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Darf das DPMA der GEMA Ausschüttungen untersagen? Stellungnahme von CC-Justiziarin Dr. Claudia Rossbach

Liebe Mitglieder,

die Diskussion über die folgende Frage wird derzeit immer lauter:

Darf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der GEMA die Rundfunk-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 untersagen, wenn die Mitgliederversammlung im April 2014 den Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?

In diesem Fall würde es zum Zahlungstermin 1. Juli 2014 keine TV- und Radioabrechnung von der GEMA geben!

In ihrer Online-Veröffentlichung „Perspektiven für eine Reform der Rundfunkverteilung der GEMA: Fragen und Antworten“ teilt die GEMA Folgendes mit:

„(…) Der Abschluss der Gesamtverträge erfolgte im Jahr 2013. Das DPMA hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass für dieses Jahr keine Ausschüttung nach dem alten Verteilungsmodell mehr erfolgen kann, sondern eine Reform notwendig wird, um die Ausschüttung zu gewährleisten. (…)“

Das entspricht inhaltlich dem, was der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker uns bereits bei der diesjährigen Mitgliederversammlung mitgeteilt hatte.

Der CC hatte daraufhin mit einem offenen Brief an die Präsidentin des DPMA gegen das angedrohte Auszahlungsverbot protestiert – allerdings ohne Erfolg bzw. verwertbare Stellungnahme seitens des DPMA.

Bei der Sitzung der erweiterten Verteilungsplankommission am 15. November wollte sich dann weder der Vertreter des DPMA noch die GEMA eindeutig äußern. Von Seiten der GEMA hieß es zumindest, es gäbe neben der Nicht-Ausschüttung auch die Möglichkeiten einer „Abschlagszahlung“ oder einer „Zahlung unter Vorbehalt“. Immerhin relativierte das die bisherigen Aussagen der GEMA.

Für uns stellt sich also die Frage: Handelt es sich bei der Androhung der Nicht-Ausschüttung um einen „Bluff“, um die GEMA-Mitgliederversammlung zum gewünschten Abstimmungsergebnis „zu bewegen“?

Wir haben daher unsere Justiziarin Frau Dr. Claudia Rossbach um ihre Einschätzung gebeten (Stellungnahme anbei).

Abschließend möchten wir klarstellen, dass es uns nicht um eine grundsätzliche Verhinderung einer (möglicherweise sinnvollen) Verteilungsplan-Änderung geht. Die Bewertung des Antrags sollte erst dann vorgenommen werden, sobald ausreichende Informationen seitens der GEMA vorliegen. Es geht uns vielmehr darum, dass die Mitgliederversammlung im April 2014 als Souverän der GEMA ohne Androhung wirtschaftlicher Konsequenzen über den Antrag abstimmen darf.

Euer Vorstand

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CC-Justiziarin Dr. Claudia Rossbach:

Stellungnahme zur Anfrage des CC-Vorstands

 Darf das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 untersagen, wenn die GEMA-Mitgliederversammlung im April 2014 den von GEMA-Vorstand und –Aufsichtsrat gestellten Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?

Wie allseits bekannt, plant die GEMA die „Neuordnung der Rundfunkverteilung“, die auf einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung (07. – 09.04.2014) in Berlin von der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Die GEMA hatte mitgeteilt, dass sie vom Patent- und Markenamt (DPMA) angewiesen worden sei, die Rundfunkverteilung neu zu ordnen. Das DPMA hätte im Fall der Ablehnung der neu zu beschließenden Rundfunkverteilung die GEMA angewiesen, zum 01.07.2014 keine TV-/Radioausschüttung an die Berechtigten vorzunehmen.

Nach derzeitigen Erkenntnissen hat das DPMA seine Bedenken in Bezug auf die Verletzung des Willkürverbots gegenüber der GEMA formlos erörtert und kommuniziert, dass diesen Bedenken bei der Verteilung für das Jahr 2013 durch Änderung der Verteilungsbestimmungen Rechnungen zu tragen sei, um eine willkürfreie Verteilung zu gewährleisten.

Die Bedenken des DPMA verbunden mit der Ansage der GEMA, im Fall der Ablehnung des Antrags keine TV-/Radioausschüttung zum 01.07.2014 vorzunehmen, hat bei den betroffenen Berechtigten erhebliche Unsicherheit und Zwangslagen hervorgerufen. Ich habe daher auf Bitten des Vorstands rechtlich geprüft, ob das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 tatsächlich untersagen könnte, wenn der Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ abgelehnt würde.

1.  Das DPMA ist zuständige Aufsichtsbehörde über die GEMA (vgl. § 18 UrhWG). Es hat gem. § 19 Abs. 1 UrhWG darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. So kann das DPMA einer Verwertungsgesellschaft, die ohne gesetzliche Erlaubnis tätig ist, z.B. die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 UrhWG).

2. Darüber hinaus kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt“ (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UrhWG). Zu diesen gesetzlichen Verpflichtungen gehört auch die Verteilung der Einnahmen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen muss (vgl. § 7 UrhWG). Gerade dies hatte das DPMA allerdings im vorliegenden Fall ausdrücklich bemängelt. Doch in welchem Umfang kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen?

2.1 Welche konkreten Maßnahmen das sind, legt das Gesetz nicht fest, das DPMA besitzt einen Ermessensspielraum, muss dabei allerdings die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit beachten; als Maßnahmen kommen formlose Hinweise, formelle Abmahnungen und Verwaltungsakte in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrecht, Kommentar 4. Aufl. 2013, § 19 UrhWG, Rdnr. 15). Verwaltungsakte sind schriftlich zu begründen und zur Durchsetzung können Zwangsgelder gem. § 21 UrhWG verhängt werden.

2.2 Nach einhelliger Auffassung hat das DPMA allerdings kein Selbsteintrittsrecht, d.h. es kann nicht anstelle der Verwertungsgesellschaft handeln und kann mithin beanstandete Regularien des Verteilungsplans einer Verwertungsgesellschaft nicht durch eigene Entscheidungen ersetzen (vgl. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts 2. Aufl. 2010, § 50 Rdnr. 17 m.w.N.). Eine vom DPMA geforderte Änderung des Verteilungsplans kann satzungsgemäß nur durch die Mitglieder bzw. Gesellschafterversammlung erfolgen; weigert sich diese, ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung machtlos (so wörtlich Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie LG München I vom 19.07.2007, Az. 7 O 7870/06).  Der Vorstand der GEMA wäre in diesem Fall ggf. gehalten, die notwendige Änderung des Verteilungsplans notfalls mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, mithin die erforderliche Zustimmung der Mitglieder gerichtlich zu erzwingen (vgl. LG München I, a.a.O. S. 10). Solange dies jedoch nicht der Fall ist und der Verteilungsplan nicht geändert ist, besteht nach Ansicht des LG München I keine Berechtigung der Verwertungsgesellschaft, die Auszahlung zu unterlassen, da ein gültiger Verteilungsplan besteht, und derzeit nach meinen Informationen auch keine anderen Hinderungsgründe ersichtlich sind, die das LG München I erwähnt hatte (z.B. Nichtigkeit des Verteilungsplans).

2.3 Als ultimo ratio bliebe dem DPMA allenfalls noch die Androhung, der GEMA den Entzug der Erlaubnis anzudrohen (so Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie oben Ziffer 1.). Da das DPMA in der Ausübung der „erforderlichen Maßnahmen“ allerdings an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gebunden ist (s.o. 2.1), sind hier strenge Maßstäbe anzulegen und dieses scharfe Mittel dürfte auch nur bei wiederholten massiven Verstößen zur Anwendung kommen (vgl. Loewenheim/ Melichar, a.a.O. Rdnr. 19, 20). Dies könnte meines Erachtens allenfalls dann passieren, wenn der Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ tatsächlich abgelehnt würde und sich die GEMA entsprechend den im Urteil des LG München I ausgeführten Grundsätzen nicht um die Umsetzung eines ordnungsgemäßen Verteilungsplanes bemühen würde. Dies ist meines Erachtens also nach derzeitiger Lage ein höchst unwahrscheinlicher Fall.

 Dr. Claudia Rossbach

Rechtsanwältin

CC-Report „Musikanteil N24“

Liebe Mitglieder,

bestimmt haben sich schon viele von Euch gefragt, warum sie für ihre Musik auf kleineren Privatsendern wie z.B. N24 keine GEMA-Abrechnung bekommen. Die aktuelle Recherche des CC liefert Euch die Antwort – und sollte dabei für einigen Diskussionsstoff sorgen!

Zusammenfassung:

 Der Musikanteil im Fernsehprogramm am Beispiel von 24-Stunden im Programm von N24

Fordert die GEMA zu geringe Vergütungen von „kleinen“ privaten TV-Sendern?

Der CC hat in einer Stichprobe für 24 Stunden den exakten Musikanteil im N24-Programm ermittelt und kommt zu folgendem Ergebnis:

1.)   Der CC ermittelt für das Programm von N24 in einer Stichprobe einen Musikanteil von 56,1 Prozent.

2.)   Die GEMA selbst geht offenbar von einem Anteil von unter 10 Prozent aus, verweigert jedoch dem CC gegenüber die Auskunft.

3.)   Nach den Berechnungen des CC hätte N24 für 2011 eine Vergütung von 1,48 Mio. bis 1,77 Mio. Euro zahlen müssen.

4.)   N24 hat für 2011 nachweislich nicht mehr als 204.000 Euro gezahlt.

5.)   Selbst bei Anwendung des halben vom CC ermittelten Musikanteils hätte N24 739.000 bis 990.000 Euro zahlen müssen.

6.)   Den Berechnungen des CC liegen N24-Einnahmen für 2011 von 55 Mio. Euro zugrunde. Hierbei andelt es sich lediglich um „Nettowerbeerträge“, die tatsächlich erzielten Einnahmen waren vermutlich höher.

7.)   Allein der Anteil von Musik in Trailern, On Air Design und Werbung im Programm von N24 betrug in der Stichprobe 18 Prozent. Schon auf Basis dieses Musikanteils hätte N24 deutlich mehr als 400.000 Euro zahlen müssen.

8.)   Die GEMA müsste Musik auf N24 werkbezogen verrechnen, anstatt die Einnahmen als pauschalen Zuschlag an alle Berechtigten zu verteilen.

9.)   Die Urheber von Musik auf N24 erhalten seit Jahren keine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.

10.) Auch für weitere TV-Sender wären die Vergütungen zu überprüfen.

 

Unser Dank gilt allen, die bei der Recherche mitgeholfen haben!

Wir sind gespannt auf die Ergebnisse der nun folgenden Diskussion,

Euer Vorstand

CC-Report Musikanteil N24 als PDF

Nutzungsbedingungen des BR für den Musik-Upload zur Space Night

28.11.2013

Liebe CCler,

unlängst veröffentlichte der Bayerische Rundfunk seine „Nutzungsbedingungen und Rechte“ für den Musik-Upload zur Space Night.

http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/spacenight/upload-nutzungsbedingungen-100.html

Insbesondere der Absatz 5 dieser Bedingungen sorgt für große Bedenken.

5. Es handelt sich bei den hochgeladenen Stücken um Musik, die von Ihnen andernorts unter einer Creative Commons Lizenz verbreitet wird. Sie versichern des Weiteren, nicht Mitglied der GEMA oder einer entsprechenden ausländischen Verwertungsgesellschaft zu sein.

Deshalb schrieben wir am 14.11. eine Mail an Dr. Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, und an Prof. Dr. Enjott Schneider, Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA, in der der CC darauf aufmerksam machte und seine Auffassung äußerte, dass die GEMA hier unbedingt Stellung beziehen müsse.

Inzwischen haben wir eine Antwort erhalten. Dr. Heker teilte mit, dass die o.g. Nutzungsbedingen bei der GEMA bekannt seien. Die GEMA habe wiederholt beim Bayerischen Rundfunk, auch persönlich beim Intendanten des BR, Herrn Wilhelm, gegen die Benachteiligung der durch die GEMA vertretenen Urheber und ihrer Verlage interveniert.

Es steht zu befürchten, dass der BR sein Experiment „Space Night“ zunächst weiter führen wird, aber Dr. Heker machte deutlich, dass die GEMA in ihren Bemühungen nicht nachlassen wird, diese Ungleichbehandlung ihrer Mitglieder zu beenden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Euer Vorstand

CC-Sektions-Meetings: Thema „Neuordnung der Rundfunkverteilung“

26.11.2013

Liebe Mitglieder,

in diesen Wochen stehen CC-Sektions-Meetings an:

  • Hamburg: Mittwoch,27.11. im Ristorante Passione, Rothenbaumchausse um 19 Uhr
  • Köln/Düsseldorf: 27.11. bei Peter Riese, Heerstr. 16, Düsseldorf um 19 Uhr
  • Berlin: 16.12. im Bistro Nordwind, Bornimer Straße um 19 Uhr

Da mit der „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ eines der wichtigsten Themen seit langem auf der Tagesordnung steht, bitten wir Euch in Eurem eigenen Interesse um zahlreiche Teilnahme!

Diese von der GEMA geplante Verteilungsplanänderung soll bei einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung (7.-9. April in Berlin) von den Mitgliedern beschlossen werden. Sie wird für uns alle gravierende und langfristige Folgen haben!

Derzeitige Prognose (bei Anwendung der „Kulturfaktoren“):

–           Öff.-rechtl. Fernsehen:         + 10 %

 –           Privates Fernsehen:             – 16 %

 –           Öff.-rechtl. Radio:                –   6 %

 –           Privates Radio:                      + 41 %

Hier noch einmal die wichtigsten Eckpunkte:

–           Der bisherige ‚einheitliche Minutenwert‘ für TV und Radio soll in zwei Minutenwerte

aufgeteilt werden.

–           Für das private Fernsehen wird es erhebliche Einbußen geben.

–           Kulturell „relevante“ Wellen sollen in der Verteilung durch Einführung sog. „Kulturfaktoren“

subventioniert werden.

–           Dem ö/r Radio drohen erhebliche Einbußen ohne Anwendung der „Kulturfaktoren“

 

Folgende Punkte wären zu diskutieren:

1.)        Wie sollen wir ohne transparente Informationen der GEMA über die Sender-Erträge entscheiden?

2.)        Wie sollen wir ohne transparente Informationen über die Zuweisung der „sonstigen Erträge“

(das sind Riesensummen!) entscheiden?

3.)        Wird die Verteilung für das private Fernsehen aufgrund der 2013 abgeschlossenen Gesamtverträge

noch weiter absinken?

4.)        Was ist von den „Kulturfaktoren“ zu halten?

5.)        DPMA und die GEMA drohen, keine Sommer-Ausschüttung 2014 vorzunehmen,

wenn die Mitglieder den ihnen vorgelegten Antrag ablehnen. Wie verhalten wir uns?

 

Kommt alle, informiert Euch und diskutiert mit!

Euer Vorstand

 

Nähere Informationen zum Thema findet Ihr in unserem letzten Newsletter, der hier nachgelesen werden kann:

http://www.composers-club.de/geplante-neuordnung-der-rundfunkverteilung-bericht-von-der-sitzung-der-erweiterten-verteilungsplankommission-am-15-11-in-berlin/

Geplante „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ Bericht von der Sitzung der „erweiterten Verteilungsplankommission“ am 15.11. in Berlin

Liebe Mitglieder,

die GEMA hatte am vergangenen Freitag jeweils acht Vertreter aus den Berufsgruppen Komponisten / Textdichter / Verleger eingeladen, um ihnen den derzeitigen Stand der Planung der sog. „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ zu präsentieren. Außerdem waren Mitglieder des GEMA-Aufsichtsrates (inkl. der zuständigen „Arbeitsgruppe“), der Vorstand der GEMA, Vertreter der Verwaltung und der Rechtsabteilung sowie ein Vertreter des DPMA anwesend, sodass die Runde aus mehr als 50 Teilnehmern bestand. Für den Composers Club durften leider nur zwei Vertreter teilnehmen. Wir entschieden uns für die CC-Vorstände Christoph Rinnert und Christian Wilckens.

Würde das neue Modell umgesetzt, käme es nach folgender vorläufiger Prognose zu folgenden Änderungen in der Verteilung:

 Öffentlich-rechtliches Fernsehen:                 + 10 %

Privates Fernsehen:                                          –  16 %

Öffentlich-rechtliches Radio:                          –    6 % 

Privates Radio:                                                  + 41 %

 Die Grundzüge sind ja seit längerem bekannt: Der zukünftige TV- und Radio-Verteilungsplan soll sich grundsätzlich am Sender-Inkasso für die jeweiligen TV-Programme und Radiowellen orientieren. Der bisherige „einheitliche Minutenwert“ für TV und Radio soll in zwei Minutenwerte aufgeteilt werden.

Für die privaten Sender war nach dem bisherigen Verteilungsplan bereits die Verrechnung im Verhältnis zum Inkasso vorgesehen. D. h., auch hier gab es bisher „variable Senderkoeffizienten“. Ob das Absinken der Erträge für das private TV aufgrund der neuen Verträge mit den Sendern zu noch größeren Einbußen in der Verteilung in diesem Bereich führen wird, wurde nicht klar.

Neu ist, dass nun (im Gegensatz zu bisher) auch für die öffentlich-rechtlichen TV-Programme und Radiowellen variable Senderkoeffizienten eingeführt werden sollen. Dies soll auf Basis der sog. „KEF-Zuweisungen“ (den Mittelzuweisungen aus dem GEZ-Gebührentopf) geschehen. Das wird zu deutlichen Veränderungen führen: Die Verteilungssumme für größere Sender wie den WDR wird steigen, für kleinere Sender wie den SR wird sie hingegen fallen. Auch das Verhältnis von „Das Erste“ (ARD) zum ZDF wird sich zugunsten von „Das Erste“ verschieben, weil hier (u.a. durch die Erstübertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga) die KEF-Zuweisungen unterschiedlich ausfallen. Insgesamt werden die Erträge von den öffentlich-rechtlichen Sendern aufgrund der neuen Verträge jedoch steigen.

Insbesondere die Vertreter der Textdichter äußerten Befürchtungen, dass durch die geplanten Veränderungen ihre Aufkommen dramatisch sinken würden. Und tatsächlich wurde bestätigt, dass ohne die Anwendung so genannter „Kulturfaktoren“ (mehr dazu weiter unten) die Verteilungssumme für die „betroffenen Berechtigten“ (die offenbar überwiegend im öffentlich-rechtlichen Radio gesendet werden) um rd. 50 Prozent einbrechen würde.

Die o.g. prognostizierten Verschiebungen innerhalb des Radiobereichs würden übrigens trotz Berücksichtigung der geplanten sog. „Kulturfaktoren“ eintreten. Diese Faktoren sollen eingeführt werden, um die Ausschüttungssummen für Radiowellen mit größerem kulturellen Schwerpunkt im Musikprogramm zu erhöhen (und so die befürchteten Verluste zu reduzieren). Derzeit sind folgende 10 „Kulturfaktoren“ geplant (Änderungen noch möglich):

 

1.         Anteil deutschsprachiges Repertoire

2.         Anteil Eigen-/Auftrags-Produktionen

3.         Anteil Live-Produktionen/-Mitschnitte

4.         Anteil redaktionelle Musikbeiträge

5.         Anteil E- / Jazz / Filmmusik

6.         Anteil regionales Repertoire

7.         Anteil Nischenrepertoire

8.         Anteil Nachwuchsbands / -künstler

9.         Schaffung kultureller Ereignisse

10.       Programmvielfalt

 

Um welchen Wert sich die Ausschüttungssumme für einzelne Radiowellen durch die Anwendung der Kulturfaktoren maximal erhöhen lässt, wurde nicht klar.

Insgesamt lässt sich sagen, dass das Gesamtkonzept der „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ außerordentlich komplex ist. Wir hatten den Eindruck, dass sich die meisten der Eingeladenen bei Weitem noch kein vollständiges Bild davon haben machen können. Einige wichtige Aspekte wurden in der Sitzung lediglich pauschal oder überhaupt nicht berücksichtigt, wie z.B.:

 

–           Es fehlte die Aufteilung der „sonstigen Erträge“ im Einzelnen auf TV und Radio nach Beträgen (es handelt sich hierbei um riesige Summen!)

 

–          Es gab keine Zusammenfassung über die genauen Verschiebungen zwischen den einzelnen Sendern

 

–           Es fehlte ein auch nur grober Überblick über die verschiedenen Sender-Erträge, die zukünftig Grundlage für die Abrechnung sein sollen

 

Die vom CC kritisierte, durch die geplanten Veränderungen verstärkte Ungleichbehandlung, dass „kleine“ öffentlich-rechtliche Sender nach Programm abgerechnet werden, während „kleine“ Privatsender unter die „Programm­verrechnungsgrenze“ fallen, soll übrigens beibehalten werden.

 

Wir werden Euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten. Notiert Euch unbedingt den Termin der vorgezogenen

GEMA-Mitgliederversammlung  7. – 9. April 2014 in Berlin und plant Eure Teilnahme!

 

Euer Vorstand

„Neuordnung der Rundfunkverteilung“ Stellungnahme der GEMA zu Fragenkatalog des CC

Liebe Mitglieder,

wie wir Euch bereits mehrfach mitgeteilt haben, stehen aufgrund der neuen Gesamt-verträge mit den Sendeanstalten erhebliche Änderungen des TV- und Radio-Verteilungsplans bevor. Wie uns mitgeteilt wurde, wird sich im für Euch besonders relevanten TV-Bereich die Verteilung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender und zulasten der Privatsender verschieben. Diese Änderungen des Verteilungsplans soll bei einer

 vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung am 7. – 9. April 2014 in Berlin

von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die GEMA hat mitgeteilt, dass sie vom Patent- und Markenamt angewiesen worden sei, im Falle der Ablehnung des Antrags keine TV/Radio-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 vornehmen zu dürfen. Gegen diese Vorbedingung hat der CC Protest beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt.

Da diese „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ für uns alle von außerordentlich großer Bedeutung sein dürfte, haben wir einen zweiten Fragenkatalog an die GEMA geschickt, auf den wir nun nach über vier Wochen endlich Antwort bekommen haben.

Wir haben hier unser Anschreiben, unsere Fragen, die Antworten der GEMA sowie unsere Kommentare dazu für Euch zusammengestellt und empfehlen Euch in Eurem eigenen Interesse, Euch die Zeit zum Lesen zu nehmen:

Schreiben des CC an die GEMA:

 (…) Wie die GEMA auf ihrer Website mitteilt, „erhält die GEMA künftig sowohl von den öffentlich-rechtlichen wie den privaten Rundfunkveranstaltern konkrete programmbezogene Inkassi ( … )“.  Das jeweilige Inkasso wird sich demnach einerseits am Umsatz der Rundfunkveranstalter (geldwerte Vorteile) und an­dere­rseits am Musikanteil des jeweiligen Programms (bzw. der jew. Welle) orientieren. Aus dieser neuen, transparenten Inkassosituation ergibt sich bekanntermaßen die zukünftige Verpflichtung der GEMA, ihre Einnahmen grundsätzlich möglichst nutzungsbezogen zu verteilen.

 

Der GEMA-Mitgliederversammlung wird bei einer vorgezogenen Mitglieder­versammlung 2014 die Aufgabe zufallen, über ein neues Verteilungsmodell TV/Radio abzustimmen. Eine solche wichtige Entscheidung kann jedoch erst dann getroffen werden, wenn konkrete Zahlen zu diesen zentralen Bewertungs­kriterien (s.o.) vorliegen:

 –   jeweiliges programmbezogenes Inkasso

–   jeweiliger Musikanteil der Wellen bzw. Programme

 Aus diesem Grund bitten wir Sie im Namen unserer Mitglieder um die (möglichst zeitnahe) Beantwortung folgender drei Fragen für die jeweils 50 inkassostärksten TV- und Hörfunksender:

 Fragen des CC an die GEMA:

1.                  Wie hoch wird das voraussichtliche Inkasso der GEMA für 2013 pro Sendeunternehmen und Sender sein?

(Falls diese Zahlen noch nicht vorliegen: Wie hoch war das Inkasso für 2012 pro Sendeunternehmen und Sender?)

2.                  Welcher prozentuale Musikanteil am Programm (bzw. Welle) wird nach den neuen Gesamtverträgen pro Sender zugrunde gelegt?

 Antwort der GEMA:

„Zu 1. + 2.:  Die Erträge pro Sender können aufgrund ent­gegenstehender schutzwürdiger Interessen der Sendeunternehmen nicht offengelegt werden. Es wird jedoch mit Hochdruck daran gearbeitet, die tendenziellen finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Parameter des neuen Modells rechtzeitig vor einer mit der Entscheidung befassten Mitgliederversammlung zu ermitteln, um auch insoweit eine informierte Entscheidung der Mitglieder zu ermöglichen.“

 Unser Kommentar: 

Wie Ihr lest, vertritt die GEMA die Ansicht, dass wir die Erträge der einzelnen Sender nicht erfahren dürfen. Wir meinen jedoch, dass die Mitgliederversammlung nicht verantwortungsvoll über einen neuen, inkassobezogenen Verteilungsplan abstimmen kann, wenn ausgerechnet das Inkasso geheim bleiben soll.

Unsere Frage Nr. 2 wurde leider nicht beantwortet. Dabei ist der pro Sender zugrunde gelegte Musikanteil von enormer Wichtigkeit für die Höhe des Inkassos und damit der Ausschüttung an die Berechtigten. Da lt. GEMA der Musikanteil am jeweiligen Programm bereits fest vereinbart wurde, sollten diese Musikanteile den Mitgliedern unbedingt mitgeteilt werden.

Frage des CC an die GEMA:

3.                  Wie wurde bzw. wird dieser prozentuale Musikanteil pro Sender er­mittelt und kontrolliert? 

Antwort der GEMA:

Die neuen Gesamtverträge sehen vor, dass der Musikanteil für das gesamte Programm eines Sendeunternehmens einmalig zu Beginn der Vertragslaufzeit ermittelt wird und mit einer gewissen Toleranzschwelle ausgestattet sein soll, innerhalb derer keine Anpassung des Musikanteils während der Vertragslaufzeit weder nach oben noch nach unten erfolgt. Dies dient der Planungssicherheit sowohl für den Lizenznehmer als auch für die GEMA. Im Hörfunk wird der Musikanteil EDV-gestützt durch die Lizenznehmer ermittelt. Im Fernsehbereich wird der Musikanteil aufgrund der Programmdaten objektiver Dritter in Verbindung mit den Sendemeldungen der Sendeunternehmen an die GEMA festgestellt.

Unser Kommentar: 

Leider erschließt sich aus der Antwort der GEMA nicht eindeutig, wie der Musikanteil der TV-Sendern tatsächlich ermittelt wird. Insbesondere aus der Formulierung „Programmdaten objektiver Dritter“ wird überhaupt nicht ersichtlich, ob der GEMA geeignete technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Musikanteile verlässlich zu kontrollieren.

 Fazit: Wenn die GEMA-Mitglieder bei einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederver­sammlung im April 2014 über einen neuen Verteilungsplan abstimmen sollen, brauchen sie dringend detailliertere Informationen und eine wirklich transparente Darstellung aller wichtigen Parameter, auf Basis derer zukünftig abgerechnet werden soll.

Euer Vorstand