Tel: +49 (0) 4121 7004598 contact@composers-club.de

Liebe Mitglieder,

hier ein kurzer Überblick über die aus unserer Sicht drei wichtigsten Themenbereiche:

  1.     Verteilungsplanänderungen für „häufig ausgestrahlte Sendungen“, z.B. TV-Eigen und Auftragsproduktionen (Sparte FS)

Antrag 32 b (ab S. 95) von Aufsichtsrat und Vorstand: Das Verteilung-Kriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“ soll zukünftig im Falle von mindestens 27 Einzelsendungen einer Sendereihe (pro Jahr u. Sender) angewendet werden. Das würde für viele Fernsehsendungen eine Absenkung des Abrechnungs-Koeffizienten von 3 auf 2 bedeuten. Die Absenkung wird dann nicht vorgenommen, wenn „Musikeinsatz und Ausstrahlungspraxis individuellen Filmcharakter aufweisen“. Die Entscheidung hierüber – bzw. darüber, ob mit Koeffizient 3 oder 2 abgerechnet wird – soll zukünftig die GEMA- Verwaltung treffen. Ist das Mitglied mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann es sich mit seiner Reklamation an den Werkausschuss wenden.

Unser Kommentar: Wir halten das Verteilungskriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“
(im Gegensatz zu „häufig ausgestrahltes Werk“) grundsätzlich für problematisch, weil schon für die einmalige Ausstrahlung eines Werkes innerhalb einer häufig ausgestrahlten Sendereihe die Ausschüttungssumme um ein Drittel sinkt, und weil die Ungewissheit über die jährliche Episodenanzahl bei einigen Sendereihen für Zufälligkeiten im Verteilergebnis sorgen würde. In der geplanten Befugnis für die Verwaltung zur eigenmächtigen Vergabe von Koeffizienten sehen wir, abgesehen von einer zu erwartenden Flut von Reklamationen, eine bedenkliche Tendenz. Wir meinen: Der Verteilungsplan muss dem Prinzip unstrittiger, transparenter und für jeden nachvollziehbarer Regeln folgen und hinsichtlich etwaiger Willkür-Vorwürfe über jeden Zweifel erhaben sein.

 

Antrag 32 a (ab S. 87) von 73 (!) Antragstellern, u.a. aus dem CC: Mit diesem Antrag soll versucht werden, den Antrag 32 b von Aufsichtsrat und Vorstand abzumildern. Aus diesem Grund soll ein weiteres Kriterium hinzugefügt werden: Eine Absenkung von 3 auf 2 soll erst dann vorgenommen werden, wenn die Sendungen in mindestens zwei aufeinander folgenden Wochen mindestens 5-mal pro Woche auf demselben Sender ausgestrahlt worden sind. Diese Bedingung entfällt erst nach 150 Einzelsendungen auf einem Sender pro Jahr.

Wir empfehlen dringend die Annahme. Obwohl wir, wie gesagt, grundsätzlich das Verteilungs-Kriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“ kritisch sehen, würde diese Regelung die aus unserer Sicht schlimmsten Ungerechtigkeiten verhindern. Außerdem wäre die umstrittene Bewertung des „individuellen Filmcharakters“ durch die Verwaltung überflüssig.

 

      2.     Streaming auf Online-Plattformen -> YouTube-Verteilung

Antrag 26 (ab S. 57) von Aufsichtsrat und Vorstand: Die noch im vergangenen Jahr beschlossene Regelung, den YouTube-Zuschlag für Werbemusik nur zu 1/10 auszuzahlen, soll abgeschafft werden. Zukünftig soll der YouTube-Zuschlag demnach für alle TV-Sparten gleichberechtigt angewendet werden, also auch für Werbespots. Für die Vergangenheit, also insbesondere die YouTube-Verteilung 2009 bis 2016 (Auszahlung Dez. 2018) soll es jedoch keine Nachverrechnung der fehlenden 90% geben.

Unser Kommentar: Die Abschaffung der aus unserer Sicht willkürlichen 1/10-Regelung ist gerecht und überfällig – und vermutlich auf die Überzeugungsarbeit des CC gegenüber der GEMA zurückzuführen. (Siehe z.B. https://www.composers-club.de/cc-positionspapier-zur- youtube-zuschlagsverteilung.) Nicht akzeptabel ist hingegen die Weigerung der GEMA, diese Korrektur logischerweise auch für die Vergangenheit vorzunehmen. Die GEMA versucht es mit der folgenden – aus unserer Sicht völlig abwegigen – Begründung (S. 67): Es sei erst nach dem Vertragsschluss mit YouTube eine „vielfältige“ Nutzung von Werbung auf Gemischten Online-Plattformen zu verzeichnen gewesen.

 

     3.     Einreichungsfrist für Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung

Antrag 17 (S.30) von Aufsichtsrat und Vorstand: Die 8-Wochen-Frist für die Einreichung von Anträgen zur GEMA-Mitgliederversammlung soll künftig nur noch für Anträge aus der Mitgliedschaft gelten, während Aufsichtsrat und Vorstand das Recht erhalten sollen, Anträge auch noch nach dem Ablauf dieser Frist einzureichen. Diese Satzungsänderung wird in der Antragsbegründung als „rein redaktionelle Änderung (…) zum Zwecke der besseren Verständlichkeit (…)“ dargestellt.

Unser Kommentar: Zunächst halten wir es für irreführend, eine inhaltliche Satzungsänderung als „rein redaktionelle Änderung“ zu deklarieren. Bisher findet sich in der GEMA-Satzung unter § 10 die ganz einfache und damit aus unserer Sicht völlig eindeutige Regelung: „Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Wochen vorher eingegangen sein.“ Von einer Ausnahme von dieser Frist für Aufsichtsrat und Vorstand ist unseres Erachtens in der Satzung bisher nicht die Rede. Demnach gilt nach unserer Einschätzung die 8-Wochen-Frist seit Jahren auch für Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA. Die beantragte Änderung würde aus unserer Sicht eine Ungleichbehandlung einführen, weil Aufsichtsrat und Vorstand künftig die Möglichkeit hätten, mit eigenen Anträgen auf die Anträge aus der Mitgliedschaft zu reagieren.

Hier Ihr findet Ihr die komplette Tagesordnung: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2019/Ta gesordnung_2019.pdf

Euer Vorstand