Liebe Mitglieder,
wir möchten euch auf dem Laufenden halten, was die Verhandlungen über die Artikel11, 13 und 14 der für uns im Grundsatz sehr guten Urheberrechtsdirektive desEuropäischen Parlaments angeht. Insbesondere unser Dachverband ECSA, in demJohn Groves als Vorstandsmitglied vertreten ist, ist in dieser Sache sehraktiv, ebenso wie der Composers Club. In diesen Tagen finden wesentliche Verhandlungenund Anhörungen in Brüssel und Strasbourg statt, und der Composers Club vertrittdie Interessen von Komponisten in Dingen, die für die wirtschaftliche Zukunftin höchstem Maße brisant sind.
Der für unsere digitale Zukunft im Blick auf Plattformnutzungen entscheidende Artikel 13, der den Value Gap zwischen den Plattformen und den benachteiligten Urhebern schließen soll, ist immer noch stark in der Diskussion. Google/Youtube opponieren heftig. Zusätzlich gab es einen gemeinsamen Brief von Sendern und AV-Produzenten, die die im Artikel 13 vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der Urheber auf musikalische Werke beschränkt wissen wollen. Das würde audiovisuelle Werke vom Schutz ausnehmen und wäre für uns inakzeptabel. Die EC ist um einen Kompromiss bemüht, und die ECSA kämpft hart in der Sache für unsere Rechte.
Heute (13. Dezember) findet eine Verhandlung in Strasbourg statt, deren Ziel es ist, eine Einigung über viele wesentliche Punkte zu erzielen. Dennoch steht zu befürchten, dass keine abschließende Einigung erzielt werden kann. Wir alle sind gefragt, Überzeugungsarbeit zu leisten, und zwar nicht nur an den Knotenpunkten in Brüssel und Strasbourg, sondern bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei Lokal-, Kommunal- und Bundespolitikern. Für die für uns jenseits von Artikel 13 hoch relevanten Themen Angemessene Vergütung und Rückrufrecht haben wir daher (unten) die Bitte an Euch, diese Themen – wo auch immer ihr könnt – auf die Agenda zu setzen. Schließlich nehmen „unsere“ Politiker einen entscheidenden Einfluss auf die in Brüssel und Strasbourg wahrgenommene Interessenlage in Deutschland.
Zunächst
aber auch zu den positiven Errungenschaften bis heute: Ein hohes Maß an
Einigkeit herrscht hinsichtlich des in Artikel
14 geregelten Auskunftsanspruchs. Alle EU-Mitgliedsstaaten sollen dafür
sorgen, dass Autoren regelmäßig (mindestens jährlich) aussagekräftige
Informationen zur Nutzung ihrer Werke hinsichtlich der gesamten Welt von den
Verwertern erhalten können. Auch wurde einer Ergänzung zugestimmt, wonach Stillschweigevereinbarungen
zwischen Autoren und Verwertern insoweit für Autoren ungültig sind, wie Autoren
die relevanten Informationen zur Ausübung ihrer ansonsten von der Direktive
vorgeschriebenen Rechte benötigen.
Hinsichtlich Artikel 15 (Nachvergütung / Vertragsanpassung) herrscht weitgehend Einigkeit, dass Autoren prinzipiell eine nachträgliche Vergütung bekommen können sollen, wenn ihre ursprünglich vertraglich ausgehandelte Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Nutzungen steht. Dennoch wird weiter verhandelt, inwieweit dieser Mechanismus auch für Organisationen gilt, die Autoren repräsentieren und inwieweit „Angemessenheit“ wirklich in die Gesetzestexte aufzunehmen ist.
Angemessene Vergütung und Rückrufrecht:
Die Mitgliedsstaaten sind zurückhaltend, den Begriff der „Angemessenheit“ im Sinne einer proportionalen Beteiligung von Autoren am Erfolg ihrer Werke ins Gesetz aufzunehmen. Es besteht ein hohes Interesse, Pauschalvergütungen weiter möglich zu machen und Safe-Harbor-Regulierungen aufrecht zu erhalten. Beim Rückrufrecht sind die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zunächst offen, neigen aber dazu, durchsetzen zu wollen, dass dieses Recht nicht für „zusammengesetzte Werke“ mit einer Vielzahl an Autoren gelten soll. Eine Durchsetzung dieser Position wäre unter Umständen schädlich für uns audiovisuelle Komponisten. Grundsätzlich soll das Rückrufrecht vor allem regeln, dass Autoren ihre Werke von Verlagen zurückfordern können, die nicht hinreichend für die Auswertung der Werke sorgen und/oder nicht regelmäßig über stattfindende Nutzungen Auskunft geben und entsprechend abrechnen.
Deshalb unsere Bitte: Überzeugt an allen Stellen, wo ihr könnt, von der Notwendigkeit eines umfassenden Rückrufrechts für alle Autoren, auch die Autoren zusammengesetzter Werke. Das Rückrufrecht muss in der europäischen Direktive enthalten und verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten bleiben, damit keine Unterbietung von Konditionen stattfindet. Über diese grundsätzliche Forderung hinaus bemüht sich die ECSA, zu argumentieren, dass Musik – auch als Teil eines Filmwerks – einzeln zu betrachten ist, da es keine gemeinsame Urheberschaft am Filmwerk gibt, sondern jeder Autor jedes Gewerks einzeln zeichnet und damit nicht vom Rückrufrecht abgeschnitten werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand