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CC- und GEMA Mitgliederversammlung werden verschoben

Verlegung der GEMA-Mitgliederversammlung auf 29.09 – 01.10.2020 in München
und Neuplanung Composers Club Mitgliederversammlung

Liebe Mitglieder,

in Anbetracht der Corona-Virus-Lage in Deutschland hat sich die GEMA am Freitag, 20.03.2020, dazu entschlossen, die diesjährige Mitgliederversammlung (12. – 14.05.2020 in Berlin) zu verschieben. Unserer Ansicht nach die richtige Entscheidung.
Hier die Pressemitteilung der GEMA: https://bit.ly/2xXKUG3

Die GEMA plant, die Mitgliederversammlung nun vom 29.09. – 01.10.2020 im Hotel Hilton am Tucherpark in München nachzuholen.

Das hat natürlich auch Folgen für die diesjährige Mitgliederversammlung des CC. In diesem Jahr ist laut Satzung zudem die Vorstandswahl vorgesehen. Der CC-Vorstand wird beraten, wie wir das handhaben: gemeinsam mit der GEMA oder vorab als Online-Mitgliederversammlung. Dazu informieren wir euch in der kommenden Woche.

Denkt bitte daran, ggf. gebuchte Hotelzimmer, Flüge, Bahnfahrten etc. zu stornieren!

Sobald wir neue Informationen haben, geben wir diese schnellstmöglich an euch weiter!

Viele Grüße
Euer Vorstand

Antworten der GEMA auf unsere Fragen zur Mehrheitsbeteiligung an Zebralution

Liebe Mitglieder,
mit der Bekanntgabe der Beteiligung der GEMA an Zebralution entstanden im Composers Club viele Fragen. Wir haben diese an Herrn Dr. Heker gestellt und Antworten erhalten, die wir Euch hiermit gern weitergeben möchten.

Wir fragten:
Wie viel hat die GEMA für die 75,1 % bezahlt? Vor dem Hintergrund, dass die GEMA-Mitglieder die Mittel für den Kauf erwirtschaftet haben, hoffen wir, dass Sie Verständnis für diese – aus unserer Sicht – berechtigte Frage haben.

Dr. Heker antwortete:
Aus Gründen der Vertraulichkeit wurde über den finalen Kaufpreis von beiden Parteien Stillschweigen vereinbart. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Verkäufer Privatpersonen sind. Der Kaufpreis ist dem Aufsichtsrat der GEMA jedoch ebenso wie die dahinterliegende Berechnung vollständig bekannt und wurde von diesem genehmigt. Die Angemessenheit des Kaufpreises wurde unabhängig voneinander durch zwei externe Unternehmen mit einschlägiger Expertise in der Unternehmensbewertung überprüft und für angemessen erachtet. 

Unsere zweite Frage:
Sie schreiben, dass Preisgestaltung / Serviceangebote für die GEMA-Mitglieder noch nicht feststünden. Können Sie trotzdem schon sagen, ob es sich um eine Gebühr pro Track oder um eine prozentuale Beteiligung aus den Erlösen handeln wird?
Hintergrund: Nach unserer Kenntnis bietet Zebralution ihren Label-Partnern eine Beteiligung an den Erlösen aus dem Digitalvertrieb von durchschnittlich 80 Prozent an.

Dr. Heker antwortete:
Es ist korrekt, dass Zebralution derzeit in den Verträgen mit den Labels und Hörbuchverlagen ein prozentuales Beteiligungssystem anwendet. Über die EMS (Service-Dienstleister der Zebralution, den die Zebralution im Sommer übernommen hat) gibt es auch Track-basierte Angebote. Insofern ist auch dieses Modell Zebralution bekannt. Welche der beiden Preisgestaltungsarten für das Direktangebot an die Künstler zur Anwendung kommen wird, wird sich erst im Laufe der Aufbauphase 2020 entscheiden.

Die dritte Frage:
Welches sind für GEMA-Mitglieder die Vorteile gegenüber Anbietern wie „CD Baby“ oder „Record Jet“, über die man ebenfalls ohne Label oder Plattenfirma veröffentlichen kann?

Dr. Hekers Antwort:
Zebralution wird sich mit Unterstützung der GEMA darauf konzentrieren, ein Angebot aufzubauen, dass möglichst passgenau auf die Bedürfnisse von Künstlern ausgerichtet ist. Dabei wird die Erfahrung der GEMA in der Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern sehr hilfreich sein. Für diejenigen Mitglieder der GEMA, die auch über eigene Leistungsschutzrechte verfügen, soll ein attraktives Angebot entstehen, diese unter dem Dach der GEMA vertreten zu lassen. Die GEMA steht für eine unabhängige und gewissenhafte Abrechnung und Verteilung und dieses Prinzip gilt genauso für Zebralution.

Weiter fragten wir:
Sie schreiben „Zebralution verfügt über ein attraktives Rechteportfolio“. Da wir Zebralution lediglich als Distributor für Labels und Plattenfirmen kennen (d.h. Vertrieb von Rechten Dritter), hätten wir gerne Auskunft über Inhalt und Umfang des eigenen Rechteportfolios von Zebralution (welches nun zu 75,1 % der GEMA gehört).

Dr. Heker schrieb:
Mit Rechteportfolio ist das Repertoire gemeint, das die Zebralution für die mit ihr vertraglich verbundenen Labels und Hörbuchverlage vertritt.

Wir fragten:
Erwartet die GEMA durch den Zugang zur Infrastruktur von Zebralution neue Optionen für die Wahrnehmung von Rechten an Werken und ggf. Aufnahmen im Online-Segment?

Dr. Heker antwortete:
Die Erfahrung der GEMA im Bereiche der Onlinelizenzierung und die Distributionskompetenz von Zebralution ergänzen sich gegenseitig und es steht zu erwarten, dass aufgrund der Kooperation Leistungsverbesserungen in beiden Bereichen entstehen.

Unsere letzte Frage:
Wie ist die Einschätzung der GEMA dazu, dass aus ihrer Beteiligung Wettbewerbs­verzerrungen zu vergleichbaren Anbietern resultieren könnten?

Darauf Dr. Heker:
Durch die Beteiligung der GEMA an Zebralution entsteht keine Wettbewerbsverzerrung. Nahezu alle relevanten Anbieter von digitalen Distributionsdienstleistungen am Markt sind in Besitz von großen Unternehmen. Die GEMA gewährleistet durch diesen Schritt ein offenes, auch auf die Interessen von individuellen Künstlern ausgerichtetes Angebot für die digitale Distribution von Audioinhalten. Selbstverständlich steht den GEMA-Mitgliedern aber weiterhin frei, ob und ggf. mit welchem Distributor sie zusammenarbeiten möchten.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

Die Mitgliederversammlungen 2019

Composers Club Mitgliederversammlung 2019 und GEMA Mitgliederversammlung 2019

Liebe Mitglieder,

vom 23. Bis 25. Mai fand die Mitgliederversammlung der GEMA in München statt. Für den Composers Club begann – wie gewohnt – alles mit der eigenen Mitgliederversammlung. Da es unserem Präsidenten, John Groves, diesmal leider nicht möglich war, diese Termine wahr­zu­nehmen, führte Christian Wilckens an seiner Stelle durch die Sitzung.

In Kürze: Nach Vorlage des Kassenberichts und des Haushaltsplans für das laufende Jahr durch Reinhard Besser wurde der Vorstand von den Mitgliedern einstimmig entlastet. Anschließend wurde von den politischen Aktivitäten des CC in Deutschland und Europa berichtet.

Wir hatten einen Gast eingeladen, Herrn Henke-Jantz (GVL). Den Mitgliedern brannten einige wichtige Fragen an ihn auf den Nägeln, die leider nicht zufriedenstellend beantwortet wurden.

Im Anschluss wurden die aus unserer Sicht wichtigsten Anträge zur GEMA-MV erläutert und diskutiert, insbesondere die Anträge 26 und 32a und 32b wurden ausführlich besprochen.

Da wir den Raum für unsere Versammlung pünktlich wieder frei geben mussten, endete die Sitzung um 18:30 Uhr.

Natürlich gab es am Abend das große Mitgliederfest der GEMA. Der inzwischen traditionell dabei verliehene Fred-Jay-Preis ging in diesem Jahr an Mark Forster, der die Gäste mit einem bejubelten Set in einen langen Abend führte.

Am Freitag versammelten sich dann die Kurien und gingen an die Arbeit. Soviel in Kürze vorweg: Von insgesamt 36 Anträgen (30 plus 3 Alternativ- sowie 3 Änderungsanträge) wurden sieben abgelehnt. Die Diskussionen verliefen in diesem Jahr konstruktiv und zielführend. Hier die Hauptpunkte:

In der Komponistenkurie wurden alle Anträge bis auf Antrag 19, 31, 32a und b, 36a, und 40a positiv abgestimmt.

Antrag 17 – Wir waren uns im CC einig, dass die Deklarierung des Antrags als „redaktionelle Änderung“ nicht korrekt ist und haben das auch so in der Versammlung kommuniziert. Dies wurde letztlich vom Aufsichtsrat eingeräumt. Leider war eine deutliche Mehrheit der Kurien der Meinung, dass die Fristen für den Aufsichtsrat nicht gelten sollen. Der Antrag wurde angenommen.(270 ja/77 nein/19 Enthaltungen)

Antrag 19 – („Streichung der Ersatzdelegiertenwahl und Regelung des Nachrückens eines Stellvertreters im Fall des Ausscheidens eines Delegierten“) hier wurde ein Änderungsantrag 19a positiv abgestimmt

Antrag 26 (YouTube-Verteilung): Die noch im letzten Jahr beschlossene und von uns kritisierte Regelung, das TFS-Werbung-Aufkommen in der Zuschlagsverrechnung nur zu 1/10 zu berücksichtigen, wird, wie beantragt, abgeschafft: Ab GJ 2017 wird die Werbung gleichberechtigt behandelt. Nicht akzeptabel ist aus unserer Sicht jedoch, dass der 1/10-Zuschlag für 2009 bis 2016 nicht nachträglich korrigiert werden soll.

Darüber hinaus wurden wir über folgenden Beschluss von Aufsichtsrat und GEMA informiert: Die Gewichtung innerhalb der YouTube-Zuschlagsverteilung wird zugunsten der Sparten Online und Aufführung/Wiedergabe und zu Lasten der TV-Sparten verändert.

Antrag 31 – („Fristen für die Berücksichtigung von Nutzungsmeldungen“) Auch hier wurde ein Änderungsantrag, der eine Befristung beinhaltet, positiv abgestimmt.

Anträge 32a + 32b (Anträge zur Regelmäßigkeit der Ausstrahlung im Rundfunkbereich): Die Anträge wurden nach langer Diskussion beide abgelehnt, so dass vorerst alles beim Alten bleibt. Das erscheint in Anbetracht der gravierenden Änderungen im Verteilergebnis, die beide Anträge zur Folge gehabt hätten, die beste temporäre Lösung zu sein. Nun haben GEMA-Verwaltung, Aufsichtsrat, Vorstand und die Betroffenen ein ganzes Jahr für die hoffentlich gemeinsame Ausarbeitung eines alle zufrieden stellenden, gerechten Antrags. Den Austausch zu vertiefen ist sehr im Sinne des CC. Beide Anträge waren in der jetzigen Form nicht perfekt, und nach eingehender Diskussion und Beschäftigung mit dem Thema schienen doch erhebliche Diskrepanzen in der Auffassung bei vielen Beteiligten zu bestehen. Leider waren für die schon im letzten Jahr angekündigte Arbeitsgruppe nicht genügend Informationen und Zeit verfügbar gewesen. Also auf ein Neues.

Antrag 36 – („Reform der Rundfunkverteilung“) auch hier wurde eine in Paragraf 91 geänderte Version 36b positiv abgestimmt.

Die Versammlung lief erfreulicherweise sehr konstruktiv ab. Bis auf Antrag 17, 32 und 26 waren die Themen auch ohne große Emotionalität und Diskussionen zu erledigen.

Am Samstag begann die gemeinsame Versammlung der Kurien.

In der Diskussionsrunde wurde nachdrücklich auf das in den nächsten zwei Jahren sehr wichtige Engagement und ein klares Bekenntnis der Urheber bei der Umsetzung der Urheberrechtsreform hingewiesen. Dabei wurden auch mehrfach einige Kollegen gelobt die sich zum Teil schweren ehrverletzenden Shitstorms ausgesetzt sahen, weil sie sich unter hohem Arbeitseinsatz offen und mit Klarnamen in die Diskussion eingemischt haben. Auch allen anderen die hier Stellung bezogen und sich engagiert haben wurde gedankt. Aber jetzt geht es erst richtig los. Stellung beziehen, wo möglich Einfluss auf Politik auch lokal ausüben, und an kommenden Aktionen teilnehmen ist gefordert.

Es wurden dann alle Abstimmungsergebnisse noch einmal vorgetragen, und bei keinem Punkt wurde ein Antrag auf Wiedereröffnung der Debatte gestellt.

Die Versammlung endete mit einem gemeinsamen Mittagessen.

Zum Schluss bliebe noch zu sagen, dass nur etwa 10% der ordentlichen GEMA-Mitglieder im CC bei der MV persönlich anwesend waren, das ist sehr bedauerlich. Wir wünschen uns und hoffen darauf, dass wir im nächsten Jahr in Berlin sehr viel mehr von Euch dort treffen werden. Damit Ihr es schon einplanen könnt:

GEMA-Mitgliederversammlung 2020 12.05. bis 14.05.

CC-Mitgliederversammlung 2020 am 12.05.

im Hotel Vienna House Andel’s Berlin (Landsberger Allee 106, 10369 Berlin)

 

Mit freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

 

 

 

 

 

Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung liegt vor

Liebe Mitglieder,

hier ein kurzer Überblick über die aus unserer Sicht drei wichtigsten Themenbereiche:

  1.     Verteilungsplanänderungen für „häufig ausgestrahlte Sendungen“, z.B. TV-Eigen und Auftragsproduktionen (Sparte FS)

Antrag 32 b (ab S. 95) von Aufsichtsrat und Vorstand: Das Verteilung-Kriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“ soll zukünftig im Falle von mindestens 27 Einzelsendungen einer Sendereihe (pro Jahr u. Sender) angewendet werden. Das würde für viele Fernsehsendungen eine Absenkung des Abrechnungs-Koeffizienten von 3 auf 2 bedeuten. Die Absenkung wird dann nicht vorgenommen, wenn „Musikeinsatz und Ausstrahlungspraxis individuellen Filmcharakter aufweisen“. Die Entscheidung hierüber – bzw. darüber, ob mit Koeffizient 3 oder 2 abgerechnet wird – soll zukünftig die GEMA- Verwaltung treffen. Ist das Mitglied mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann es sich mit seiner Reklamation an den Werkausschuss wenden.

Unser Kommentar: Wir halten das Verteilungskriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“
(im Gegensatz zu „häufig ausgestrahltes Werk“) grundsätzlich für problematisch, weil schon für die einmalige Ausstrahlung eines Werkes innerhalb einer häufig ausgestrahlten Sendereihe die Ausschüttungssumme um ein Drittel sinkt, und weil die Ungewissheit über die jährliche Episodenanzahl bei einigen Sendereihen für Zufälligkeiten im Verteilergebnis sorgen würde. In der geplanten Befugnis für die Verwaltung zur eigenmächtigen Vergabe von Koeffizienten sehen wir, abgesehen von einer zu erwartenden Flut von Reklamationen, eine bedenkliche Tendenz. Wir meinen: Der Verteilungsplan muss dem Prinzip unstrittiger, transparenter und für jeden nachvollziehbarer Regeln folgen und hinsichtlich etwaiger Willkür-Vorwürfe über jeden Zweifel erhaben sein.

 

Antrag 32 a (ab S. 87) von 73 (!) Antragstellern, u.a. aus dem CC: Mit diesem Antrag soll versucht werden, den Antrag 32 b von Aufsichtsrat und Vorstand abzumildern. Aus diesem Grund soll ein weiteres Kriterium hinzugefügt werden: Eine Absenkung von 3 auf 2 soll erst dann vorgenommen werden, wenn die Sendungen in mindestens zwei aufeinander folgenden Wochen mindestens 5-mal pro Woche auf demselben Sender ausgestrahlt worden sind. Diese Bedingung entfällt erst nach 150 Einzelsendungen auf einem Sender pro Jahr.

Wir empfehlen dringend die Annahme. Obwohl wir, wie gesagt, grundsätzlich das Verteilungs-Kriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“ kritisch sehen, würde diese Regelung die aus unserer Sicht schlimmsten Ungerechtigkeiten verhindern. Außerdem wäre die umstrittene Bewertung des „individuellen Filmcharakters“ durch die Verwaltung überflüssig.

 

      2.     Streaming auf Online-Plattformen -> YouTube-Verteilung

Antrag 26 (ab S. 57) von Aufsichtsrat und Vorstand: Die noch im vergangenen Jahr beschlossene Regelung, den YouTube-Zuschlag für Werbemusik nur zu 1/10 auszuzahlen, soll abgeschafft werden. Zukünftig soll der YouTube-Zuschlag demnach für alle TV-Sparten gleichberechtigt angewendet werden, also auch für Werbespots. Für die Vergangenheit, also insbesondere die YouTube-Verteilung 2009 bis 2016 (Auszahlung Dez. 2018) soll es jedoch keine Nachverrechnung der fehlenden 90% geben.

Unser Kommentar: Die Abschaffung der aus unserer Sicht willkürlichen 1/10-Regelung ist gerecht und überfällig – und vermutlich auf die Überzeugungsarbeit des CC gegenüber der GEMA zurückzuführen. (Siehe z.B. https://www.composers-club.de/cc-positionspapier-zur- youtube-zuschlagsverteilung.) Nicht akzeptabel ist hingegen die Weigerung der GEMA, diese Korrektur logischerweise auch für die Vergangenheit vorzunehmen. Die GEMA versucht es mit der folgenden – aus unserer Sicht völlig abwegigen – Begründung (S. 67): Es sei erst nach dem Vertragsschluss mit YouTube eine „vielfältige“ Nutzung von Werbung auf Gemischten Online-Plattformen zu verzeichnen gewesen.

 

     3.     Einreichungsfrist für Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung

Antrag 17 (S.30) von Aufsichtsrat und Vorstand: Die 8-Wochen-Frist für die Einreichung von Anträgen zur GEMA-Mitgliederversammlung soll künftig nur noch für Anträge aus der Mitgliedschaft gelten, während Aufsichtsrat und Vorstand das Recht erhalten sollen, Anträge auch noch nach dem Ablauf dieser Frist einzureichen. Diese Satzungsänderung wird in der Antragsbegründung als „rein redaktionelle Änderung (…) zum Zwecke der besseren Verständlichkeit (…)“ dargestellt.

Unser Kommentar: Zunächst halten wir es für irreführend, eine inhaltliche Satzungsänderung als „rein redaktionelle Änderung“ zu deklarieren. Bisher findet sich in der GEMA-Satzung unter § 10 die ganz einfache und damit aus unserer Sicht völlig eindeutige Regelung: „Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Wochen vorher eingegangen sein.“ Von einer Ausnahme von dieser Frist für Aufsichtsrat und Vorstand ist unseres Erachtens in der Satzung bisher nicht die Rede. Demnach gilt nach unserer Einschätzung die 8-Wochen-Frist seit Jahren auch für Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA. Die beantragte Änderung würde aus unserer Sicht eine Ungleichbehandlung einführen, weil Aufsichtsrat und Vorstand künftig die Möglichkeit hätten, mit eigenen Anträgen auf die Anträge aus der Mitgliedschaft zu reagieren.

Hier Ihr findet Ihr die komplette Tagesordnung: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2019/Ta gesordnung_2019.pdf

Euer Vorstand

CC-Positionspapier zur YouTube-Zuschlagsverteilung

Liebe Mitglieder,

in diesen Tagen erhaltet Ihr von der GEMA die Abrechnung für die YouTube-Vergütung 2009 – 2016. Fast die gesamte Verteilungssumme wird als Zuschlag (u.a.) zu den Abrechnungssparten TV, Radio und Online dieser Jahre verteilt. Dieser Zuschlag wird allerdings für die Werbung lediglich zu 10% gezahlt (siehe unser Newsletter vom März: https://www.composers-club.de/youtube-verteilung/). Im Zuge unseres Austausches mit der GEMA zu diesem – aus unserer Sicht rechtswidrigen – 90%-Abzugs hat der Vorstand des Composers Club nun folgendes Statement zur Nutzungspraxis von Werbung, TV-und Radio-Inhalten im Content-Bereich von YouTube vorgelegt:

  1. Werbung im Content-Bereich von YouTube

So gut wie alle TV-Spots sind auch im „Content“-Bereich (Video-Bereich) von YouTube verfügbar und erreichen dort teils sehr hohe Aufrufzahlen.

Die 10 besten Werbespots (Content) auf YouTube 2017:            https://onlinemarketing.de/news/10-besten-deutschen-werbeclips-youtube-2017

Die Häufigkeit der Ausstrahlungen eines Werbespots im Fernsehen steht nicht im Verhältnis zu seinen Abrufzahlen auf YouTube. Viele Werbekampagnen werden gezielt für die Verbreitung auf YouTube konzipiert.

Die Werbewirtschaft investiert nicht nur hohe Summen in „PreRoll“-Werbung (Vorschaltwerbung), sondern auch in die Verbreitung ihrer Spots im Content-Bereich von YouTube. Typischerweise sind die Spots hier häufig deutlich länger als ihre TV-Pendants: Spieldauern von 2 bis 3 Minuten sind keine Seltenheit.

Und es fällt auf, dass sich in diesem Bereich der Werbung ein neues Genre hochwertiger und liebevoll gemachter Kurzfilme entwickelt hat, das sich sehr großer Beliebtheit erfreut. Ein Beispiel dafür ist der Edeka-Spot „Weihnachten“ (2015), der nur dreimal im Fernsehen gesendet wurde, bisher aber 59 Millionen Mal auf YouTube angeschaut wurde.

Firmen wie Nivea, OTTO, Volkswagen, Maybelline u.v.m. präsentieren ihre Spots auf eigenen YouTube-Channels, die Abonnenten im 5-stelligen Bereich haben. Die Spots in den Channels erreichen regelmäßig Aufrufe im Millionenbereich.

Werbespots werden auf den Websites der Werbetreibenden „embedded“, d.h. auf YouTube verlinkt. Wer sich zum Beispiel auf nivea.de einen Werbespot anschaut, sieht ihn tatsächlich auf YouTube.

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung erfolgreicher Spots und ihrer Aufrufzahlen im YT-Content-Bereich. Die TV-Versionen sind natürlich meist kürzer.

Edeka „Weihnachten 2117“   4,0 Mio. Aufrufe seit 11/2017 https://www.youtube.com/watch?v=aknucxb0xSo&t=23s

Netto „Ostern“   13,5 Mio. Aufrufe seit 03/2017 https://www.youtube.com/watch?v=nd1MrTqnDd0

Edeka „Herren des Feuers“     4,2 Mio. Aufrufe seit 05/2017 https://www.youtube.com/watch?v=noEKku7eJOk&t=40s

ALDI „Raumstation“       3,3 Mio. Aufrufe seit11/ 2017 https://www.youtube.com/watch?v=tzoAKhSY2UU&t=2s

Lufthansa „Lofoten“    2,2 Mio. Aufrufe seit 09/2017 https://www.youtube.com/watch?v=lZdrznxHNmU&t=91s

Edeka „Dorfdrift“      5,6 Mio. Aufrufe seit 10/2015 https://www.youtube.com/watch?v=klPJZ_hR0hI

Edeka „Eatkarus“     4,4 Mio. Aufrufe seit 02/2017 https://www.youtube.com/watch?v=To9COZq3KSo

Ikea „Gäste“:        1,2 Mio. Aufrufe seit 09/2014 https://www.youtube.com/watch?v=EuFqGE6wGD4

Lidl „Ist Hamma“      2,6 Mio. Aufrufe seit 09/2018 https://www.youtube.com/watch?v=klPJZ_hR0hI

Immowelt  „Wohne wie auch immer“    24,3 Mio. Aufrufe seit 02/2017 https://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=0wlnoX3krcM

Saturn „Anna“     4,3 Mio. Aufrufe seit 11/2017 https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=Ww1TpTh2Z2Q

Apple Music / Telekom   3,4 Mio. Aufrufe seit 11/2017      https://www.youtube.com/watch?time_continue=2&v=baO2JlHP-8I

Check24 „Lass das Licht an“   10,7 Mio. Aufrufe seit 09/2016  https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=lQ8XjJ6JcdM

Edeka „Weihnachten“   59,9 Mio. Aufrufe seit 11/2015  https://www.youtube.com/watch?v=V6-0kYhqoRo&t=2s

Diese Beispiele verdeutlichen, dass

  • Werbespots im Content-Bereich von YouTube beliebt sind
  • die Werbespot-Hits auf YouTube nicht dieselben sind wie im Fernsehen

Neben den „klassischen“ Werbespots gibt es auf YouTube aber noch zahlreiche weitere Formen von Werbung:

Der auf YouTube massenhaft verfügbare „User Generated Content“ ist voll von Inhalten, die keinen unmittelbaren Werbesport-Charakter haben, aber letztlich doch Werbung sind – zum Beispiel die sogenannte Influencer-Werbung oder Reportagen und Dokumentationen mit Product Placements: Zahlreiche Videos, die zunächst wie nicht-werbliche User-Uploads wirken, entpuppen sich bei genauerer Betrachtung als versteckte Produktwerbung, die von der Werbeindustrie hoch bezahlt wird.

In der Praxis dürfte es sowohl für YouTube als auch für die GEMA unmöglich sein, zuverlässig zwischen Werbung und Nicht-Werbung im Content-Bereich zu unterscheiden.

Hinzu kommt, dass häufig Werbespots im Content-Bereich mit vorgeschalteter Werbung (PreRoll-Werbung) monetarisiert werden.

  1. Fernsehsendungen (Sparte FS) auf YouTube

Zunächst ist festzustellen, dass das private Hochladen von Fernsehsendungen auf YouTube streng genommen nicht erlaubt ist. Tatsächlich aber stammen die meisten auf YouTube verfügbaren TV-Beiträge von privaten Uploadern. Es ist davon auszugehen, dass diese Videos, sofern sie nicht wieder entfernt werden, in der Regel lediglich geduldet werden.

Siehe z.B. ARD Nutzungsbedingungen: http://www.ard.de/home/ard/Nutzungsbestimmungen_ARD_de/77962/index.html

Die Sendeunternehmen selbst stellen lediglich ausgewählte eigene Produktionen auf YouTube bereit, und das auch nur innerhalb der lt. Rundfunkstaatsvertrag geltenden Fristen. Im Anschluss an diese Fristen verschwinden diese Sender-Uploads wieder. Fremdproduktionen wie z.B. „Harry Potter“ oder „James Bond“ dürfen natürlich überhaupt nicht auf YouTube hochgeladen werden (siehe Punkt 3.), das gilt auch für den ausstrahlenden Sender.

https://www.daserste.de/specials/ueber-uns/verweildauer-100.html

Um zu demonstrieren, welche Abweichungen durch das Zuschlagsmodell in der Sparte FS entstehen, haben wir für drei Sendungen exemplarisch die FS-Ausschüttung (verbunden mit dem dadurch entstehenden Anspruch auf einen Zuschlag aus dem YouTube-Topf) mit der tatsächlichen Nutzung auf YouTube (Anzahl der Aufrufe) verglichen.

Als Berechnungsgrundlage diente uns dabei die „Karriere“ der jeweiligen Sendung im TV für den Berechnungszeitraum 2009 – 2016. Vereinfachend sind wir bei der Berechnung von einem durchschnittlichen Zuschlag von 3 % ausgegangen. Außerdem haben wir zur Vereinfachung die Senderkoeffizienten und Minutenwerte des Jahres 2017 genommen.

Unsere drei Beispiele sind ein „Tatort“, eine Kindersendung und eine N24-Doku. Dabei haben wir mehrere dieser Sendungen zu einem Durchschnittswert zusammengefasst, damit die Berechnung nicht durch den Vergleich einzelner „YouTube-Klick-Champions“ verzerrt wird.

Beim „Tatort“ (Länge 90 Minuten, Musikanteil 50 Minuten) sind wir genauso vorgegangen: Ein beliebter Tatort mit Til Schweiger erlangt 84.000 Klicks, während ein „Allerwelts“-Tatort nur wenige Tausend Klicks erreicht – der von uns ermittelte Durchschnittswert ist 34.800 Klicks. Dieser Durchschnittswert bezieht sich allerdings auf sämtliche „Tatort“-Suchergebnisse bei YouTube; enthalten sind demnach sowohl ganze „Tatort“-Folgen (Länge 90 Min.) als auch Ausschnitte und Zusammenfassungen wie z.B. Trailer (Länge 1:30 Min.).

Bei der Kindersendung haben wir uns eine Folge der zweiten Staffel der Serie „Pettersson und Findus“ (Länge 15 Minuten, Musikanteil 8 Minuten) angesehen. Dort haben wir dann jedoch nicht den Klick-Champion „Wie Findus zu Pettersson kam“ genommen, der 5,2 Mio. Klicks erreicht hat, sondern einen Mittelwert aus mehreren Folgen gebildet (2,4 Mio).

Bei N24-Dokumentationen (Länge 45 Minuten, Musikanteil 30 Minuten) fallen die Klickzahlen sehr unterschiedlich aus. Einige Dokus erreichen mehrere Millionen Klicks (z.B. „Lebendig begraben – Leben in Isolationshaft“), während andere Beiträge nur einige Tausend Klicks erreichen. Wir haben einen Durchschnittswert von 800.000 Klicks in der Rechnung verwendet.

Bei den Klickzahlen stehen uns natürlich nur die aktuellen Daten zur Verfügung, denn seit November 2016 sind selbstredend weitere Klicks hinzugekommen. Hier müssen wir schlicht davon ausgehen, dass sich die Zuwächse der drei zu vergleichenden Sendungen linear zueinander verhalten, sodass sich idealerweise in der Rechnung die Zuwächse gar nicht bemerkbar machen.

Unsere Sendedaten haben wir der Seite fernsehserien.de sowie den Programm-Informationen von N24 entnommen. Für die Berechnung kamen folgende Sendedaten zur Anwendung:

„Tatort“: 3 Ausstrahlungen auf „Das Erste“, 30 Ausstrahlungen auf regionalen ARD-Anstalten, 50 Ausstrahlungen auf 1festival (heute One)

„Pettersson und Findus“: 2 Ausstrahlungen im ZDF, 12 Ausstrahlungen auf KI.KA

N24-Doku: 20 Ausstrahlungen auf N24

Untenstehende Tabelle setzt nun das Inkasso aus dem YouTube-Zuschlag mit der tatsächlichen Nutzung auf YouTube ins Verhältnis. Zum Vergleich haben wir auch noch das Inkasso, das sich aus einer Direktverrechnung mit 0,00015 € pro Aufruf ergeben würde, aufgeführt. Außerdem gibt es einen Quotienten, den wir „Wirkfaktor“ genannt haben. Er setzt den Zuschlag mit einer (theoretischen) Direktverrechnung (0,00015 € pro Aufruf) ins Verhältnis, sodass man die Wirkung des Zuschlagsmodells bei den drei Sendeformaten direkt miteinander vergleichen kann.

TatortPettersson & FindusN24-Doku
Ausschüttung in FS57.392,00 €3.633,00 €4.136,00 €
Youtube-Zuschlag1.721,76 €108,99 €124,08 €
Direktverrechung mit 0,00015 € pro Klick5,22 €360,00 €120,00 €
YouTube-Aufrufe34.8002.400.000800.000
Wirkfaktor          (Verhältnis Zuschlag zu Direktverrechnung)329,840,301,034

Der „Tatort“-Komponist ist demnach klar im Vorteil, denn sein Zuschlag erbringt ihm ungefähr das 330-Fache dessen, was er im Zuge einer Direktverrechnung bekommen hätte.

Der Komponist der Kindersendung „Pettersson & Findus“ ist hingegen im Nachteil: Sein Zuschlag macht nur ein Drittel dessen aus, was er im Falle der Direktverrechnung bekommen hätte.

Im Falle der N24-Doku halten sich Zuschlags- und Direktverrechnung in etwa die Waage.

Wir sehen also, dass die Zuschlagsverteilung in der Sparte FS durch die Kombination aus hohen bzw. niedrigen Senderkoeffizienten einerseits und hoher bzw. niedriger Nutzungsintensität auf YouTube andererseits zu extremen Verwerfungen führt.

Durch den „Wirkfaktor“ wird auffällig, dass der „Tatort“ durch das Zuschlagsmodell im Vergleich zur Kindersendung um den Faktor 1.000 besser behandelt wird. Im Vergleich zur N24-Doku ist es eine Besserbehandlung um Faktor 319. Das liegt, wie gesagt, zum einen an den Senderkoeffizienten, die das Ergebnis drastisch verzerren und zum anderen am Nutzerverhalten bei YouTube:

  • –          Quotenstarke Primetime-Spielfilme im Programm von Sendern, die hohe  Vergütungen an die GEMA zahlen, finden bei YouTube kaum Zuschauer. Das Primetime-Publikum konsumiert Filme im TV oder über die sendereigenen      Mediatheken.
  • –          Kinder hingegen konsumieren Filme sehr häufig auf YouTube, wie nicht nur das Beispiel „Pettersson und Findus“ zeigt.

Dokumentationen mit bestimmten Themen (Hitler, Krieg, Superwaffen etc.) sprechen ebenfalls ein jüngeres bzw. „Internet-affineres“ Publikum an und haben dadurch eine deutlich höhere Relevanz auf YouTube.

Bei Dokumentationen wie der Sendereihe „Terra X“ (ZDF), von denen manche auf YouTube durchaus eine gewisse Relevanz haben, sieht es wiederum völlig anders aus: Diese Sendungen erbringen wegen des starken ZDF-Senderkoeffizienten einen so hohen Zuschlag, dass es erst bei Klickzahlen im 7-stelligen Bereich gelingt, den Wert einer Direktverrechnung zu erreichen.

Daraus lässt sich ableiten, dass das Zuschlagsmodell Musik in Sendungen auf inkassostarken Sendern wie z.B. ARD / Das Erste und ZDF zu Ungunsten anderer Bereiche besserstellt.

Vielleicht ist es in diesem Zusammenhang noch erwähnenswert, dass ein Vergleich der Top10-„Tatorte“ in der Nutzungsrealität auf YouTube zeigen würde, dass diese nicht einmal 1% Ihres Zuschlagsinkassos erreichen würden.

 

  1. Sendungen, die überhaupt nicht oder sporadisch auf YouTube verfügbar sind

Für komplette Bereiche innerhalb des TV- und Hörfunk-Programms wird der YouTube-Zuschlag in voller Höhe gezahlt, obwohl die einzelnen Sendungen in aller Regel überhaupt nicht oder, wenn überhaupt, unvollständig bei YouTube verfügbar sind.

 So macht es z.B. in Fällen tagesaktueller Berichterstattung und Unterhaltung (z.B. in TV-Magazinen) naturgemäß keinen Sinn, jede Sendung in voller Länge als YouTube-Video zu veröffentlichen.

Ein Beispiel: Pro Jahr sendet SAT.1 rd. 250-mal ein 4,5-stündiges „Frühstücksfernsehen“. Welcher YouTube-Nutzer interessiert sich schon für das komplette SAT.1-Frühstücksfernsehen vom 2. Februar 2015? Dementsprechend findet man auf YouTube lediglich ausgewählte Beiträge oder kurze Szenen dieser Sendereihe (z.B. „Tonpanne im SAT.1-Frühstücksfernsehen“ vom 01.08.2017, Länge 0:39)

Hier eine Liste von täglichen Fernsehsendungen (Sparte FS, mit relevantem Musikanteil), die typischerweise überhaupt nicht oder nur ausschnittsweise auf YouTube verfügbar sind:

            ARD/ZDF Morgenmagazin

SAT.1 Frühstücksfernsehen

Buffet (DasErste)

drehscheibe (ZDF)

ARD/ZDF Mittagsmagazin

Brisant (DasErste)

hallo Deutschland (ZDF)

taff (Pro7)

red (Pro7)

Exclusiv (RTL)

Prominent! (VOX)

(u.s.w.)

 

Sparte T-FS:

Ein weiterer großer Bereich des Fernsehens, der ebenfalls überhaupt nicht oder nur unvollständig auf YouTube abgebildet wird, sind – meist aus rechtlichen Gründen – fremdproduzierte Spielfilme und Serien. Insbesondere ganze Filme und ganze Serienfolgen sind auf YouTube meist Fehlanzeige.

In den allermeisten Fällen dürfte das Fehlen auf YouTube daran liegen, dass der Upload illegal wäre bzw. die Rechtsinhaber die (kostenlose) Nutzung auf YouTube untersagen und stattdessen eine kostenpflichtige Vermarktung (Netflix, Amazon, Maxdome etc.) vorsehen. Aus diesem Grund werden privat bzw. illegal hochgeladene Sendungen in vielen Fällen schnell wieder entfernt.

YouTube bietet übrigens ein kostenpflichtiges Streaming an („Harry Potter“ oder div. „Tatorte“ mit Til Schweiger u.v.m. für 3,99 €), welches jedoch nichts mit der YouTube-Vergütung für die (gratis-) Videos im Content-Bereich zu tun haben dürfte. Da in solchen Fällen für die Musik im Film der YouTube-Zuschlag und zusätzlich eine direkte Lizenz gezahlt wird, profitiert der Berechtigte vermutlich gleich doppelt.

Hier nun eine Auswahl von Filmen und Serien (Sparte T-FS, mit relevantem Musikanteil), die überhaupt nicht oder nur in kurzen Ausschnitten (kostenlos) auf YouTube verfügbar sind:

„Titanic“

„Keinohrhasen“

„Harry Potter“

„Das Leben der Anderen“

„Big Bang Theory“

„Navy CIS“

„Dr. House“

(u.v.m.)

Musik im Hörfunk:

Es liegt auf der Hand, dass Radiojingles, Wetter- und Nachrichtenbetten, Zwischenmusiken etc. selten oder überhaupt nicht als YouTube-Videos verfügbar sind.

Trotzdem wird auch für diese – eigentlich speziell für den Hörfunk konzipierte – Formatmusik der YouTube-Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

4. Fazit

Anders, als noch von der GEMA bei der diesjährigen Mitgliederversammlung dargestellt, wird auf YouTube „die komplette Vielfalt des Fernsehprogramms“ nicht abgebildet.

Viele TV-Inhalte sind auf YouTube nicht zu finden. Verfügbare TV-Beiträge stammen meist von privaten Uploadern und dürften daher, rechtlich gesehen, lediglich geduldet sein.

Die GEMA zahlt demnach den YouTube-Zuschlag für die Fernsehsparten teilweise auf Basis von Nutzungen innerhalb einer rechtlichen Grauzone.

Die Suche nach weiteren Musiksparten, für die der YouTube-Zuschlag gezahlt wird, obwohl eine Nutzung auf YouTube nicht oder nur selten stattfindet, würde vermutlich zu vielen weiteren „Treffern“ führen. Trotzdem geht es uns nicht um weitere „Abwertungen“ innerhalb des Zuschlagmodells.

Uns ist klar, dass man bei einem (pauschalen) Zuschlagsmodell derartige Abweichung schlicht akzeptieren muss, weil es ohne Nutzungsmeldungen von YouTube keine andere Möglichkeit der Abrechnung gibt.

Dieser Zuschlag muss aber – weil pauschal – für alle in gleicher Höhe gelten.

Was wir daher für nicht akzeptabel halten, ist der 90%-Abzug für die Werbung, der damit begründet wird, dass im Content-Bereich die Werbung unterrepräsentiert sei und YouTube für den PreRoll-Bereich keine Vergütung zahlt.

Dass vielmehr große Teile von FS und T-FS auf YouTube stark unterrepräsentiert sind, haben wir bereits dargestellt.

Zwar ist unbestritten, dass die Spitzenreiter unter den TV-Spots meistens keine vergleichbare Nutzungshäufigkeit auf YouTube haben. Anders herum gibt es aber, wie beschrieben, viele Werbespots, die zwar weniger im Fernsehen, dafür aber häufig auf YouTube genutzt werden. Außer im Falle von Kindersendungen und einigen Dokus kann man das wohl von kaum einer TV-Sendung behaupten.

Nun stellt sich noch die Frage, ob die YouTube-Vergütung für sämtliche Content-Videos gilt, also auch für die Werbung im Content-Bereich von YouTube. Da, wie beschrieben, angesichts der zahllosen verschiedenen Formen von Werbung im Content-Bereich von YouTube (Werbespots, Influencer-Videos, Dokus mit Produktplatzierungen etc.) eine Abgrenzung zu allen anderen Inhalten unmöglich ist, kann die YouTube-Vergütung aus unserer Sicht nur für sämtliche Videos im Content-Bereich inklusive der Werbung gelten.

– Composers Club, der Vorstand –