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Offener Brief an Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Betr: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/VG_Richtlinie-Stellungnahme-vzbv-2014.pdf

Offener Brief, in Kopie an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter dem Titel „Mehr Freiheiten für Nutzer und Urheber“ haben Sie am 12.09.2014 eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht, in der Sie Zielvorstellungen für eine Neuausrichtung der Verwertungsgesellschaften äußern. Sie mischen sich darin in erheblichem Maße in die Grundfeste der Verwertungsgesellschaften und in die Wertschöpfungsgrundlage professioneller Urheber ein. Daher möchten wir als Verband der Auftragskomponisten Stellung beziehen.

Neben vielen fragwürdigen Punkten, die wir hier unkommentiert lassen, fordern Sie im Kern, dass auch Verbraucher einzeln stimmberechtigte Mitglieder von Verwertungsgesellschaften sein können sollen, um Einfluss auf die Verteilungspläne nehmen zu können. Sogar jeder, der ingeringem Umfang als Urheber tätig ist und in einem vertraglichen Verhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht, soll Ihrer Auffassung nach Mitbestimmungsrechte bekommen. Diese Forderungen sind in höchstem Maße zynisch und würden das Gegenteil dessen bewirken, was sie eigentlich erreichen wollen. Da nämlich, wie Sie richtig ausführen, in der Tat sehr viele Menschen in geringem Umfang als Urheber tätig sind (was übrigens schon vor der Digital-Ära so war), würde eine Umsetzung Ihrer Forderungen dazu führen, dass Nutzer (etwa Sendeunternehmen oder Internetkonzerne) eine Vielzahl von Mitarbeitern in einer Verwertungsgesellschaft Stimmrechte ausüben lassen würden, um Tarife und Verteilungspläne in ihrem Sinne zu unterwandern.Wie Ihnen sicherlich aufgefallen ist, sind die Verwertungsgesellschaften in den letzten Jahren zunehmend den Angriffen durch profitorientierte Internet-Konzerne ausgesetzt, die jede Möglichkeit wahrnehmen, die Position der Urheber zu schwächen. Das hat dazu geführt, dass es vielen Urhebern mit zunehmender Tendenz schwerfällt, Ihren Lebensunterhalt durch Ihre Tätigkeit zu sichern.

Wir fordern Sie dringend dazu auf, über die Auswirkungen Ihrer Forderungen auf professionelle Urheber nachzudenken und dabei im Blick zu behalten, dass es das Ziel des Urheberrechts ist, Urheber (und insbesondere solche, die anstreben, vom Werkschaffen zu leben) durch ein Schutzrecht gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Verwertern und Nutzern wirtschaftsfähig zu machen. Verwertungsgesellschaften müssen diesem Ziel dadurch Rechnung tragen, dass Verwerter und Nutzer  innerhalb einer Verwertungsgesellschaft keinen Einfluss auf Tarife und Verteilungspläne nehmen können. Die von Ihnen geforderte Abschaffung dieses Grundsatzes würde dazu führen, dass das Urheberrecht samt seiner Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften bald in sich zusammenfiele.

Uns stellt sich die Frage, ob Sie diese Konsequenzen tatsächlich in Kauf nehmen wollen, um vordergründig eine Demokratisierung herbeizuführen. Schließlich kann auch nicht jeder Bürger im Parlament über Haushaltspläne abstimmen, ohne dass hiermit die Demokratie in Frage stünde. In der GEMA etwa kann jedes Mitglied an den Delegiertenwahlen teilnehmen und darüber seine demokratischen Rechte geltend machen. Dass es eine wirtschaftliche Hürde für ein Einzelstimmrecht gibt, ist demokratisch somit erstens völlig legitim und zweitens im Sinne der Interessen, die die GEMA wahrnehmen soll, dringend geboten.

Alles in allem entsteht aufgrund Ihrer Stellungnahme der Eindruck, dass Sie anstelle vorgeschobener Verbraucherinteressen die Interessen großer Internet-Konzerne und anderer Profiteure der Urheberrechts-Disruption vertreten und entsprechend auf die Politik Einfluss zu nehmen versuchen, um am Ende die für die Profiteure „freier Werknutzung“ lästigen Verwertungsgesellschaften zu marginalisieren. Das empfinden wir als rücksichtslose Kompetenzüberschreitung Ihrerseits.

Wir möchten dazu anregen, dass gerade Sie als Verbraucherzentrale im Blick haben: Es ist im Interesse der VERBRAUCHER, dass die Urheber von Musik, Filmen, Literatur und anderen Werken durch starke Verwertungsgesellschaften eine wirtschaftliche Basis für ihr Werkschaffen haben. Denn ohne diese Basis können viele wundervolle Werke, deren einfaches „Teilen“, deren kostengünstigere Nutzung und deren enorme Wirkung als Profitgrundlage für Internetkonzerne Sie letztlich durch ihre Forderungen optimieren wollen, gar nicht erst entstehen. Es ist im Interesse der VERBRAUCHER, dass gerade professionell tätige Urheber eine Basis für Unabhängigkeit haben und am wirtschaftlichen Vorteil der von ihnen geschaffenen Werke angemessen beteiligt werden, um unsere Kultur – und damit auch unsere Wirtschaft – zu bereichern. Es ist im Interesse der VERBRAUCHER, dass professionelle Urheber eine treuhänderische Interessenvertretung haben, die sie vor neoliberalem Unterbietungswettbewerb schützt und NICHT durch die Gleichberechtigung von Nutzerstimmen ad absurdum geführt wird. Eine Verbraucherzentrale, die das hierzu erforderliche Mitbestimmungsgewicht der professionell tätigen Urheber mit allen Hobby-Urhebern innerhalb einer Verwertungsgesellschaft gleichsetzt, tritt letztlich das Interesse der VERBRAUCHER nach Qualität und Vielfalt auf dem kulturellen Sektor mit Füßen und enttarnt sich als bloßes Instrument des Preisdumpings auf dem Sektor des digitalen Kulturgütermarktes – im Interesse von Konzernen, nicht von Verbrauchern.

Mit freundlichen Grüßen

CC Composers Club e.V.

Der Vorstand

GEMA TV-Abrechnung zum 1. Juli 2014: Umverteilung von AR nach VR betrug 11 Mio. Euro

18.09.2014

Liebe Mitglieder,

bekanntlich bewirken die jüngsten Änderungen des TV-Verteilungsplans eine erhebliche Umverteilung zugunsten der VR-Verteilungssumme (mechanische Rechte) und zulasten der AR- Verteilungssumme (Senderecht). Um die tatsächliche Größenordnung in Erfahrung zu bringen, hat der CC den Vorstand der GEMA um detaillierte Zahlen zu der aktuellen TV-Abrechnung (GJ 2013) gebeten. Die Antworten der GEMA sind daraufhin auf ihrer Website veröffentlicht worden:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/fragen_antworten_rundfunkverteilung.pdf

Anhand dieser Zahlen konnten wir nun erstmals konkrete Berechnungen vornehmen:

–   Die gesamte TV-Verteilungssumme AR + VR betrug 138,5 Mio. Euro. Hiervon betrug die Verteilungssumme für VR40 Mio. Euro. Die korrekte VR-Verteilungssumme wäre gewesen: 29 Mio. Euro Daraus folgt: Die VR-Verteilungssumme wurde mit 11 Mio. Euro subventioniert (zulasten der AR-Verteilungssumme).

–     Das Verhältnis der TV-Minutenwerte zueinander betrug: 62% AR zu 38% VR (AR 2,56 € / VR 1,59 €)

Richtig wäre jedoch folgendes Verhältnis gewesen: 71% AR zu 29% VR (AR 2,84 € / VR 1,14 €)

–   Die Berechtigten hätten für ihre TV-Spots, Spielfilme (TFS) etc. um 11 Prozent höhere Abrechnungen erhalten müssen.

Nicht berücksichtigt werden konnten die unterschiedlichen Abrechnungskoeffizienten. Weil diese in der Sparte FS durchschnittlich höher sind als in TFS, dürfte die Umverteilung von AR nach VR (und damit die Benachteiligung von TFS) tatsächlich noch höher gewesen sein.

Die „sonstigen Erträge“ (24,5 Mio. Euro für die öffentliche Wiedergabe von TV-Sendungen, Kabelweiterleitung etc.) entfielen übrigens zu 99,2% auf das Senderecht (AR) und lediglich zu 0,8% auf die mechanischen Rechte (VR).

Euer Vorstand

 

 Hintergrund:

Die neuen Gesamtverträge mit den TV-Sendeunternehmen sehen vor, dass lediglich in dem den Eigen- und Auftragsproduktionen (FS) zuzurechnenden Anteil an den Vergütungen ein Drittel für VR enthalten ist.

 In dem den Fremdproduktionen (TFS) zuzurechnenden Anteil an den Einnahmen von den TV- Sendeunternehmen ist hingegen nur ein sehr geringer VR-Anteil (max. 5%) enthalten.

 Folgerichtig dürfte die GEMA eigentlich nur ein Drittel der den Eigen- und Auftragsproduktionen zuzurechnenden Einnahmen zugunsten VR verteilen. Die den Fremdproduktionen zuzurechnenden Einnahmen dürfte sie lediglich zu 0% – 5% dem VR zuschlagen.

 Abweichend hiervon verteilt die GEMA jedoch pauschal ein Drittel der gesamten Einnahmen von den TV-Sendeunternehmen zugunsten VR.

 Wir gehen davon aus, dass dieseUmverteilungspraxis der GEMA willkürlich und somit rechtswidrig ist.

 

Internationale Awards für drei Filme mit CC-Mitglieder-Musik


Liebe CCler,

in den letzten Tagen wurden drei Filme ausgezeichnet, zu denen CC-Mitglieder die Musik beigesteuert haben. Das ist natürlich ein Grund zur Freude, die wir gern mit Euch teilen wollen!

Das Filmfest in St. Anton gehört weltweit zu den wichtigsten Filmfesten für Berg- und Sport- Filme. Zum 20jährigen Jubiläum wurden zwei Preise vergeben: Der Publikumspreis und der Preis der Jury. 

Der Publikumspreis ging an den Film Cerro Torre, der die Besteigung des schwierigsten Bergs der Welt in Patagonien dokumentiert. Michael Kadelbach lieferte einen spannenden und sehr komplexen Soundtrack, bestehend aus Elektronik und orchestralen Elementen. Der geschickte Einsatz von Spannungs- Elementen lässt jeden Betrachter mit frieren und jede Anstrengung spüren. 

Der Preis der Jury ging an den beinahe meditativen Film Schneewallfahrt über den Sinn des Skifahrens in extremer Form. Marcus Loebers Soundtrack besteht aus eindringlicher elektronischer Musik und Sounddesign, was beim Publikum für sehr viel Anerkennung sorgte, weil sie erstmals bei rasanten Abfahrten  leise und ruhig erscheint und die Einsamkeit des Skifahrers in der Stille der Berge transportiert. 

Das California International Shorts Festival fand unlängst in Hollywood statt. In der Kategorie Experimental Shorts wurde der Film The Case of Conrad Cooper ausgezeichnet, der sich mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit auseinandersetzt. John Groves gibt jedem Charakter ein eigenes Thema in sehr gefühlvoller und der Stille des Films entsprechend behutsamen Piano-Musik. Der Titelsong „No One’s Listening“ wird gesungen von Charles Simmons.
 
Gratulation an die glücklichen Mitgestalter der preisgekrönten Werke!

Nachverrechnungen für sog. „Bagatellsender“ 2009 bis 2012 Wichtige Frist!

Liebe Mitglieder,
bekanntlich haben die TV-Sendeunternehmen aufgrund der rückwirkenden Gesamtverträge für die Jahre 2009 bis 2012 Nachzahlungen an die GEMA geleistet. Dies führt im Falle einiger „kleinerer“ Sender, die bisher unterhalb der Programmverrechnungsgrenze lagen, zu der Möglichkeit einer nachträglichen werkbezogenen Abrechnung.
Wir empfehlen denjenigen unter Euch, deren Musik in den Jahren 2009 bis 2012 in größerem Umfang auf Sendern wie Das Vierte, HSE24, N24 oder n-tv gelaufen ist, bis zum 30. September einen Antrag zur Nachverrechnung an die GEMA zu schicken.
Der Antrag muss lt. GEMA „nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter und Sender, Titel der Sendung, Sendeterminen und Sendedauer des Werkes“ enthalten.
In den „Informationen zu den Verteilungen im Fernsehen“ der GEMA heißt es dazu weiter:
„Antrag auf Verrechnung (…) Mit Annahme des Antrags zur Reform der Rundfunkverteilung hat die Mitgliederversammlung beschlossen, dass die Berechtigten einmalig noch bis zum 30.9.2014 einen solchen Antrag auf Verrechnung für die Geschäftsjahre 2009 – 2012 nachreichen können. Hierdurch sollen auch solche Berechtigten, die bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, die Möglichkeit erhalten, an der Zuschlagsverrechnung der Nachzahlungen zu partizipieren, die die GEMA aufgrund des rückwirkenden Abschlusses der neuen Gesamtverträge von den Sendeunternehmen für die genannten Geschäftsjahre erhält.“
Den Verantwortlichen in der GEMA dürfte bekannt sein, dass die Recherche von Sendeterminen zurückliegender Jahren für die Mitglieder relativ aufwändig ist. Insofern hoffen wir, dass die Anträge auf Nachverrechnet unbürokratisch bearbeitet werden.
Euer Vorstand

Kampf gegen Rechtebeschneidung geht weiter!

Wichtige online-Umfrage für die EU-Kommission
Liebe Kollegen,
noch immer werden Auftragskomponisten gedrängt, Rechte und Geld abzutreten an die, die ihnen Aufträge geben!
Der CC, insbesondere John Groves, war in Europa eine Schlüsselfigur in der Öffentlichmachung dieser Geschäftspraktiken und mit verantwortlich dafür, das Augenmerk der EU-Kommission auf die Missstände zu lenken.
Auch wenn die Beweise für viele Fälle unangemessener Rechte-Rückforderungen der Musik-Auftraggeber anonym zur Verfügung gestellt wurden, gab es doch einige Komponisten, die aufstanden und offen darüber sprachen.
Aus Respekt gegenüber diesen Kollegen bittet der CC Euch dringend, die nötige Zeit für die Teilnahme an einer Umfrage zu investieren. Etwa 15 Minuten sollte Euch die Sache Wert sein! Unter:
http://ec.europa.eu/eusurvey/runner/remuneration_survey2014?surveylanguage=DE
könnt Ihr aktiv dazu beitragen, dass der Beschneidung von urheberrechtlichen Ansprüchen zukünftig ein Riegel vorgeschoben wird!
Die Umfrage wird im Rahmen einer Studie zur Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern im Auftrag der EU- Kommission von Europe Economics und dem Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam durchgeführt. Alle Antworten werden vertraulich behandelt: Weder Europe Economics noch das Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam oder die Generaldirektion Binnenmarkt werden den Teilnehmer identifizieren können.
In diesem Sinne: Macht mit! Mischt Euch ein! Tragt Euren Teil bei!
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

Stellungnahme der Justitiarin Dr. Claudia Rossbach zum Urteil des BGH vom 23.09.2013 (AZ: I ZR 187/12)

Verzinsungspflicht der GEMA im Falle des verschuldeten Einbehalts nachzuzahlender Tantiemen

Für alle Wahrnehmungsberechtigten der GEMA ist Ende vergangenen Jahres ein überaus wichtiges Urteil zur Verzinsungspflicht der GEMA ergangen. Es gibt den Wahrnehmungsberechtigten jetzt Argumente und damit die Möglichkeit, im Falle von zu Unrecht nicht ausgezahlter Tantiemen Verzugszinsen einzufordern.

  1. Vorgeschichte des Urteils war, dass ein Komponist die GEMA auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht verklagt hatte. Auf der Hauptversammlung im Juni 2003 war beschlossen worden, den Koeffizienten 3 nur für Musik zu Werbespots anzuwenden, währenddem Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct-Response-TV, Erotik-Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendung) nur mit dem Koeffizienten 1 verrechnet werden sollte. Die Klage war erfolgreich und die Nichtigkeit dieser Bestimmung wurde rechtskräftig festgestellt. Infolge dessen zahlte die GEMA dem Kläger für mehrere Geschäftsjahre den Differenzbetrag nach.
  1. Aufgrund dessen klagte der Komponist in einem neuen Verfahren auf Zahlung von Verzugszinsen auf den nachgezahlten Differenzbetrag, da die GEMA die ihm zustehenden Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen gezahlt hätte.

Der BGH gab dem Kläger vollumfänglich Recht und stellte fest, dass sich die GEMA mit ihrer Zahlung schuldhaft in Verzug befunden hatte. Denn sie hätte dem Kläger von Anfang an die Zahlung der Tantiemen unter Anwendung des Koeffizienten 3 geschuldet, da die Reduzierung gemäß beschlossenem Verteilungsplan von Anfang an nichtig gewesen ist.

2.1    Der BGH ließ den Einwand der GEMA, sie hätte sich in einem Rechtsirrtum befunden, nicht gelten. Es bestünden strenge Anforderungen an ihre Sorgfalt, durch die verhindert werden müsse, dass sie das Risiko der zweifelhaften Rechtslage ausschließlich dem Wahrnehmungsberechtigten zuschiebt. Der GEMA steht zwar auch nach Ansicht des Gerichts ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessenspielraum beim Aufstellen von Verteilungsplänen zu, der allerdings durch die Regelung des § 7 Satz 1 Hs. 2 UrhWahrnG bestimmt wird (Willkürverbot). Beim Aufstellen des Verteilungsplans seien die Grenzen der Willkür jedoch überschritten worden, so dass ihr keine haftungsmildernden Umstände zuzubilligen waren. Sie hätte sich vielmehr erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung hätte in Betracht ziehen müssen. Dabei konnte sie sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihr Urteil „mit Sorgfalt gebildet“, da sie sich eben in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hätte.

2.2    Daher half der GEMA auch der Hinweis nicht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde die eingangs erwähnte Änderung in seiner Stellungnahme ausdrücklich gebilligt hatte, weil auch die Billigung durch die Aufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit ausräumt, dass das angerufene Gericht die Wirksamkeit des Verteilungsplans anders als die Aufsichtsbehörde und die GEMA beurteilt. Im konkreten Fall kam außerdem hinzu, dass das DPMA die Änderung des Verteilungsplans zwar im Ergebnis gebilligt, in seiner Begründung gleichwohl auf rechtliche Bedenken hingewiesen hatte.

2.3    Schließlich entlastete es die GEMA auch nicht, dass das erstinstanzliche Gericht (LG Berlin) ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf die Verzinsung zunächst bestätigt und die Klage des Komponisten abgewiesen hatte. Denn das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der GEMA ändere jedenfalls nichts daran, dass sie mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht (hier der BGH) rechnen musste.

Mit diesem Urteil ist nun rechtskräftig der Verzinsungsanspruch der Wahrnehmungsberechtigten gegenüber der GEMA (und damit auch gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften) festgestellt. Die Verzugszinsen sind in Zukunft bei verschuldet verzögerten Auszahlungen berechtigter Tantiemen zu berücksichtigen und können gegenüber der GEMA eingefordert werden.

Dr. Claudia Rossbach

Rechtsanwältin