Tel: +49 (0) 4121 7004598 contact@composers-club.de

Goodbye 2018!

Liebe Mitglieder,

nun werden wieder gute Wünsche ausgetauscht, man blickt zurück auf ein weiteres, viel zu schnell vergangenes Jahr und vielleicht ist der eine oder die andere auch im Stress, um noch letzte Aufträge zu erfüllen, bevor es zu spät ist. Und für mich ist es die Zeit, in der ich Euch in aller Kürze an das Jahr 2018 im Composers Club erinnern möchte.

Die für alle Mitglieder wichtigen politischen Aktivitäten unseres Vereins werden immer umfangreicher. Unsere Vorstände investieren eine Menge Zeit in Meetings mit Politikern, bei Podiumsdiskussionen und Verhandlungen, sei es auf nationaler oder auf europäischer Ebene.

Die entscheidenden Ergebnisse dieser Arbeit erfahrt Ihr in unseren Newslettern – aber der Weg zu diesen Ergebnissen ist langwierig.

Wie Euch bekannt ist, arbeiten wir eng mit der ECSA (European Composer and Songwriter Alliance) in Brüssel zusammen, bei der unser Präsident John Groves Mitglied des Vorstands ist. Er und Anselm Kreuzer nehmen viele Termine in Brüssel und anderen europäischen Städten wahr, um die berechtigten Interessen der Urheber in Europa zu vertreten.

In Berlin arbeitet der Composers Club intensiv mit der Initiative Urheberrecht zusammen, darüber haben wir berichtet. Der Musikrat und der Medienrat tagen ebenfalls in Berlin. Wir werden dort überwiegend von Christoph Rinnert vertreten, aber auch Eike Hosenfeld und Mickie Duwe sind engagiert dabei.

Der Composers Club ist natürlich auch vertreten bei großen Veranstaltungen wie z.B. Deutsche Filmmusiktage Schsen-Anhalt und Deutscher Filmmusikpreis in Halle oder SoundTrack_Cologne. Im Februar waren wir wieder gemeinsam mit anderen Verbänden Gastgeber beim Empfang der Filmmusik-Szene bei der Berlinale, der sich wie immer wieder großer Beliebtheit erfreute.

Ein großes Thema war 2018 die Verteilung der GEMA-Einkünfte aus dem YouTube-Vertrag. Die Position des Composers Club zur YouTube-Verteilung ist Euch bekannt. So wie es aussieht, wird uns dieses Thema auch im nächsten Jahr weiter beschäftigen.

Im Rahmen unsererMitgliederversammlung im Mai hatten wir die Möglichkeit, das Monitoring-Systemder Firma Sound Mouse kennen zu lernen. Adrian Morris und zwei seiner Kollegenführten uns eine Power Point-Präsentation vor und beantworteten alle Fragen.

Um genauer abrechnen zu können, hat die GEMA nun für den Werbe-Sektor einen Vertrag mit der Firma Sound Mouse geschlossen und begleitet das Joint Venture von ARD und ZDF, die nunmehr über die Firma BMAT ihre Nutzungsmeldungen bei der GEMA einreichen werden. Anfang September waren wir Gastgeber einer GEMA-Infoveranstaltung in Hamburg, in der Funktion und erwartete Vorteile des Monitorings erläutert wurden. Der Composers Club wird die grundlegende Umstellung der Abrechnung bei der GEMA genau beobachten. Bitte vergesst nicht, dass es wichtig ist, dass ihr vor allem unverlegte Werke über das GEMA-Soundfile-Upload-Portal der GEMA zur Weiterleitung an die betreffenden Monitoring-Anbieter bereitstellt.

Da Ihr durch unsere Newsletter ständig informiert werdet (und dieser Brief nicht zu lang werden soll), gehe ich bei keinem der hier erwähnten Themen ins Detail. Alle unsere Newsletter könnt Ihr auch jederzeit auf unserer Website https://www.composers-club.de nachlesen. – Übrigens: Habt Ihr schon gesehen, dass unsere Website in diesem Jahr neu gestaltet wurde? Schaut mal vorbei!

Zu guter Letzt: Im Namen der 300 Mitglieder des Composers Club möchte ich den Vorständen danken für die (immer noch) ehrenamtliche Arbeit, die sie auch 2018 wieder für alle Urheber geleistet haben. In zahllosen Mails, Telefonaten und Skype-Konferenzen, bei wichtigen Veranstaltungen, im Gespräch mit Mitgliedern – sie waren immer da!

Und ich selbst möchte mich bei zwei sehr geduldigen und liebenswerten Menschen bedanken, ohne die ich oft meinen Kampf mit dem Computer nicht hätte gewinnen können: Sebastian Bochmann und Christoph Gross-Fengels – aus ganzem Herzen: danke!

Ich wünsche Euch allen eine stressfreie und freudvolle Zeit und rutscht schön vorsichtig in das hoffentlich erfolgreiche Jahr 2019!

Mit rot bemützten Weihnachtsgrüßen aus der Geschäftsstelle

Eure Eva Bekker

P.S.:Schon mal vormerken bitte:

Donnerstag, 23.Mai bis Samstag, 25. Mai

GEMA-Mitgliederversammlung in München

Neues zur Urheberrechtsdirektive


Liebe Mitglieder,

wir möchten euch auf dem Laufenden halten, was die Verhandlungen über die Artikel11, 13 und 14 der für uns im Grundsatz sehr guten Urheberrechtsdirektive desEuropäischen Parlaments angeht. Insbesondere unser Dachverband ECSA, in demJohn Groves als Vorstandsmitglied vertreten ist, ist in dieser Sache sehraktiv, ebenso wie der Composers Club. In diesen Tagen finden wesentliche Verhandlungenund Anhörungen in Brüssel und Strasbourg statt, und der Composers Club vertrittdie Interessen von Komponisten in Dingen, die für die wirtschaftliche Zukunftin höchstem Maße brisant sind.

Der für unsere digitale Zukunft im Blick auf Plattformnutzungen entscheidende Artikel 13, der den Value Gap zwischen den Plattformen und den benachteiligten Urhebern schließen soll, ist immer noch stark in der Diskussion. Google/Youtube opponieren heftig. Zusätzlich gab es einen gemeinsamen Brief von Sendern und AV-Produzenten, die die im Artikel 13 vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der Urheber auf musikalische Werke beschränkt wissen wollen. Das würde audiovisuelle Werke vom Schutz ausnehmen und wäre für uns inakzeptabel. Die EC ist um einen Kompromiss bemüht, und die ECSA kämpft hart in der Sache für unsere Rechte.

Heute (13. Dezember) findet eine Verhandlung in Strasbourg statt, deren Ziel es ist, eine Einigung über viele wesentliche Punkte zu erzielen. Dennoch steht zu befürchten, dass keine abschließende Einigung erzielt werden kann. Wir alle sind gefragt, Überzeugungsarbeit zu leisten, und zwar nicht nur an den Knotenpunkten in Brüssel und Strasbourg, sondern bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei Lokal-, Kommunal- und Bundespolitikern. Für die für uns jenseits von Artikel 13 hoch relevanten Themen Angemessene Vergütung und Rückrufrecht haben wir daher (unten) die Bitte an Euch, diese Themen – wo auch immer ihr könnt – auf die Agenda zu setzen. Schließlich nehmen „unsere“ Politiker einen entscheidenden Einfluss auf die in Brüssel und Strasbourg wahrgenommene Interessenlage in Deutschland.

Zunächst aber auch zu den positiven Errungenschaften bis heute: Ein hohes Maß an Einigkeit herrscht hinsichtlich des in Artikel 14 geregelten Auskunftsanspruchs. Alle EU-Mitgliedsstaaten sollen dafür sorgen, dass Autoren regelmäßig (mindestens jährlich) aussagekräftige Informationen zur Nutzung ihrer Werke hinsichtlich der gesamten Welt von den Verwertern erhalten können. Auch wurde einer Ergänzung zugestimmt, wonach Stillschweigevereinbarungen zwischen Autoren und Verwertern insoweit für Autoren ungültig sind, wie Autoren die relevanten Informationen zur Ausübung ihrer ansonsten von der Direktive vorgeschriebenen Rechte benötigen.

Hinsichtlich Artikel 15 (Nachvergütung / Vertragsanpassung) herrscht weitgehend Einigkeit, dass Autoren prinzipiell eine nachträgliche Vergütung bekommen können sollen, wenn ihre ursprünglich vertraglich ausgehandelte Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Nutzungen steht. Dennoch wird weiter verhandelt, inwieweit dieser Mechanismus auch für Organisationen gilt, die Autoren repräsentieren und inwieweit „Angemessenheit“ wirklich in die Gesetzestexte aufzunehmen ist.

Angemessene Vergütung und Rückrufrecht:

Die Mitgliedsstaaten sind zurückhaltend, den Begriff der „Angemessenheit“ im Sinne einer proportionalen Beteiligung von Autoren am Erfolg ihrer Werke ins Gesetz aufzunehmen. Es besteht ein hohes Interesse, Pauschalvergütungen weiter möglich zu machen und Safe-Harbor-Regulierungen aufrecht zu erhalten. Beim Rückrufrecht sind die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zunächst offen, neigen aber dazu, durchsetzen zu wollen, dass dieses Recht nicht für „zusammengesetzte Werke“ mit einer Vielzahl an Autoren gelten soll. Eine Durchsetzung dieser Position wäre unter Umständen schädlich für uns audiovisuelle Komponisten. Grundsätzlich soll das Rückrufrecht vor allem regeln, dass Autoren ihre Werke von Verlagen zurückfordern können, die nicht hinreichend für die Auswertung der Werke sorgen und/oder nicht regelmäßig über stattfindende Nutzungen Auskunft geben und entsprechend abrechnen.

Deshalb unsere Bitte: Überzeugt an allen Stellen, wo ihr könnt, von der Notwendigkeit eines umfassenden Rückrufrechts für alle Autoren, auch die Autoren zusammengesetzter Werke.  Das Rückrufrecht muss in der europäischen Direktive enthalten und verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten bleiben, damit keine Unterbietung von Konditionen stattfindet. Über diese grundsätzliche Forderung hinaus bemüht sich die ECSA, zu argumentieren, dass Musik – auch als Teil eines Filmwerks – einzeln zu betrachten ist, da es keine gemeinsame Urheberschaft am Filmwerk gibt, sondern jeder Autor jedes Gewerks einzeln zeichnet und damit nicht vom Rückrufrecht abgeschnitten werden darf.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

CC-Positionspapier zur YouTube-Zuschlagsverteilung

Liebe Mitglieder,

in diesen Tagen erhaltet Ihr von der GEMA die Abrechnung für die YouTube-Vergütung 2009 – 2016. Fast die gesamte Verteilungssumme wird als Zuschlag (u.a.) zu den Abrechnungssparten TV, Radio und Online dieser Jahre verteilt. Dieser Zuschlag wird allerdings für die Werbung lediglich zu 10% gezahlt (siehe unser Newsletter vom März: https://www.composers-club.de/youtube-verteilung/). Im Zuge unseres Austausches mit der GEMA zu diesem – aus unserer Sicht rechtswidrigen – 90%-Abzugs hat der Vorstand des Composers Club nun folgendes Statement zur Nutzungspraxis von Werbung, TV-und Radio-Inhalten im Content-Bereich von YouTube vorgelegt:

  1. Werbung im Content-Bereich von YouTube

So gut wie alle TV-Spots sind auch im „Content“-Bereich (Video-Bereich) von YouTube verfügbar und erreichen dort teils sehr hohe Aufrufzahlen.

Die 10 besten Werbespots (Content) auf YouTube 2017:            https://onlinemarketing.de/news/10-besten-deutschen-werbeclips-youtube-2017

Die Häufigkeit der Ausstrahlungen eines Werbespots im Fernsehen steht nicht im Verhältnis zu seinen Abrufzahlen auf YouTube. Viele Werbekampagnen werden gezielt für die Verbreitung auf YouTube konzipiert.

Die Werbewirtschaft investiert nicht nur hohe Summen in „PreRoll“-Werbung (Vorschaltwerbung), sondern auch in die Verbreitung ihrer Spots im Content-Bereich von YouTube. Typischerweise sind die Spots hier häufig deutlich länger als ihre TV-Pendants: Spieldauern von 2 bis 3 Minuten sind keine Seltenheit.

Und es fällt auf, dass sich in diesem Bereich der Werbung ein neues Genre hochwertiger und liebevoll gemachter Kurzfilme entwickelt hat, das sich sehr großer Beliebtheit erfreut. Ein Beispiel dafür ist der Edeka-Spot „Weihnachten“ (2015), der nur dreimal im Fernsehen gesendet wurde, bisher aber 59 Millionen Mal auf YouTube angeschaut wurde.

Firmen wie Nivea, OTTO, Volkswagen, Maybelline u.v.m. präsentieren ihre Spots auf eigenen YouTube-Channels, die Abonnenten im 5-stelligen Bereich haben. Die Spots in den Channels erreichen regelmäßig Aufrufe im Millionenbereich.

Werbespots werden auf den Websites der Werbetreibenden „embedded“, d.h. auf YouTube verlinkt. Wer sich zum Beispiel auf nivea.de einen Werbespot anschaut, sieht ihn tatsächlich auf YouTube.

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung erfolgreicher Spots und ihrer Aufrufzahlen im YT-Content-Bereich. Die TV-Versionen sind natürlich meist kürzer.

Edeka „Weihnachten 2117“   4,0 Mio. Aufrufe seit 11/2017 https://www.youtube.com/watch?v=aknucxb0xSo&t=23s

Netto „Ostern“   13,5 Mio. Aufrufe seit 03/2017 https://www.youtube.com/watch?v=nd1MrTqnDd0

Edeka „Herren des Feuers“     4,2 Mio. Aufrufe seit 05/2017 https://www.youtube.com/watch?v=noEKku7eJOk&t=40s

ALDI „Raumstation“       3,3 Mio. Aufrufe seit11/ 2017 https://www.youtube.com/watch?v=tzoAKhSY2UU&t=2s

Lufthansa „Lofoten“    2,2 Mio. Aufrufe seit 09/2017 https://www.youtube.com/watch?v=lZdrznxHNmU&t=91s

Edeka „Dorfdrift“      5,6 Mio. Aufrufe seit 10/2015 https://www.youtube.com/watch?v=klPJZ_hR0hI

Edeka „Eatkarus“     4,4 Mio. Aufrufe seit 02/2017 https://www.youtube.com/watch?v=To9COZq3KSo

Ikea „Gäste“:        1,2 Mio. Aufrufe seit 09/2014 https://www.youtube.com/watch?v=EuFqGE6wGD4

Lidl „Ist Hamma“      2,6 Mio. Aufrufe seit 09/2018 https://www.youtube.com/watch?v=klPJZ_hR0hI

Immowelt  „Wohne wie auch immer“    24,3 Mio. Aufrufe seit 02/2017 https://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=0wlnoX3krcM

Saturn „Anna“     4,3 Mio. Aufrufe seit 11/2017 https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=Ww1TpTh2Z2Q

Apple Music / Telekom   3,4 Mio. Aufrufe seit 11/2017      https://www.youtube.com/watch?time_continue=2&v=baO2JlHP-8I

Check24 „Lass das Licht an“   10,7 Mio. Aufrufe seit 09/2016  https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=lQ8XjJ6JcdM

Edeka „Weihnachten“   59,9 Mio. Aufrufe seit 11/2015  https://www.youtube.com/watch?v=V6-0kYhqoRo&t=2s

Diese Beispiele verdeutlichen, dass

  • Werbespots im Content-Bereich von YouTube beliebt sind
  • die Werbespot-Hits auf YouTube nicht dieselben sind wie im Fernsehen

Neben den „klassischen“ Werbespots gibt es auf YouTube aber noch zahlreiche weitere Formen von Werbung:

Der auf YouTube massenhaft verfügbare „User Generated Content“ ist voll von Inhalten, die keinen unmittelbaren Werbesport-Charakter haben, aber letztlich doch Werbung sind – zum Beispiel die sogenannte Influencer-Werbung oder Reportagen und Dokumentationen mit Product Placements: Zahlreiche Videos, die zunächst wie nicht-werbliche User-Uploads wirken, entpuppen sich bei genauerer Betrachtung als versteckte Produktwerbung, die von der Werbeindustrie hoch bezahlt wird.

In der Praxis dürfte es sowohl für YouTube als auch für die GEMA unmöglich sein, zuverlässig zwischen Werbung und Nicht-Werbung im Content-Bereich zu unterscheiden.

Hinzu kommt, dass häufig Werbespots im Content-Bereich mit vorgeschalteter Werbung (PreRoll-Werbung) monetarisiert werden.

  1. Fernsehsendungen (Sparte FS) auf YouTube

Zunächst ist festzustellen, dass das private Hochladen von Fernsehsendungen auf YouTube streng genommen nicht erlaubt ist. Tatsächlich aber stammen die meisten auf YouTube verfügbaren TV-Beiträge von privaten Uploadern. Es ist davon auszugehen, dass diese Videos, sofern sie nicht wieder entfernt werden, in der Regel lediglich geduldet werden.

Siehe z.B. ARD Nutzungsbedingungen: http://www.ard.de/home/ard/Nutzungsbestimmungen_ARD_de/77962/index.html

Die Sendeunternehmen selbst stellen lediglich ausgewählte eigene Produktionen auf YouTube bereit, und das auch nur innerhalb der lt. Rundfunkstaatsvertrag geltenden Fristen. Im Anschluss an diese Fristen verschwinden diese Sender-Uploads wieder. Fremdproduktionen wie z.B. „Harry Potter“ oder „James Bond“ dürfen natürlich überhaupt nicht auf YouTube hochgeladen werden (siehe Punkt 3.), das gilt auch für den ausstrahlenden Sender.

https://www.daserste.de/specials/ueber-uns/verweildauer-100.html

Um zu demonstrieren, welche Abweichungen durch das Zuschlagsmodell in der Sparte FS entstehen, haben wir für drei Sendungen exemplarisch die FS-Ausschüttung (verbunden mit dem dadurch entstehenden Anspruch auf einen Zuschlag aus dem YouTube-Topf) mit der tatsächlichen Nutzung auf YouTube (Anzahl der Aufrufe) verglichen.

Als Berechnungsgrundlage diente uns dabei die „Karriere“ der jeweiligen Sendung im TV für den Berechnungszeitraum 2009 – 2016. Vereinfachend sind wir bei der Berechnung von einem durchschnittlichen Zuschlag von 3 % ausgegangen. Außerdem haben wir zur Vereinfachung die Senderkoeffizienten und Minutenwerte des Jahres 2017 genommen.

Unsere drei Beispiele sind ein „Tatort“, eine Kindersendung und eine N24-Doku. Dabei haben wir mehrere dieser Sendungen zu einem Durchschnittswert zusammengefasst, damit die Berechnung nicht durch den Vergleich einzelner „YouTube-Klick-Champions“ verzerrt wird.

Beim „Tatort“ (Länge 90 Minuten, Musikanteil 50 Minuten) sind wir genauso vorgegangen: Ein beliebter Tatort mit Til Schweiger erlangt 84.000 Klicks, während ein „Allerwelts“-Tatort nur wenige Tausend Klicks erreicht – der von uns ermittelte Durchschnittswert ist 34.800 Klicks. Dieser Durchschnittswert bezieht sich allerdings auf sämtliche „Tatort“-Suchergebnisse bei YouTube; enthalten sind demnach sowohl ganze „Tatort“-Folgen (Länge 90 Min.) als auch Ausschnitte und Zusammenfassungen wie z.B. Trailer (Länge 1:30 Min.).

Bei der Kindersendung haben wir uns eine Folge der zweiten Staffel der Serie „Pettersson und Findus“ (Länge 15 Minuten, Musikanteil 8 Minuten) angesehen. Dort haben wir dann jedoch nicht den Klick-Champion „Wie Findus zu Pettersson kam“ genommen, der 5,2 Mio. Klicks erreicht hat, sondern einen Mittelwert aus mehreren Folgen gebildet (2,4 Mio).

Bei N24-Dokumentationen (Länge 45 Minuten, Musikanteil 30 Minuten) fallen die Klickzahlen sehr unterschiedlich aus. Einige Dokus erreichen mehrere Millionen Klicks (z.B. „Lebendig begraben – Leben in Isolationshaft“), während andere Beiträge nur einige Tausend Klicks erreichen. Wir haben einen Durchschnittswert von 800.000 Klicks in der Rechnung verwendet.

Bei den Klickzahlen stehen uns natürlich nur die aktuellen Daten zur Verfügung, denn seit November 2016 sind selbstredend weitere Klicks hinzugekommen. Hier müssen wir schlicht davon ausgehen, dass sich die Zuwächse der drei zu vergleichenden Sendungen linear zueinander verhalten, sodass sich idealerweise in der Rechnung die Zuwächse gar nicht bemerkbar machen.

Unsere Sendedaten haben wir der Seite fernsehserien.de sowie den Programm-Informationen von N24 entnommen. Für die Berechnung kamen folgende Sendedaten zur Anwendung:

„Tatort“: 3 Ausstrahlungen auf „Das Erste“, 30 Ausstrahlungen auf regionalen ARD-Anstalten, 50 Ausstrahlungen auf 1festival (heute One)

„Pettersson und Findus“: 2 Ausstrahlungen im ZDF, 12 Ausstrahlungen auf KI.KA

N24-Doku: 20 Ausstrahlungen auf N24

Untenstehende Tabelle setzt nun das Inkasso aus dem YouTube-Zuschlag mit der tatsächlichen Nutzung auf YouTube ins Verhältnis. Zum Vergleich haben wir auch noch das Inkasso, das sich aus einer Direktverrechnung mit 0,00015 € pro Aufruf ergeben würde, aufgeführt. Außerdem gibt es einen Quotienten, den wir „Wirkfaktor“ genannt haben. Er setzt den Zuschlag mit einer (theoretischen) Direktverrechnung (0,00015 € pro Aufruf) ins Verhältnis, sodass man die Wirkung des Zuschlagsmodells bei den drei Sendeformaten direkt miteinander vergleichen kann.

TatortPettersson & FindusN24-Doku
Ausschüttung in FS57.392,00 €3.633,00 €4.136,00 €
Youtube-Zuschlag1.721,76 €108,99 €124,08 €
Direktverrechung mit 0,00015 € pro Klick5,22 €360,00 €120,00 €
YouTube-Aufrufe34.8002.400.000800.000
Wirkfaktor          (Verhältnis Zuschlag zu Direktverrechnung)329,840,301,034

Der „Tatort“-Komponist ist demnach klar im Vorteil, denn sein Zuschlag erbringt ihm ungefähr das 330-Fache dessen, was er im Zuge einer Direktverrechnung bekommen hätte.

Der Komponist der Kindersendung „Pettersson & Findus“ ist hingegen im Nachteil: Sein Zuschlag macht nur ein Drittel dessen aus, was er im Falle der Direktverrechnung bekommen hätte.

Im Falle der N24-Doku halten sich Zuschlags- und Direktverrechnung in etwa die Waage.

Wir sehen also, dass die Zuschlagsverteilung in der Sparte FS durch die Kombination aus hohen bzw. niedrigen Senderkoeffizienten einerseits und hoher bzw. niedriger Nutzungsintensität auf YouTube andererseits zu extremen Verwerfungen führt.

Durch den „Wirkfaktor“ wird auffällig, dass der „Tatort“ durch das Zuschlagsmodell im Vergleich zur Kindersendung um den Faktor 1.000 besser behandelt wird. Im Vergleich zur N24-Doku ist es eine Besserbehandlung um Faktor 319. Das liegt, wie gesagt, zum einen an den Senderkoeffizienten, die das Ergebnis drastisch verzerren und zum anderen am Nutzerverhalten bei YouTube:

  • –          Quotenstarke Primetime-Spielfilme im Programm von Sendern, die hohe  Vergütungen an die GEMA zahlen, finden bei YouTube kaum Zuschauer. Das Primetime-Publikum konsumiert Filme im TV oder über die sendereigenen      Mediatheken.
  • –          Kinder hingegen konsumieren Filme sehr häufig auf YouTube, wie nicht nur das Beispiel „Pettersson und Findus“ zeigt.

Dokumentationen mit bestimmten Themen (Hitler, Krieg, Superwaffen etc.) sprechen ebenfalls ein jüngeres bzw. „Internet-affineres“ Publikum an und haben dadurch eine deutlich höhere Relevanz auf YouTube.

Bei Dokumentationen wie der Sendereihe „Terra X“ (ZDF), von denen manche auf YouTube durchaus eine gewisse Relevanz haben, sieht es wiederum völlig anders aus: Diese Sendungen erbringen wegen des starken ZDF-Senderkoeffizienten einen so hohen Zuschlag, dass es erst bei Klickzahlen im 7-stelligen Bereich gelingt, den Wert einer Direktverrechnung zu erreichen.

Daraus lässt sich ableiten, dass das Zuschlagsmodell Musik in Sendungen auf inkassostarken Sendern wie z.B. ARD / Das Erste und ZDF zu Ungunsten anderer Bereiche besserstellt.

Vielleicht ist es in diesem Zusammenhang noch erwähnenswert, dass ein Vergleich der Top10-„Tatorte“ in der Nutzungsrealität auf YouTube zeigen würde, dass diese nicht einmal 1% Ihres Zuschlagsinkassos erreichen würden.

 

  1. Sendungen, die überhaupt nicht oder sporadisch auf YouTube verfügbar sind

Für komplette Bereiche innerhalb des TV- und Hörfunk-Programms wird der YouTube-Zuschlag in voller Höhe gezahlt, obwohl die einzelnen Sendungen in aller Regel überhaupt nicht oder, wenn überhaupt, unvollständig bei YouTube verfügbar sind.

 So macht es z.B. in Fällen tagesaktueller Berichterstattung und Unterhaltung (z.B. in TV-Magazinen) naturgemäß keinen Sinn, jede Sendung in voller Länge als YouTube-Video zu veröffentlichen.

Ein Beispiel: Pro Jahr sendet SAT.1 rd. 250-mal ein 4,5-stündiges „Frühstücksfernsehen“. Welcher YouTube-Nutzer interessiert sich schon für das komplette SAT.1-Frühstücksfernsehen vom 2. Februar 2015? Dementsprechend findet man auf YouTube lediglich ausgewählte Beiträge oder kurze Szenen dieser Sendereihe (z.B. „Tonpanne im SAT.1-Frühstücksfernsehen“ vom 01.08.2017, Länge 0:39)

Hier eine Liste von täglichen Fernsehsendungen (Sparte FS, mit relevantem Musikanteil), die typischerweise überhaupt nicht oder nur ausschnittsweise auf YouTube verfügbar sind:

            ARD/ZDF Morgenmagazin

SAT.1 Frühstücksfernsehen

Buffet (DasErste)

drehscheibe (ZDF)

ARD/ZDF Mittagsmagazin

Brisant (DasErste)

hallo Deutschland (ZDF)

taff (Pro7)

red (Pro7)

Exclusiv (RTL)

Prominent! (VOX)

(u.s.w.)

 

Sparte T-FS:

Ein weiterer großer Bereich des Fernsehens, der ebenfalls überhaupt nicht oder nur unvollständig auf YouTube abgebildet wird, sind – meist aus rechtlichen Gründen – fremdproduzierte Spielfilme und Serien. Insbesondere ganze Filme und ganze Serienfolgen sind auf YouTube meist Fehlanzeige.

In den allermeisten Fällen dürfte das Fehlen auf YouTube daran liegen, dass der Upload illegal wäre bzw. die Rechtsinhaber die (kostenlose) Nutzung auf YouTube untersagen und stattdessen eine kostenpflichtige Vermarktung (Netflix, Amazon, Maxdome etc.) vorsehen. Aus diesem Grund werden privat bzw. illegal hochgeladene Sendungen in vielen Fällen schnell wieder entfernt.

YouTube bietet übrigens ein kostenpflichtiges Streaming an („Harry Potter“ oder div. „Tatorte“ mit Til Schweiger u.v.m. für 3,99 €), welches jedoch nichts mit der YouTube-Vergütung für die (gratis-) Videos im Content-Bereich zu tun haben dürfte. Da in solchen Fällen für die Musik im Film der YouTube-Zuschlag und zusätzlich eine direkte Lizenz gezahlt wird, profitiert der Berechtigte vermutlich gleich doppelt.

Hier nun eine Auswahl von Filmen und Serien (Sparte T-FS, mit relevantem Musikanteil), die überhaupt nicht oder nur in kurzen Ausschnitten (kostenlos) auf YouTube verfügbar sind:

„Titanic“

„Keinohrhasen“

„Harry Potter“

„Das Leben der Anderen“

„Big Bang Theory“

„Navy CIS“

„Dr. House“

(u.v.m.)

Musik im Hörfunk:

Es liegt auf der Hand, dass Radiojingles, Wetter- und Nachrichtenbetten, Zwischenmusiken etc. selten oder überhaupt nicht als YouTube-Videos verfügbar sind.

Trotzdem wird auch für diese – eigentlich speziell für den Hörfunk konzipierte – Formatmusik der YouTube-Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

4. Fazit

Anders, als noch von der GEMA bei der diesjährigen Mitgliederversammlung dargestellt, wird auf YouTube „die komplette Vielfalt des Fernsehprogramms“ nicht abgebildet.

Viele TV-Inhalte sind auf YouTube nicht zu finden. Verfügbare TV-Beiträge stammen meist von privaten Uploadern und dürften daher, rechtlich gesehen, lediglich geduldet sein.

Die GEMA zahlt demnach den YouTube-Zuschlag für die Fernsehsparten teilweise auf Basis von Nutzungen innerhalb einer rechtlichen Grauzone.

Die Suche nach weiteren Musiksparten, für die der YouTube-Zuschlag gezahlt wird, obwohl eine Nutzung auf YouTube nicht oder nur selten stattfindet, würde vermutlich zu vielen weiteren „Treffern“ führen. Trotzdem geht es uns nicht um weitere „Abwertungen“ innerhalb des Zuschlagmodells.

Uns ist klar, dass man bei einem (pauschalen) Zuschlagsmodell derartige Abweichung schlicht akzeptieren muss, weil es ohne Nutzungsmeldungen von YouTube keine andere Möglichkeit der Abrechnung gibt.

Dieser Zuschlag muss aber – weil pauschal – für alle in gleicher Höhe gelten.

Was wir daher für nicht akzeptabel halten, ist der 90%-Abzug für die Werbung, der damit begründet wird, dass im Content-Bereich die Werbung unterrepräsentiert sei und YouTube für den PreRoll-Bereich keine Vergütung zahlt.

Dass vielmehr große Teile von FS und T-FS auf YouTube stark unterrepräsentiert sind, haben wir bereits dargestellt.

Zwar ist unbestritten, dass die Spitzenreiter unter den TV-Spots meistens keine vergleichbare Nutzungshäufigkeit auf YouTube haben. Anders herum gibt es aber, wie beschrieben, viele Werbespots, die zwar weniger im Fernsehen, dafür aber häufig auf YouTube genutzt werden. Außer im Falle von Kindersendungen und einigen Dokus kann man das wohl von kaum einer TV-Sendung behaupten.

Nun stellt sich noch die Frage, ob die YouTube-Vergütung für sämtliche Content-Videos gilt, also auch für die Werbung im Content-Bereich von YouTube. Da, wie beschrieben, angesichts der zahllosen verschiedenen Formen von Werbung im Content-Bereich von YouTube (Werbespots, Influencer-Videos, Dokus mit Produktplatzierungen etc.) eine Abgrenzung zu allen anderen Inhalten unmöglich ist, kann die YouTube-Vergütung aus unserer Sicht nur für sämtliche Videos im Content-Bereich inklusive der Werbung gelten.

– Composers Club, der Vorstand –

Die GEMA zu Gast beim Composers Club: Veranstaltung zum Werbemonitoring mit Soundmouse

Liebe Mitglieder,

da man sich für obige Veranstaltung anmelden muss und nur noch wenige Plätze zu vergeben sind, möchten wir Euch heute noch einmal erinnern:

Präsentation der GEMA zum Thema Werbemonitoring am Donnerstag, 6.9.

um 19 Uhr im „WeinViertel“ (Oberstraße 1, 20144 Hamburg)
Anmeldung
  bei <contact@composers-club.de>

Bereits am 3. September bietet die GEMA WebEx-Trainings Werbemonitoring Soundfile Uploads hier an:

https://www.gema.de/aktuelles/werbemonitoring-am-3-september-2018-steht-das-soundfile-upload-portal-zur-verfuegung/

Auch dafür solltet Ihr Euch zügig anmelden.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Bekker

Die GEMA zu Gast beim Composers Club: SOUNDMOUSE übernimmt Monitoring von Musik in TV-Spots für die GEMA Info-Veranstaltung des Composers Club am 6. September in Hamburg

Liebe Mitglieder,

das Thema „GEMA-Abrechnung von Werbemusik“ ist seit Jahren eins unserer wichtigsten Anliegen, unter anderem wegen Eurer zahlreichen Reklamationen. Insofern dürfte das neue Projekt der GEMA für viele von Euch von großem Interesse sein:

Wie Ihr vielleicht schon in der Pressemitteilung der GEMA vom 26. Juli gelesen habt, wird der englische Monitoring-Spezialist Soundmouse ab diesem Herbst die Identifikation von Musik in TV-Spots für die GEMA übernehmen.

https://www.gema.de/aktuelles/musiknutzung-in-der-tv-werbung-gema-holt-mit-soundmouse-neuen-monitoring-dienstleister-an-bord/

Die GEMA hat freundlicherweise angeboten, den Mitgliedern des Composers Club dieses neue Modell vorzustellen:

 

Präsentation der GEMA zum Thema Werbemonitoring

Donnerstag, 6.9. um 19 Uhr

„WeinViertel“

Oberstraße 1, 20144 Hamburg

Anmeldung: contact@composers-club.de

Da die Anzahl der Teilnehmerplätze begrenzt ist, ist die Teilnahme diesmal nur mit Anmeldung möglich. Bitte reserviert Euren Platz möglichst frühzeitig unter contact@composers-club.de!

Nicht-CC-Mitglieder sind wie immer natürlich auch herzlich willkommen. Auch die GEMA wird ihrerseits eine Mitgliederinformation zu unserer Info-Veranstaltung herausgeben.

Wir freuen uns auf Euch,

Euer Vorstand

Bericht von der GEMA-Mitgliederversammlung in Berlin vom 15. bis 17. Mai 2018

Liebe Mitglieder,

wir möchten Euch von der Mitgliederversammlung der GEMA, die am 16. und 17. Mai 2018 in Berlin stattgefunden hat, berichten. Da uns die Erfahrung gezeigt hat, dass umfangreiche Newsletter von nur wenigen Mitgliedern gelesen werden, möchten wir Euch in aller Kürze von den aus unserer Sicht zentralen Themen berichten:

1) Geschäftsbericht 2017 der GEMA

2) Wahlen

3)  Verteilung in den Sparten GOP (Streaming auf Gemischten Online-Plattformen wie Youtube und Facebook)

4)  Antrag 26 (Gewichtung der Nutzung von Musik in „täglichen“ TV-Serien)

 

Geschäftsbericht 2017 der GEMA

Im Jahr 2017 konnte die GEMA ein Rekord-Inkasso von 1.074.323 Euro verzeichnen. Dr. Harald Heker stellte in seiner Ansprache allerdings auch unmissverständlich heraus, dass diese gute Situation der GEMA kein Selbstläufer ist und es nicht klar sei, inwieweit die GEMA derartige Erträge in der Summe auch in Zukunft sichern könne. Das Sendungsinkasso könne sich in den unmittelbar bevorstehenden Jahren nochmals steigern, mittelfristig sei aber dann mit einem Rückgang zu rechnen wegen der Verschiebung von den klassischen linearen Sendesparten hin zu Online-Nutzungen.

Im Bereich der Online-Nutzungen seien jetzt Verträge mit Anbietern wie Netflix, Amazon Prime und Maxdome geschlossen worden. Die Höhe der Vergütung und die Frage, ob solche Vergütungen mit klassischen Sendevergütungen mittelfristig mithalten können, blieben unkommentiert. Nach unseren Informationen ist mit einem Rückgang der Nutzungsvergütungen für Auftragskomponisten im Bereich der audiovisuellen Musiknutzungen zu rechnen.

Aufsichtsratswahlen

In diesem Jahr fanden auch wieder Wahlen statt, und Matthias Hornschuh wurde im ersten Anlauf in den Aufsichtsrat der Komponisten gewählt.
Ausgeschieden ist Hartmut Westphal, geblieben sind Jörg Evers, Micki Meuser, Jochen Schmidt-Hambrock, Dr. Charlotte Seither und Dr. Ralf Weigand. Prof. Dr. Enjott Schneider und Alexander Zuckowski wurden als Stellvertreter gewählt.

Alle weiteren Ergebnisse findet ihr auf der GEMA-Webseite.

Verteilung in den Sparten GOP

Große Diskussionen gab es in der Komponisten-Kurie um den von Aufsichtsrat und Vorstand gestellten Antrag zur Verteilung von Geldern, die von Youtube, Facebook & Co stammen. Im Zentrum stand dabei die Frage der Verteilung von Youtube-Geldern für die vergangenen Jahre und für die Zukunft. Wir verzichten an dieser Stelle darauf, die komplexe Verteilung im Detail zu erklären und beschränken uns auf eine Kommentierung der wesentlichen Eckpunkte.

Dreh und Angelpunkt der Diskussion war der vom Aufsichtsrat und der GEMA-Verwaltung mitgeteilte Umstand, dass Youtube vor allem für die zurückliegenden Jahre keine relevanten Nutzungsmeldungen abgegeben hat. Der Antrag basiert, begründet durch diesen Umstand, im Wesentlichen auf einer analogen Zuschlagsverteilung auf die klassischen Sparten. Lediglich 4% der Verteilungssumme werden einem Härtefall-Fonds gutgeschrieben, an den sich Mitglieder wenden können, die „YouTube-Hits“ mit mehr als 500.000 Klicks in Deutschland (denn nur für diese Region gilt der GEMA YouTube Vertrag) nachweisen können. Allerdings muss das Resultat dieser Härtefall-Fonds-Verteilung das Doppelte der Zuschlagsverteilung betragen, und eventuell erhaltene Zuschläge in anderen Sparten werden in Abzug gebracht. Das heißt aus unserer Sicht im Wesentlichen: Wer in der Vergangenheit ein hohes GEMA-Aufkommen hatte, wird in aller Regel auch gut an den Youtube-Einnahmen partizipieren.

Wer zusätzlich zu einem gewissen GEMA-Aufkommen in den klassischen Sparten YouTube-Hits hatte, wird von der Härtefall- Regelung nicht profitieren können, weil ihm sein Zuschlag abgezogen wird. Nur wer kein Aufkommen in den klassischen Sparten-, aber dennoch YouTube-Hits hatte, und dies auch nachweisen kann (ab min. 500.000 Klicks!), kann evtl. von der von der GEMA angesetzen Pro-Klick-Vergütung (ca. 0,00015 Euro pro Klick) profitieren (bei 500.000 = 75,- Euro).

Für die Zukunft erwartet die GEMA eine Verbesserung der Nutzungsmeldungen durch YouTube, wobei außer Frage steht, dass weiterhin große Lücken bestehen werden. Nach dem Antrag ist der Aufsichtsrat der GEMA berechtigt, von Jahr zu Jahr die Quote der „real verteilten Gelder“ festzulegen und zu bestimmen, wie viel Geld nach wie vor per Zuschlag auf die klassischen Sparten verteilt wird. Wir vermuten, dass dieser Anteil noch über viele Jahre den real verteilten Anteil überwiegen wird. Vor diesem Hintergrund kritisierten wir, dass Aufsichtsrat und Verwaltung der GEMA nicht mehr Anstrengungen unternommen haben, das tatsächliche Nutzerverhalten auf YouTube durch Studien und technische Hilfsverfahren zu untersuchen. Weder die im vergangenen Jahr durch den Aufsichtsrat in Aussicht gestellte GFK-Studie, noch technische Analyse-Verfahren via Fingerprinting wurden herangezogen, um zumindest den Weg einer Annäherung an die YouTube-Realität zu beschreiten. Senderkoeffizienten aus dem Fernsehen beispielsweise schlagen sich 1-zu-1 in der YouTube-Verteilung nieder. Sendungen von „kleinen“ (schwach bewerteten) Sendern, die auf YouTube durchaus häufig genutzt werden (etwa von Kinder-Sendern) ergeben nur geringe Zuschläge, während Sendungen von stark bewerteten Sendern unabhängig von ihrer durchschnittlichen Nutzung auf Youtube hoch bewertet werden.

Wir sind der Meinung, dass diese Art der Verteilung schlicht unsachgemäß ist und nicht das erlangbare Maß an Daten zur Nutzungsrealität berücksichtigt. Ausdrücklich fordern wir die GEMA auf, digitale Technologien zur Analyse von YouTube-Inhalten sowie Studien zum Nutzerverhalten einzubeziehen, um in Zukunft eine realistische Verteilung zu gewährleisten, die auch für diejenigen GEMA-Mitglieder fair und nachvollziehbar ist, die in den klassischen Sparten kein hohes Aufkommen haben aber sehr stark auf Social-Media-Plattformen stattfinden.

Vor dem Hintergrund einer weitgehenden Zuschlagsverteilung (Pauschalierung), die durch die Nicht-Verfügbarkeit belastbarer Daten begründet wurde, kritisieren wir überdies, dass im Bereich der Nutzung von Musik in Werbespots eine gewichtige Ausnahme gemacht wurde: Die Sparte T-FS-Werbung wird bei der Zuschlagsberechnung mit 90% beschnitten. Grund hierfür ist laut GEMA- Verwaltung, dass Vorschaltwerbung (Preroll-Werbung) auf YouTube nicht vom Deal mit der GEMA erfasst ist und die GEMA hierfür kein Inkasso erhält.

Dies sei bedauerlich, aber auf der ganzen Welt Realität, und die GEMA hätte hier keinen Erfolg beim Dringen auf ein weiteres Inkasso für Vorschaltwerbung gehabt. Jedoch negiert diese Regelung, dass Werbung in hohem Umfang auch im Content-Bereich auf YouTube stattfindet. Viele werbetreibende Firmen stellen ihre Spots sogar gezielt auf YouTube ein, um über das Embedding der Spots auf die eigenen Kanäle eine GEMA-Abgabe zu umgehen. Auch werden viele Werbespots von YouTube-Nutzern aus Interesse „angeklickt“.

Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus angebracht gewesen, auch die klassischen „Werbe-Sparten“ mit einem nicht reduzierten Zuschlag zu bedenken.

Auf der Mitgliederversammlung wurden in einer langen Debatte von vielen Kollegen Bedenken an der vorgeschlagenen Verteilung geäußert, auch etwa zu dem Umstand, dass die Sparte M (die in sich selbst bereits ein Zuschlag ist) nicht mit einem weiteren „YouTube-Zuschlag“ bedacht wird. Da auch der GEMA-Aufsichtsrat klar eingestand, dass die vorgeschlagene Verteilung viele Verzerrungen und Ungerechtigkeiten beinhaltet, gleichzeitig aber – aus unserer Sicht zu leichtfertig – keine Alternative sah, wurde aus den Reihen des Composers Club auf der Versammlung ein zugleich provokanter aber ernst gemeinter Vorschlag unterbreitet, der das Ergebnis des Tags zuvor stattfindenden CC-Meetings war: YouTube-Gelder völlig pauschal zu gleichen Teilen an alle GEMA- Mitglieder zu verteilen.

Dies hätte einen Zuschlag von ca. 500-700 Euro pro Mitglied ergeben und wäre möglicherweise ein echter Presse-Coup pro-GEMA geworden. Ein vom CC beantragtes Stimmungsbild ergab innerhalb der Komponistenkurie, dass der Vorschlag mit großer Mehrheit befürwortet wurde. In der Sitzung der Komponistenkurie gab es viel Applaus, sogar auch aus der GEMA-Verwaltung. Schließlich wurde der Vorschlag jedoch aus rechtlichen Gründen als nicht durchführbar erklärt, sowohl durch den Justiziar der GEMA, als auch durch eine Vertreterin des DPMA, die an der Mitgliederversammlung teilnahm. Hauptargument war, die GEMA sei an eine leistungsgerechte Verteilung rechtlich gebunden.

Wir sehen grundsätzlich auch das Gebot zur leistungsgerechten Verteilung, wundern uns aber sehr über den Umstand, dass die im Antrag vorgeschlagene und viele Punkte von Leistungsgerechtigkeit negierende Verteilung offenbar beim DPMA auf keinerlei Widerstand stößt.

Schließlich wurde dem Antrag mit vielerlei Beschwichtigungen durch den Aufsichtsrat (die Sache müsse man genau im Auge behalten) und der Modifikation einer Befristung auf 2 Jahre zugestimmt; Textdichter und Verleger hatten dem Antrag auch ohne Befristung zugestimmt. Das Resultat der positiven Abstimmung auf der Hauptversammlung ist nun, dass vor allem die Gelder für die Vergangenheit nach dem vorgeschlagenen Modell unwiderruflich ausgeschüttet werden und eine Feinjustierung erst in Zukunft stattfinden wird.

In der Hauptversammlung brachte der Verleger Marc Chung auf den Punkt, dass wir uns alle klar sein müssen, hier keine gute Verteilung beschlossen zu haben.

Antrag 26

Der vom Composer Club gestellte Antrag 26 (Gewichtung der Nutzung von Musik in „täglichen“ TV-Serien) wurde in allen 3 Kurieren abgelehnt. Der Aufsichtsrat erklärte dazu, dass man befürchte, dass Sendeformate wie beispielsweise das Frühstücksfernsehen durch unseren Antrag den Sendungsfaktor 3 statt 2 erhalten würden. Dennoch erkannte der Aufsichtsrat unsere Intention, das Abwerten von Mini-Serien zu verhindern und bot an, 3 Vertreter des CC zu Beratungen über die Neuformulierung des Antrages zu entsenden, über den dann bei der nächsten MV abgestimmt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen Euer Vorstand