von Eva Bekker | Dez. 7, 2017 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
mit Blick auf den gescheiterten Versuch der GEMA, gegen das Revisionsverbot im KG-Urteil vom November 2016 vorzugehen, haben wir bei GEMA-Justiziar Dr. Holzmüller nachgefragt, ob es die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA tatsächlich ausreichend erfolgversprechend war, oder ob hier unnötig Geld in aussichtslose Rechtsmaßnahmen investiert wurde.
Dr. Holzmüller hat uns darauf geantwortet, die GEMA sei der Auffassung, dass die Entscheidung des Berliner Kammergerichts zur Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof gegen § 543 Abs. 2 ZPO verstößt, welcher die Möglichkeit einer Revision zulässt, wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Entscheidung auf die GEMA und die gesamte Branche messe die GEMA der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung bei. Deshalb habe die GEMA die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Weiter führte Dr. Holzmüller aus, dass nur dann zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens 20.000 Euro erreicht. Im vorliegenden Fall lag jedoch das eingeklagte Aufkommen der klagenden Autoren unter dieser Grenze. Es sei jedoch durchaus umstritten, wie die Beschwer konkret zu ermitteln ist. Bei der GEMA – einer regulierten und zur Gleichbehandlung verpflichteten Gesellschaft – würde die genannte Grenze natürlich weit überschritten, weil das Urteil für alle Mitglieder umzusetzen sei. Das habe die GEMA geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe sich aber auf den rein formalen Parteibegriff bezogen und somit die Beschwerde wegen Nichterreichung der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Frage der entstandenen (unnötigen) Kosten sagte Dr. Holzmüller, dass bei einem Streitwert von 6.000 Euro die Kosten für den einen Schriftsatz an den BGH sehr überschaubar seien und kaum Anlass zur Sorge bei den Mitgliedern geben sollten.
Wegen geringer Erfolgsaussichten habe die GEMA von einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung Abstand genommen. Es habe jedoch ein betroffener Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche jedoch die Rechtskraft des Urteils nicht hemme.
Wir haben unsere Justiziarin, Dr. Kirsten König, darum gebeten, diese Erklärung für uns zu kommentieren. Sie schreibt dazu:
Die Erklärung des Herrn Dr. Holzmüller halte ich für nachvollziehbar. Meiner Meinung nach blieb der GEMA sogar nichts anderes übrig, als den Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zu versuchen. Hätten sie es nicht getan, wäre die Aufregung vermutlich genauso groß, wenn nicht sogar noch größer gewesen. Denn dann hätte man der GEMA vorwerfen können und müssen, nicht alles versucht zu haben, um die weitreichenden und für alle GEMA Mitglieder durchaus auch belastenden Konsequenzen des Kammergerichtsurteils abzuwenden. Damit meine ich den enormen Verwaltungsaufwand und die eingetretene Rechtsunsicherheit. Das Vorgehen der GEMA scheint unter Komponisten verstanden zu werden als ein „auf die Seite der Verleger Schlagen“. Dies ist mit Sicherheit aber nicht die Motivation für die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Selbst wenn die GEMA mehrere Kanzleien auf Stundenbasis für die Nichtzulassungsbeschwerde bezahlt haben sollte, sind dies doch vergleichsweise winzige Kosten im Vergleich zu dem Aufwand, den die GEMA aufgrund des Urteils jetzt – auf Kosten aller Mitglieder – fahren muss. Ob ein Anspruch der Mitglieder auf Offenlegung der Anwaltskosten besteht, müsste ich auch erst nachlesen. Man könnte die GEMA natürlich einfach mal darum bitten. Da der Wunsch, die Kosten in Erfahrung zu bringen, jedoch offensichtlich durch das Gefühl motiviert ist, dass die GEMA in diesem Punkt die Verlage bevorzugt und den Komponisten in den Rücken fällt, scheint es mir sinnvoller, dies zu hinterfragen.
Hierzu möchte ich versuchen, das Verständnis der Konsequenzen des KG Urteils zu verbessern:
Das Kammergericht hat NICHT entschieden, dass den Verlagen für ihre Arbeit / aus den Verlagsverträgen keine Vergütung zusteht. Das Kammergericht hat entschieden, dass der FORMALE WEG, auf dem die Verlage die Vergütung erhalten haben, nicht korrekt war. In den Fällen, in denen die Komponisten das GEMA Bestätigungsschreiben für die Vergangenheit NICHT unterschreiben und die von der GEMA an die Verlage ausgeschütteten Gelder von den Verlagen an die GEMA zurückgezahlt und von dort an die Komponisten weiter geleitet werden müssen, muss geprüft werden, ob die Komponisten das Geld dann auch behalten dürfen. Meiner Meinung nach ist dies nicht – zumindest nicht in voller Höhe – der Fall. Denn die Komponisten haben einen Vertrag mit einem Verlag geschlossen, in dem zum einen geregelt ist, dass der Verlag einen Anteil an den (GEMA) Einnahmen des Komponisten erhalten soll, und zum anderen sich der Komponist zur Rechtseinräumung verpflichtet. Letzteres ist dem Komponisten – wie das KG bestätigt hat – jedoch gar nicht möglich, da er die Rechte bereits der GEMA eingeräumt hat. Der Komponist begeht daher eine Vertragsverletzung, die zu Schadensersatzansprüchen des Verlags führen kann. Es fragt sich natürlich, in welcher Höhe. Doch sogar hierfür bietet der Vertrag durch den Verweis auf den GEMA Verteilungsplan Anhaltspunkte. Am Ende des Tages wäre dann also mit viel Zeit- und Geldaufwand das Geld einmal im Kreis gezahlt worden. Hiermit ist keinem der Beteiligten gedient.
Wir kommen nicht um die Tatsache herum, dass zwischen Komponisten und Verlagen durch den Verlagsvertrag eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass der Verlag an den Einnahmen des Komponisten zu beteiligen ist. Einige Juristen halten deswegen das Urteil für falsch. Hierzu zähle ich nicht – meiner Meinung nach ist das Urteil urheberrechtsdogmatisch absolut konsequent. Einen dahingehenden Vorstoß gab es auch schon vor ca. 12 Jahren, als in Sachen Mambo No. 5 entschieden wurde, dass der klagende Verlag gar nicht aktivlegimitiert sei, da er keine Rechte hat. Ich habe diese Argumentation damals in das Verfahren eingebracht – geführt wurde der Prozess von meinem damaligen Chef. Seither wundert es mich, dass alle Beteiligten weiterhin so tun, als hätten die Verlage Rechte und so etwas wie einen Rechtekatalog, auf den sie ja ihren Unternehmenswert stützen.
Aber Dogmatik hin oder her, an der eigentlichen Problematik – den unfairen Machtverhältnissen zwischen Verlagen und Komponisten – ändert das Urteil überhaupt nichts. SELBST WENN jetzt alle die meiner Meinung nach dogmatisch richtige Konsequenz ziehen würden und endlich aufgehört werden würde, so zu tun, als hätten die Verlage Rechte, und Verlagsverträge endlich so aufgebaut würden, wie es meiner Meinung nach korrekt wäre, nämlich ähnlich wie Managementverträge, über die die Verlage für ihre Tätigkeit – ohne Rechtsinhaber zu sein – eine Provision bekommen, könnten und würden die Verlage in den Fällen in denen sie am längeren Hebel sitzen, weil sie sonst einen anderen Komponisten beauftragen, den Komponisten dazu zwingen, einen solchen Vertrag abzuschließen. EVENTUELL könnte sich an der Höhe der Beteiligung zugunsten der Komponisten etwas ändern, weil nicht mehr einfach auf den GEMA Verteilungsplan verwiesen werden könnte. Aber seien wir mal ehrlich, vermutlich würde dies zu LASTEN der Komponisten ausfallen und einfach überall 50/50 festgelegt werden – bis DAS dann mal von einem mutigen Komponisten vor Gericht gebracht und auf Sittenwidrigkeit untersucht wird.
Langer Rede kurzer Sinn: Meiner Meinung nach hat die GEMA richtig gehandelt, und dies ist NICHT als Affront gegen die Komponisten zu sehen.
Von einer Verfassungsbeschwerde ist mir nichts bekannt. Sollte ein Verlag tatsächlich Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, halte ich es für müßig, darüber zu spekulieren, worauf es sich dabei beruft.
Mit bestem Dank an Dr. König und
freundlichen Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Nov. 9, 2017 | Inhalte, Newsletter
wie ihr mitbekommen habt, sind am 1. März 2017 wichtige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft getreten. Insbesondere die neuen Regelungen des Urhebervertragsrechts bringen einige neue Handlungsmöglichkeiten auch für Komponisten mit sich. Auch wenn das Gesetz viele Fragen offen lässt, die wohl erst im Laufe der Zeit durch gerichtliche Entscheidungen beantwortet werden können, möchten wir Euch in Zusammenarbeit mit unserer Justiziarin Dr. Kirsten König einige häufig gestellte Fragen rund um das „Recht zur anderweitigen Werkverwendung nach 10 Jahren“ beantworten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Geltung nur für Verträge ab dem 1.3.2017
Wichtig ist generell zu wissen, dass das neue Gesetz nur für Verträge gilt, die seit dem 1. März 2017 geschlossen wurden. Es gibt keinerlei Rückwirkung auf zuvor geschlossene Verträge (Alt-Verträge), auch wenn sie schon mehr als 10 Jahre alt sind.
Recht zur anderweitigen Verwendung von Werken nach 10 Jahren
Das neue Gesetz sieht vor, dass im Falle einer exklusiven Rechteeinräumung gegen eine Pauschalvergütung („Total- Buyout“) der Urheber nach 10 Jahren das Recht zur anderweitigen Verwendung hat. Das eingeräumte Recht wandelt sich in ein einfaches Nutzungsrecht des Lizenznehmers um, während der Urheber auch anderen Lizenznehmern ein einfaches Nutzungsrecht einräumen darf. Frühestens 5 Jahre nach Vertragsschluss kann jedoch zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber eine unbefristete Exklusivität eingeräumt werden. Hieran schließen viele Fragen an, die wir nachfolgend erörtern.
Verlagsverträge nur am Rande betroffen
Regelmäßig werden Nutzungsrechte und gesetzliche V ergütungsansprüche in dem im jeweiligen Verlagsvertrag festgelegten Umfang Verlagen eingeräumt, wobei der Verlag für die Rechteübertragung eine einmalige nicht verrechenbare Vergütung zahlt. Es stellt sich daher die Frage, in wieweit Verlagsverträge nunmehr nach 10 Jahren „non- exklusiv“ werden und Urheber ihre verlegten Werke anderweitig ohne Verlagsbeteiligung nutzen dürfen. Nach Beratungen mit der GEMA und mit Dr. König kommen wir zu dem Schluss, dass aufgrund der fortlaufenden Beteiligung der Komponisten an den Einnahmen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungen über die GEMA die neue Regelung keine Wirkung auf den Kern üblicher Verlagsverträge hat und keine Non-Exklusivität nach 10 Jahren eintritt. Allerdings sind alle in einem Verlagsvertrag geregelten Rechteübertragungen isoliert zu betrachten, und nahezu jeder Verlagsvertrag enthält Rechteübertragungen für Synch-Rights, die vom Verlag selbst und nicht von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Verlag das Synch-Recht von der GEMA zurück gerufen hat. Sollte in diesem Bereich keine fortlaufende Urheber-Beteiligung (üblich sind 50%) festgelegt, sondern ein Buyout vereinbart worden sein, kann der Urheber nach dem neuen Recht davon ausgehen, dass er ohne anderweitige Vereinbarungen 10 Jahre nach Vertragsschluss unabhängig vom Verlag auch selbst über diese Rechte verfügen und Lizenzierungen vornehmen darf. Beispielsweise könnte 10 Jahre nach Vertragsschluss ein Musiktitel für einen Werbespot lizenziert werden, ohne den Verlag um Erlaubnis zu fragen oder an der Lizenzgebühr zu beteiligen. Die darauf folgenden Einnahmen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungen (von der GEMA wahrgenommen, z.B. aus dem Senderecht) würden aber weiter nach GEMA-Verteilungsplan zwischen Verlag und Urheber aufgeteilt. Auch kann ein verlagsfreier Urheber im Fall, dass er das Filmherstellungsrecht für eine Filmproduktion von der GEMA zurückgerufen und gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, nach 10 Jahren ohne anderweitige Regelungen – die nach 5 Jahren frühestens zu treffen wären – die betreffende Musik auch für andere Filme lizenzieren und muss nicht mehr von der exklusiven Bindung an den Ursprungsfilm ausgehen.
Unbefristete Exklusivität gegen Vergütung
Sollte vom Lizenznehmer 5 Jahre nach Vertragsschluss die unbefristete Exklusivität gefordert werden, sollte ein Urheber diese nur gegen eine gesonderte Lizenzvergütung einräumen.
Wirkung auf Verträge mit ausländischen Verwertern
Dieses komplexe Thema werden wir gesondert behandeln. Wir gehen nach erster Einschätzung davon aus, dass auch das neue Urhebervertragsrecht keine Schwierigkeiten in solchen Vertragsverhältnissen zwischen deutschen Urhebern und ausländischen Verwertern verursachen wird, die in der bisherigen Rechtssituation reibungslos funktionierten.
Häufige Werknutzung ist angemessen zu vergüten
Auch im Bereich des vorher schon bestehenden Rechts auf angemessene Vergütung gibt es eine Neuerung. Nunmehr stellt auch die Häufigkeit der Werknutzung ein Kriterium für die Ermittlung des Nutzungsumfangs dar. Damit entspricht das Gesetz präziser als zuvor dem Verfahren, das die GEMA ohnehin praktiziert, nämlich Werknutzungen einzeln zu vergüten. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass sich für Verwerter weniger Vorteile aus der Nutzung GEMA- freier Musik ergeben. Es ergibt keinen Sinn, aufgrund häufiger Werknutzungen auf GEMA-freie Musik auszuweichen, um dadurch Vergütungen einsparen zu können, denn ein Urheber hat nun per Gesetz das Recht, sich diese Vergütungen einzuholen. Werknutzer, die nicht für die Vergütung häufiger Nutzungen (etwa über die GEMA) sorgen, nehmen somit Rechtsunsicherheit in Kauf.
Verbesserter Auskunftsanspruch
Urheber haben nunmehr einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der Nutzung ihrer Werke. Sie können von einem Verwerter als ihrem Vertragspartner einmal jährlich eine präzise Aufstellung verlangen. Auch von Dritten (also nicht dem direkten Vertragspartner) können Informationen verlangt werden, wenn sie Teil der Verwertungskette sind. Es besteht jedoch keine völlige Klarheit darüber, welche Informationen Verwerter immer bereithalten müssen. Und der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Vergütung des Urhebers nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (etwa durch einen Urheberverband mit einem Verwerter verhandelt) erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Okt. 27, 2017 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
ab Montag steht in Halle an der Saale eine Woche lang alles unter dem Zeichen Filmmusik. Im Jubiläumsjahr wird es wieder ein breit gefächertes Programm geben. U.a. gibt es am 3. Und 4. November einen Kongress mit Panels, Podiumsdiskussionen, Workshops und mehr geben. Nach der Begrüßung und einer Einführung in das Kongressthema (am 3.11.) wird Composers Club-Präsident John Groves referieren zum Thema Composers 4.0 – The New Cheese. Im Anschluss an die Mittagspause am 4.11. wird unser Mitglied Ingo L. Frenzel im Gespräch mit Jochen Alexander Freydank auf der Bühne zu hören und zu sehen sein. Für den Vorstand nimmt Christoph Rinnert am Kongress teil, um später davon zu berichten.
Festlich wird es am Abend (19:30h) des 3. November, wenn der Deutsche Filmmusikpreis im historischen Steintor-Varieté verliehen wird. Neben den Ehrenpreisen International und National, die in diesem Jahr an Trevor Jones und Harold Faltermeyer gehen, werden Preise in vier Kategorien vergeben. Ganz besonders drücken wir natürlich unseren Mitgliedern Eckes Malz (nominiert in der Kategorie Bester Song im Film) und David Ossa (nominiert in der Kategorie Nachwuchs) die Daumen!
Weitere Details findet Ihr hier: http://deutscherfilmmusikpreis.de/
und hier http://www.filmmusiktage.de/2017/programm/filmmusikpreis/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Okt. 27, 2017 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
in der vergangenen Woche ist Euer Kollege Gottfried Böttger im Alter von 67 Jahren gestorben. Wir sind bestürzt und traurig.
Gottfried war seit fast 20 Jahren Mitglied im Composers Club. Viele von Euch kannten ihn persönlich und schätzten ihn als liebenswerten, offenen, umtriebigen und immer hilfsbereiten Menschen.
Zu Beginn der 70er Jahre startete Gottfried seine Karriere in der so genannten „Hamburger Szene“, spielte mit Lindenberg, Müller-Westernhagen, Leinemann und war häufig im „Onkel Pö“ zu hören. Als er 1998 in den Composers Club eintrat, war er bereits als Komponist für verschiedene TV-Serien und „Tatort“ tätig geworden. Daneben lehrte er als Dozent und ab 2000 als Honorarprofessor Digitale Audiotechnik, Fachbereich Informatik, an der Hochschule Anhalt in Köthen. Einem sehr breiten Publikum wurde Gottfried durch die Bremer Talk Show „3 nach 9“ bekannt, der er 40 Jahre lang als „Haus-Pianist“ treu war. Für die Kollegen setzte Gottfried sich von 2000 bis 2006 im Aufsichtsrat der GEMA ein, musste auf eine weitere Kandidatur jedoch wegen terminlicher Schwierigkeiten verzichten.
Seine größte Freude fand Gottfried all die Jahre in Live-Auftritten, allein als „Star“ oder im Hintergrund mit Kollegen.
Lieber Gottfried, wir werden Dich vermissen!
Mit Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Aug. 1, 2017 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
nach acht Jahren enger und guter Zusammenarbeit trennen sich die Wege des Composers Club und seiner Justiziarin, Dr. Claudia Rossbach. Wir danken Frau Dr. Rossbach für ihren fachlichen Rat und ihre stets kompetente Hilfe in juristisch kniffligen Fragen.
Nach intensiven Gesprächen und sorgfältiger Prüfung können wir Euch nun davon berichten, dass wir ab sofort neuen juristischen Beistand haben: Dr. Kirsten König aus Hamburg wird uns ab dem 1. August dieses Jahres als Justiziarin zur Seite stehen.
(c) Hans-Jürgen Wege
Dr. König wird den Vorstand in Rechtsfragen begleiten und – wie Ihr es gewohnt seid – für eine kostenlose telefonische Erstberatung den Composers Club-Mitgliedern zur Verfügung stehen. Wie bisher läuft die Kontaktaufnahme über die Geschäftsstelle, bitte wendet Euch zunächst an Eva, sie wird dann den Kontakt zu Dr. König herstellen.
Wir freuen uns auf die neue Zusammenarbeit!
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Juni 22, 2017 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
es waren drei aufregende Tage in Stockholm für unseren Vorstandsvorsitzenden John Groves! Der im Jahr 1989 vom früheren ABBA-Verleger, -Texter und -Manager Stig „Stikkan“ Anderson ins Leben gerufene Polar Prize zeichnet „bedeutende Verdienste um Musik und/oder musikalische Aktivitäten oder auch Verdienste aus, denen große potentielle Bedeutung für Musik oder musikalische Tätigkeiten beigemessen wird und soll sich auf alle Bereiche beziehen, die innerhalb der Musik liegen oder eng mit ihr verbunden sind“.
Die dreitägige Veranstaltung ist international längst zu einer der größten ihrer Art geworden und bietet weit mehr als die Verleihung des renommierten Preises. John Groves hatte die Ehre, für einen Vortrag bei den Polar Talks eingeladen zu werden.
Am ersten Tag erwartete die Gäste ein Dinner in relativ kleinem Kreise in einem Schloss, bei dem John den Tisch mit keinem geringeren als José Feliciano teilte.
Der zweite Tag brachte dann die Polar Talks. Das Kulturhuset Stadsteatern bot den Rahmen für Vorträge und Gespräche, das diesjährige Thema lautete „The Power of Music“. Alfons Karabuda, ECSA-Präsident und Vorsitzender des Polar Music Prize Award Committee, führte als Master of Ceremony zusammen mit Marie Ledin durch das Programm.
John Groves hielt einen viel beachteten dreißigminütigen Vortrag unter der Headline
Psychoacoustics: The Power of Sound and Music to control our minds
Aus der Ankündigung: Bekannt wurde John Groves besonders durch seine eingängigen Jingles und Werbesongs. In den 90ern wurde er zum Pionier im weiten Feld des Sound Branding und entwickelte ein strukturiertes System zur Erstellung der Brand Sound Identities. Er lieferte damit die Basis für den heutigen Marktstandard. Zuletzt widmete er sich intensiv dem Thema Psychoacoustic und den damit gegebenen Möglichkeiten der Verwendung von Sound im Feld der medizinischen Anwendung. Diese Anwendungen reichen von auditiver Navigation für medizinische Geräte bis hin zu rezeptiven Sound-Therapien zur Schlafverbesserung, Stressabbau und mehr (Sonic Tonic).
Der dritte Tag stand dann im Zeichen der sehr festlichen Preisverleihung durch seine Majestät König Carl XVI Gustaf an die Künstler Wayne Shorter und Sting. Ein Abend mit vielen international bekannten Künstlern, mit wunderbaren Reden und natürlich mit viel Musik. Und gerade als John glaubte, er könne nun nicht noch mehr beeindruckt werde, gab es noch Live Performances einiger Sting-Songs von Gregory Porter, Esperanza Spalding und zu jedermanns Überraschung – einschließlich Sting – Annie Lennox! http://youtu.be/45LTdsV1cyQ
Wer mehr Informationen möchte, der findet alles auf diesen Seiten:
http://www.polarmusicprize.org und http://www.polarmusicprize.org/polar-talks-2017/
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand
Fotos (c) Patricia Jaehnsch John Groves mit Esperanza Spalding
