Tel: +49 (0) 4121 7004598 contact@composers-club.de

Die GEMA zu Gast beim Composers Club: Veranstaltung zum Werbemonitoring mit Soundmouse

Liebe Mitglieder,

da man sich für obige Veranstaltung anmelden muss und nur noch wenige Plätze zu vergeben sind, möchten wir Euch heute noch einmal erinnern:

Präsentation der GEMA zum Thema Werbemonitoring am Donnerstag, 6.9.

um 19 Uhr im „WeinViertel“ (Oberstraße 1, 20144 Hamburg)
Anmeldung
  bei <contact@composers-club.de>

Bereits am 3. September bietet die GEMA WebEx-Trainings Werbemonitoring Soundfile Uploads hier an:

https://www.gema.de/aktuelles/werbemonitoring-am-3-september-2018-steht-das-soundfile-upload-portal-zur-verfuegung/

Auch dafür solltet Ihr Euch zügig anmelden.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Bekker

Die GEMA zu Gast beim Composers Club: SOUNDMOUSE übernimmt Monitoring von Musik in TV-Spots für die GEMA Info-Veranstaltung des Composers Club am 6. September in Hamburg

Liebe Mitglieder,

das Thema „GEMA-Abrechnung von Werbemusik“ ist seit Jahren eins unserer wichtigsten Anliegen, unter anderem wegen Eurer zahlreichen Reklamationen. Insofern dürfte das neue Projekt der GEMA für viele von Euch von großem Interesse sein:

Wie Ihr vielleicht schon in der Pressemitteilung der GEMA vom 26. Juli gelesen habt, wird der englische Monitoring-Spezialist Soundmouse ab diesem Herbst die Identifikation von Musik in TV-Spots für die GEMA übernehmen.

https://www.gema.de/aktuelles/musiknutzung-in-der-tv-werbung-gema-holt-mit-soundmouse-neuen-monitoring-dienstleister-an-bord/

Die GEMA hat freundlicherweise angeboten, den Mitgliedern des Composers Club dieses neue Modell vorzustellen:

 

Präsentation der GEMA zum Thema Werbemonitoring

Donnerstag, 6.9. um 19 Uhr

„WeinViertel“

Oberstraße 1, 20144 Hamburg

Anmeldung: contact@composers-club.de

Da die Anzahl der Teilnehmerplätze begrenzt ist, ist die Teilnahme diesmal nur mit Anmeldung möglich. Bitte reserviert Euren Platz möglichst frühzeitig unter contact@composers-club.de!

Nicht-CC-Mitglieder sind wie immer natürlich auch herzlich willkommen. Auch die GEMA wird ihrerseits eine Mitgliederinformation zu unserer Info-Veranstaltung herausgeben.

Wir freuen uns auf Euch,

Euer Vorstand

Alle Termine auf einen Blick

Composers Club e.V. Mitgliederversammlung

Dienstag, 15. Mai um 15 Uhr im Raum Bernstein, Hotel Vienna House Andel’s, Landsberger Allee 106 in 10369 Berlin. Ab 16 Uhr ist die Versammlung öffentlich. Ab 16 Uhr wird es eine Präsentation der Fa. Soundmouse geben, wir freuen uns darauf.

Mittwoch, 16. Mai ab ca. 19:30 Uhr wollen wir uns mit Freunden zum Composers Chat treffen – Details gibt es vor Ort beim Vorstand oder bei Eva Bekker

GEMA-Mitgliederversammlung

Dienstag, 15. Mai findet am Abend das GEMA Mitgliederfest mit Verleihung des Fred Jay-Preises statt.

Mittwoch, 16.Mai um 10 Uhr Kurienversammlung

Donnerstag, 17.Mai um 10 Uhr Vollversammlung

 

 

WICHTIG: Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung liegen vor

Liebe Mitglieder,

wie viele von Euch sicherlich bereits wissen, liegt die Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung 15. – 17. Mai in Berlin vor. Wir empfehlen – schon im eigenen Interesse – allen Ordentlichen GEMA-Mitgliedern (und Delegierten der Angeschlossenen und Außerordentlichen GEMA-Mitgliedern) die Teilnahme oder, falls sie es nicht einrichten können, die Übertragung ihres Stimmrechts.

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2018/Tagesordnung_2018.pdf

Von besonderer Wichtigkeit für uns alle ist in diesem Jahr die von Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA beantragte Verteilung der YouTube-Erträge (Antrag Nr. 20 ab Seite 41):

1.   Zuschlagsverteilung

Weil der GEMA keinerlei Nutzungsmeldungen vorliegen, werden 96% der Verteilungssumme für  2009 bis 2016 als Zuschlag auf Euer (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen dieser Jahre  verteilt, lt. Auskunft der GEMA: 1 bis 4 Prozent (Ausnahme: Werbung 0,1 bis 0,4 %, siehe Pkt. 2).

Wir weisen darauf hin, dass Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF in der GEMA-Abrechnung ein Vielfaches erbringen – verglichen mit kleineren Sendern wie z.B. KiKA  oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher   ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Dieses Ungleichgewicht entspricht jedoch nicht der Nutzungsrealität auf YouTube und benachteiligt so Urheber von Musik in Beiträgen kleinerer TV-Sender, die häufig auf YouTube genutzt werden.

2.  90%-Abzug für Werbemusik

Der YouTube-Zuschlag soll für die Sparte T-FS Werbung lediglich zu 1/10 erfolgen!

Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten und die Nicht-Berücksichtigung der Rechte für Musik in „Vorschaltwerbung“ im YouTube-Deal angeführt.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang verschiedene TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, behauptet sie im Falle von Werbespots,   dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte. Das halten wir für schlicht falsch.  Außerdem gibt es zweifelsohne viele TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Diese Ungleichbehandlung stellt aus unserer Sicht eine willkürliche Benachteiligung der Urheber  von Werbemusik dar und bedeutet angesichts der zunehmenden Wichtigkeit von Werbung auf  YouTube eine fatale Weichenstellung für die Zukunft.

3.   Kompensationsfonds

Wer nachweisen kann, dass sein Werk mehr als 500.000 Aufrufe auf YouTube (Deutschland, Österreich, Schweiz) hatte, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den  „Kompensationsfonds“ (4 % der Verteilungssumme) wenden. Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird sein Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Jedes GEMA-Mitglied mit einem einigermaßen „relevanten“ GEMA-Aufkommen wird unter diesen Bedingungen keine Direktverrechnung aus dem Fonds erhalten.

 

4.   Mangelnde Mitbestimmung der Mitgliederversammlung

Wir gehen davon aus, dass die GEMA auch zukünftig in nur geringem Umfang Nutzungsmeldungen von „Gemischten Online-Plattformen“ wie z.B. YouTube bekommen wird.

Für den Fall, dass diese Nutzungsmeldungen keinen Rückschluss auf ihren Anteil an der  Gesamtnutzungsdauer zulassen (was nach unserer Einschätzung regelmäßig der Fall sein dürfte),  soll folgende Regelung gelten:

Die Quote zur Verteilung der Erträge mittels

–          Direktverrechnung (auf Basis von Nutzungsmeldungen) und

–          Zuschlagsverteilung (mangels Nutzungsmeldungen)

soll zukünftig vom Aufsichtsrat festgelegt werden.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung über Verteilungsregeln, wie sonst auch, nicht beim Aufsichtsrat sondern bei der Mitgliederversammlung liegen sollte.

 

Voraussetzung für die Annahme des Antrags 20 „YouTube-Verteilung“ wäre aus unserer Sicht eine geeignete Modifikation des Antrags.

 

Bitte informiert Euch bei den bevorstehenden CC-Sektionssitzungen:

Berlin                         Mo., 23.4.

Frankfurt                   Di., 25.4.

Hamburg                   Mi., 25.4.

Köln-Düsseldorf        Mi., 25.4.

München                   Mi., 25.4.

Euer Vorstand

YouTube-Verteilung

YouTube-Millionen: Wie soll das Geld verteilt werden?

  1. 98 % der YouTube-Verteilungssumme für die vergangenen Jahre werden als Zuschlag zu GEMA-Abrechnungssparten verteilt
  2. „YouTube-Hits“: Lediglich 2 % der Verteilungssumme werden auf Antrag direkt verrechnet
  3. Werbemusik geht (fast) leer aus: 90%-Abzug für T-FS Werbung, keine Vergütung für Musik in YouTube-Vorschaltwerbungen

Liebe Mitglieder,

die GEMA und YouTube haben sich für die Jahre 2009 bis 2016 auf einen zweistelligen Millionenbetrag geeinigt und darüber hinaus eine Vereinbarung für die Zukunft geschlossen. Nähere Inhalte des Vertrages (und damit auch die exakte Höhe der gezahlten Vergütung) unterliegen leider der Geheimhaltung.

In den vergangenen Wochen hat die GEMA bei Infoveranstaltungen in verschiedenen Städten unter anderem ein Modell für die YouTube-Verteilung präsentiert, welches bei der diesjährigen GEMA- Mitgliederversammlung (15. – 17. Mai in Berlin) zur Abstimmung kommen soll.

Ein kurzer Überblick ist auf der GEMA-Website zu finden:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/News_Daten/2018/Roadshow2018_Verteilung-GOP-GOP_VR- YouTube.pdf

Diese Zusammenfassung gibt allerdings nur einen kleinen Teil der von der GEMA bei ihren Veranstaltungen präsentierten Inhalte wieder. Insbesondere einige kontrovers diskutierte Aspekte fehlen aus unserer Sicht.

1. Zuschlag zur FS- und T-FS-Verteilung

Für die Jahre 2009 bis 2016 hat die GEMA von YouTube zwar eine Summe im zweistelligen Millionenbereich, jedoch keinerlei Nutzungsmeldungen erhalten.

Statistische Erhebungen darüber, in welchem Umfang verschiedene Musikinhalte (zum Beispiel in Fernsehbeiträgen) auf YouTube vorhanden sind bzw. genutzt werden, sind laut Darstellung der GEMA nicht aussagekräftig und können daher als Grundlage für eine Verteilung nicht herangezogen werden.

Aus diesem Grund ist seitens der GEMA vorgesehen, fast die gesamten YouTube-Einnahmen als Zuschlag zu den Mitglieder-Abrechnungen 2011 bis 2016 zu verteilen. D.h., jedes GEMA-Mitglied bekommt einen pauschalen Zuschlag auf sein GEMA-Aufkommen dieser Jahre in (unter anderem) den Abrechnungssparten für Fernsehen, Radio und Online.

Ein Viertel der gesamten YouTube-Verteilungssumme soll dabei als Zuschlag zu den TV- Abrechnungssparten verteilt werden

Die Höhe dieses Zuschlags wird derzeit mit 1 bis 4 Prozent (je nach Abrechnungsjahr) auf das (verteilungsrelevante) GEMA-Aufkommen angegeben, wobei FS VR – wegen des geringeren Rechteumfangs – lediglich zu 10 % berücksichtigt wird, übrigens ebenso wie, als einzige Ausnahme, die Sparte T-FS Werbung (siehe Pkt. 3 auf Seite 4).

Diese Zuschlagsverteilung sehen wir aus folgenden Gründen kritisch:

Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF erbringen in den GEMA-Abrechnungen ein Vielfaches verglichen mit kleineren Sendern wie zum Beispiel KiKA oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Nach unserer Einschätzung findet sich dieses erhebliche Ungleichgewicht in der YouTube-Nutzungsrealität nicht wieder: Es ist beispielsweise nicht davon auszugehen, dass ARD-Sendungen auf YouTube zehnmal häufiger angeschaut werden als KiKA-Sendungen.

Im Gegenteil: Viele KiKA-Beiträge erreichen höhere YouTube-Abrufzahlen als ARD-Beiträge.

Unsere Empfehlung:

Die TV-Zuschlagsverteilung sollte zumindest um die TV-Senderkoeffizienten bereinigt werden, um die erheblichen Unterschiede in der Berechnungsgrundlage auszugleichen.

2. Der „Kompensationsfonds“

Wer nachweisen kann, dass seine Werke in größerem Umfang auf YouTube (Deutschland, Österreich und Schweiz) genutzt wurden, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den sog. „Kompensationsfonds“ wenden. Dieser beinhaltet 2 % der gesamten YouTube-Verteilungssumme, das sind nach unserer Schätzung weniger als 1 Mio. Euro.

Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Ansprüche können pro Werk ab 500.000 Clicks (= 75,- Euro) geltend gemacht werden.

Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird der Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Wir haben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe und Ausgestaltung des Fonds.

Die Verrechnung der Zahlung aus dem Fonds mit dem gesamten YouTube-Zuschlag hat zur Folge, dass letztendlich nur Berechtigte ohne nennenswertes GEMA-Aufkommen tatsächlich mit Geld aus dem Fonds rechnen können.

Hingegen dürften zum Beispiel TV-Auftragskomponisten, die außerdem YouTube-Hits hatten, bei der Direktverrechnung aus dem Fonds für diese Hits leer ausgehen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob ihre YouTube-Hits auch im Radio und Fernsehen erfolgreich waren oder nicht.

Es ist logisch, dass ein und dasselbe Werk nicht gleichzeitig an Zuschlags- und Direktverrechnung partizipieren sollte. Andererseits gibt es zahlreiche YouTube-Hits, die überhaupt nicht in Radio und Fernsehen stattfinden. Hat ein Urheber gleichzeitig einen solchen „reinen“ YouTube-Hit und ein nennenswertes GEMA-Aufkommen aus Radio und Fernsehen, so bringt ihm sein YouTube-Hit nichts ein.

Unsere Empfehlung:

Eine Zahlung aus dem Kompensationsfonds sollte nicht mit dem YouTube-Zuschlag auf das gesamte (zuschlagsrelevante) GEMA-Aufkommen verrechnet werden, sondern lediglich – abzüglich eines statistisch ermittelten Anteils – mit dem Zuschlag auf das GEMA-Aufkommen für das betreffende Werk.

Weil auf diese Weise deutlich mehr Berechtigte mit Zuwendungen aus dem Fonds zu rechnen hätten, würden wir eine dementsprechend deutliche Erhöhung der Mittel für den Kompensationsfonds empfehlen.

3. Zuschlag für T-FS Werbung nur zu 1/10, keine Vergütung für Vorschaltwerbung

Urheber von Werbemusik sind die klaren Verlierer der geplanten YouTube-Verteilung.

Laut eigener Aussage ist es der GEMA nicht gelungen, Musiknutzungen in sog. „Vorschaltwerbungen“ zum Teil des YouTube-Deals zu machen. Das bedeutet, dass Urheber dieser Musik hierfür keine GEMA erhalten.

Anders ist die Situation bei den Werbespot-Videos auf YouTube: Laut GEMA ist die darin enthaltene Musik Teil der mit YouTube verhandelten Rechte.

Allerdings soll es beim YouTube-Zuschlag für die Sparte T-FS Werbung einen 90%-Abzug geben. Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten angeführt.

Der geplante 90 %-Abzug für T-FS Werbung ist willkürlich.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang die verschiedenen TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, geht sie im Falle von Werbespots davon aus, dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte.

Dabei wird schlicht ignoriert, dass so gut wie sämtliche Werbespots auch als YouTube-Video vorliegen und dort häufig (z.B. als „embedded“ Spots) auf YouTube sehr hohe Klickzahlen erreichen. Darunter sind viele Spots, die wenig oder überhaupt nicht im Fernsehen stattfinden, während sie auf YouTube Millionen von Klicks erzielen. Eine geringere Nutzungsintensität von TV-Spots auf YouTube lässt sich also nicht belegen.

Andererseits gibt es zweifelsohne eine Unmenge sonstiger TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie in nur geringem Umfang oder überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Was die fehlende Rechtewahrnehung bei der YouTube-Vorschaltwerbung betrifft, ist festzustellen: Wer im guten Glauben seine Online-Rechte zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen hat und dementsprechend davon ausgehen durfte, dass die GEMA seine Online-Rechte auch im Falle der YouTube- Vorschaltwerbung wahrnehmen würde, muss jetzt erkennen, dass man seine Interessen zugunsten des Zustandekommens des YouTube-Deals geopfert hat.

Unsere Empfehlung:

Zum 90%-Abzug: Wenn die GEMA mangels Kenntnis der Nutzungshäufigkeit von TV-Inhalten auf YouTube pauschal per Zuschlag verteilt, dann hat sie den Zuschlag folgerichtig für alle TV-Sparten gleichermaßen anzuwenden. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend die Gleichbehandlung für die Werbemusik.

Zur Vorschaltwerbung: Dass die GEMA die ihr übertragenen Rechte ohne jeden Ausgleich für die Betroffenen schlicht und einfach „untergehen“ lässt, ist nicht akzeptabel. Das weitere Vorgehen sollte daher geprüft werden.