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Das war unser Panel auf der Musikmesse 2017

Liebe Mitglieder,

der CC war mit seinem Panel „Der Musik-Dienstleister im Zeitalter von Copy & Paste oder was bin ich wert und wie komm ich an mein Geld ? “ am 07.04. auf der Frankfurter Musikmesse präsent.

   

(Bild 1 von links: Alfons Karabuda (ECSA), Matthias Krüger, Tina Pepper, Andreas Lucas, Anselm Kreuzer. Rechtes Bild: Christoph Rinnert)

Anlässlich des Treffens im November 2016 zur Vorbereitung der Musikmesse Frankfurt 2017 wurde der CC in die thematische Planung mit einbezogen.Die Idee des CC war es, sich mit einem ansprechenden Thema (s.o.) an den jüngeren Komponisten zu wenden.

So, nun stehen da also Tina Pepper, Anselm Kreuzer, Andreas Lucas, Matthias Krüger, Christoph Rinnert und Alfons Karabuda (ECSA Präsident) in einer Riesenhalle (Halle 8 – die Halle der Streichinstrumente und der Blasorchester), unter einem Dauergeräuschpegel von Violinen, Celli und Kontrabässen, also Orchestergrabenstimmung, und dem Blasorchester der Bundeswehr und werden dem Pavillon für das Panel zugeteilt ( Nr 56 8D)

Eine professionelle Bühnentechnik ermöglichte uns, dass wir uns gegen das Sounddesign der Halle durchsetzen konnten und schon bald waren wir von sehr interessierten jungen Kollegen umgeben. Insbesondere viele anschließende Gespräche und Fragen des Publikums lassen vermuten, dass wir mit dem Thema und der Art der Präsentation richtig lagen.

Ein ganz besonderer Dank gilt Alfons Karabuda, dem Präsidenten der ECSA und Anselm Kreuzer. Anselm hat in seiner Moderation alle gängigen Themenunseres Berufsalltags reflektiert und unter den Panelteilnehmern zurDiskussion gestellt.

Mit kollegialen Grüßen

Euer Vorstand

ECSA startet Petition für faire Bezahlung

Liebe Mitglieder,

nachfolgend findet Ihr eine Veröffentlichung der ECSA, die wir gern an Euch weitergeben möchten:

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Die European Composer and Songwriter Alliance (ECSA) und die International Confederation of Music Publishers (ICMP) rufen die großen Netz-Konzerne auf, Komponisten, Songschreiber und Verlage angemessen für mechanisches Recht und für ihre Arbeit zu bezahlen

Wir, die Repräsentanten der Autoren, Komponisten und Musikverlage verfolgen das Vorgehen des US Copyright Royalty Board (CRB), welches die Tantiemen-Höhe festlegen wird,  die digitale Streaming-Dienste in den nächsten 5 Jahren zahlen sollen. Das Ergebnis dieses Vorgehens wird nicht nur auf den US-Musiksektor einwirken, es wird die gesamte Musik-Industrie ebenfalls betreffen.

Das CRB hört die Vorschläge der großen Netz-Konzerne wie z.B. Google und Amazon, während die National Music’s Association (NMPA) und die Nashville Songwriters Association International (NSAI) die Musikindustrie vertreten.

In einer Zeit, in der die EU sich bemüht, ein faires Lizensierungs-Umfeld für Rechteinhaber zu etablieren, begrüßen wir diesen Schritt unserer Kollegen bei NMPA und NSAI und rufen das CRB auf, eine Struktur, die den wahren Wert der Arbeit der Komponisten und Songwriter anerkennt,  zu übernehmen. Als ein Ergebnis des Technologie-Fortschritts gibt es mehr Musikangebote denn je, aber die Netz-Konzerne wollen den Preis drücken, den sie für Musik zahlen.

Inzwischen sind Komponisten, Songwriter und Verlage   Die Netz-Konzerne zeigen seit Jahren keinen Respekt  für den Wert der Musik und damit auch das Wohlergehen der Komponisten und Songwriter. Wenn sie damit nicht aufhören, dann werden Komponisten und Songwriter bald nicht mehr in der Lage sein, Musik zu schaffen, die das Leben von Millionen weltweit bereichert.

Mach Deine Stimme hörbar, indem Du die Netz-Konzerne bittest, uns einen fairen Preis für unsere Arbeit zu zahlen. Es ist eine einfache Bitte, und es liegt in Deinem Interesse, sie auszusprechen.

Danke!

Unterschreibe die Petition hier:

https://www.gopetition.com/petitions/songwriters-to-big-tech-stop-fighting-us-in-crb.html
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Mit Frühlingsgrüßen aus der Geschäftsstelle
Eure
Eva Bekker

Composers Club bei der Musikmesse in Frankfurt – Halle 8.0 D 50, am 7. April, 16:00 bis 17:30 Uhr

Liebe Mitglieder,

der Composers Club wird im Rahmen der Frankfurter Musikmesse eine Veranstaltung ausrichten. Thema:

Der Komponist im Zeitalter von Copy & Paste

oder was bin ich wert und wie komme ich an mein Geld ?

Referenten werden Alfons Karabuda, Präsident der ECSA (European Composers and Songwriters Alliance) und Christoph Rinnert, Vorstand des Composers Club sein. Moderation: Dr. Anselm Kreuzer, Teilnehmer der Gesprächsrunde: Hans Hafner, Matthias Krueger, Andreas Lucas, Tina Pepper und Christoph Rinnert.

Wir hoffen auf einen interessanten Austausch und würden uns freuen, Euch dort zu treffen!

Mit freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

Empfehlungsschreiben des Deutschen Komponistenverband e.V.

CC Composers Club e.V., DEFKOM, FEM und Deutscher Textdichter-Verband schließen sich dem folgenden Statement des DKV an.


Liebe Komponisten-Kolleginnen und Kollegen,

seit Wochen erreichen uns zahlreiche Anfragen von Mitgliedern, die bzgl. des Bestätigungsverfahrens zur Verlegerbeteiligung konkret um Rat bitten.

Wir haben ja in diversen Schreiben seit Dezember vergangenen Jahres versucht, die komplizierte Situation zu erläutern und die Handlungsoptionen aufzuzeigen. Es war uns hierbei immer sehr wichtig, möglichst neutral zu informieren und darauf hinzuweisen, dass jede Musikautorin / jeder Musikautor individuell sein/ihr Verhältnis zum jeweiligen Musikverlag zu überprüfen und zu bewerten hat, um dann ggf. zu jedem verlegten Werk eine angemessene Entscheidung bzgl. Verlegerbeteiligung in Vergangenheit und Zukunft treffen zu können.

Hinzu kamen die ebenfalls sehr detaillierten Informationen seitens GEMA, auch weiterhin nachzulesen unter https://www.gema.de/de/aktuelles/verlegerbeteiligung/ .

Zunächst ist der Hinweis wichtig, dass es bei der Durchführung des elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) KEINE EILE gibt.

Damit die Ausschüttung der Verlegeranteile für gesetzliche Vergütungsansprüche zum 01. September 2017 erfolgen kann, müssen die elektronischen Werklisten sowie die unterschriebene Freistellungserklärung mit Angabe der Referenznummer aus dem EBV bis spätestens 01. Juni 2017 vom Verlag auf www.gema.de/ebv hochgeladen werden. Somit kann jeder Autor in Ruhe seine Verträge prüfen und unter Berücksichtigung seines Vertrags- und sonstigen Verhältnisses zum Verlag eine abgewogene Entscheidung treffen.

Um den Prozess der notwendigen Bestätigung der Verlegerbeteiligung durch die Autoren zu erleichtern, wurde im GEMA-Aufsichtsrat unter Beteiligung aller drei Kurien (Textdichter, Verleger und Komponisten) ein Formschreiben entwickelt und dessen Empfehlung als Musterformular für die Mitglieder mit großer Mehrheit beschlossen. Auch das Dt. Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde der GEMA hat sich wohlwollend dazu geäußert.

In diesem Formular wird der Sachverhalt der gemeinsamen Beteiligung klar dargelegt, inklusiv der möglichen Differenzierung sowohl bei den unterschiedlichen Rechten ( a) Nutzungsrechte und b) gesetzliche Vergütungsansprüche ) als auch bei den unterschiedlichen Zeiträumen ( Vergangenheit seit 01.07.2012 und Zukunft ab 01.01.2017 ).

Das Originalschreiben finden Sie hier  https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Best%C3%A4tigung_der_gemeinsamen_Beteiligung.pdf  sowie in der Anlage zu dieser Mail.

Nun haben leider etliche Verlage dieses Schreiben in einer Weise abgeändert, die die Möglichkeit der Differenzierung bei der Zustimmung nicht mehr einräumt und auch nicht mehr auf diese Möglichkeit hinweist. Dies entspricht nicht der Empfehlung des Aufsichtsrats und auch nicht den Interessen der Urheber.

Wir möchten hier dieses Vorgehen nicht kommentieren; allerdings empfehlen wir unseren Mitgliedern,

alle Formulare, die nicht der GEMA-Fassung entsprechen, nicht zu unterzeichnen und den jeweiligen Verlag um Erklärung zu bitten, warum er hier – zu Ungunsten der Urheber – davon abgewichen ist.

Falls sich ein Mitglied allerdings bereits klar entschieden hat, in welchem Umfang es eine Verlegerbeteiligung genehmigen möchte, kann es auch auf diese Rückfrage verzichten und stattdessen das Original-GEMA-Formular unterzeichnen und an den Verlag zurücksenden.

Damit entfällt das Risiko, dass das vom Verlag abgeänderte Formular evtl. nicht rechtskräftig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Bestätigungserklärung des Autoren auf einer arglistigen Täuschung beruht. Hat der Verlag den Autor also bewusst darüber getäuscht, dass er die Erklärung für gesetzliche Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte differenziert abgeben kann, so kann der Autor seine Genehmigungserklärung ggf. anfechten.

Diese Folgen möchten wir gerne für Verleger, Autoren und nicht zuletzt unsere GEMA vermeiden, und hoffen mit der vorgeschlagenen Lösung wieder eine Vertrauensbasis für eine gedeihliche gemeinsame Zukunft in der GEMA herzustellen.

Diese Empfehlung ist mit unseren Vorstands-Kollegen von DEFKOM, FEM, CC-Composers-Club und DTV – Dt. Textdichter-Verband abgestimmt und geht auch deren Mitgliedern zu.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Geschäftsstelle.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen,

 

Ihr Präsidium und Vorstand DKV

Nachtrag: Verlegerbeteiligung

Liebe Mitglieder,

wir hatten uns Ende letzter Woche mit einem Eil-Newsletter an Euch gewandt, in dem wir darauf hinwiesen, dass die GEMA an Autoren, die einer Verlegerbeteiligung widersprechen, derzeit Mails mit enger Fristsetzung (28.2.2017) für die Einreichung von Werklisten versendet. Ohne Werklisten könne nicht garantiert werden, dass eine Ausschüttung an Verleger zum nächsten Zahlungstermin (1.5.2017) verhindert wird, und an Verleger ausgeschüttete Beträge könnten nicht mehr von der GEMA zurückgeholt werden. Wir haben hierzu das Justiziariat der GEMA befragt und konnten folgendes in Erfahrung bringen:

Es handelt sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist, und die Werklisten werden nur zur Vermeidung von Unklarheiten abgefragt. Auch ohne konkrete Werkliste möchte die GEMA den Widerspruch des Autors so schnell und so weit wie möglich berücksichtigen.

Darüber hinaus möchten wir infolge des Dialogs mit dem GEMA-Justiziariat folgende Punkte klarstellen:

Der Gesetzgeber hat die Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten seit dem 24.12.2016 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die GEMA geht davon aus, nach § 27 Abs. 2 VGG n.F. Autoren und Verleger wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss auf Basis ihres Verteilungsplans beteiligen zu können. Da sich das Kammergerichtsurteil auf andere (ältere) Rechtsgrundlagen stützt, halten wir diese Einschätzung für maßgeblich und weisen darauf hin, dass Autoren, die Verlegerbeteiligungen in der Gegenwart und Zukunft widersprechen, sich hinsichtlich der Berechtigung der GEMA zur Ausschüttung an Verlage nicht auf das Kammergerichtsurteil berufen können. Gleichwohl können sie einer Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten widersprechen, was dann nach Auskunft des GEMA-Justiziariats dazu führt, dass die GEMA nach § 10 des Verteilungsplans das Einverständnis des Verlegers abfragt, das Werk als „unverlegt“ umzumelden. Lässt sich keine Einvernehmlichkeit herstellen, wird die GEMA die Verlegeranteile sperren und die Beteiligten auf den Rechtsweg verweisen. Das Kammergerichtsurteil ist für Autoren in solchen Fällen aber insoweit richtungsweisend als es klarstellt, dass die Rechteübertragung in dem in der Vergangenheit geschlossenen Verlagsvertrag unwirksam sein könnte (und im Fall des Klägers als unwirksam erachtet wurde).

Anders ist die Situation bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen, denn hier wurde durch das neue VGG nicht der gewohnte Status wiederhergestellt. Nunmehr kann ein Autor diese Rechte niemals vor Werkveröffentlichung wirksam an einen Verleger abtreten. Wir meinen daher, dass die GEMA Verlegeranteile an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zurückfordern und an Autoren ausschütten muss, sofern Autoren diese Ansprüche nicht im Bestätigungsverfahren oder auf andere vertragliche Weise nach Werkveröffentlichung an ihre Verleger abgetreten haben.

Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen besteht somit bei jeder neuen Werkveröffentlichung Entscheidungsfreiheit der Autoren über die Verlegerbeteiligung. Jedwede Vorausabtretung an Verlage ist unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

Eilt! Knappe Einreichungsfrist bei Verlags-Nicht-Beteiligung

Liebe Kollegen,

aus gegebenem Anlass möchten wir Euch darüber informieren, dass die GEMA Urhebern, die eine Nicht-Beteiligung bestimmter Verlage geltend machen wollen, in diesen Tagen eine Frist bis zum 28. Februar setzt, bis zu der explizit die nicht zu beteiligenden Verlage genannt und vollständige Listen mit den vom Beteiligungs-Ausschluss betroffenen Werken vorgelegt werden müssen, damit der Ausschluss für die zum 01.05.2017 geplante Ausschüttung noch geltend gemacht werden kann. Auch weist die GEMA, wie wir uns zu gespielten Informationen entnehmen können, darauf hin, dass Gelder, die im Mai an Verlage ausgeschüttet werden, später nicht von der GEMA zurückgeholt werden können. Eine Kommentierung dieses Vorgehens werden wir nach weiteren Beratungen vornehmen und legen Euch an dieser Stelle erstmal zur Vermeidung von unnötigem Ärger dringend ans Herz, der Aufforderung der GEMA nachzukommen und die Werklisten bis zum 28. Februar einzureichen.

Euer Vorstand