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Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung liegt vor

Liebe Mitglieder,

hier ein kurzer Überblick über die aus unserer Sicht drei wichtigsten Themenbereiche:

  1.     Verteilungsplanänderungen für „häufig ausgestrahlte Sendungen“, z.B. TV-Eigen und Auftragsproduktionen (Sparte FS)

Antrag 32 b (ab S. 95) von Aufsichtsrat und Vorstand: Das Verteilung-Kriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“ soll zukünftig im Falle von mindestens 27 Einzelsendungen einer Sendereihe (pro Jahr u. Sender) angewendet werden. Das würde für viele Fernsehsendungen eine Absenkung des Abrechnungs-Koeffizienten von 3 auf 2 bedeuten. Die Absenkung wird dann nicht vorgenommen, wenn „Musikeinsatz und Ausstrahlungspraxis individuellen Filmcharakter aufweisen“. Die Entscheidung hierüber – bzw. darüber, ob mit Koeffizient 3 oder 2 abgerechnet wird – soll zukünftig die GEMA- Verwaltung treffen. Ist das Mitglied mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann es sich mit seiner Reklamation an den Werkausschuss wenden.

Unser Kommentar: Wir halten das Verteilungskriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“
(im Gegensatz zu „häufig ausgestrahltes Werk“) grundsätzlich für problematisch, weil schon für die einmalige Ausstrahlung eines Werkes innerhalb einer häufig ausgestrahlten Sendereihe die Ausschüttungssumme um ein Drittel sinkt, und weil die Ungewissheit über die jährliche Episodenanzahl bei einigen Sendereihen für Zufälligkeiten im Verteilergebnis sorgen würde. In der geplanten Befugnis für die Verwaltung zur eigenmächtigen Vergabe von Koeffizienten sehen wir, abgesehen von einer zu erwartenden Flut von Reklamationen, eine bedenkliche Tendenz. Wir meinen: Der Verteilungsplan muss dem Prinzip unstrittiger, transparenter und für jeden nachvollziehbarer Regeln folgen und hinsichtlich etwaiger Willkür-Vorwürfe über jeden Zweifel erhaben sein.

 

Antrag 32 a (ab S. 87) von 73 (!) Antragstellern, u.a. aus dem CC: Mit diesem Antrag soll versucht werden, den Antrag 32 b von Aufsichtsrat und Vorstand abzumildern. Aus diesem Grund soll ein weiteres Kriterium hinzugefügt werden: Eine Absenkung von 3 auf 2 soll erst dann vorgenommen werden, wenn die Sendungen in mindestens zwei aufeinander folgenden Wochen mindestens 5-mal pro Woche auf demselben Sender ausgestrahlt worden sind. Diese Bedingung entfällt erst nach 150 Einzelsendungen auf einem Sender pro Jahr.

Wir empfehlen dringend die Annahme. Obwohl wir, wie gesagt, grundsätzlich das Verteilungs-Kriterium „häufig ausgestrahlte Sendung“ kritisch sehen, würde diese Regelung die aus unserer Sicht schlimmsten Ungerechtigkeiten verhindern. Außerdem wäre die umstrittene Bewertung des „individuellen Filmcharakters“ durch die Verwaltung überflüssig.

 

      2.     Streaming auf Online-Plattformen -> YouTube-Verteilung

Antrag 26 (ab S. 57) von Aufsichtsrat und Vorstand: Die noch im vergangenen Jahr beschlossene Regelung, den YouTube-Zuschlag für Werbemusik nur zu 1/10 auszuzahlen, soll abgeschafft werden. Zukünftig soll der YouTube-Zuschlag demnach für alle TV-Sparten gleichberechtigt angewendet werden, also auch für Werbespots. Für die Vergangenheit, also insbesondere die YouTube-Verteilung 2009 bis 2016 (Auszahlung Dez. 2018) soll es jedoch keine Nachverrechnung der fehlenden 90% geben.

Unser Kommentar: Die Abschaffung der aus unserer Sicht willkürlichen 1/10-Regelung ist gerecht und überfällig – und vermutlich auf die Überzeugungsarbeit des CC gegenüber der GEMA zurückzuführen. (Siehe z.B. https://www.composers-club.de/cc-positionspapier-zur- youtube-zuschlagsverteilung.) Nicht akzeptabel ist hingegen die Weigerung der GEMA, diese Korrektur logischerweise auch für die Vergangenheit vorzunehmen. Die GEMA versucht es mit der folgenden – aus unserer Sicht völlig abwegigen – Begründung (S. 67): Es sei erst nach dem Vertragsschluss mit YouTube eine „vielfältige“ Nutzung von Werbung auf Gemischten Online-Plattformen zu verzeichnen gewesen.

 

     3.     Einreichungsfrist für Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung

Antrag 17 (S.30) von Aufsichtsrat und Vorstand: Die 8-Wochen-Frist für die Einreichung von Anträgen zur GEMA-Mitgliederversammlung soll künftig nur noch für Anträge aus der Mitgliedschaft gelten, während Aufsichtsrat und Vorstand das Recht erhalten sollen, Anträge auch noch nach dem Ablauf dieser Frist einzureichen. Diese Satzungsänderung wird in der Antragsbegründung als „rein redaktionelle Änderung (…) zum Zwecke der besseren Verständlichkeit (…)“ dargestellt.

Unser Kommentar: Zunächst halten wir es für irreführend, eine inhaltliche Satzungsänderung als „rein redaktionelle Änderung“ zu deklarieren. Bisher findet sich in der GEMA-Satzung unter § 10 die ganz einfache und damit aus unserer Sicht völlig eindeutige Regelung: „Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Wochen vorher eingegangen sein.“ Von einer Ausnahme von dieser Frist für Aufsichtsrat und Vorstand ist unseres Erachtens in der Satzung bisher nicht die Rede. Demnach gilt nach unserer Einschätzung die 8-Wochen-Frist seit Jahren auch für Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA. Die beantragte Änderung würde aus unserer Sicht eine Ungleichbehandlung einführen, weil Aufsichtsrat und Vorstand künftig die Möglichkeit hätten, mit eigenen Anträgen auf die Anträge aus der Mitgliedschaft zu reagieren.

Hier Ihr findet Ihr die komplette Tagesordnung: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2019/Ta gesordnung_2019.pdf

Euer Vorstand

Bericht von der GEMA-Mitgliederversammlung in Berlin vom 15. bis 17. Mai 2018

Liebe Mitglieder,

wir möchten Euch von der Mitgliederversammlung der GEMA, die am 16. und 17. Mai 2018 in Berlin stattgefunden hat, berichten. Da uns die Erfahrung gezeigt hat, dass umfangreiche Newsletter von nur wenigen Mitgliedern gelesen werden, möchten wir Euch in aller Kürze von den aus unserer Sicht zentralen Themen berichten:

1) Geschäftsbericht 2017 der GEMA

2) Wahlen

3)  Verteilung in den Sparten GOP (Streaming auf Gemischten Online-Plattformen wie Youtube und Facebook)

4)  Antrag 26 (Gewichtung der Nutzung von Musik in „täglichen“ TV-Serien)

 

Geschäftsbericht 2017 der GEMA

Im Jahr 2017 konnte die GEMA ein Rekord-Inkasso von 1.074.323 Euro verzeichnen. Dr. Harald Heker stellte in seiner Ansprache allerdings auch unmissverständlich heraus, dass diese gute Situation der GEMA kein Selbstläufer ist und es nicht klar sei, inwieweit die GEMA derartige Erträge in der Summe auch in Zukunft sichern könne. Das Sendungsinkasso könne sich in den unmittelbar bevorstehenden Jahren nochmals steigern, mittelfristig sei aber dann mit einem Rückgang zu rechnen wegen der Verschiebung von den klassischen linearen Sendesparten hin zu Online-Nutzungen.

Im Bereich der Online-Nutzungen seien jetzt Verträge mit Anbietern wie Netflix, Amazon Prime und Maxdome geschlossen worden. Die Höhe der Vergütung und die Frage, ob solche Vergütungen mit klassischen Sendevergütungen mittelfristig mithalten können, blieben unkommentiert. Nach unseren Informationen ist mit einem Rückgang der Nutzungsvergütungen für Auftragskomponisten im Bereich der audiovisuellen Musiknutzungen zu rechnen.

Aufsichtsratswahlen

In diesem Jahr fanden auch wieder Wahlen statt, und Matthias Hornschuh wurde im ersten Anlauf in den Aufsichtsrat der Komponisten gewählt.
Ausgeschieden ist Hartmut Westphal, geblieben sind Jörg Evers, Micki Meuser, Jochen Schmidt-Hambrock, Dr. Charlotte Seither und Dr. Ralf Weigand. Prof. Dr. Enjott Schneider und Alexander Zuckowski wurden als Stellvertreter gewählt.

Alle weiteren Ergebnisse findet ihr auf der GEMA-Webseite.

Verteilung in den Sparten GOP

Große Diskussionen gab es in der Komponisten-Kurie um den von Aufsichtsrat und Vorstand gestellten Antrag zur Verteilung von Geldern, die von Youtube, Facebook & Co stammen. Im Zentrum stand dabei die Frage der Verteilung von Youtube-Geldern für die vergangenen Jahre und für die Zukunft. Wir verzichten an dieser Stelle darauf, die komplexe Verteilung im Detail zu erklären und beschränken uns auf eine Kommentierung der wesentlichen Eckpunkte.

Dreh und Angelpunkt der Diskussion war der vom Aufsichtsrat und der GEMA-Verwaltung mitgeteilte Umstand, dass Youtube vor allem für die zurückliegenden Jahre keine relevanten Nutzungsmeldungen abgegeben hat. Der Antrag basiert, begründet durch diesen Umstand, im Wesentlichen auf einer analogen Zuschlagsverteilung auf die klassischen Sparten. Lediglich 4% der Verteilungssumme werden einem Härtefall-Fonds gutgeschrieben, an den sich Mitglieder wenden können, die „YouTube-Hits“ mit mehr als 500.000 Klicks in Deutschland (denn nur für diese Region gilt der GEMA YouTube Vertrag) nachweisen können. Allerdings muss das Resultat dieser Härtefall-Fonds-Verteilung das Doppelte der Zuschlagsverteilung betragen, und eventuell erhaltene Zuschläge in anderen Sparten werden in Abzug gebracht. Das heißt aus unserer Sicht im Wesentlichen: Wer in der Vergangenheit ein hohes GEMA-Aufkommen hatte, wird in aller Regel auch gut an den Youtube-Einnahmen partizipieren.

Wer zusätzlich zu einem gewissen GEMA-Aufkommen in den klassischen Sparten YouTube-Hits hatte, wird von der Härtefall- Regelung nicht profitieren können, weil ihm sein Zuschlag abgezogen wird. Nur wer kein Aufkommen in den klassischen Sparten-, aber dennoch YouTube-Hits hatte, und dies auch nachweisen kann (ab min. 500.000 Klicks!), kann evtl. von der von der GEMA angesetzen Pro-Klick-Vergütung (ca. 0,00015 Euro pro Klick) profitieren (bei 500.000 = 75,- Euro).

Für die Zukunft erwartet die GEMA eine Verbesserung der Nutzungsmeldungen durch YouTube, wobei außer Frage steht, dass weiterhin große Lücken bestehen werden. Nach dem Antrag ist der Aufsichtsrat der GEMA berechtigt, von Jahr zu Jahr die Quote der „real verteilten Gelder“ festzulegen und zu bestimmen, wie viel Geld nach wie vor per Zuschlag auf die klassischen Sparten verteilt wird. Wir vermuten, dass dieser Anteil noch über viele Jahre den real verteilten Anteil überwiegen wird. Vor diesem Hintergrund kritisierten wir, dass Aufsichtsrat und Verwaltung der GEMA nicht mehr Anstrengungen unternommen haben, das tatsächliche Nutzerverhalten auf YouTube durch Studien und technische Hilfsverfahren zu untersuchen. Weder die im vergangenen Jahr durch den Aufsichtsrat in Aussicht gestellte GFK-Studie, noch technische Analyse-Verfahren via Fingerprinting wurden herangezogen, um zumindest den Weg einer Annäherung an die YouTube-Realität zu beschreiten. Senderkoeffizienten aus dem Fernsehen beispielsweise schlagen sich 1-zu-1 in der YouTube-Verteilung nieder. Sendungen von „kleinen“ (schwach bewerteten) Sendern, die auf YouTube durchaus häufig genutzt werden (etwa von Kinder-Sendern) ergeben nur geringe Zuschläge, während Sendungen von stark bewerteten Sendern unabhängig von ihrer durchschnittlichen Nutzung auf Youtube hoch bewertet werden.

Wir sind der Meinung, dass diese Art der Verteilung schlicht unsachgemäß ist und nicht das erlangbare Maß an Daten zur Nutzungsrealität berücksichtigt. Ausdrücklich fordern wir die GEMA auf, digitale Technologien zur Analyse von YouTube-Inhalten sowie Studien zum Nutzerverhalten einzubeziehen, um in Zukunft eine realistische Verteilung zu gewährleisten, die auch für diejenigen GEMA-Mitglieder fair und nachvollziehbar ist, die in den klassischen Sparten kein hohes Aufkommen haben aber sehr stark auf Social-Media-Plattformen stattfinden.

Vor dem Hintergrund einer weitgehenden Zuschlagsverteilung (Pauschalierung), die durch die Nicht-Verfügbarkeit belastbarer Daten begründet wurde, kritisieren wir überdies, dass im Bereich der Nutzung von Musik in Werbespots eine gewichtige Ausnahme gemacht wurde: Die Sparte T-FS-Werbung wird bei der Zuschlagsberechnung mit 90% beschnitten. Grund hierfür ist laut GEMA- Verwaltung, dass Vorschaltwerbung (Preroll-Werbung) auf YouTube nicht vom Deal mit der GEMA erfasst ist und die GEMA hierfür kein Inkasso erhält.

Dies sei bedauerlich, aber auf der ganzen Welt Realität, und die GEMA hätte hier keinen Erfolg beim Dringen auf ein weiteres Inkasso für Vorschaltwerbung gehabt. Jedoch negiert diese Regelung, dass Werbung in hohem Umfang auch im Content-Bereich auf YouTube stattfindet. Viele werbetreibende Firmen stellen ihre Spots sogar gezielt auf YouTube ein, um über das Embedding der Spots auf die eigenen Kanäle eine GEMA-Abgabe zu umgehen. Auch werden viele Werbespots von YouTube-Nutzern aus Interesse „angeklickt“.

Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus angebracht gewesen, auch die klassischen „Werbe-Sparten“ mit einem nicht reduzierten Zuschlag zu bedenken.

Auf der Mitgliederversammlung wurden in einer langen Debatte von vielen Kollegen Bedenken an der vorgeschlagenen Verteilung geäußert, auch etwa zu dem Umstand, dass die Sparte M (die in sich selbst bereits ein Zuschlag ist) nicht mit einem weiteren „YouTube-Zuschlag“ bedacht wird. Da auch der GEMA-Aufsichtsrat klar eingestand, dass die vorgeschlagene Verteilung viele Verzerrungen und Ungerechtigkeiten beinhaltet, gleichzeitig aber – aus unserer Sicht zu leichtfertig – keine Alternative sah, wurde aus den Reihen des Composers Club auf der Versammlung ein zugleich provokanter aber ernst gemeinter Vorschlag unterbreitet, der das Ergebnis des Tags zuvor stattfindenden CC-Meetings war: YouTube-Gelder völlig pauschal zu gleichen Teilen an alle GEMA- Mitglieder zu verteilen.

Dies hätte einen Zuschlag von ca. 500-700 Euro pro Mitglied ergeben und wäre möglicherweise ein echter Presse-Coup pro-GEMA geworden. Ein vom CC beantragtes Stimmungsbild ergab innerhalb der Komponistenkurie, dass der Vorschlag mit großer Mehrheit befürwortet wurde. In der Sitzung der Komponistenkurie gab es viel Applaus, sogar auch aus der GEMA-Verwaltung. Schließlich wurde der Vorschlag jedoch aus rechtlichen Gründen als nicht durchführbar erklärt, sowohl durch den Justiziar der GEMA, als auch durch eine Vertreterin des DPMA, die an der Mitgliederversammlung teilnahm. Hauptargument war, die GEMA sei an eine leistungsgerechte Verteilung rechtlich gebunden.

Wir sehen grundsätzlich auch das Gebot zur leistungsgerechten Verteilung, wundern uns aber sehr über den Umstand, dass die im Antrag vorgeschlagene und viele Punkte von Leistungsgerechtigkeit negierende Verteilung offenbar beim DPMA auf keinerlei Widerstand stößt.

Schließlich wurde dem Antrag mit vielerlei Beschwichtigungen durch den Aufsichtsrat (die Sache müsse man genau im Auge behalten) und der Modifikation einer Befristung auf 2 Jahre zugestimmt; Textdichter und Verleger hatten dem Antrag auch ohne Befristung zugestimmt. Das Resultat der positiven Abstimmung auf der Hauptversammlung ist nun, dass vor allem die Gelder für die Vergangenheit nach dem vorgeschlagenen Modell unwiderruflich ausgeschüttet werden und eine Feinjustierung erst in Zukunft stattfinden wird.

In der Hauptversammlung brachte der Verleger Marc Chung auf den Punkt, dass wir uns alle klar sein müssen, hier keine gute Verteilung beschlossen zu haben.

Antrag 26

Der vom Composer Club gestellte Antrag 26 (Gewichtung der Nutzung von Musik in „täglichen“ TV-Serien) wurde in allen 3 Kurieren abgelehnt. Der Aufsichtsrat erklärte dazu, dass man befürchte, dass Sendeformate wie beispielsweise das Frühstücksfernsehen durch unseren Antrag den Sendungsfaktor 3 statt 2 erhalten würden. Dennoch erkannte der Aufsichtsrat unsere Intention, das Abwerten von Mini-Serien zu verhindern und bot an, 3 Vertreter des CC zu Beratungen über die Neuformulierung des Antrages zu entsenden, über den dann bei der nächsten MV abgestimmt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen Euer Vorstand

Alle Termine auf einen Blick

Composers Club e.V. Mitgliederversammlung

Dienstag, 15. Mai um 15 Uhr im Raum Bernstein, Hotel Vienna House Andel’s, Landsberger Allee 106 in 10369 Berlin. Ab 16 Uhr ist die Versammlung öffentlich. Ab 16 Uhr wird es eine Präsentation der Fa. Soundmouse geben, wir freuen uns darauf.

Mittwoch, 16. Mai ab ca. 19:30 Uhr wollen wir uns mit Freunden zum Composers Chat treffen – Details gibt es vor Ort beim Vorstand oder bei Eva Bekker

GEMA-Mitgliederversammlung

Dienstag, 15. Mai findet am Abend das GEMA Mitgliederfest mit Verleihung des Fred Jay-Preises statt.

Mittwoch, 16.Mai um 10 Uhr Kurienversammlung

Donnerstag, 17.Mai um 10 Uhr Vollversammlung

 

 

WICHTIG: Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung liegen vor

Liebe Mitglieder,

wie viele von Euch sicherlich bereits wissen, liegt die Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung 15. – 17. Mai in Berlin vor. Wir empfehlen – schon im eigenen Interesse – allen Ordentlichen GEMA-Mitgliedern (und Delegierten der Angeschlossenen und Außerordentlichen GEMA-Mitgliedern) die Teilnahme oder, falls sie es nicht einrichten können, die Übertragung ihres Stimmrechts.

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2018/Tagesordnung_2018.pdf

Von besonderer Wichtigkeit für uns alle ist in diesem Jahr die von Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA beantragte Verteilung der YouTube-Erträge (Antrag Nr. 20 ab Seite 41):

1.   Zuschlagsverteilung

Weil der GEMA keinerlei Nutzungsmeldungen vorliegen, werden 96% der Verteilungssumme für  2009 bis 2016 als Zuschlag auf Euer (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen dieser Jahre  verteilt, lt. Auskunft der GEMA: 1 bis 4 Prozent (Ausnahme: Werbung 0,1 bis 0,4 %, siehe Pkt. 2).

Wir weisen darauf hin, dass Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF in der GEMA-Abrechnung ein Vielfaches erbringen – verglichen mit kleineren Sendern wie z.B. KiKA  oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher   ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Dieses Ungleichgewicht entspricht jedoch nicht der Nutzungsrealität auf YouTube und benachteiligt so Urheber von Musik in Beiträgen kleinerer TV-Sender, die häufig auf YouTube genutzt werden.

2.  90%-Abzug für Werbemusik

Der YouTube-Zuschlag soll für die Sparte T-FS Werbung lediglich zu 1/10 erfolgen!

Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten und die Nicht-Berücksichtigung der Rechte für Musik in „Vorschaltwerbung“ im YouTube-Deal angeführt.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang verschiedene TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, behauptet sie im Falle von Werbespots,   dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte. Das halten wir für schlicht falsch.  Außerdem gibt es zweifelsohne viele TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Diese Ungleichbehandlung stellt aus unserer Sicht eine willkürliche Benachteiligung der Urheber  von Werbemusik dar und bedeutet angesichts der zunehmenden Wichtigkeit von Werbung auf  YouTube eine fatale Weichenstellung für die Zukunft.

3.   Kompensationsfonds

Wer nachweisen kann, dass sein Werk mehr als 500.000 Aufrufe auf YouTube (Deutschland, Österreich, Schweiz) hatte, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den  „Kompensationsfonds“ (4 % der Verteilungssumme) wenden. Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird sein Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Jedes GEMA-Mitglied mit einem einigermaßen „relevanten“ GEMA-Aufkommen wird unter diesen Bedingungen keine Direktverrechnung aus dem Fonds erhalten.

 

4.   Mangelnde Mitbestimmung der Mitgliederversammlung

Wir gehen davon aus, dass die GEMA auch zukünftig in nur geringem Umfang Nutzungsmeldungen von „Gemischten Online-Plattformen“ wie z.B. YouTube bekommen wird.

Für den Fall, dass diese Nutzungsmeldungen keinen Rückschluss auf ihren Anteil an der  Gesamtnutzungsdauer zulassen (was nach unserer Einschätzung regelmäßig der Fall sein dürfte),  soll folgende Regelung gelten:

Die Quote zur Verteilung der Erträge mittels

–          Direktverrechnung (auf Basis von Nutzungsmeldungen) und

–          Zuschlagsverteilung (mangels Nutzungsmeldungen)

soll zukünftig vom Aufsichtsrat festgelegt werden.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung über Verteilungsregeln, wie sonst auch, nicht beim Aufsichtsrat sondern bei der Mitgliederversammlung liegen sollte.

 

Voraussetzung für die Annahme des Antrags 20 „YouTube-Verteilung“ wäre aus unserer Sicht eine geeignete Modifikation des Antrags.

 

Bitte informiert Euch bei den bevorstehenden CC-Sektionssitzungen:

Berlin                         Mo., 23.4.

Frankfurt                   Di., 25.4.

Hamburg                   Mi., 25.4.

Köln-Düsseldorf        Mi., 25.4.

München                   Mi., 25.4.

Euer Vorstand

Das war die GEMA-Mitgliederversammlung 2017

Liebe Mitglieder,

wir möchten euch von der diesjährigen GEMA-Mitgliederversammlung berichten. Die beiden bestimmenden Themen waren

1) YouTube   und 2) Verlegerbeteiligung

1) YouTube: Aus den Schilderungen von Dr. Heker wurde trotz des zwischen der GEMA und YouTube bestehenden Stillschweigeabkommens deutlich, dass der wesentliche Anstieg für die ungefähre Verdopplung der Online-Erlöse im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr im YouTube-Vertrag liegt. Wir gehen vorsichtig von einer Gesamteinnahme der GEMA in Höhe von 40 Mio Euro aus. Allerdings kann aus dieser Summe in Anbetracht der abgedeckten Jahre kein realistischer Jahresdurchschnitt errechnet werden, da die rückwirkenden Zahlungen You Tubes pauschal erfolgten und das Nutzungsvolumen der Plattform ansteigt.

Was die Verteilung der eingenommenen Gelder angeht, so kann es vor Mitte 2018 keine Ausschüttung geben. Die drei Kurien haben nunmehr eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Aufsichtsrat Ralf Weigand legitimiert, ein Regelwerk für die Verteilung zu entwickeln. Dieses ist notwendig, da die von YouTube gelieferten Daten über Musiknutzungen nicht hinreichend für eine Direktverteilung sind. Somit müssen umfassende Analysen der Plattformnutzung unter Zuhilfenahme von GfK-Daten und Experteneinschätzungen vorgenommen werden, um eine sachgerechte Verteilung zu ermöglichen. Der Composers Club hat sich in der Diskussion um die Arbeitsgruppe zusichern lassen, dass Berufsverbände in diese Erörterungen mit einbezogen werden.

2) Verlegerbeteiligung: Die Diskussion um Antrag 21, über den die Verlegerbeteiligung ins Regelwerk der GEMA eingearbeitet werden sollte, verlief in der Komponistenkurie – und offenbar auch in den anderen Kurien – kontrovers und turbulent. Als Novum sieht der Antrag vor, dass eine „verlegerische Leistung“ zur Voraussetzung für die Ausschüttung an Verleger gemacht wird, wobei diese verlegerische Leistung jenseits des klassischen Notendrucks auch in den Bereichen „Promotion und Vermarktung des Werkes“, „Finanzierung und Produktion“ oder „Service und Administration“ erbracht werden kann. Der Composers Club äußerte ausdrückliche Kritik an dieser Kriterienliste, da sie es ermöglichen könnte, dass eine verlegerische Leistung auch durch geringfügige administrative Maßnahmen wie die Werkanmeldung gerechtfertigt werden könne. Dr. Holzmüller (Justiziar der GEMA) erklärte demgegenüber, dass es erst ein anderer im Antrag enthaltener Mechanismus sei, der zum Schutz der Urheber gereiche, nämlich die  „Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle“, die bei Streitigkeiten über das Vorliegen ausreichender verlegerischer Leistungen angerufen werden und eine Schlichtung erzielen könne. Diese paritätisch aus Urhebern und Verlegern besetzte Schlichtungsstelle hätte darauf zu achten, dass im Falle der Verlagerung verlegerischer Tätigkeiten in nur einen der genannten Bereiche der Umfang umfassend genug sei, um eine Verlegerbeteiligung zu ermöglichen. Der Composers Club hielt jedoch an der Kritik fest und forderte präzisere Definitionen der Verlagsarbeit, während der Aufsichtsrat der GEMA dringend zur Annahme des Antrages in der vorliegenden Form riet, da eine hohe Gefahr bestünde, dass internationale Großverlage anderenfalls ihr internationales Repertoire von der GEMA abziehen und letztlich das System GEMA mit der derzeitigen Schlagkraft zerstören könnten. Somit wurde der Antrag schließlich in der Komponistenkurie nach langer Auseinandersetzung angenommen, wohingegen die Textdichter und Verleger den Antrag ablehnten. Beide forderten Modifikationen insbesondere in Bezug auf die Schlichtungsstelle, deren Einsatz sie befristen wollten. Zwischen dem Composers Club und dem Komponisten-Aufsichtsrat der GEMA herrschte Einigkeit über die Einschätzung, dass eine solche Befristung in jedem Fall abzulehnen sei, da eine späterer Neubeschluss über den Einsatz einer Schlichtungsstelle unter den dann gänzlich anderen Kräfteverhältnissen in der Nachwirkung des Kammergerichtsurteils unmöglich sein würde. Somit wurde die Schlichtungskommission beauftragt, eine für alle drei Kurien tragbare Antragsmodifikation zu erarbeiten. Eine solche wurde bei der Hauptversammlung vorgelegt und fand die schnelle Zustimmung aller drei Kurien, da eine Befristung der Schlichtungsstelle nicht mehr vorgesehen war und lediglich – aus unserer Sicht sinnvolle – Klarstellungen zum Umgang mit der Schlichtungsstelle eingearbeitet wurden.

 

Über diese beiden Kernthemen hinaus gibt es aus unserer Sicht folgende Punkte zu berichten:

Rekordinkasso und pauschales Rundfunkinkasso

Die GEMA hat für das Geschäftsjahr 2016 einen deutlichen Inkassozuwachs zu verzeichnen und erstmals über eine Milliarde Euro eingenommen. Hauptgründe dafür sind erhebliche ZPÜ-Nachzahlungen für Smartphones und Tablet-PCs sowie der YouTube-Deal. Wegen des kumulierten Eingangs rückwirkender Zahlungen ist nicht damit zu rechnen, dass dieses Gesamtergebnis auch im Geschäftsjahr 2018 zu halten sein wird. Aber auch die Erträge für Fernsehen sind angewachsen und können durch die neuen Senderverträge gehalten oder ausgebaut werden. Wichtig ist dabei die Information, dass die nunmehr bis 2020 wirkenden Sender-Gesamtverträge pauschal und mit festgeschriebenem Musikanteil abgeschlossen wurden. Die Sender haben somit keinerlei Vorteile mehr, wenn sie an GEMA-Repertoire sparen.

Auszahlungstermine nach Reklamation

Der aus den Reihen des CC gestellte Antrag, dass bewilligte Nachverrechnungsansprüche innerhalb von 4 Wochen fällig werden sollten, erhielt in der Komponistenkurie immerhin 47% Ja-Stimmen. Für uns nicht nachvollziehbar bleibt indes, warum der Rest der Versammlung – inkl. der Textdichter- und Verlegerkurie – den Antrag insgesamt abgelehnt hat – zumal die Antragsteller sich hinsichtlich der 4-Wochen-Frist verhandlungsbereit gezeigt hatten. Das größte Zugeständnis kam immerhin von der Verwaltung der GEMA, die ankündigte, dass die EDV in wenigen Jahren in der Lage sein sollte, Nachverrechnungen auch zu variableren Zahlungsterminen vornehmen zu können.

Neue Regelung bei Fernseh-Coproduktionen

Ein weiterer für uns wichtiger Antrag führte eine neue Verteilungsregelung für Fernseh-Coproduktionen ein. Diese wurden bisher in vielen Fällen (auch abhängig vom Gutdünken des jeweiligen Sachbearbeiters) in der Sparte T-FS abgerechnet und somit nicht wie eine Sender-Eigenproduktion, sondern wie eine Fremdproduktion (Kinofilme, ausländische TV-Serien etc.) behandelt. In der Konsequenz erhielt der Komponist durch den Wegfall des VR-Anteils sowie den niedrigeren Sendungsfaktor nur etwa 2/5 des Inkassos, welches ihm im Falle einer Eigenproduktion zugestanden hätte. Die neue Regelung ordnet die Coproduktionen zwischen einem Sender und einer privaten Filmproduktion von nunmehr eindeutig den Sender-Eigenproduktionen zu.

Elektronische Wahlen und Stellvertreterregelung

Mitglieder- und Hauptversammlung wurden erstmals unter den neuen Möglichkeiten der Stellvertretung sowie der elektronischen Fernwahl abgehalten. Sowohl bei Komponisten als auch bei Verlegern herrschte damit eine durchschnittliche Beteiligung von ca. 320 Stimmberechtigten vor – mehr als bei vorherigen Sitzungen. Gleichzeitig hatten wir nicht den Eindruck, dass die Zahl anwesender Mitglieder durch die neuen Regelungen gesunken ist. Die Wahl über Tablet-PCs hat weitestgehend reibungslos funktioniert. Wir möchten ausdrücklich dafür plädieren, dass bei der nächsten GEMA-Versammlung möglichst viele Mitglieder persönlich erscheinen oder aber anderenfalls ihre Stimme rechtzeitig übertragen.

Rücktritt Enjott Schneiders

Schließlich ist zu berichten, dass am Ende der Hauptvertsammlung der jetzige Aufsichtsratsvorsitzende Enjott Schneider seinen Rücktritt vom Vorsitz bekannt gegeben hat, um zumindest noch bis zu den im kommenden Jahr stattfindenden Aufsichtsratswahlen dem Aufsichtsrat der GEMA weiter anzugehören. Als neuen Aufsichtsratsvorsitzenden hat der Aufsichtsrat der GEMA im Anschluss an die Hauptversammlung Ralf Weigand gewählt. Wir bedauern den Rücktritt von Enjott Schneider und danken ihm ausdrücklich für seine stets souveränen, kenntnisreichen und humorvollen Leitungen der Aufsichtsratssitzungen sowie für seinen überaus engagierten Einsatz für die Belange der GEMA-Mitglieder. Gleichzeitig gratulieren wir dem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Ralf Weigand, wünschen ihm viel Erfolg in der neuen Position und bieten ihm unsere umfassende Unterstützung an.

Mit kollegialen Grüßen
Euer Vorstand