von Eva Bekker | Feb. 7, 2014 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
im Dezember hatten wir den CC-Report „Musikanteil N24“ veröffentlicht. Der Inhalt des Reports lässt sich in aller Kürze wie folgt zusammenfassen:
Der Sender N24 erzielt jährliche Werbeeinnahmen von mehr als 50 Mio. Euro bei einem Musikanteil in seinem Programm von über 50 Prozent. N24 zahlte weniger als 200.000 Euro pro Jahr an die GEMA, hätte jedoch nach Berechnung des CC eine jährliche Vergütung von 1,5 Mio. Euro zahlen müssen.
Den kompletten Report könnt Ihr hier nachlesen:
http://www.composers-club.de/wp-content/uploads/CC-Report-Musikanteil-N24-Links.pdf
Seitdem ist einiges passiert.
Zunächst hat das Deutsche Patent- und Markenamt, an das wir den CC-Report parallel geschickt hatten, die GEMA zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.
Nach längerem Hin- und Her wird es nun in der nächsten Woche ein Treffen des CC-Vorstands mit Vertretern der GEMA (Vorstand, Juristen, Direktoren) geben. Von Seiten des CC wurde die Teilnahme an die Bedingung geknüpft, dass die GEMA die mit den Sendeunternehmen vereinbarten Musikanteile offenlegt.
Wir werden Euch im Anschluss über den Verlauf des Gesprächs informieren.
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Feb. 4, 2014 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
anbei erhaltet Ihr drei Anträge zur bevorstehenden GEMA-Mitgliederversammlung mit der Bitte an die stimmberechtigten GEMA-Mitglieder unter Euch, diese zu unterstützen:
1. Antrag „Auskunft Vergütungsvereinbarungen“
Es ist nicht länger hinzunehmen, dass wir GEMA-Mitglieder die Inhalte der Vergütungsvereinbarungen nicht erfahren dürfen, welche die GEMA mit ihren Tarifpartnern abschließt. Immerhin geht es dabei um die Nutzungen unserer Werke! Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der N24-Report des CC (http://www.composers-club.de/wp-content/uploads/CC-Report-Musikanteil-N24-Links.pdf). Hier verweigert uns die GEMA bisher die Offenlegung der Verträge mit den Sendeunternehmen. Dieser Antrag besteht aus drei Teilen, weil er für das Aufführungs- und Senderecht (VP A), das mechanische Vervielfältigungsrecht (VP B) und den Verteilungsplan Online (VP C) gelten soll. Die Unterstützung durch möglichst viele Mitglieder wäre ein wichtiges Signal!
2. Antrag „Programmverrechnungsgrenze“
Hierbei geht es um die Abschaffung einer seit Jahren praktizierten Ungleichbehandlung: Während im öffentlich-rechtlichen TV und Radio jedes noch so kleine Senderprogramm werkbezogen abgerechnet wird, fallen bei den Erträgen der Privatsender zahlreiche vermeintlich kleinere TV- und Radioprogramme unter die sog. „Programmverrechnungsgrenze“ und werden dem großen „Topf“ zugeschlagen. Auf Nachfrage teilte uns die GEMA mit, dass auch in der sog. „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ die Behebung dieses Missstands nicht geplant ist. Dabei ist es höchste Zeit, diese Ungerechtigkeit im Sinne der betroffenen Berechtigten abzuschaffen!
3. Antrag „§ 10“
Dieser Antrag stammt aus den Reihen des VUT. Schon aus der Begründung geht hervor, warum eine Unterstützung plausibel und sinnvoll erscheint: Die Antragsteller haben ermittelt, dass von den letzten 50 Anträgen, die von GEMA-Mitgliedern gestellt wurden, gerade einmal einer (!) angenommen wurde. Häufig wurden diese Anträge deshalb nicht angenommen, weil die GEMA (Juristen & Verwaltung) Einwände hinsichtlich der Machbarkeit, Rechtssicherheit und Form hatten. Es steht zu hoffen, dass zukünftig die Anträge von Mitgliedern höhere Chancen haben, wenn – wie hier beantragt – von Seiten der GEMA eine konstruktive Prüfung erfolgt.
Bitte unterstützt diese Anträge zahlreich und leitet sie an andere Teilnehmer weiter!
Per Mail (PDF) an: <mitgliederversammlung@gema.de>
Per Fax an: 089 / 48003-240
Per Post: GEMA Mitgliederbüro Rosenheimer Str. 11 81667 München
Frist ist der: 10. Februar 2014, 23:59h (es gilt der Eingang bei der GEMA)
Wichtig: Nur ordentliche GEMA-Mitglieder und Delegierte der angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder können Anträge stellen!
Euer Vorstand
GEMA-Mitgliederversammlung – 07. Bis 09. April 2014, Hotel Estrel, Sonnenallee 225, 12057 Berlin
von Eva Bekker | Jan. 8, 2014 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
der Termin der GEMA-Mitgliederversammlung (7.-9. April in Berlin), bei der über die“Neuordnung der Rundfunkverteilung“ abgestimmt werden soll, rückt näher. Wie angekündigt, wird die GEMA ihre Mitglieder im Januar in einer „Roadshow“ über die Inhalte informieren.
Die Termine:
Hamburg
Donnerstag, 16.01.2014, 18.00 Uhr
Salon Schmidt (in Schmidt Theater an der Reeperbahn)
Spielbudenplatz 27-28, 20359 Hamburg
Berlin
Freitag, 17.01.2014, 18.00 Uhr
GEMA Generaldirektion
Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin
München
Montag, 20.01.2014, 18.00 Uhr
Novotel München City
Hochstrasse 11, 81669 München
Köln
Dienstag, 21.01.2014, 18.00 Uhr
Salon im deutschen Sportmuseum
Im Zollhafen 1, 50678 Köln
Mannheim
Dienstag, 21.01.2014, 18.00 Uhr
Bootshaus, Café Restaurant Events
Hans-Reschke-Ufer 3, 68165 Mannheim
Für jeden von uns werden sich durch den neuen Verteilungsplan mehr oder weniger große Veränderungen ergeben. Nehmt daher unbedingt teil, damit Ihr Euch ein Bild machen könnt!
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Jan. 8, 2014 | Inhalte, Newsletter
Bitte vormerken:
GEMA-Mitgliederversammlung 2014 , 7. bis 9. April 2014 im Hotel Estrel, Sonnenallee 225, 12057 Berlin
Liebe CCler,
wie Ihr wisst, wird die diesjährige GEMA-MV an einem vorgezogenen Termin stattfinden. Es ist in diesem Jahr besonders wichtig, an der MV teilzunehmen, denn zur Abstimmung werden wieder Anträge von weitreichender Bedeutung kommen, z.B. zur Neuordnung der Rundfunkverteilung.
Die GEMA hat wieder mit verschiedenen Hotels spezielle Tarife für ihre Mitglieder vereinbart. Die Buchung sollte bis zum 6. März vorgenommen werden (Stichwort GEMA). Hier könnt Ihr eine Auswahl treffen:
Tagungshotel: Estrel (Adresse s.o.) Tel.: 030/6831-0
Fax: 030/6831-2345
- http://www.estrel.com
E-Mail: reservierung@estrel.com
- Einzelzimmer für 108,- Euro und Doppelzimmer für 120,- Euro Frühstücksbuffet 18,- Euro pro Person und Tag
Ibis Hotel Berlin Neukölln, Jahnstraße 13, 12347 Berlin – http://www.ibishotel.com
Tel.: 030/685008-0 Fax: 030/6850088-68 E-Mail h5694@accor.com
Einzelzimmer 69,- Euro inkl. Frühstück, Doppelzimmer 79,- Euro inkl. Frühstück
Die Entfernung zum Tagungshotel beträgt 2,5 km.
Mercure Hotel Berlin Tempelhof Airport, Hermannstraße 214-216, 12049 Berlin – http://www.mercure.com
Tel.: 030/62780-130 Fax: 030/62780-111 E-Mail h1894-RE@accor.com
Einzelzimmer für 85,- Euro inkl. Frühstück und Doppelzimmer für 95,- Euro inkl. Frühstück
Die Entfernung zum Tagungshotel beträgt 2,8 km.
Hotel Prens, Kottbusser Damm 102, 10967 Berlin – http://www.hotel-prens.de
Tel.: 030/887759-960 Fax: 030/887759 966 E-Mail: info@hotel-prens.de
Einzelzimmer 50,- Euro, Frühstück 4,90 Euro pro Person und Tag
Die Entfernung zum Tagungshotel beträgt 3,8 km. Buchung bis 31. Januar 2014
Vier Jahreszeiten Berlin City, Skalitzer Str. 36, 10999 Berlin – http://www.vj-hotels.com
Tel.: 030/6273528-0 E-Mail info-city@vj-hotels.com
Einzelzimmer 70,- Euro inkl. Frühstück und Doppelzimmer 80,- Euro inkl. Frühstück
Die Entfernung zum Tagungshotel beträgt 4,5 km.
Leonardo Hotel Berlin City Süd, Rudower Str. 80- 82, 12351 Berlin – http://www.leonardo-hotels.com
Tel.: 030/66680-0 Fax: 030/66680-800 E-Mail: reservations.berlin@leonardo-hotels.com
Einzelzimmer 60,- Euro inkl. Frühstück und Doppelzimmer 70,- Euro inkl. Frühstück
Die Entfernung zum Tagungshotel beträgt 5,5 km.
andels Hotel Berlin, Landsberger Allee 106, 10369 Berlin – http://www.andelsberlin.com
Tel.: 030/453 053 2200 Fax: 030/453 053 2299 E-Mail: reservation@andelsberlin.com
Einzelzimmer 99,- Euro inkl. Frühstück und Doppelzimmer 124,- Euro inkl. Frühstück
Die Entfernung zum Tagungshotel beträgt 8 km.
Wie gewohnt wird am Montag (7.4.) die Aussprache der angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder stattfinden, am Dienstag (8.4.) tagen die ordentlichen Mitglieder in den Kuriensitzungen, am Mittwoch (9.4.) schließlich ist die Vollversammlung.
Die Frist für die Einreichung etwaiger Anträge zur diesjährigen MV endet am
10. Februar 23:59 Uhr
Und wie ebenfalls gewohnt: Am Montag (7.4.) wird am Nachmittag die CC- Mitgliederversammlung steigen, genauere Angaben folgen. Im Anschluss wird dann das GEMA-Mitgliederfest Gelegenheit zum Gespräch mit Kollegen und Freunden bieten.
Mit freundlichen Grüßen aus der Geschäftsstelle
Eure Eva Bekker
von Eva Bekker | Dez. 11, 2013 | Newsletter
Liebe Mitglieder,
die Diskussion über die folgende Frage wird derzeit immer lauter:
Darf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der GEMA die Rundfunk-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 untersagen, wenn die Mitgliederversammlung im April 2014 den Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?
In diesem Fall würde es zum Zahlungstermin 1. Juli 2014 keine TV- und Radioabrechnung von der GEMA geben!
In ihrer Online-Veröffentlichung „Perspektiven für eine Reform der Rundfunkverteilung der GEMA: Fragen und Antworten“ teilt die GEMA Folgendes mit:
„(…) Der Abschluss der Gesamtverträge erfolgte im Jahr 2013. Das DPMA hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass für dieses Jahr keine Ausschüttung nach dem alten Verteilungsmodell mehr erfolgen kann, sondern eine Reform notwendig wird, um die Ausschüttung zu gewährleisten. (…)“
Das entspricht inhaltlich dem, was der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker uns bereits bei der diesjährigen Mitgliederversammlung mitgeteilt hatte.
Der CC hatte daraufhin mit einem offenen Brief an die Präsidentin des DPMA gegen das angedrohte Auszahlungsverbot protestiert – allerdings ohne Erfolg bzw. verwertbare Stellungnahme seitens des DPMA.
Bei der Sitzung der erweiterten Verteilungsplankommission am 15. November wollte sich dann weder der Vertreter des DPMA noch die GEMA eindeutig äußern. Von Seiten der GEMA hieß es zumindest, es gäbe neben der Nicht-Ausschüttung auch die Möglichkeiten einer „Abschlagszahlung“ oder einer „Zahlung unter Vorbehalt“. Immerhin relativierte das die bisherigen Aussagen der GEMA.
Für uns stellt sich also die Frage: Handelt es sich bei der Androhung der Nicht-Ausschüttung um einen „Bluff“, um die GEMA-Mitgliederversammlung zum gewünschten Abstimmungsergebnis „zu bewegen“?
Wir haben daher unsere Justiziarin Frau Dr. Claudia Rossbach um ihre Einschätzung gebeten (Stellungnahme anbei).
Abschließend möchten wir klarstellen, dass es uns nicht um eine grundsätzliche Verhinderung einer (möglicherweise sinnvollen) Verteilungsplan-Änderung geht. Die Bewertung des Antrags sollte erst dann vorgenommen werden, sobald ausreichende Informationen seitens der GEMA vorliegen. Es geht uns vielmehr darum, dass die Mitgliederversammlung im April 2014 als Souverän der GEMA ohne Androhung wirtschaftlicher Konsequenzen über den Antrag abstimmen darf.
Euer Vorstand
—————
CC-Justiziarin Dr. Claudia Rossbach:
Stellungnahme zur Anfrage des CC-Vorstands
Darf das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 untersagen, wenn die GEMA-Mitgliederversammlung im April 2014 den von GEMA-Vorstand und –Aufsichtsrat gestellten Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?
Wie allseits bekannt, plant die GEMA die „Neuordnung der Rundfunkverteilung“, die auf einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung (07. – 09.04.2014) in Berlin von der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Die GEMA hatte mitgeteilt, dass sie vom Patent- und Markenamt (DPMA) angewiesen worden sei, die Rundfunkverteilung neu zu ordnen. Das DPMA hätte im Fall der Ablehnung der neu zu beschließenden Rundfunkverteilung die GEMA angewiesen, zum 01.07.2014 keine TV-/Radioausschüttung an die Berechtigten vorzunehmen.
Nach derzeitigen Erkenntnissen hat das DPMA seine Bedenken in Bezug auf die Verletzung des Willkürverbots gegenüber der GEMA formlos erörtert und kommuniziert, dass diesen Bedenken bei der Verteilung für das Jahr 2013 durch Änderung der Verteilungsbestimmungen Rechnungen zu tragen sei, um eine willkürfreie Verteilung zu gewährleisten.
Die Bedenken des DPMA verbunden mit der Ansage der GEMA, im Fall der Ablehnung des Antrags keine TV-/Radioausschüttung zum 01.07.2014 vorzunehmen, hat bei den betroffenen Berechtigten erhebliche Unsicherheit und Zwangslagen hervorgerufen. Ich habe daher auf Bitten des Vorstands rechtlich geprüft, ob das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 tatsächlich untersagen könnte, wenn der Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ abgelehnt würde.
1. Das DPMA ist zuständige Aufsichtsbehörde über die GEMA (vgl. § 18 UrhWG). Es hat gem. § 19 Abs. 1 UrhWG darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. So kann das DPMA einer Verwertungsgesellschaft, die ohne gesetzliche Erlaubnis tätig ist, z.B. die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 UrhWG).
2. Darüber hinaus kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt“ (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UrhWG). Zu diesen gesetzlichen Verpflichtungen gehört auch die Verteilung der Einnahmen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen muss (vgl. § 7 UrhWG). Gerade dies hatte das DPMA allerdings im vorliegenden Fall ausdrücklich bemängelt. Doch in welchem Umfang kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen?
2.1 Welche konkreten Maßnahmen das sind, legt das Gesetz nicht fest, das DPMA besitzt einen Ermessensspielraum, muss dabei allerdings die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit beachten; als Maßnahmen kommen formlose Hinweise, formelle Abmahnungen und Verwaltungsakte in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrecht, Kommentar 4. Aufl. 2013, § 19 UrhWG, Rdnr. 15). Verwaltungsakte sind schriftlich zu begründen und zur Durchsetzung können Zwangsgelder gem. § 21 UrhWG verhängt werden.
2.2 Nach einhelliger Auffassung hat das DPMA allerdings kein Selbsteintrittsrecht, d.h. es kann nicht anstelle der Verwertungsgesellschaft handeln und kann mithin beanstandete Regularien des Verteilungsplans einer Verwertungsgesellschaft nicht durch eigene Entscheidungen ersetzen (vgl. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts 2. Aufl. 2010, § 50 Rdnr. 17 m.w.N.). Eine vom DPMA geforderte Änderung des Verteilungsplans kann satzungsgemäß nur durch die Mitglieder bzw. Gesellschafterversammlung erfolgen; weigert sich diese, ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung machtlos (so wörtlich Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie LG München I vom 19.07.2007, Az. 7 O 7870/06). Der Vorstand der GEMA wäre in diesem Fall ggf. gehalten, die notwendige Änderung des Verteilungsplans notfalls mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, mithin die erforderliche Zustimmung der Mitglieder gerichtlich zu erzwingen (vgl. LG München I, a.a.O. S. 10). Solange dies jedoch nicht der Fall ist und der Verteilungsplan nicht geändert ist, besteht nach Ansicht des LG München I keine Berechtigung der Verwertungsgesellschaft, die Auszahlung zu unterlassen, da ein gültiger Verteilungsplan besteht, und derzeit nach meinen Informationen auch keine anderen Hinderungsgründe ersichtlich sind, die das LG München I erwähnt hatte (z.B. Nichtigkeit des Verteilungsplans).
2.3 Als ultimo ratio bliebe dem DPMA allenfalls noch die Androhung, der GEMA den Entzug der Erlaubnis anzudrohen (so Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie oben Ziffer 1.). Da das DPMA in der Ausübung der „erforderlichen Maßnahmen“ allerdings an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gebunden ist (s.o. 2.1), sind hier strenge Maßstäbe anzulegen und dieses scharfe Mittel dürfte auch nur bei wiederholten massiven Verstößen zur Anwendung kommen (vgl. Loewenheim/ Melichar, a.a.O. Rdnr. 19, 20). Dies könnte meines Erachtens allenfalls dann passieren, wenn der Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ tatsächlich abgelehnt würde und sich die GEMA entsprechend den im Urteil des LG München I ausgeführten Grundsätzen nicht um die Umsetzung eines ordnungsgemäßen Verteilungsplanes bemühen würde. Dies ist meines Erachtens also nach derzeitiger Lage ein höchst unwahrscheinlicher Fall.
Dr. Claudia Rossbach
Rechtsanwältin
von Eva Bekker | Dez. 9, 2013 | GEMA, Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
bestimmt haben sich schon viele von Euch gefragt, warum sie für ihre Musik auf kleineren Privatsendern wie z.B. N24 keine GEMA-Abrechnung bekommen. Die aktuelle Recherche des CC liefert Euch die Antwort – und sollte dabei für einigen Diskussionsstoff sorgen!
Zusammenfassung:
Der Musikanteil im Fernsehprogramm am Beispiel von 24-Stunden im Programm von N24
Fordert die GEMA zu geringe Vergütungen von „kleinen“ privaten TV-Sendern?
Der CC hat in einer Stichprobe für 24 Stunden den exakten Musikanteil im N24-Programm ermittelt und kommt zu folgendem Ergebnis:
1.) Der CC ermittelt für das Programm von N24 in einer Stichprobe einen Musikanteil von 56,1 Prozent.
2.) Die GEMA selbst geht offenbar von einem Anteil von unter 10 Prozent aus, verweigert jedoch dem CC gegenüber die Auskunft.
3.) Nach den Berechnungen des CC hätte N24 für 2011 eine Vergütung von 1,48 Mio. bis 1,77 Mio. Euro zahlen müssen.
4.) N24 hat für 2011 nachweislich nicht mehr als 204.000 Euro gezahlt.
5.) Selbst bei Anwendung des halben vom CC ermittelten Musikanteils hätte N24 739.000 bis 990.000 Euro zahlen müssen.
6.) Den Berechnungen des CC liegen N24-Einnahmen für 2011 von 55 Mio. Euro zugrunde. Hierbei andelt es sich lediglich um „Nettowerbeerträge“, die tatsächlich erzielten Einnahmen waren vermutlich höher.
7.) Allein der Anteil von Musik in Trailern, On Air Design und Werbung im Programm von N24 betrug in der Stichprobe 18 Prozent. Schon auf Basis dieses Musikanteils hätte N24 deutlich mehr als 400.000 Euro zahlen müssen.
8.) Die GEMA müsste Musik auf N24 werkbezogen verrechnen, anstatt die Einnahmen als pauschalen Zuschlag an alle Berechtigten zu verteilen.
9.) Die Urheber von Musik auf N24 erhalten seit Jahren keine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
10.) Auch für weitere TV-Sender wären die Vergütungen zu überprüfen.
Unser Dank gilt allen, die bei der Recherche mitgeholfen haben!
Wir sind gespannt auf die Ergebnisse der nun folgenden Diskussion,
Euer Vorstand