Tel: +49 (0) 4121 7004598 contact@composers-club.de

Virtuelle GEMA-Mitgliederversammlung vom 08. – 10. Juni 2021

Liebe Mitglieder,

auch im Jahr 2021 wird die GEMA-Mitgliederversammlung nur virtuell stattfinden. Noch ist zwar Zeit bis zur Mitgliederversammlung (08. – 10. Juni 2021), dennoch erhaltet ihr nachfolgend schon einmal die wichtigsten Termine:

bis 16. Februar 2021: Mitgliederanträge können zur Prüfung eingereicht werden

bis 13. April 2021 (24 Uhr): Einreichung von Mitgliederanträgen für die Tagesordnung (gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen) – Mitgliederanträge können per Post (GEMA, Rechtsabteilung, Rosenheimer Straße 11, 81667 München), oder per E-Mail als PDF (antrag.mitgliederversammlung@gema.de) versendet werden

bis 13. April 2021 (24 Uhr): Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlausschuss der GEMA durch ordentliche Mitglieder und die Delegierten der außerordentlichen Mitglieder für folgende Gremien (mit Ausnahme des Werkausschusses): GEMA-Aufsichtsrat, Beschwerdeausschuss, Sitzungsgeldkommission, Werkausschuss, Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und Schätzungskommission der Bearbeiter

ab 27. April 2021: Versand der Einladung per Post

ab 04. Mai 2021: Tagesordnung der GEMA-MV sowie GEMA-Transparenzbericht stehen online zur Verfügung

bis 04. Juni 2021: Kandidaturen für Wahl „Delegierte der außerordentlichen Mitglieder; Formular und weitere Informationen in der Druckausgabe der virtuos 2020/4 und hier.

08. Juni 2021: Versammlung außerordentliche Mitglieder

09. und 10. Juni 2021: Versammlung ordentliche Mitglieder

Weitere Informationen zu z. B. Anmeldung, Stellvertreterregelung etc. erhaltet ihr rechtzeitig vor der GEMA-Mitgliederversammlung.
Erste Infos der GEMA: https://www.gema.de/musikurheber/mitgliederversammlung/ und https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2021/virtuos-0420_28-32.pdf) :

Im Vorfeld der Mitgliederversammlung wird die GEMA zudem im Rahmen von virtuellen Informationsveranstaltungen über den Ablauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der Tagesordnung informieren. Einzelheiten hierzu erhaltet ihr mit eurer Einladung zur Mitgliederversammlung.

Über den Termin der diesjährigen CC-Mitgliederversammlung, die ebenfalls nur virtuell stattfinden wird, informieren wir euch demnächst in einer Mitgliederinformation.

Mit vielen Grüßen aus der Geschäftsstelle
Patricia Bochmann

GEMA-Mitgliederversammlung 2020 – Rückblick

Liebe Mitglieder,

die diesjährige GEMA-MV fand am 30.09. und 01.10.2020 wegen der Corona-Pandemie erstmals online statt. Der Verwaltung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der GEMA gebührt Respekt für die technisch ausgefeilte Umsetzung. Der Ablauf orientierte sich weitgehend an den gewohnten Versammlungen und gewährte umfassende Möglichkeiten zu Diskussion und Meinungsaustausch. Kleinere technische Schwierigkeiten wie das „Nicht-Durchstellen“ von Wortbeiträgen oder Textnachrichten konnten im Verlauf der Versammlung behoben werden.

Inhaltlich war die Mitgliederversammlung stark von der Corona-Pandemie sowie auch generell dem Thema Digitalisierung geprägt. Dr. Heker äußerte unmissverständlich, dass das Inkasso aus den gerade für uns wichtigen TV-Sendeeinnahmen ab 2021 weiter sinken wird. Online-Erlöse sind im Steigen, können aber insgesamt bei weitem noch nicht die Verluste kompensieren, auch wenn gerade in Zeiten der Pandemie die Online-Nutzungen erheblich ansteigen. Die große Hoffnung liegt darin, in den laufenden Verhandlungen mit den deutschen TV-Sendern eine faire Übereinkunft für Online-Nutzungen zu finden, bei der Verluste aus dem Sendebereich kompensiert werden können.

Insgesamt prognostiziert Dr. Heker für das nächste Jahr sinkende Einnahmen, was besonders der Coronakrise geschuldet ist. Der Außendienst wird für 2020 erheblich weniger Einnahmen generieren können, da die meisten Veranstaltungen abgesagt werden mussten und – wie jetzt bekannt ist – auch den Rest des Jahres drastisch eingeschränkt werden müssen.

Ein großes Problem bleibt weiterhin die gerechte Verteilung der Einnahmen aus dem Online-Bereich, da es hier noch immer wenig zuverlässige „Sendemeldungen“ gibt.

Dr. Heker berichtete, dass die GEMA 2019 mit den Einnahmen wieder die 1 Milliarde Euro Marke geknackt hat. Es wurden 1,070 Mill. Euro eingenommen. Die Ausschüttungen betrugen über 900 Millionen Euro. Der Kostensatz liegt mit 15,3 % etwas unter dem des Vorjahres.

Das Tonträgergeschäft befindet sich weiterhin im Sinkflug, es wurden nur noch 61,1 Millionen Euro eigenommen, ca. 20 Millionen weniger als im Vorjahr.

Im Online-Bereich wurde das Ergebnis auf 182 Millionen gesteigert also knapp 72% mehr als letztes Jahr (hauptsächlich im Bereich Videostreaming hier auch Nachberechnungen aus vergangenen Jahren). Bei Rundfunk und Fernsehen zeigt sich ein leichter Rückgang auf 295 Millionen Euro. Hauptsächlich gehen die Werbeeinnahmen der Privaten zurück. Sehr wichtig sind deshalb die Verhandlungen über neue Sendeverträge ab 2021. Hier müssen die Verbände (wir alle) wachsam bleiben und die Entwicklungen begleiten und beobachten.

Außerdem wurden erstmals Einnahmen auf der Basis von „elektronischen“ Sendemeldungen (über „Fingerprinting“ erkannte Beiträge zu Sendungen werden digital abgerechnet) verteilt. Zu Recht fragt man sich: wie zuverlässig ist so ein System? Kann es zu einer genaueren und gerechteren Verteilung der Sendereinnahmen führen? Hier sind wir vom CC sehr engagiert und begleiten den Prozess mit Kritik und Unterstützung. Die GEMA agiert hier sehr offen und partnerschaftlich. Auch die beteiligten Sender versuchen, hier eine faire und gute Lösung zu erreichen.

Der Außendienst konnte sein Ergebnis 2019 um knapp 5% steigern.

Das Online-Portal der GEMA ist ein Erfolg: steigende Nutzungszahlen beweisen das. Das trägt tatsächlich zu mehr Transparenz bei, was ja schon seit Jahren eingefordert wird.

Auf den Erfolg des Erwerbs von Zebralution und die Entwicklung des MusicHubs müssen wir in der nächsten Zeit achten. Prinzipiell halten wir es als CC aber in der aktuellen Situation, in der sich immer mehr Abläufe in die digitale und globale Ebene verlagern, für richtig, hier einen Fuß in die Tür zu bekommen.

Dr. Heker sagte: „Das „klassische“ Tätigkeitsfeld einer Verwertungsgesellschaft bringt tendenziell weniger Ertrag als in der Vergangenheit“. Aus CC-Sicht versucht man so zu Recht, hier neue Felder zu bearbeiten.

Hier findet ihr die Rede von Dr. Heker als Video: https://www.youtube.com/watch?v=7i17aTOC2Q8&feature=emb_logo

Und hier zum Lesen als PDF: https://bit.ly/3oOvDNw

Nachfolgend geben wir euch einen Überblick über die Debatten und Abstimmungsergebnisse zu den aus unserer Sicht wichtigsten Anträgen.

Antrag 15 war unter anderem vom Composers Club mitinitiiert worden und sah die Erweiterung des Vereinszwecks dahin gehend vor, dass der Verein GEMA nicht nur alles tun kann, was für die Wahrung und Wahrnehmung der ihm übertragenen Rechte, sondern – so der Antrag – auch für ihre Lizenzierung erforderlich und förderlich ist. Dieser Antrag war verbandsübergreifend von einer Vielzahl an GEMA-Mitgliedern gezeichnet worden und sollte vor allem symbolisch darauf hinweisen, dass es bei der GEMA großen Handlungsbedarf bei der Entwicklung und Abwicklung von Online-Lizenzmodellen gibt. So ist die GEMA einerseits derzeit nicht fähig zum One-Stop-Shop für Online-Only-Lizenzen, selbst wenn ein Teil der Mitglieder die betreffenden Rechte der GEMA gern übertragen würde. Andererseits gibt es viele Online-Geschäftsbereiche, die mit den Tarifen der GEMA nicht adäquat erfasst werden können. Der Antrag wurde vom Komponisten-Aufsichtsrat wohlwollend und mit der Empfehlung zur Annahme besprochen. Sowohl bei den Textdichtern als auch bei den Komponisten ist der Antrag mit satter Mehrheit angenommen, von den Verlegern jedoch knapp abgelehnt worden. Wir sind überzeugt, dass der Denkanstoß, der durch den Antrag gegeben wurde, Basis von konstruktiven Gesprächen mit den Organen der GEMA sein wird.

Antrag 18 von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA sah die Aktualisierung des Berechtigungsvertrags aufgrund der EU-Richtlinie vor. Kurz umschrieben geht es darum, dass der GEMA von ihren Mitgliedern die Herstellungsrechte für User Generated Content (UGC) übertragen werden, damit die GEMA diese Rechte an Plattformen wie YouTube, Facebook etc. lizenzieren kann und damit einer Forderung der Politik bei der Umsetzung der EU-Direktive nachkommt. Wenn nämlich solche Rechte nicht übertragen werden könnten, könnte die kollektive Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften nicht als Alternative zum Blocken von Inhalten dienen. Konkret sieht der Antrag vor, dass die Herstellungsrechte für non-kommerziellen UGC unwiderruflich der GEMA übertragen werden, während Herstellungsrechte für kommerziellen UGC von den Rechteinhabern auf die aus anderen Bereichen bekannte Weise zur eigenen Ausübung zurückgerufen werden können. Der Antrag löste in der Komponistenkurie einige Diskussion aus.

Anselm Kreuzer führte aus Sicht des CC aus, dass einerseits das Anliegen des Antrags im politischen Sinnen unbedingt unterstützt werden müsse, da sich die GEMA sonst gegen all das stellen würde, was politisch als großer Vorteil der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften angesehen wird, nämlich die Fähigkeit zur flächendeckenden Lizenzierung – auch über die Rechte der eigenen Mitglieder hinaus über sogenanntes „Extended Collective Licensing“. Andererseits stellte er die Frage nach möglichen Gefahren, dass GEMA-Mitglieder aktuell funktionierende Geschäftsmodelle wie das Monetisieren von „non-kommerziellen“ Videos verlieren könnten. Dr. Holzmüller führte aus, dass diese Sorge zwar grundsätzlich berechtigt sei, der Antrag aus juristischer Sicht jedoch genügend Rechtekomponenten bei den Mitgliedern belasse, die zu einer Monetisierung berechtigen. Der Antrag wurde von Komponisten und Textdichtern mit großer Mehrheit angenommen, von den Verlegern jedoch in der Kurienversammlung abgelehnt. In der Hauptversammlung wurde die Debatte erneut aufgenommen, und nach spannender wie langer Diskussion zwischen den Kurien konnten die Verleger knapp zu einer Annahme des Antrags bewegt werden. Der Composers Club begrüßt diesen positiven Ausgang einer konstruktiven Debatte sehr.

Antrag 19 bedeutet eine Neuregelung (Vereinheitlichung) der Verteilungsverhältnisse für die an einem Werk Beteiligten (Komponist, Textdichter, Verleger…). Die bisherige Regelung ermöglichte eine unübersichtliche Vielzahl verschiedenster, teils widersprüchlicher Verteilungsschlüssel. Außerdem ist die bisherige Aufteilung in 1/12- und 1/24-Anteile zweifelsohne überholt und international nicht kompatibel. Soweit die Urheber nichts anderes vereinbaren, wird die „Basisaufteilung“ bei textierten Werken zwischen Musik und Text ab 2021 wie folgt sein:

In den Sparten der öffentlichen Wiedergabe:                     64% Musikanteil / 36% Textanteil

In den Sparten der Vervielfältigung und Verbreitung:         50% Musikanteil / 50% Textanteil

Das bedeutet je nach Sparte der öffentlichen Wiedergabe leichte Verschiebungen im Vergleich zu den bisherigen Verteilungsschlüsseln.

Grundsätzlich wird es auch weiterhin die freie Vereinbarkeit von Musik- und Textanteil geben, wobei die frei vereinbarten Anteile nun mindestens 55% der Anteile der Basisaufteilung betragen müssen. Neu ist außerdem, dass die Verlagsanteile (wie bisher 33,33% in AR und 40% in VR) künftig nicht mehr aus dem Gesamtausschüttungsbetrag pro Werk berechnet, sondern konsequenterweise aus dem Musik- bzw. Textanteil abgeleitet werden.

Nachdem der Antrag in den Kurien der Komponisten und Textdichter angenommen wurde, reichte es bei den Verlegern erst am zweiten Tag nach erneuter Abstimmung zu einer Mehrheit.

Antrag 21 wurde angenommen: „Die gesonderte Anmeldung eines für inländische Nutzungen produzierten audiovisuellen Werbespots ist nicht erforderlich, soweit die darin verwendeten musikalischen Werke bei der GEMA angemeldet und der GEMA zu diesen musikalischen Werken Soundfiles zur Verfügung gestellt worden sind, die den Formvorgaben der GEMA entsprechen.“

Das bedeutet demnach, dass man sich ab sofort die Anmeldung von Werbespots auf dem GEMA-Formular ersparen kann. Stattdessen reicht der Upload der Musik-Files in die GEMA-Datenbank. Das ist zunächst einmal eine gute Nachricht für alle Komponisten von Werbemusik. In der Diskussion zu dem Antrag wiesen wir jedoch darauf hin, dass die GEMA-Abrechnung für 2019 der Sparten TFS und FS immer noch große Lücken aufgewiesen hat. Und das, obwohl die GEMA diese Abrechnungen bereits mithilfe von digitalen Monitoring-Dienstleistungen (Soundmouse, BMAT) erstellt hat. Aus diesem Grund plädierten wir dafür, dass die Möglichkeit der Spot-Anmeldung auf dem GEMA-Formular so lange nicht entfallen darf, bis die digitale Musikerkennung hundertprozentig funktioniert.

Antrag 24 von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA sah eine Neuregelung bei den Koeffizienten im Bereich Fernsehen vor. Hier hatte es im vergangenen Jahr bereits einen Vorstoß von Aufsichtsrat und Vorstand gegeben, der seinerzeit vom Composers Club sowie vielen Medienkomponisten anderer Verbände scharf kritisiert und schließlich von der Komponistenkurie mit großer Mehrheit abgelehnt worden war. Dort waren sehr pauschale Häufigkeitskriterien sowie eine subjektive Bewertung von Formaten durch den Werkausschuss vorgesehen. Der nun in der MV 2020 vorgelegte Antrag orientierte sich weitgehend am Status Quo der Verteilung, wonach – stark verkürzt dargestellt – Musik in Formaten, die fünfmal wöchentlich ausgestrahlt werden, von Koeffizient drei auf zwei gedeckelt wird.

Der Antrag von Aufsichtsrat und Vorstand sah nun eine Korrektur im Bereich der sogenannten Kurz-Serien vor, damit es nicht passieren kann, dass z. B. Musik in einer zehnteilige Kurzserie gedeckelt wird, nur weil die Serie an 2 x 5 Wochentagen ausgestrahlt wird. Die Initiative zu dieser Korrektur war bereits 2018 vom Composers Club in Form eines Antrags gekommen. Dieser Antrag, seinerzeit abgelehnt, wurde nun nahezu identisch durch den Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA in den neuen Antrag übernommen. Zusätzlich wurde eine Verschärfung der Deckelung bei Fremdproduktionen vorgeschlagen, damit hohe Ausstrahlungs-Volumina von fremdproduzierten Serien auch dann zur Deckelung führen, wenn die Ausstrahlungen nur am Wochenende stattfinden.

Der Composers Club hatte aus pragmatischen Gründen zur Annahme des diesjährigen Antrags geraten, da die nun über mehr als zwei Jahre laufende Debatte längst zeigt, dass eine Einigung zwischen den Kurien schwer zu erzielen ist bei substanziellerem Eingriff. So haben insbesondere Berufsgruppen, die wenig von den Deckelungen selbst betroffen sind, regelmäßig ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Minutenwerts, was manche Modifikation hin zu mehr Einzelfall-Gerechtigkeit verhindert. Unmissverständlich machte der Composers Club aber in Kurien- und Hauptversammlung klar, dass der Antrag keineswegs eine langfristig zu begrüßende Verteilung formuliere. So sei es, sobald die GEMA genügend Erfahrungen mit der bereits implementierten Fingerprinting-Technologie gesammelt habe, dringend geboten, Koeffizienten an Fakten zur Repetitivität von Musik anstatt von Mutmaßungen aufgrund pauschaler Format-Einordnungen auszurichten. Überdies weise die GEMA-Satzung ein Manko auf, indem sie an keiner Stelle den Grund dafür benenne, dass Ausschüttungen für Musiknutzungen format- oder auch häufigkeitsabhängig gedeckelt werden müssen. Der Antrag wurde von Textdichtern und Komponisten mit großer Mehrheit angenommen, von den Verlegern jedoch sowohl in ihrer Kuriensitzung als auch in der Hauptversammlung nach Wiederaufnahme der Debatte abgelehnt. Der Composers Club wird nun intensiv das weitere Gespräch mit Aufsichtsrat und Verwaltung der GEMA im Blick auf einen neuen Vorstoß suchen.

Wir hoffen, euch mit diesem Newsletter einen umfassenden und informativen Überblick über die GEMA-Mitgliederversammlung gegeben zu haben.

Viele Grüße
euer Vorstand

Werbemusik: CC-Formtext zur Übertragung von Nutzungsrechten

Liebe Mitglieder,

wir wenden uns heute mit der dringenden Bitte an alle Komponisten von Werbemusik.

Wir empfehlen euch, in allen KVAs und Rechnungen an eure Kunden zukünftig den folgenden und von CC-Justiziar Gunnar Berndorff verfassten Formtext für die Übertragung von Musik-Nutzungsrechten zu Werbezwecken zu verwenden:

Bei den Nutzungsrechten handelt es sich um die Befugnis, mein (unser) Werk in Verbindung mit der (den) von mir (uns) hergestellten Aufnahme(n) für die im Auftrag bezeichneten Werbezwecke/Werbespots zu verwenden. Nicht übertragen werden alle nutzungsabhängigen Rechte, die typischerweise von der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, insbes. Sende-, Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Sämtliche Rechte an Layouts verbleiben bei (Name der/des Urheber/s).

Denkt bitte außerdem daran, in euren Angeboten und Rechnungen die Nutzungsrechte zu spezifizieren:
– Zeitraum, Territorium, Medium
– Soll das musikalische Bearbeitungsrecht mit übertragen werden? Soll die Erlaubnis zur Verbindung mit Werken Dritter erteilt werden?

Hintergrund: Wie wir aktuell von Seiten der GEMA hören, erklären Werbekunden regelmäßig gegenüber YouTube, dass ihnen die Urheber der Musik in ihren Werbespots sämtliche Rechte für die Nutzung auf YouTube übertragen hätten. Aus unserer Sicht ist das jedoch nicht möglich, weil so gut wie alle Werbekomponisten wesentliche Rechte an ihrer Musik bereits an die GEMA (oder eine ausländische Verwertungsgesellschaft) übertragen haben. Im Falle von YouTube nimmt die GEMA das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ für ihre Mitglieder wahr. Demnach können – bzw. dürfen – Urheber von Werbemusik in aller Regel nicht pauschal alle Rechte an ihren Werken an ihre Auftraggeber übertragen.

Uns liegt bisher keine Aussage aus erster Hand vor, welche die Darstellung von YouTube belegen würde. Wir gehen davon aus, dass es sich möglicherweise um ein Gerücht oder eine reine Behauptung seitens YouTube handeln könnte. Auf jeden Fall aber werden wir dieses Thema zum Anlass nehmen, die GEMA aufzufordern, YouTube und andere Online-Plattformen wirksam über den Umfang der von der GEMA wahrgenommenen Rechte in Kenntnis zu setzen.

Die aktuelle Entwicklung zeigt erneut die Notwendigkeit, Werbekunden detailliert über den Umfang der zu übertragenen Nutzungsrechte zu informieren. Bitte informiert also auch andere Kollegen und leitet den „CC-Formtext für die Übertragung von Musik-Nutzungsrechten zu Werbezwecken“ gerne an andere weiter.

Viele Grüße
euer Vorstand

GEMA-Mitgliederversammlung – Tagesordnung und Informationen

GEMA-Mitgliederversammlung 29. September bis 01. Oktober 2020 – Tagesordnung und Informationen

Liebe Mitglieder,

die GEMA hat inzwischen die Einladung zu ihrer diesjährigen Mitgliederversammlung per Post verschickt. Diese ist hoffentlich bei euch angekommen.
Hier findet ihr alle Informationen rund um die GEMA-Mitgliederversammlung: https://www.gema.de/musikurheber/mitgliederversammlung/

Zudem hat die GEMA die Tagesordnung im Internet veröffentlicht. Diese findet ihr hier: https://bit.ly/3hpTUWi

Bitte lest die Tagesordnung und vor allem die Anträge sehr genau. Solltet ihr Fragen oder Anmerkungen haben, so könnt ihr euch gerne unter contact@composers-club.de an die Geschäftsstelle werden.

Wir freuen uns sehr, dass es unser Antrag bzgl. der Satzungsänderung zum Thema „Rechte-wahrnehmung und Lizenzierung durch die GEMA“ auf die Tageordnung geschafft hat. Den Antrag findet ihr auf der Tagesordnung auf Seite 13 (III. Anträge zur Satzung, Punkt 15). In diesem Zusammenhang ist auch Antrag 18 von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA besonders erwähnenswert. Hier geht es um einen Paradigmenwechsel, denn eine Annahme des Antrags würde Uploadern von sog. UGC (User Generated Content) mit nicht-kommerziellem Charakter umfassende Rechte zur Verwendung von GEMA-Repertoire einräumen, gleichzeitig aber auch möglicherweise einige schon etablierte Mikro-Lizenzierungs-Praktiken in Frage stellen. Wir empfehlen im Vorfeld der CC-Mitgliederversammlung eine genaue Lektüre des Antrags, damit wir eine fruchtbare Diskussion zur Meinungsbildung führen können.

Am 9. September 2020 (ab 19 Uhr) könnt ihr euch zudem im Rahmen einer digitalen Road-show über den Ablauf der GEMA-Mitgliederversammlung und den Inhalt der Tagesordnung informieren und Fragen stellen. Bittet meldet euch bis zum 4. September 2020 mit eurem Namen und eurer Mitgliedsnummer für die Teilnahme an der digitalen Roadshow an: https://bit.ly/3j2AWVY

Bitte beachtet, dass für die persönliche Teilnahme an der GEMA-Mitgliederversammlung eine vorherige Online-Registrierung in der Zeit vom 26. August – 15. September 2020 erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu findet ihr in eurer Einladung (z. B. das Passwort für die Registrierung). Zudem ist die Eingabe eurer Mitgliedsnummer erforderlich. Registrierung: https://bit.ly/3hx08Un

Für die komfortable Teilnahme an der Versammlung empfiehlt die GEMA einen PC/Mac mit Kamera und Mikrofon sowie eine Internetverbindung mit mindestens 10 Mbit/s Bandbreite im Download und 5 Mbit/s im Upload. Die Leistung der Internetverbindung könnt ihr z. B. unter https://speedtest.chip.de/  oder https://www.speedmeter.de/ganz einfach testen. Bitte verwendet Firefox, Chrome, Safari, Microsoft Internet Explorer oder Edge in der jeweils aktuellsten Version. Zudem wird die Verwendung eines Headsets empfohlen. Von der Teil-nahme über mobile Geräte, z. B. Tablet, rät die GEMA ab. Die Teilnahme über Smartphones kann leider nicht unterstützt werden.

Bei Fragen hierzu wendet euch bitte unter 030 21245-600 an die GEMA-Hotline (montags bis donnerstags 09.00 – 17.00 Uhr, freitags 09.00-16.00 Uhr).

Ein Erklärvideo zur persönlichen Teilnahme an der virtuellen GEMA-Mitgliederversammlung findet ihr hier: https://bit.ly/2FQyAeu

Einen Überblick in PDF-Form zur persönlichen Teilnahme an der virtuellen GEMA-Mitgliederversammlung findet ihr hier: https://bit.ly/2ExsVcT

Wenn ihr nicht an der Versammlung teilnehmen könnt, steht euch für Abstimmungen im Vorfeld das E-Voting zur Verfügung. Ordentliche Mitglieder und Delegierte, die sich für das E-Voting im Vorfeld der virtuellen Mitgliederversammlung registriert haben, können vom 9. – 22. September 2020 per E-Voting (Online-Briefwahl) wählen. Die Stimmrechtsausübung per E-Voting ist nur hinsichtlich der in der Tagesordnung veröffentlichten Wahlvorschläge und Beschlussanträge (Stand: 21. August 2020) möglich. Eventuelle spätere Änderungen (z. B. Nachnominierungen bei den Wahlen) können für das E-Voting nicht berücksichtigt werden. Eine Registrierung für das E-Voting ist notwendig und vom 26. August 2020 bis zum 01. September 2020 (18.00 Uhr) möglich.

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die geänderte Stellvertreterregelung bei der GEMA-Mitgliederversammlung (siehe auch CC-Mitgliederinformation 12 vom 23. Juli 2020):

Stellvertretung:
– Online-Registrierung im Vorfeld erforderlich (26. August 2020 bis 15. September 2020, 18.00 Uhr)
ordentliche Mitglieder können einen Stellvertreter bevollmächtigen
– ein Stellvertreter darf nur ein Mitglied vertreten
– ordentliches Urhebermitglied: Stellvertreter darf kein GEMA-Mitglied sein, sondern z. B. Familienmitglied oder andere Vertrauensperson
– ordentliches Verlagsmitglied: Stellvertreter darf kein GEMA-Mitglied sein, sondern z. B. im Verlag tätige oder sonstige Person
– der Stellvertreter muss dann selbstverständlich an der digitalen MV teilnehmen
außerordentliche und angeschlossene Verlagsmitglieder: ein Verlagsvertreter (z. B. Inhaber, Geschäftsführer, Handlungsbevollmächtigter) kann nur ein Verlagsmitglied vertreten

Solltet ihr Fragen rund um die GEMA-Mitgliederversammlung 2020 haben, so könnt ihr euch gerne unter mitgliederversammlung@gema.de an die GEMA oder unter  contact@composers-club.de an die CC-Geschäftsstelle wenden.

Viele Grüße
euer Vorstand

CC- und GEMA-Mitgliederversammlungen 2020 ausschließlich digital

GEMA-Mitgliederversammlung – ausschließlich digital
29. September bis 01. Oktober 2020
CC-Mitgliederversammlung ebenfalls nur digital

Liebe Mitglieder,

die GEMA hat uns aktuell informiert, dass die geplante Mitgliederversammlung in München (29. September bis 01. Oktober 2020) ausschließlich virtuell stattfinden wird.

Die Mitglieder können per Live-Stream, Live-Diskussion und Live-Voting an den Sitzungen und Abstimmungen teilnehmen. Die GEMA ist aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich ihrer Mitgliederversammlung mit einer Sondersituation konfrontiert. In den vergangenen Wochen haben GEMA-Aufsichtsrat und -Vorstand sorgfältig Alternativen geprüft und folgen mit der virtuellen Mitgliederversammlung dem Beispiel vieler anderer Organisationen. Rechtliche Grundlage ist ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie, das am 27. März 2020 verabschiedet wurde.

Im Vorfeld der Mitgliederversammlung wird es eine virtuelle Informationsveranstaltung über Ablauf der Veranstaltung und die Inhalte der Tagesordnung geben. Das Mitgliederfest entfällt, die Verleihung des Fred Jay Preises sowie des Radiokulturpreises werden verschoben. Die Nachholtermine der Preisverleihungen gibt die GEMA im Sommer bekannt.

Termine und Informationen zur Mitgliederversammlung werden aktuell auf der Website der GEMA veröffentlicht: www.gema.de/mitgliederversammlung

Denkt bitte daran, ggf. gebuchte Hotelzimmer, Flüge, Bahnfahrten etc. zu stornieren!

Die Absage der GEMA-Präsenzveranstaltung hat natürlich auch Folgen für die diesjährige CC-Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist bereits im Gespräch und plant eine virtuelle Mitgliederversammlung im Vorfeld der GEMA-Mitgliederversammlung. So können die dort abzustimmenden Anträge vorab diskutiert werden.

Die CC-Vorstandwahl wird ebenfalls stattfinden – digital und anonym. Nachdem wir nun die Gewissheit haben, dass alles nur virtuell sein wird, ist es dem Vorstand möglich, unsere eigenen Planungen voranzutreiben.

Sobald wir eine genaue Planung und ein Datum für die CC-Mitgliederversammlung haben, geben wir beides schnellstmöglich an euch weiter!

Viele Grüße
Euer Vorstand