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Nachtrag: Verlegerbeteiligung

Liebe Mitglieder,

wir hatten uns Ende letzter Woche mit einem Eil-Newsletter an Euch gewandt, in dem wir darauf hinwiesen, dass die GEMA an Autoren, die einer Verlegerbeteiligung widersprechen, derzeit Mails mit enger Fristsetzung (28.2.2017) für die Einreichung von Werklisten versendet. Ohne Werklisten könne nicht garantiert werden, dass eine Ausschüttung an Verleger zum nächsten Zahlungstermin (1.5.2017) verhindert wird, und an Verleger ausgeschüttete Beträge könnten nicht mehr von der GEMA zurückgeholt werden. Wir haben hierzu das Justiziariat der GEMA befragt und konnten folgendes in Erfahrung bringen:

Es handelt sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist, und die Werklisten werden nur zur Vermeidung von Unklarheiten abgefragt. Auch ohne konkrete Werkliste möchte die GEMA den Widerspruch des Autors so schnell und so weit wie möglich berücksichtigen.

Darüber hinaus möchten wir infolge des Dialogs mit dem GEMA-Justiziariat folgende Punkte klarstellen:

Der Gesetzgeber hat die Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten seit dem 24.12.2016 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die GEMA geht davon aus, nach § 27 Abs. 2 VGG n.F. Autoren und Verleger wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss auf Basis ihres Verteilungsplans beteiligen zu können. Da sich das Kammergerichtsurteil auf andere (ältere) Rechtsgrundlagen stützt, halten wir diese Einschätzung für maßgeblich und weisen darauf hin, dass Autoren, die Verlegerbeteiligungen in der Gegenwart und Zukunft widersprechen, sich hinsichtlich der Berechtigung der GEMA zur Ausschüttung an Verlage nicht auf das Kammergerichtsurteil berufen können. Gleichwohl können sie einer Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten widersprechen, was dann nach Auskunft des GEMA-Justiziariats dazu führt, dass die GEMA nach § 10 des Verteilungsplans das Einverständnis des Verlegers abfragt, das Werk als „unverlegt“ umzumelden. Lässt sich keine Einvernehmlichkeit herstellen, wird die GEMA die Verlegeranteile sperren und die Beteiligten auf den Rechtsweg verweisen. Das Kammergerichtsurteil ist für Autoren in solchen Fällen aber insoweit richtungsweisend als es klarstellt, dass die Rechteübertragung in dem in der Vergangenheit geschlossenen Verlagsvertrag unwirksam sein könnte (und im Fall des Klägers als unwirksam erachtet wurde).

Anders ist die Situation bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen, denn hier wurde durch das neue VGG nicht der gewohnte Status wiederhergestellt. Nunmehr kann ein Autor diese Rechte niemals vor Werkveröffentlichung wirksam an einen Verleger abtreten. Wir meinen daher, dass die GEMA Verlegeranteile an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zurückfordern und an Autoren ausschütten muss, sofern Autoren diese Ansprüche nicht im Bestätigungsverfahren oder auf andere vertragliche Weise nach Werkveröffentlichung an ihre Verleger abgetreten haben.

Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen besteht somit bei jeder neuen Werkveröffentlichung Entscheidungsfreiheit der Autoren über die Verlegerbeteiligung. Jedwede Vorausabtretung an Verlage ist unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

Eilt! Knappe Einreichungsfrist bei Verlags-Nicht-Beteiligung

Liebe Kollegen,

aus gegebenem Anlass möchten wir Euch darüber informieren, dass die GEMA Urhebern, die eine Nicht-Beteiligung bestimmter Verlage geltend machen wollen, in diesen Tagen eine Frist bis zum 28. Februar setzt, bis zu der explizit die nicht zu beteiligenden Verlage genannt und vollständige Listen mit den vom Beteiligungs-Ausschluss betroffenen Werken vorgelegt werden müssen, damit der Ausschluss für die zum 01.05.2017 geplante Ausschüttung noch geltend gemacht werden kann. Auch weist die GEMA, wie wir uns zu gespielten Informationen entnehmen können, darauf hin, dass Gelder, die im Mai an Verlage ausgeschüttet werden, später nicht von der GEMA zurückgeholt werden können. Eine Kommentierung dieses Vorgehens werden wir nach weiteren Beratungen vornehmen und legen Euch an dieser Stelle erstmal zur Vermeidung von unnötigem Ärger dringend ans Herz, der Aufforderung der GEMA nachzukommen und die Werklisten bis zum 28. Februar einzureichen.

Euer Vorstand

Stimmübertragung für die Composers Club-Mitgliederversammlung im Mai

Liebe Mitglieder,

am 22. Mai findet unsere Mitgliederversammlung in München statt. Da wir eine Satzungsänderung abzustimmen haben und überdies der Vorstand des Composers Club neu gewählt werden muss, bitte ich Euch, möglichst zahlreich zu erscheinen. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sein – leider waren es im letzten Jahr nicht genügend Teilnehmer, so dass die angestrebte Satzungsänderung nicht beschlossen werden konnte. Darum möchte ich Euch an die Möglichkeit der Stimmübertragung auf ein anderes Composers Club-Mitglied aufmerksam machen. In unserer Satzung heißt es im §9, Abs. 2:

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in den Mitgliedsversammlungen vertreten lassen und sein Stimmrecht entsprechend übertragen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen ausüben.

Damit alles seine Ordnung hat, werde ich zu gegebener Zeit (ca. 3 Wochen vor der MV zusammen mit der Tagesordnung und dem Satzungsänderungstext) eine Mail verschicken, die dann bitte diejenigen beantworten, die ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen wollen. Aber bis dahin vergeht ja noch ein wenig Zeit, Ihr könnt überlegen, wer ggfs. Eure Stimme vertreten soll oder ob Ihr nicht doch lieber selbst an der Versammlung teilnehmen wollt. Kleiner Anreiz: Im Anschluss an unsere MV steigt das GEMA-Mitgliederfest!

Mit freundlichen Grüßen aus der Geschäftsstelle
Eure Eva Bekker

Erklärung zur Verlegerbeteiligung

Liebe Mitglieder,

wir möchten Euch in Sachen Verlegerbeteiligung darauf hinweisen, dass es im Fall, dass ihr eine Beteiligung nicht bestätigen wollt, zusätzlich ratsam ist, die GEMA diesbezüglich zu informieren und den Wunsch der Nicht-Beteiligung des betreffenden Verlags ausdrücklich gegenüber der GEMA zu erklären. Hintergrund ist, dass die GEMA – wie auf den Roadshows teilweise kommuniziert wurde – Verlagen offenbar die Möglichkeit bietet, im Einzelfall statt eines vom Urheber oder Rechtsnachfolger unterzeichneten Bestätigungsschreibens den Verlagsvertrag im elektronischen Bestätigungsverfahren hochzuladen, verbunden mit der Erklärung, dass der Vertrag eine Beteiligung begründet. Es reicht somit im Zweifelsfall nicht, eine vom Verlag zugesandte Bestätigung nicht zu unterzeichnen.

Euer Vorstand

Verteilungsungerechtigkeit SR / SWR

Liebe Mitglieder,

nach mehrfacher Korrespondenz mit dem GEMA-Vorstand möchten wir Euch über eine spezifische Ungerechtigkeit in der GEMA-Verteilung hinsichtlich der Sender SR (Saarländischer Rundfunk) und SWR (Südwestrundfunk) in den Abrechnungszeiträumen 2013 bis 2015 hinweisen. Ein relativ großer Anteil des SWR-Programms wird zeitgleich auf dem SR ausgestrahlt, jedoch wurden die in diesem Zusammenhang stehenden SR-Nutzungen nicht separat vergütet. Der Vorstand der GEMA bestätigte uns gegenüber, dass diese SR-Nutzungen bereits in den SWR-Koeffizienten eingerechnet seien. Wir sehen darin eine unnötig ungerechte Verteilung, da bei der Vergütung von SWR-Nutzungen keinerlei Unterschied dahingehend gemacht wurde, ob SWR-Sendungen tatsächlich zeitgleich auf dem SR ausgestrahlt wurden. Im Verteilungsverhältnis wurden, wie wir unmittelbar aus den uns von der GEMA gemachten Angaben schließen können, reine SWR-Nutzungen zu hoch vergütet, da sie von der Einrechnung gar nicht gegebener SR-Parallelausstrahlungen profitierten. Gleichzeitig wurden SR-Parallelausstrahlungen zu gering vergütet, da die Einrechnung in den SWR-Koeffizienten nicht sachgerecht den tatsächlichen SR-Parallelausstrahlungen zugewiesen wurde.

Darüber hinaus haben wir Zweifel daran, ob reine SR-Nutzungen (ohne Übernahme von SWR-Programm) in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 sachgerecht abgerechnet wurden. Nach Inkrafttreten der Rundfunkverteilungsreform war der SR-Koeffizient für das Geschäftsjahr 2013 auf 0,27 festgesetzt worden, was wir in Anbetracht des niedrigen Senderinkassos für plausibel halten. Im Geschäftsjahr 2014 lag der SR-Koeffizient dann plötzlich bei 3,5 und im Geschäftsjahr 2015 bei 2,8 (vgl. https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/information_verteilung_fernsehen.pdf). Begründet wurde diese Auffälligkeit durch einen niedrigen Musikverbrauch beim SR in den betreffenden Verteilungsjahren. Wir können uns aber nicht vorstellen, dass von einem Jahr zum nächsten der Musikverbrauch auf grob ein Zehntel absinkt. Daher haben wir die GEMA-Verwaltung mehrfach gefragt, ob nicht ein Zusammenhang mit der Nicht-Einzelabrechnung von Parralelausstrahlungen besteht. Es könnte schließlich sein, dass alle auf den SR entfallenden Inkasso-Anteile unter den wenigen ausschließlich dem SR zuzurechnenden Nutzungen verteilt wurden. Der GEMA-Vorstand hat hierzu leider keine Stellung bezogen, sondern infolge unseres Nachhakens nunmehr bekannt gegeben, dass die Verteilung ab dem 1.1.2017 neu geregelt wird.

Ab sofort wird es einen SWR-SR-Einheitskoeffizienten geben, der in voller Höhe nur noch dann angewendet wird, wenn tatsächlich eine Nutzung in allen zugehörigen Sendegebieten (inklusive SR) stattfindet. Fällt ein Sendegebiet aus der Ausstrahlung heraus, wird eine Abstufung vorgenommen.

Falls jemand von Euch negativ von der nicht sachgerechten Verteilung betroffen ist oder weitere Fragen hat, kann er sich gern beim Vorstand des Composers Club zur weiteren Besprechung melden.

Euer Vorstand

GVL: Anmeldefähigkeit Werbemusik TV

Liebe Mitglieder,

unser Protest vom Anfang letzten Jahres

DPMA reagiert auf unsere Beschwerde bezgl. fehlender Ausschüttungen der GVL seit GJ 2010 für die Berechtigten im Bereich Fernsehproduktionen und Werbung

führt jetzt – zumindest ansatzweise – zu Ergebnissen:

Seit Anfang dieses Jahren können GVL-Berechtigte ihre Mitwirkungen an Werbemusik in den Jahren 2010 bis 2012 anmelden.
Anbei das (Muster-)Schreiben der GVL als PDF dazu. Die zugrunde liegenden Daten hat die GVL von der GEMA erworben. nl01_anlage_gvl

Mit freundlichen Grüßen Euer Vorstand