Liebe Mitglieder,
vor kurzem habt ihr die Analyse unserer Justiziarin Frau Dr. Rossbach zum Urteil des Kammergerichts Berlin in Sachen Verlegerbeteiligung bekommen. Als Vorstand möchten wir dazu und zur Sache selbst Stellung beziehen.
Ausdrücklich möchten wir vorausschickend unsere Solidarität mit den Verlegern, die fair und partnerschaftlich mit Autoren zusammenarbeiten, bekunden und klarstellen, dass uns an einem Fortbestand einer konstruktiven, solidarischen und unter dem Dach der GEMA stattfindenden Zusammenarbeit zwischen Urhebern und Verlagen sehr gelegen ist. Wir finden es sehr problematisch, dass manche Verlage nunmehr unternehmerische Unwägbarkeiten bis hin zur existenziellen Bedrohung erleiden müssen.
Im Blick auf die Konsequenzen für Urheber ist uns bewusst, dass das Urteil ebenfalls für Verunsicherung sorgt. Es weckt auf der einen Seite Hoffnungen (unterschiedlichster Art) und macht auf der anderen Seite Angst. Die Positionen einzelner Urheber sind dabei so heterogen, dass es schwer fällt, eine einheitliche Bewertung des Urteils als sinnvolle Position aller Musikautoren vorzuschlagen. Selbst unter einschlägigen Juristen sind die Meinungen über die Tragweite des Urteils unterschiedlich, und bei Autoren hängt die Einschätzung sehr vom persönlichen Erfahrungshorizont in der Zusammenarbeit mit Musikverlagen ab.
Einige Konsequenzen sind aber aus unserer Sicht in jedem Fall aus dem Urteil zu ziehen:
- Verlage können GEMA-Ausschüttungen im Regelfall, wo ein Urheber schon vor Abschluss des Verlagsvertrags einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat, nur noch unter der Voraussetzung einer expliziten individuellen Abtretung von Ansprüchen des Urhebers erhalten. Viele bislang geschlossene Verlagsverträge genügen diesem Anspruch nicht.
- Als „Verlagsrecht“ ist juristisch betrachtet nur das Recht zum Notendruck anzusehen. Ein Vertrag, der nur das Verlagsrecht einräumt, läuft somit in Sachen GEMA-Ausschüttung auch dann ins Leere, wenn ein Urheber erst nach Vertragsschluss einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat, da die GEMA das entsprechende Recht nicht wahrnimmt.
- Verlage können grundsätzlich nur auf der Basis wirksam übertragener Nutzungsrechte und ggf. (vorbehaltlich weiterer juristischer Prüfungen) gesetzlicher Vergütungen partizipieren. Wenn im Vertrag lediglich vorgesehen ist, dass Nutzungsrechte übertragen werden, sofern diese nicht von der GEMA wahrgenommen werden, hat der Verlag keine Rechte, die eine Beteiligung an der GEMA-Ausschüttung begründen. Es bleiben ihm nicht von der GEMA wahrgenommene Rechte wie z. B. Synch-Rechte.
- Explizite Abtretungserklärungen können einem Verlag aber auch rückwirkend Ansprüche aus den dem Urheber zustehenden GEMA-Vergütungen zuweisen.
Die Frage, was daraus in der Praxis für Komponisten und Textdichter resultiert, wird gegenwärtig kontrovers und teilweise auch emotional diskutiert. Wir möchten daher an dieser Stelle einige häufig in der Debatte auftauchende Schlagworte und Thesen erläutern und Euch unsere Einschätzungen hinsichtlich der mit dem Urteil verbundenen Chancen und Risiken mitteilen.
„Es ist nur ein Einzelfallurteil“
Das Urteil des Kammergerichts gilt zunächst in der Tat lediglich für den verhandelten Fall. So sieht es auch unsere Justiziarin in ihrer Stellungnahme. Allerdings meinen wir, dass daraus nicht zu schließen ist, das Urteil habe keine weitergehende Bedeutung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es viele vergleichbare Urteile gäbe, wenn andere Urheber die „pauschale Verlegerbeteiligung“ der GEMA gerichtlich angehen würden. Verlagsverträge sind häufig in ihrer Konstruktion so ähnlich, dass eine Nicht-Wirksamkeit der intendierten Rechteübertragung vom Urheber auf den Verlag auch in anderen Fällen festgestellt werden könnte. Die GEMA interpretiert das Urteil offenkundig in grundlegender Tragweite, indem sie drastische Konsequenzen zieht, insbesondere durch den Ausschüttungsstopp gegenüber Verlegern. Jedoch warnen wir als Vorstand des Composers Club unsere Mitglieder davor, ohne weitere juristische Prüfung von einer Ungültigkeit ihrer Verlagsverträge auszugehen. Das Gericht lässt ausdrücklich die Möglichkeit zu, dass wirksame Abtretungsvereinbarungen in Verlagsverträgen bereits enthalten sein können, und es werden in Verlagsverträgen auch Beteiligungen an Rechten geregelt, die nicht von der GEMA wahrgenommen werden.
„Die Urheber sind nun gestärkt“
Die Kläger und ihr Anwalt sind der Auffassung, durch das Urteil seien Urheber nun gestärkt. Ihre Kern-Argumentation besteht darin, Urheber hätten infolge des Urteils endlich Vertragsfreiheit und somit die Möglichkeit, Beteiligungen von Verlagen individuell und leistungsgerecht zu verhandeln, da die pauschale Beteiligung in einem einheitlichen Verteilungsplan nun gesprengt werden könne. Wir sehen dieses Argument kritisch. Schließlich hat der Verteilungsplan in der Praxis der letzten Jahrzehnte eine zuverlässige Obergrenze der Beteiligung für Verlage gewährt, die in Deutschland mit 60 oder 66,67 Prozent zugunsten der Urheber deutlich günstiger ist als im internationalen Durchschnitt. Geringere Verlagsbeteiligungen waren auch in der Vergangenheit schon vertraglich regelbar, beispielsweise durch Refundierungsvereinbarungen. Wir halten es für trügerisch, zu glauben, Urheber könnten mit Verlagen ohne deren Bindung an den GEMA-Verteilungsplan nun regelmäßig bessere Splits aushandeln. Eher ist davon auszugehen, dass die Vertragsfreiheit bei der großen Mehrheit von Auftrags-Autoren durch Wegfall der Beteiligungs-Obergrenze für eine Schlechterstellung führt.
„Verlage können ab sofort keine GEMA-Mitglieder mehr sein“
Diffizil ist im Kontext des gesprochenen Urteils die Frage, ob Verlage, die in Analogie zum Urteil wahrscheinlich (ohne weitere Maßnahmen, wie sie von der GEMA vorgeschlagen werden) keine wirksame Rechteübertragung vorweisen können, überhaupt (ordentliche) GEMA-Mitglieder sein und Ansprüche auf Altersvorsorge, Wertung etc. haben können. Eine direkte Antwort lässt sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen, und verschiedene von uns befragte Juristen (darunter auch der Anwalt der Kläger, Dr. Poll) sind insbesondere in der vereinsrechtlichen Bewertung solcher Fragen zurückhaltend. Jedoch ist die Argumentation plausibel, dass bei rückwirkend als nicht wirksam eingestufter Rechteübertragung auch der Mitgliedschaftsstatus eines Verlags rückwirkend in Frage stehen könnte. Allerdings kann man daraus unserer Auffassung nach nicht ableiten, Verlage könnten prinzipiell nicht GEMA-Mitglieder sein und müssten nun sämtlich aus der GEMA austreten. Viele Verlage vertreten in Deutschland nicht nur das Repertoire deutscher Autoren, sondern als Sub- oder Co-Verlage auch ausländisches Repertoire. Vorbehaltlich der bislang gerichtlich nie geprüften Gültigkeit der Rechteübertragungen der ausländischen Autoren gegenüber ihren Hauptverlagen bringen damit deutsche Verlage auch nach dem Urteil in vielen Fällen wirksam Rechte in die GEMA ein. Bei größeren international ausgerichteten Verlagen besteht kaum Zweifel, dass der Umfang ihrer Rechteeinbringung ihren Mitgliedschaftsstatus rechtfertigen dürfte.
„Komponisten und Textdichter können mit ihren Verlagen neu verhandeln“
Obwohl manche Konsequenzen aus dem Urteil noch unklar sind und manche Herleitungen rechtlich – wie unsere Justiziarin ausgeführt hat – angreifbar sind, steht außer Frage, dass das Urteil Komponisten und Textdichtern momentan ein Werkzeug in die Hand gibt, mit dem sie ihre bereits geschlossenen Verlagsverträge im Einzelfall im Bezug auf GEMA-Ausschüttungen als gegenstandslos ansehen oder neu verhandeln könnten. Wer das von der GEMA vorformulierte „Heilungsschreiben“ zur rückwirkenden Bestätigung der bereits erfolgten Verlagsbeteiligung nicht unterschreibt, wird nach unserer Einschätzung vermutlich den Verlagsanteil zugesprochen bekommen. Der Verlag müsste den (nicht verjährten) vereinnahmten Anteil dann zurückzahlen. Wiederholt möchten wir aber darauf hinweisen, dass eine Nachzahlung durch die GEMA nicht automatisch bedeutet, dass der Verlag keine Ansprüche auf die entsprechenden Gelder oder Anteile davon hat. Es kann sehr wohl im Einzelfall sein, dass der Verlagsvertrag eine wirksame Abtretung enthält und der Verlag sich folglich das strittige Geld auf zivilrechtlichem Wege einklagen könnte. Dennoch dürfte es viele Fälle geben, in denen im Verlagsvertrag nur die Nutzungsrechte „übertragen“ wurden, die nicht von der GEMA wahrgenommen werden (s.o.), womit dem Verlag streng genommen außer Synch-Rechten und dem (meist nicht ausgeübten und von der GEMA selbst nicht wahrgenommenen) Recht auf Notendruck nichts bleibt. Insofern kann (und sollte) sich jeder Urheber vor der Unterschrift unter die von der GEMA vorformulierte Bestätigung tatsächlich überlegen, ob er mit der Arbeit seines Verlags zufrieden ist. Wenn er nicht zufrieden ist, ist prinzipiell bei persönlicher Abwägung der geschäftlichen Konsequenzen eine Neuverhandlung der Konditionen möglich. Wir raten aber nicht zu einer unbedachten Nicht-Bestätigung der Verlagsbeteiligung, insbesondere dort, wo zwischen Urheber und Verlag sowieso Einvernehmen über den Wert der Zusammenarbeit besteht und der Verlag hinreichend zur Erschließung von Werknutzungen beigetragen hat. Wer als Urheber die Beteiligungen nicht rückwirkend bestätigt, kann wohl in der Praxis auch keine weitere fruchtbare Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verlag erwarten.
„Wenn die Verlage Nachteile aus dem Urteil erleiden, ziehen sie sofort ihr Repertoire von der GEMA ab und schwächen das System“
Wir gehen davon aus, dass die Mitgliedschaft von Verlagen in der GEMA ein wesentlicher Faktor für die Stabilität des Gesamtsystems und das Inkasso ist. Gegenwärtig verhandelt die GEMA unter anderem mit multinationalen Konzernen über Vergütungen aus digitalen Nutzungen und hat es dabei mit äußerst mächtigen Widersachern zu tun. Wir brauchen die Verlage in der Solidargemeinschaft über ihre Funktion als Werkvermittler hinaus, da sie (wenngleich nicht immer im Urheberinteresse) effektiver als Urheber in ihrer Lobby-Arbeit sind und hier ein Gegengewicht schaffen. Dennoch weisen wir darauf hin, dass der Umfang des von der GEMA vertretenen Repertoires nicht in erster Linie von Verlagsverträgen, sondern von den Wechselseitigkeitsverträgen der internationalen Verwertungsgesellschaften abhängt. Auch Großverlage könnten nicht ohne weiteres ihr Repertoire von der GEMA „abziehen“, um die GEMA dann als Interessenvertretung eines Kleinstrepertoires zu hinterlassen. Aber wenn sich deutsche Verlage als Kooperationspartner internationaler Verlage im Interesse des Weltrepertoires nicht mehr in der GEMA für die Interessen des Repertoires und seiner möglichst lückenlosen Wahrnehmung stark machen würden, wäre das zum Nachteil der meisten Urheber in der GEMA. Mit aller Entschiedenheit möchten wir einer gelegentlich aufflammenden Stimmung unter Urhebern entgegentreten, wonach heutzutage Verlage in der Regel oder ausnahmslos nutzlos und schädlich für Urheber wären.
„Die GEMA handelt mit ihrem Formular zur rückwirkenden Bestätigung fahrlässig“
Viele von Euch sind, wie wir hören, verunsichert darüber, ob die GEMA mit ihrem „Heilungsschreiben“ tatsächlich dem Urteil gerecht wird. In der Tat ist die Sachlage so komplex, dass eine abschließende juristische Einschätzung hierzu nicht leicht fällt. Als Vorstand möchten wir die Sache eher praktisch beleuchten. Zunächst ist festzuhalten, dass „Abtretungen“ von Zahlungsansprüchen der Urheber auf Verlage grundsätzlich möglich und rechtens sind. Auch der Anwalt der Kläger geht klar davon aus, dass eine Regelung der Verlegerbeteiligungen an Nutzungsrechten über individuelle Abtretungen das Urteil (zumindest in Teilen, insbesondere ungeachtet der vom Gericht festgestellten Unwirksamkeit von Verträgen, die nur ein „Verlagsrecht“ einräumen) verhindert hätten. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass rückwirkende Abtretungen von Vergütungsansprüchen nicht wirksam sein sollten. Somit gehen wir nicht davon aus, dass die GEMA hier fahrlässig gegen notwendige Konsequenzen aus dem Urteil verstößt, wenn sie nun ihren Mitgliedern eine vorformulierte Bestätigung bereitstellt, mit der die Verlegerbeteiligung im Nachhinein bestätigt wird. Es sind lediglich die (hier in unserer Stellungnahme bereits in ihrer nur relativen Bedeutung klar gestellten) ergänzenden Fragen zum Mitgliedsstatus und zu den Wertungsansprüchen einzelner Verlage, die hier von der GEMA nicht im Vorfeld beantwortet werden.
„Die GEMA sollte eine Bestätigung der Verlegerbeteiligung davon abhängig machen, ob tatsächlich Verlagsarbeit geleistet wurde“
Wir haben Verständnis dafür, wenn es manche Komponisten anstatt einer Aufforderung zur rückwirkenden Verlegerbeteiligung lieber sehen würden, wenn die GEMA endlich prüfen würde, ob eine verlegerische Tätigkeit tatsächlich stattgefunden hat und eine Verlagsbeteiligung im Falle eines fehlenden Nachweisesverweigern würde. Dieser Wunsch hat jedoch nach unserer Auffassung eigentlich nichts mit dem Inhalt des Urteils zu tun. Bekanntlich vertreten wir zwar die Meinung, dass die GEMA in Fällen, in denen dokumentiert werden kann, dass sich ein Verlag nicht satzungskonform verhält, die Auszahlung verweigern sollte. Es kann jedoch nicht Aufgabe der GEMA sein, flächendeckend zu bewerten, was Verlage geleistet haben. Eine pauschale Einstufung ganzer Unternehmen oder ihrer regelmäßig geschlossenen Verträge wäre ohnehin rechtlich anfechtbar. Das Urteil gibt Urhebern nicht mehr und nicht weniger als die Möglichkeit, selbst gegen zweifelhafte Kooperationen rückwirkend vorzugehen und Verlagsbeteiligungen im Zweifelsfall nicht zu bestätigen.
„Zahlungsverzögerungen auch für Urheber sind ungerecht“
Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA haben infolge des Urteils und der resultierenden Umstrukturierungen beschlossen, die Zahlungstermine zum 1. April und 1. Juli 2017 auch für Urheber jeweils um zwei Monate aufzuschieben. Wir haben grundsätzlich Verständnis für den erhöhten Aufwand, welcher der GEMA-Verwaltung unter diesen besonderen Umständen entsteht. Jedoch kritisieren wir dieses Vorgehen und fordern den Aufsichtsrat der GEMA ausdrücklich zu einer Rücknahme der beschlossenen Vorgehensweise auf. Zahlungen an Urheber stehen auch nach dem Urteil regelmäßig nicht in Frage, und zumindest der unstrittige Teil (also ohne Verlagsanteil) sollte zu den bisher gültigen Zahlungsterminen ausgeschüttet werden. Zudem gibt es Urheber, die kein einziges Werk verlegt haben und nun dennoch ihr Geld später bekommen sollen. Wir sind der Meinung, dass das Vorgehen der GEMA in diesem Punkt unangemessen ist. Angesichts der Tatsache, dass die GEMA imstande ist, direkt im Anschluss nach dem Urteil den bevorstehenden Zahlungstermin 1.1.2017 für Urheber einzuhalten, solltennach unserer Auffassung auch die folgenden Termine zumindest für die Urheber einzuhalten sein. Unsere Mitglieder weisen wir in diesem Zusammenhang auf die von der GEMA eingeräumte Möglichkeit zur Beantragung von Vorschüssen hin.
„Die Verlegerbeteiligung wird bald politisch legitimiert werden“
Wir wissen in Übereinstimmung mit den von der GEMA an ihre Mitglieder gegebenen Informationen, dass es im Bundestag ganz aktuell Bestrebungen gibt, im Zusammenhang mit dem noch zu beschließenden Urhebervertragsrecht auch die Verlegerbeteiligung für die Zukunft durch ein Regulativ klarzustellen. Nach neuesten Informationen könnte ein Beschluss noch vor Weihnachten gefasst werden. In der Folge wäre, wenn der Beschluss tatsächlich gefasst würde, eine zukünftige Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten und wohl auch gesetzlichen Vergütungen mit Zustimmung der Urheber in Zukunft problemlos möglich. Die Vergangenheit kann mit einem Regulativ aber nicht bereinigt werden, weshalb Bestätigungen oder Rückabwicklungen für die Vergangenheit unvermeidbar bleiben.
Ausblick
Abschließend bleibt zu sagen, dass wir es angesichts der Komplexität der Sachlage und des vom Kammergericht gesprochenen Urteils für nicht unwahrscheinlich halten, dass das Kammergericht in der Frage der Verlegerbeteiligung nicht das letzte Wort gesprochen hat. Einige Analysen kommen zu dem Schluss, dass das Kammergericht nicht alle Faktoren berücksichtigt hat (z. B. durch die Nicht-Anwendung des geltenden VGG). Darüber hinaus lässt die Einstufung als Einzelfallurteil die Möglichkeit zu, dass es schon bald neue Gerichtsprozesse in ähnlicher Sache geben kann, die dann – im Falle eines ausreichend hohen Streitwerts – vom BGH entschieden werden. Hinsichtlich der ungeklärten Rechtsfragen und der Zahlungsverschiebungen werden wir uns gesondert zu dieser Stellungnahme an den Vorstand der GEMA wenden.
An die Verlage möchten wir uns mit einem Appell wenden, zusammen mit Urhebern und der GEMA endlich eine Debatte über die zeitgemäße Neudefinition von „verlegerischer Tätigkeit“ zu beginnen. Über die vergangenen Jahrzehnte ist es versäumt worden, sinnvolle Verlagsarbeit jenseits von „Notendruck“ zu definieren, was nun mit dem Urteil des Kammergerichts negative Konsequenzen vor allem für die Verlage mit sich bringt, die im Einvernehmen mit ihren Urhebern sinnvolle, wertvolle und vom Urheber selbst oft nicht leistbare Arbeit in Form der Werkverbreitung etc. leisten. Wir sehen in dem gesprochenen Urteil einen dringenden Appell, die Diskussion im konstruktiven Miteinander aufzunehmen und eine stabile Basis für die Zukunft zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand