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Liebe Mitglieder,

mit Blick auf den gescheiterten Versuch der GEMA, gegen das Revisionsverbot im KG-Urteil vom November 2016 vorzugehen, haben wir bei GEMA-Justiziar Dr. Holzmüller nachgefragt, ob es die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA tatsächlich ausreichend  erfolgversprechend war, oder ob hier unnötig Geld in aussichtslose Rechtsmaßnahmen investiert wurde.

Dr. Holzmüller hat uns darauf geantwortet, die GEMA sei der Auffassung, dass die Entscheidung des Berliner Kammergerichts zur Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof gegen § 543 Abs. 2 ZPO verstößt, welcher die Möglichkeit einer Revision zulässt, wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Entscheidung auf die GEMA und die gesamte Branche messe die GEMA der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung bei. Deshalb habe die GEMA die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Weiter führte Dr. Holzmüller aus, dass nur dann zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens 20.000 Euro erreicht. Im vorliegenden Fall lag jedoch das eingeklagte Aufkommen der klagenden Autoren unter dieser Grenze. Es sei jedoch durchaus umstritten, wie die Beschwer konkret zu ermitteln ist. Bei der GEMA – einer regulierten und zur Gleichbehandlung verpflichteten Gesellschaft – würde die genannte Grenze natürlich weit überschritten, weil das Urteil für alle Mitglieder umzusetzen sei. Das habe die GEMA geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe sich aber auf den rein formalen Parteibegriff bezogen und somit die Beschwerde wegen Nichterreichung der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Frage der entstandenen (unnötigen) Kosten sagte Dr. Holzmüller, dass bei einem Streitwert von 6.000 Euro die Kosten für den einen Schriftsatz an den BGH sehr überschaubar seien und kaum Anlass zur Sorge bei den Mitgliedern geben sollten.

Wegen geringer Erfolgsaussichten habe die GEMA von einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung Abstand genommen. Es habe jedoch ein betroffener Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche jedoch die Rechtskraft des Urteils nicht hemme.

Wir haben unsere Justiziarin, Dr. Kirsten König, darum gebeten, diese Erklärung für uns zu kommentieren. Sie schreibt dazu:

Die Erklärung des Herrn Dr. Holzmüller halte ich für nachvollziehbar. Meiner Meinung nach blieb der GEMA sogar nichts anderes übrig, als den Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zu versuchen. Hätten sie es nicht getan, wäre die Aufregung vermutlich genauso groß, wenn nicht sogar noch größer gewesen. Denn dann hätte man der GEMA vorwerfen können und müssen, nicht alles versucht zu haben, um die weitreichenden und für alle GEMA Mitglieder durchaus auch belastenden Konsequenzen des Kammergerichtsurteils abzuwenden. Damit meine ich den enormen Verwaltungsaufwand und die eingetretene Rechtsunsicherheit. Das Vorgehen der GEMA scheint unter Komponisten verstanden zu werden als ein „auf die Seite der Verleger Schlagen“. Dies ist mit Sicherheit aber nicht die Motivation für die Nichtzulassungs­beschwerde gewesen. Selbst wenn die GEMA mehrere Kanzleien auf Stundenbasis für die Nichtzulassungsbeschwerde bezahlt haben sollte, sind dies doch vergleichsweise winzige Kosten im Vergleich zu dem Aufwand, den die GEMA aufgrund des Urteils jetzt – auf Kosten aller Mitglieder – fahren muss. Ob ein Anspruch der Mitglieder auf Offenlegung der Anwaltskosten besteht, müsste ich auch erst nachlesen. Man könnte die GEMA natürlich einfach mal darum bitten. Da der Wunsch, die Kosten in Erfahrung zu bringen, jedoch offensichtlich durch das Gefühl motiviert ist, dass die GEMA in diesem Punkt die Verlage bevorzugt und den Komponisten in den Rücken fällt, scheint es mir sinnvoller, dies zu hinterfragen. 

Hierzu möchte ich versuchen, das Verständnis der Konsequenzen des KG Urteils zu verbessern:

Das Kammergericht hat NICHT entschieden, dass den Verlagen für ihre Arbeit / aus den Verlagsverträgen keine Vergütung zusteht. Das Kammergericht hat entschieden, dass der FORMALE WEG, auf dem die Verlage die Vergütung erhalten haben, nicht korrekt war. In den Fällen, in denen die Komponisten das GEMA Bestätigungsschreiben für die Vergangenheit NICHT unterschreiben und die von der GEMA an die Verlage ausgeschütteten Gelder von den Verlagen an die GEMA zurückgezahlt und von dort an die Komponisten weiter geleitet werden müssen, muss geprüft werden, ob die Komponisten das Geld dann auch behalten dürfen. Meiner Meinung nach ist dies nicht – zumindest nicht in voller Höhe – der Fall. Denn die Komponisten haben einen Vertrag mit einem Verlag geschlossen, in dem zum einen geregelt ist, dass der Verlag einen Anteil an den (GEMA) Einnahmen des Komponisten erhalten soll, und zum anderen sich der Komponist zur Rechtseinräumung verpflichtet. Letzteres ist dem Komponisten – wie das KG bestätigt hat – jedoch gar nicht möglich, da er die Rechte bereits der GEMA eingeräumt hat. Der Komponist begeht daher eine Vertragsverletzung, die zu Schadensersatzansprüchen des Verlags führen kann. Es fragt sich natürlich, in welcher Höhe. Doch sogar hierfür bietet der Vertrag durch den Verweis auf den GEMA Verteilungsplan Anhaltspunkte. Am Ende des Tages wäre dann also mit viel Zeit- und Geldaufwand das Geld einmal im Kreis gezahlt worden. Hiermit ist keinem der Beteiligten gedient.

Wir kommen nicht um die Tatsache herum, dass zwischen Komponisten und Verlagen durch den Verlagsvertrag eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass der Verlag an den Einnahmen des Komponisten zu beteiligen ist. Einige Juristen halten deswegen das Urteil für falsch. Hierzu zähle ich nicht – meiner Meinung nach ist das Urteil urheberrechtsdogmatisch absolut konsequent. Einen dahingehenden Vorstoß gab es auch schon vor ca. 12 Jahren, als in Sachen Mambo No. 5 entschieden wurde, dass der klagende Verlag gar nicht aktivlegimitiert sei, da er keine Rechte hat. Ich habe diese Argumentation damals in das Verfahren eingebracht – geführt wurde der Prozess von meinem damaligen Chef. Seither wundert es mich, dass alle Beteiligten weiterhin so tun, als hätten die Verlage Rechte und so etwas wie einen Rechtekatalog, auf den sie ja ihren Unternehmenswert stützen.

Aber Dogmatik hin oder her, an der eigentlichen Problematik – den unfairen Machtverhältnissen zwischen Verlagen und Komponisten – ändert das Urteil überhaupt nichts. SELBST WENN jetzt alle die meiner Meinung nach dogmatisch richtige Konsequenz ziehen würden und endlich aufgehört werden würde, so zu tun, als hätten die Verlage Rechte, und Verlagsverträge endlich so aufgebaut würden, wie es meiner Meinung nach korrekt wäre, nämlich ähnlich wie Managementverträge, über die die Verlage für ihre Tätigkeit – ohne Rechtsinhaber zu sein – eine Provision bekommen, könnten und würden die Verlage in den Fällen in denen sie am längeren Hebel sitzen, weil sie sonst einen anderen Komponisten beauftragen, den Komponisten dazu zwingen, einen solchen Vertrag abzuschließen. EVENTUELL könnte sich an der Höhe der Beteiligung zugunsten der Komponisten etwas ändern, weil nicht mehr einfach auf den GEMA Verteilungsplan verwiesen werden könnte. Aber seien wir mal ehrlich, vermutlich würde dies zu LASTEN der Komponisten ausfallen und einfach überall 50/50 festgelegt werden – bis DAS dann mal von einem mutigen Komponisten vor Gericht gebracht und auf Sittenwidrigkeit untersucht wird.

Langer Rede kurzer Sinn: Meiner Meinung nach hat die GEMA richtig gehandelt, und dies ist NICHT als Affront gegen die Komponisten zu sehen.

Von einer Verfassungsbeschwerde ist mir nichts bekannt. Sollte ein Verlag tatsächlich Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, halte ich es für müßig, darüber zu spekulieren, worauf es sich dabei beruft.

 

 

Mit bestem Dank an Dr. König und

freundlichen Grüßen

Euer Vorstand