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Alle Termine auf einen Blick

Composers Club e.V. Mitgliederversammlung

Dienstag, 15. Mai um 15 Uhr im Raum Bernstein, Hotel Vienna House Andel’s, Landsberger Allee 106 in 10369 Berlin. Ab 16 Uhr ist die Versammlung öffentlich. Ab 16 Uhr wird es eine Präsentation der Fa. Soundmouse geben, wir freuen uns darauf.

Mittwoch, 16. Mai ab ca. 19:30 Uhr wollen wir uns mit Freunden zum Composers Chat treffen – Details gibt es vor Ort beim Vorstand oder bei Eva Bekker

GEMA-Mitgliederversammlung

Dienstag, 15. Mai findet am Abend das GEMA Mitgliederfest mit Verleihung des Fred Jay-Preises statt.

Mittwoch, 16.Mai um 10 Uhr Kurienversammlung

Donnerstag, 17.Mai um 10 Uhr Vollversammlung

 

 

WICHTIG: Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung liegen vor

Liebe Mitglieder,

wie viele von Euch sicherlich bereits wissen, liegt die Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung 15. – 17. Mai in Berlin vor. Wir empfehlen – schon im eigenen Interesse – allen Ordentlichen GEMA-Mitgliedern (und Delegierten der Angeschlossenen und Außerordentlichen GEMA-Mitgliedern) die Teilnahme oder, falls sie es nicht einrichten können, die Übertragung ihres Stimmrechts.

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2018/Tagesordnung_2018.pdf

Von besonderer Wichtigkeit für uns alle ist in diesem Jahr die von Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA beantragte Verteilung der YouTube-Erträge (Antrag Nr. 20 ab Seite 41):

1.   Zuschlagsverteilung

Weil der GEMA keinerlei Nutzungsmeldungen vorliegen, werden 96% der Verteilungssumme für  2009 bis 2016 als Zuschlag auf Euer (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen dieser Jahre  verteilt, lt. Auskunft der GEMA: 1 bis 4 Prozent (Ausnahme: Werbung 0,1 bis 0,4 %, siehe Pkt. 2).

Wir weisen darauf hin, dass Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF in der GEMA-Abrechnung ein Vielfaches erbringen – verglichen mit kleineren Sendern wie z.B. KiKA  oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher   ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Dieses Ungleichgewicht entspricht jedoch nicht der Nutzungsrealität auf YouTube und benachteiligt so Urheber von Musik in Beiträgen kleinerer TV-Sender, die häufig auf YouTube genutzt werden.

2.  90%-Abzug für Werbemusik

Der YouTube-Zuschlag soll für die Sparte T-FS Werbung lediglich zu 1/10 erfolgen!

Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten und die Nicht-Berücksichtigung der Rechte für Musik in „Vorschaltwerbung“ im YouTube-Deal angeführt.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang verschiedene TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, behauptet sie im Falle von Werbespots,   dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte. Das halten wir für schlicht falsch.  Außerdem gibt es zweifelsohne viele TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Diese Ungleichbehandlung stellt aus unserer Sicht eine willkürliche Benachteiligung der Urheber  von Werbemusik dar und bedeutet angesichts der zunehmenden Wichtigkeit von Werbung auf  YouTube eine fatale Weichenstellung für die Zukunft.

3.   Kompensationsfonds

Wer nachweisen kann, dass sein Werk mehr als 500.000 Aufrufe auf YouTube (Deutschland, Österreich, Schweiz) hatte, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den  „Kompensationsfonds“ (4 % der Verteilungssumme) wenden. Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird sein Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Jedes GEMA-Mitglied mit einem einigermaßen „relevanten“ GEMA-Aufkommen wird unter diesen Bedingungen keine Direktverrechnung aus dem Fonds erhalten.

 

4.   Mangelnde Mitbestimmung der Mitgliederversammlung

Wir gehen davon aus, dass die GEMA auch zukünftig in nur geringem Umfang Nutzungsmeldungen von „Gemischten Online-Plattformen“ wie z.B. YouTube bekommen wird.

Für den Fall, dass diese Nutzungsmeldungen keinen Rückschluss auf ihren Anteil an der  Gesamtnutzungsdauer zulassen (was nach unserer Einschätzung regelmäßig der Fall sein dürfte),  soll folgende Regelung gelten:

Die Quote zur Verteilung der Erträge mittels

–          Direktverrechnung (auf Basis von Nutzungsmeldungen) und

–          Zuschlagsverteilung (mangels Nutzungsmeldungen)

soll zukünftig vom Aufsichtsrat festgelegt werden.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung über Verteilungsregeln, wie sonst auch, nicht beim Aufsichtsrat sondern bei der Mitgliederversammlung liegen sollte.

 

Voraussetzung für die Annahme des Antrags 20 „YouTube-Verteilung“ wäre aus unserer Sicht eine geeignete Modifikation des Antrags.

 

Bitte informiert Euch bei den bevorstehenden CC-Sektionssitzungen:

Berlin                         Mo., 23.4.

Frankfurt                   Di., 25.4.

Hamburg                   Mi., 25.4.

Köln-Düsseldorf        Mi., 25.4.

München                   Mi., 25.4.

Euer Vorstand

YouTube-Verteilung

YouTube-Millionen: Wie soll das Geld verteilt werden?

  1. 98 % der YouTube-Verteilungssumme für die vergangenen Jahre werden als Zuschlag zu GEMA-Abrechnungssparten verteilt
  2. „YouTube-Hits“: Lediglich 2 % der Verteilungssumme werden auf Antrag direkt verrechnet
  3. Werbemusik geht (fast) leer aus: 90%-Abzug für T-FS Werbung, keine Vergütung für Musik in YouTube-Vorschaltwerbungen

Liebe Mitglieder,

die GEMA und YouTube haben sich für die Jahre 2009 bis 2016 auf einen zweistelligen Millionenbetrag geeinigt und darüber hinaus eine Vereinbarung für die Zukunft geschlossen. Nähere Inhalte des Vertrages (und damit auch die exakte Höhe der gezahlten Vergütung) unterliegen leider der Geheimhaltung.

In den vergangenen Wochen hat die GEMA bei Infoveranstaltungen in verschiedenen Städten unter anderem ein Modell für die YouTube-Verteilung präsentiert, welches bei der diesjährigen GEMA- Mitgliederversammlung (15. – 17. Mai in Berlin) zur Abstimmung kommen soll.

Ein kurzer Überblick ist auf der GEMA-Website zu finden:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/News_Daten/2018/Roadshow2018_Verteilung-GOP-GOP_VR- YouTube.pdf

Diese Zusammenfassung gibt allerdings nur einen kleinen Teil der von der GEMA bei ihren Veranstaltungen präsentierten Inhalte wieder. Insbesondere einige kontrovers diskutierte Aspekte fehlen aus unserer Sicht.

1. Zuschlag zur FS- und T-FS-Verteilung

Für die Jahre 2009 bis 2016 hat die GEMA von YouTube zwar eine Summe im zweistelligen Millionenbereich, jedoch keinerlei Nutzungsmeldungen erhalten.

Statistische Erhebungen darüber, in welchem Umfang verschiedene Musikinhalte (zum Beispiel in Fernsehbeiträgen) auf YouTube vorhanden sind bzw. genutzt werden, sind laut Darstellung der GEMA nicht aussagekräftig und können daher als Grundlage für eine Verteilung nicht herangezogen werden.

Aus diesem Grund ist seitens der GEMA vorgesehen, fast die gesamten YouTube-Einnahmen als Zuschlag zu den Mitglieder-Abrechnungen 2011 bis 2016 zu verteilen. D.h., jedes GEMA-Mitglied bekommt einen pauschalen Zuschlag auf sein GEMA-Aufkommen dieser Jahre in (unter anderem) den Abrechnungssparten für Fernsehen, Radio und Online.

Ein Viertel der gesamten YouTube-Verteilungssumme soll dabei als Zuschlag zu den TV- Abrechnungssparten verteilt werden

Die Höhe dieses Zuschlags wird derzeit mit 1 bis 4 Prozent (je nach Abrechnungsjahr) auf das (verteilungsrelevante) GEMA-Aufkommen angegeben, wobei FS VR – wegen des geringeren Rechteumfangs – lediglich zu 10 % berücksichtigt wird, übrigens ebenso wie, als einzige Ausnahme, die Sparte T-FS Werbung (siehe Pkt. 3 auf Seite 4).

Diese Zuschlagsverteilung sehen wir aus folgenden Gründen kritisch:

Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF erbringen in den GEMA-Abrechnungen ein Vielfaches verglichen mit kleineren Sendern wie zum Beispiel KiKA oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Nach unserer Einschätzung findet sich dieses erhebliche Ungleichgewicht in der YouTube-Nutzungsrealität nicht wieder: Es ist beispielsweise nicht davon auszugehen, dass ARD-Sendungen auf YouTube zehnmal häufiger angeschaut werden als KiKA-Sendungen.

Im Gegenteil: Viele KiKA-Beiträge erreichen höhere YouTube-Abrufzahlen als ARD-Beiträge.

Unsere Empfehlung:

Die TV-Zuschlagsverteilung sollte zumindest um die TV-Senderkoeffizienten bereinigt werden, um die erheblichen Unterschiede in der Berechnungsgrundlage auszugleichen.

2. Der „Kompensationsfonds“

Wer nachweisen kann, dass seine Werke in größerem Umfang auf YouTube (Deutschland, Österreich und Schweiz) genutzt wurden, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den sog. „Kompensationsfonds“ wenden. Dieser beinhaltet 2 % der gesamten YouTube-Verteilungssumme, das sind nach unserer Schätzung weniger als 1 Mio. Euro.

Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Ansprüche können pro Werk ab 500.000 Clicks (= 75,- Euro) geltend gemacht werden.

Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird der Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Wir haben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe und Ausgestaltung des Fonds.

Die Verrechnung der Zahlung aus dem Fonds mit dem gesamten YouTube-Zuschlag hat zur Folge, dass letztendlich nur Berechtigte ohne nennenswertes GEMA-Aufkommen tatsächlich mit Geld aus dem Fonds rechnen können.

Hingegen dürften zum Beispiel TV-Auftragskomponisten, die außerdem YouTube-Hits hatten, bei der Direktverrechnung aus dem Fonds für diese Hits leer ausgehen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob ihre YouTube-Hits auch im Radio und Fernsehen erfolgreich waren oder nicht.

Es ist logisch, dass ein und dasselbe Werk nicht gleichzeitig an Zuschlags- und Direktverrechnung partizipieren sollte. Andererseits gibt es zahlreiche YouTube-Hits, die überhaupt nicht in Radio und Fernsehen stattfinden. Hat ein Urheber gleichzeitig einen solchen „reinen“ YouTube-Hit und ein nennenswertes GEMA-Aufkommen aus Radio und Fernsehen, so bringt ihm sein YouTube-Hit nichts ein.

Unsere Empfehlung:

Eine Zahlung aus dem Kompensationsfonds sollte nicht mit dem YouTube-Zuschlag auf das gesamte (zuschlagsrelevante) GEMA-Aufkommen verrechnet werden, sondern lediglich – abzüglich eines statistisch ermittelten Anteils – mit dem Zuschlag auf das GEMA-Aufkommen für das betreffende Werk.

Weil auf diese Weise deutlich mehr Berechtigte mit Zuwendungen aus dem Fonds zu rechnen hätten, würden wir eine dementsprechend deutliche Erhöhung der Mittel für den Kompensationsfonds empfehlen.

3. Zuschlag für T-FS Werbung nur zu 1/10, keine Vergütung für Vorschaltwerbung

Urheber von Werbemusik sind die klaren Verlierer der geplanten YouTube-Verteilung.

Laut eigener Aussage ist es der GEMA nicht gelungen, Musiknutzungen in sog. „Vorschaltwerbungen“ zum Teil des YouTube-Deals zu machen. Das bedeutet, dass Urheber dieser Musik hierfür keine GEMA erhalten.

Anders ist die Situation bei den Werbespot-Videos auf YouTube: Laut GEMA ist die darin enthaltene Musik Teil der mit YouTube verhandelten Rechte.

Allerdings soll es beim YouTube-Zuschlag für die Sparte T-FS Werbung einen 90%-Abzug geben. Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten angeführt.

Der geplante 90 %-Abzug für T-FS Werbung ist willkürlich.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang die verschiedenen TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, geht sie im Falle von Werbespots davon aus, dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte.

Dabei wird schlicht ignoriert, dass so gut wie sämtliche Werbespots auch als YouTube-Video vorliegen und dort häufig (z.B. als „embedded“ Spots) auf YouTube sehr hohe Klickzahlen erreichen. Darunter sind viele Spots, die wenig oder überhaupt nicht im Fernsehen stattfinden, während sie auf YouTube Millionen von Klicks erzielen. Eine geringere Nutzungsintensität von TV-Spots auf YouTube lässt sich also nicht belegen.

Andererseits gibt es zweifelsohne eine Unmenge sonstiger TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie in nur geringem Umfang oder überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Was die fehlende Rechtewahrnehung bei der YouTube-Vorschaltwerbung betrifft, ist festzustellen: Wer im guten Glauben seine Online-Rechte zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen hat und dementsprechend davon ausgehen durfte, dass die GEMA seine Online-Rechte auch im Falle der YouTube- Vorschaltwerbung wahrnehmen würde, muss jetzt erkennen, dass man seine Interessen zugunsten des Zustandekommens des YouTube-Deals geopfert hat.

Unsere Empfehlung:

Zum 90%-Abzug: Wenn die GEMA mangels Kenntnis der Nutzungshäufigkeit von TV-Inhalten auf YouTube pauschal per Zuschlag verteilt, dann hat sie den Zuschlag folgerichtig für alle TV-Sparten gleichermaßen anzuwenden. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend die Gleichbehandlung für die Werbemusik.

Zur Vorschaltwerbung: Dass die GEMA die ihr übertragenen Rechte ohne jeden Ausgleich für die Betroffenen schlicht und einfach „untergehen“ lässt, ist nicht akzeptabel. Das weitere Vorgehen sollte daher geprüft werden.

2017 – Ein Rückblick auf „unser“ Jahr

Liebe Mitglieder,

time flies! Und manch einer fragt sich am Jahresende, was ist denn eigentlich in den vergangenen 12 Monaten passiert, was war los, was hab ich schon wieder vergessen? Zumindest für das Jahr im Composers Club kann ich hier eine kleine Gedächtnisstütze anbieten:

Im Januar reagierte die GVL nach einem Jahr endlich auf unseren Protest. Ab sofort konnten nun GVL-Berechtigte ihre Mitwirkung an Werbemusik in den Jahren 2010 bis 2012 anmelden.

Ein das ganze Jahr beherrschendes Thema war die Verlegerbeteiligung. Die GEMA bot im Rahmen ihrer „Road Show“ Auf- bzw. Erklärung an, dennoch blieben Fragen, die immer wieder zu Diskussionen führten. Ich möchte hier nicht in Details gehen, denn wir haben in Newslettern vieles dazu gesagt, in der Mailingliste wurde diskutiert, das Thema ist sicher noch im nächsten Jahr aktuell.

Im April hat der Composers Club erfolgreich ein Panel bei der Frankfurter Musikmesse ausgerichtet. Zum Thema „Der Komponist im Zeitalter von Copy & Paste
 – oder was bin ich wert und wie komme ich an mein Geld ?“ referierten ECSA-Präsident Alfons Karabuda und Composers Club-Vorstand Christoph Rinnert. Im Anschluss diskutierten auf dem Podium Matthias Krüger, Andreas Lucas, Tina Pepper und Christoph Rinnert. Die Resonanz war sehr gut.

Unsere Mitgliederversammlung im Mai brachte uns einen Wechsel im Vorstand. Hans Hafner, Marcus Loeber und Andreas Lucas kandidierten nicht mehr – ihnen einen herzlichen Dank für die geleistete Arbeit! An ihre Stelle wurden nun Mickie Duwe, Matthias Krüger und Micha Schlücker gewählt; die Vorstände Reinhard Besser, John Groves, Eike Hosenfeld, Anselm Kreuzer Christoph Rinnert und Christian Wilckens kandidierten erneut und wurden von der Versammlung wieder gewählt. Die Vorstände wählten John Groves zum Präsidenten. Herzlichen Glückwunsch an alle zur Wahl!

Die GEMA-Mitgliederversammlung brachte dann auch Neues: Erstmals konnten Mitglieder online abstimmen oder ihre Stimmen auf andere Personen übertragen, um, auch ohne selbst anwesend zu sein, Ihr Stimmrecht ausüben zu können. Unter den CC-Mitgliedern haben einige von dieser Neuerung Gebrauch gemacht, aber natürlich bleibt die persönliche Teilnahme immer besser.

Ebenfalls erstmalig wurde in der Versammlung voll elektronisch mithilfe kleiner Tablet-Computer abgestimmt. Alles war sehr gut vorbereitet, ausreichend aufmerksame und schnelle Helfer waren im Saal und es verlief – zumindest bei den Komponisten – reibungslos. Und da gab es dann gleich noch ein „Erstmalig“ – die Komponistenkurie war mit ihrer Abstimmung lange vor den Textdichtern und Verlegern fertig.

Einen weiteren personellen Wechsel brachte uns der Sommer. Der Composers Club und Frau Dr. Rossbach trennten sich nach vielen Jahren der Zusammenarbeit. Als neue Justiziarin konnten wir die in Hamburg ansässige Rechtsanwältin Dr. Kirsten König gewinnen. Willkommen!

Sozusagen „hinter den Kulissen“ waren unsere Vorstände politisch sehr aktiv. Zum einen setzte der Composers Club die wichtige Arbeit auf Europa-Ebene fort. Mit der ECSA, die in diesem Jahr ihren 10ten Geburtstag feiern konnte, nahmen besonders John und Anselm an verschiedenen Veranstaltungen teil, in denen es um die Verteidigung und Sicherung der Urheberrechte in Europa ging. Hier wird Europa-weit wertvolle Arbeit geleistet, die jeden von Euch betrifft.

Und ebenso wird auf nationaler Ebene unermüdlich in Tagungen und Sitzungen für die Rechte der Urheber gestritten, debattiert, verhandelt. Der Composers Club ist bekanntlich Mitglied in der Initiative Urheberrecht, im Musikrat und im Medienrat. Hier ist vor allem Christoph sehr aktiv, dem Eike öfter zur Seite steht. Diese Aktivitäten sind immens wichtig, sind wir doch so in der Lage, bei der Weichenstellung für zukünftige Regelungen oder Gesetze Euren Interessen eine Stimme zu geben.

Auch 2017 gab es wieder für einige Mitglieder Auszeichnungen und Nominierungen für renommierte Preise. Leider scheinen unsere Mitglieder diese Ehrungen jedoch nicht „an die große Glocke“ zu hängen – das ist schade! Eher zufällig erfahre ich zuweilen davon. Warum so bescheiden? Teilt mir doch bitte mit, wenn Ihr für Eure Arbeit geehrt werdet – gern schreibe ich dann einen kleinen Newsletter darüber.

Aber es gab nicht nur schöne Tage. In diesem Jahr mussten wir uns für immer von zwei langjährigen Mitgliedern verabschieden. Stephan Diez und Gottfried Böttger sind verstorben, wir werden sie vermissen!

Wir gehen mit 301 Mitgliedern in die Weihnachtspause – ja, die Geschäftsstelle wird „zwischen den Jahren“ geschlossen sein.

Ich möchte (ich denke, im Namen aller Mitglieder) an dieser Stelle den Vorständen danken für das Engagement und die ausdauernde und (immer noch) ehrenamtlich geleistete Arbeit. Der Composers Club erstattet keine Reisekosten, die investierte Zeit für die Aktivitäten im Verein ist ohnehin unbezahlbar. Danke!

Das war nur eine kurze Zusammenfassung unseres Jahres, es gäbe noch viel mehr zu berichten. Auf unserer Website www.composers-club.de könnt Ihr bei Interesse jederzeit all unsere Newsletter nachlesen!

Nun bleibt mir nur noch, Euch ein gut gelauntes Fest und einen freudigen und sicheren Rutsch in das Jahr 2018 zu wünschen!

2018 lesen wir uns wieder…

Liebe Grüße

Eure Eva Bekker

Stellungnahme unserer Justiziarin in Sachen Verlegerurteil

Liebe Mitglieder,

mit Blick auf den gescheiterten Versuch der GEMA, gegen das Revisionsverbot im KG-Urteil vom November 2016 vorzugehen, haben wir bei GEMA-Justiziar Dr. Holzmüller nachgefragt, ob es die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA tatsächlich ausreichend  erfolgversprechend war, oder ob hier unnötig Geld in aussichtslose Rechtsmaßnahmen investiert wurde.

Dr. Holzmüller hat uns darauf geantwortet, die GEMA sei der Auffassung, dass die Entscheidung des Berliner Kammergerichts zur Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof gegen § 543 Abs. 2 ZPO verstößt, welcher die Möglichkeit einer Revision zulässt, wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Entscheidung auf die GEMA und die gesamte Branche messe die GEMA der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung bei. Deshalb habe die GEMA die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Weiter führte Dr. Holzmüller aus, dass nur dann zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens 20.000 Euro erreicht. Im vorliegenden Fall lag jedoch das eingeklagte Aufkommen der klagenden Autoren unter dieser Grenze. Es sei jedoch durchaus umstritten, wie die Beschwer konkret zu ermitteln ist. Bei der GEMA – einer regulierten und zur Gleichbehandlung verpflichteten Gesellschaft – würde die genannte Grenze natürlich weit überschritten, weil das Urteil für alle Mitglieder umzusetzen sei. Das habe die GEMA geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe sich aber auf den rein formalen Parteibegriff bezogen und somit die Beschwerde wegen Nichterreichung der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Frage der entstandenen (unnötigen) Kosten sagte Dr. Holzmüller, dass bei einem Streitwert von 6.000 Euro die Kosten für den einen Schriftsatz an den BGH sehr überschaubar seien und kaum Anlass zur Sorge bei den Mitgliedern geben sollten.

Wegen geringer Erfolgsaussichten habe die GEMA von einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung Abstand genommen. Es habe jedoch ein betroffener Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche jedoch die Rechtskraft des Urteils nicht hemme.

Wir haben unsere Justiziarin, Dr. Kirsten König, darum gebeten, diese Erklärung für uns zu kommentieren. Sie schreibt dazu:

Die Erklärung des Herrn Dr. Holzmüller halte ich für nachvollziehbar. Meiner Meinung nach blieb der GEMA sogar nichts anderes übrig, als den Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zu versuchen. Hätten sie es nicht getan, wäre die Aufregung vermutlich genauso groß, wenn nicht sogar noch größer gewesen. Denn dann hätte man der GEMA vorwerfen können und müssen, nicht alles versucht zu haben, um die weitreichenden und für alle GEMA Mitglieder durchaus auch belastenden Konsequenzen des Kammergerichtsurteils abzuwenden. Damit meine ich den enormen Verwaltungsaufwand und die eingetretene Rechtsunsicherheit. Das Vorgehen der GEMA scheint unter Komponisten verstanden zu werden als ein „auf die Seite der Verleger Schlagen“. Dies ist mit Sicherheit aber nicht die Motivation für die Nichtzulassungs­beschwerde gewesen. Selbst wenn die GEMA mehrere Kanzleien auf Stundenbasis für die Nichtzulassungsbeschwerde bezahlt haben sollte, sind dies doch vergleichsweise winzige Kosten im Vergleich zu dem Aufwand, den die GEMA aufgrund des Urteils jetzt – auf Kosten aller Mitglieder – fahren muss. Ob ein Anspruch der Mitglieder auf Offenlegung der Anwaltskosten besteht, müsste ich auch erst nachlesen. Man könnte die GEMA natürlich einfach mal darum bitten. Da der Wunsch, die Kosten in Erfahrung zu bringen, jedoch offensichtlich durch das Gefühl motiviert ist, dass die GEMA in diesem Punkt die Verlage bevorzugt und den Komponisten in den Rücken fällt, scheint es mir sinnvoller, dies zu hinterfragen. 

Hierzu möchte ich versuchen, das Verständnis der Konsequenzen des KG Urteils zu verbessern:

Das Kammergericht hat NICHT entschieden, dass den Verlagen für ihre Arbeit / aus den Verlagsverträgen keine Vergütung zusteht. Das Kammergericht hat entschieden, dass der FORMALE WEG, auf dem die Verlage die Vergütung erhalten haben, nicht korrekt war. In den Fällen, in denen die Komponisten das GEMA Bestätigungsschreiben für die Vergangenheit NICHT unterschreiben und die von der GEMA an die Verlage ausgeschütteten Gelder von den Verlagen an die GEMA zurückgezahlt und von dort an die Komponisten weiter geleitet werden müssen, muss geprüft werden, ob die Komponisten das Geld dann auch behalten dürfen. Meiner Meinung nach ist dies nicht – zumindest nicht in voller Höhe – der Fall. Denn die Komponisten haben einen Vertrag mit einem Verlag geschlossen, in dem zum einen geregelt ist, dass der Verlag einen Anteil an den (GEMA) Einnahmen des Komponisten erhalten soll, und zum anderen sich der Komponist zur Rechtseinräumung verpflichtet. Letzteres ist dem Komponisten – wie das KG bestätigt hat – jedoch gar nicht möglich, da er die Rechte bereits der GEMA eingeräumt hat. Der Komponist begeht daher eine Vertragsverletzung, die zu Schadensersatzansprüchen des Verlags führen kann. Es fragt sich natürlich, in welcher Höhe. Doch sogar hierfür bietet der Vertrag durch den Verweis auf den GEMA Verteilungsplan Anhaltspunkte. Am Ende des Tages wäre dann also mit viel Zeit- und Geldaufwand das Geld einmal im Kreis gezahlt worden. Hiermit ist keinem der Beteiligten gedient.

Wir kommen nicht um die Tatsache herum, dass zwischen Komponisten und Verlagen durch den Verlagsvertrag eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass der Verlag an den Einnahmen des Komponisten zu beteiligen ist. Einige Juristen halten deswegen das Urteil für falsch. Hierzu zähle ich nicht – meiner Meinung nach ist das Urteil urheberrechtsdogmatisch absolut konsequent. Einen dahingehenden Vorstoß gab es auch schon vor ca. 12 Jahren, als in Sachen Mambo No. 5 entschieden wurde, dass der klagende Verlag gar nicht aktivlegimitiert sei, da er keine Rechte hat. Ich habe diese Argumentation damals in das Verfahren eingebracht – geführt wurde der Prozess von meinem damaligen Chef. Seither wundert es mich, dass alle Beteiligten weiterhin so tun, als hätten die Verlage Rechte und so etwas wie einen Rechtekatalog, auf den sie ja ihren Unternehmenswert stützen.

Aber Dogmatik hin oder her, an der eigentlichen Problematik – den unfairen Machtverhältnissen zwischen Verlagen und Komponisten – ändert das Urteil überhaupt nichts. SELBST WENN jetzt alle die meiner Meinung nach dogmatisch richtige Konsequenz ziehen würden und endlich aufgehört werden würde, so zu tun, als hätten die Verlage Rechte, und Verlagsverträge endlich so aufgebaut würden, wie es meiner Meinung nach korrekt wäre, nämlich ähnlich wie Managementverträge, über die die Verlage für ihre Tätigkeit – ohne Rechtsinhaber zu sein – eine Provision bekommen, könnten und würden die Verlage in den Fällen in denen sie am längeren Hebel sitzen, weil sie sonst einen anderen Komponisten beauftragen, den Komponisten dazu zwingen, einen solchen Vertrag abzuschließen. EVENTUELL könnte sich an der Höhe der Beteiligung zugunsten der Komponisten etwas ändern, weil nicht mehr einfach auf den GEMA Verteilungsplan verwiesen werden könnte. Aber seien wir mal ehrlich, vermutlich würde dies zu LASTEN der Komponisten ausfallen und einfach überall 50/50 festgelegt werden – bis DAS dann mal von einem mutigen Komponisten vor Gericht gebracht und auf Sittenwidrigkeit untersucht wird.

Langer Rede kurzer Sinn: Meiner Meinung nach hat die GEMA richtig gehandelt, und dies ist NICHT als Affront gegen die Komponisten zu sehen.

Von einer Verfassungsbeschwerde ist mir nichts bekannt. Sollte ein Verlag tatsächlich Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, halte ich es für müßig, darüber zu spekulieren, worauf es sich dabei beruft.

 

 

Mit bestem Dank an Dr. König und

freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

Informationen zum neuen Urhebervertragsrecht

Liebe Mitglieder,

wie ihr mitbekommen habt, sind am 1. März 2017 wichtige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft getreten. Insbesondere die neuen Regelungen des Urhebervertragsrechts bringen einige neue Handlungsmöglichkeiten auch für Komponisten mit sich. Auch wenn das Gesetz viele Fragen offen lässt, die wohl erst im Laufe der Zeit durch gerichtliche Entscheidungen beantwortet werden können, möchten wir Euch in Zusammenarbeit mit unserer Justiziarin Dr. Kirsten König einige häufig gestellte Fragen rund um das „Recht zur anderweitigen Werkverwendung nach 10 Jahren“ beantworten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Geltung nur für Verträge ab dem 1.3.2017

Wichtig ist generell zu wissen, dass das neue Gesetz nur für Verträge gilt, die seit dem 1. März 2017 geschlossen wurden. Es gibt keinerlei Rückwirkung auf zuvor geschlossene Verträge (Alt-Verträge), auch wenn sie schon mehr als 10 Jahre alt sind.

Recht zur anderweitigen Verwendung von Werken nach 10 Jahren

Das neue Gesetz sieht vor, dass im Falle einer exklusiven Rechteeinräumung gegen eine Pauschalvergütung („Total- Buyout“) der Urheber nach 10 Jahren das Recht zur anderweitigen Verwendung hat. Das eingeräumte Recht wandelt sich in ein einfaches Nutzungsrecht des Lizenznehmers um, während der Urheber auch anderen Lizenznehmern ein einfaches Nutzungsrecht einräumen darf. Frühestens 5 Jahre nach Vertragsschluss kann jedoch zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber eine unbefristete Exklusivität eingeräumt werden. Hieran schließen viele Fragen an, die wir nachfolgend erörtern.

Verlagsverträge nur am Rande betroffen

Regelmäßig werden Nutzungsrechte und gesetzliche V ergütungsansprüche in dem im jeweiligen Verlagsvertrag festgelegten Umfang Verlagen eingeräumt, wobei der Verlag für die Rechteübertragung eine einmalige nicht verrechenbare Vergütung zahlt. Es stellt sich daher die Frage, in wieweit Verlagsverträge nunmehr nach 10 Jahren „non- exklusiv“ werden und Urheber ihre verlegten Werke anderweitig ohne Verlagsbeteiligung nutzen dürfen. Nach Beratungen mit der GEMA und mit Dr. König kommen wir zu dem Schluss, dass aufgrund der fortlaufenden Beteiligung der Komponisten an den Einnahmen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungen über die GEMA die neue Regelung keine Wirkung auf den Kern üblicher Verlagsverträge hat und keine Non-Exklusivität nach 10 Jahren eintritt. Allerdings sind alle in einem Verlagsvertrag geregelten Rechteübertragungen isoliert zu betrachten, und nahezu jeder Verlagsvertrag enthält Rechteübertragungen für Synch-Rights, die vom Verlag selbst und nicht von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Verlag das Synch-Recht von der GEMA zurück gerufen hat. Sollte in diesem Bereich keine fortlaufende Urheber-Beteiligung (üblich sind 50%) festgelegt, sondern ein Buyout vereinbart worden sein, kann der Urheber nach dem neuen Recht davon ausgehen, dass er ohne anderweitige Vereinbarungen 10 Jahre nach Vertragsschluss unabhängig vom Verlag auch selbst über diese Rechte verfügen und Lizenzierungen vornehmen darf. Beispielsweise könnte 10 Jahre nach Vertragsschluss ein Musiktitel für einen Werbespot lizenziert werden, ohne den Verlag um Erlaubnis zu fragen oder an der Lizenzgebühr zu beteiligen. Die darauf folgenden Einnahmen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungen (von der GEMA wahrgenommen, z.B. aus dem Senderecht) würden aber weiter nach GEMA-Verteilungsplan zwischen Verlag und Urheber aufgeteilt. Auch kann ein verlagsfreier Urheber im Fall, dass er das Filmherstellungsrecht für eine Filmproduktion von der GEMA zurückgerufen und gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, nach 10 Jahren ohne anderweitige Regelungen – die nach 5 Jahren frühestens zu treffen wären – die betreffende Musik auch für andere Filme lizenzieren und muss nicht mehr von der exklusiven Bindung an den Ursprungsfilm ausgehen.

Unbefristete Exklusivität gegen Vergütung

Sollte vom Lizenznehmer 5 Jahre nach Vertragsschluss die unbefristete Exklusivität gefordert werden, sollte ein Urheber diese nur gegen eine gesonderte Lizenzvergütung einräumen.

Wirkung auf Verträge mit ausländischen Verwertern

Dieses komplexe Thema werden wir gesondert behandeln. Wir gehen nach erster Einschätzung davon aus, dass auch das neue Urhebervertragsrecht keine Schwierigkeiten in solchen Vertragsverhältnissen zwischen deutschen Urhebern und ausländischen Verwertern verursachen wird, die in der bisherigen Rechtssituation reibungslos funktionierten.

Häufige Werknutzung ist angemessen zu vergüten

Auch im Bereich des vorher schon bestehenden Rechts auf angemessene Vergütung gibt es eine Neuerung. Nunmehr stellt auch die Häufigkeit der Werknutzung ein Kriterium für die Ermittlung des Nutzungsumfangs dar. Damit entspricht das Gesetz präziser als zuvor dem Verfahren, das die GEMA ohnehin praktiziert, nämlich Werknutzungen einzeln zu vergüten. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass sich für Verwerter weniger Vorteile aus der Nutzung GEMA- freier Musik ergeben. Es ergibt keinen Sinn, aufgrund häufiger Werknutzungen auf GEMA-freie Musik auszuweichen, um dadurch Vergütungen einsparen zu können, denn ein Urheber hat nun per Gesetz das Recht, sich diese Vergütungen einzuholen. Werknutzer, die nicht für die Vergütung häufiger Nutzungen (etwa über die GEMA) sorgen, nehmen somit Rechtsunsicherheit in Kauf.

Verbesserter Auskunftsanspruch

Urheber haben nunmehr einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der Nutzung ihrer Werke. Sie können von einem Verwerter als ihrem Vertragspartner einmal jährlich eine präzise Aufstellung verlangen. Auch von Dritten (also nicht dem direkten Vertragspartner) können Informationen verlangt werden, wenn sie Teil der Verwertungskette sind. Es besteht jedoch keine völlige Klarheit darüber, welche Informationen Verwerter immer bereithalten müssen. Und der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Vergütung des Urhebers nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (etwa durch einen Urheberverband mit einem Verwerter verhandelt) erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Vorstand