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Geplante „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ Bericht von der Sitzung der „erweiterten Verteilungsplankommission“ am 15.11. in Berlin

Liebe Mitglieder,

die GEMA hatte am vergangenen Freitag jeweils acht Vertreter aus den Berufsgruppen Komponisten / Textdichter / Verleger eingeladen, um ihnen den derzeitigen Stand der Planung der sog. „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ zu präsentieren. Außerdem waren Mitglieder des GEMA-Aufsichtsrates (inkl. der zuständigen „Arbeitsgruppe“), der Vorstand der GEMA, Vertreter der Verwaltung und der Rechtsabteilung sowie ein Vertreter des DPMA anwesend, sodass die Runde aus mehr als 50 Teilnehmern bestand. Für den Composers Club durften leider nur zwei Vertreter teilnehmen. Wir entschieden uns für die CC-Vorstände Christoph Rinnert und Christian Wilckens.

Würde das neue Modell umgesetzt, käme es nach folgender vorläufiger Prognose zu folgenden Änderungen in der Verteilung:

 Öffentlich-rechtliches Fernsehen:                 + 10 %

Privates Fernsehen:                                          –  16 %

Öffentlich-rechtliches Radio:                          –    6 % 

Privates Radio:                                                  + 41 %

 Die Grundzüge sind ja seit längerem bekannt: Der zukünftige TV- und Radio-Verteilungsplan soll sich grundsätzlich am Sender-Inkasso für die jeweiligen TV-Programme und Radiowellen orientieren. Der bisherige „einheitliche Minutenwert“ für TV und Radio soll in zwei Minutenwerte aufgeteilt werden.

Für die privaten Sender war nach dem bisherigen Verteilungsplan bereits die Verrechnung im Verhältnis zum Inkasso vorgesehen. D. h., auch hier gab es bisher „variable Senderkoeffizienten“. Ob das Absinken der Erträge für das private TV aufgrund der neuen Verträge mit den Sendern zu noch größeren Einbußen in der Verteilung in diesem Bereich führen wird, wurde nicht klar.

Neu ist, dass nun (im Gegensatz zu bisher) auch für die öffentlich-rechtlichen TV-Programme und Radiowellen variable Senderkoeffizienten eingeführt werden sollen. Dies soll auf Basis der sog. „KEF-Zuweisungen“ (den Mittelzuweisungen aus dem GEZ-Gebührentopf) geschehen. Das wird zu deutlichen Veränderungen führen: Die Verteilungssumme für größere Sender wie den WDR wird steigen, für kleinere Sender wie den SR wird sie hingegen fallen. Auch das Verhältnis von „Das Erste“ (ARD) zum ZDF wird sich zugunsten von „Das Erste“ verschieben, weil hier (u.a. durch die Erstübertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga) die KEF-Zuweisungen unterschiedlich ausfallen. Insgesamt werden die Erträge von den öffentlich-rechtlichen Sendern aufgrund der neuen Verträge jedoch steigen.

Insbesondere die Vertreter der Textdichter äußerten Befürchtungen, dass durch die geplanten Veränderungen ihre Aufkommen dramatisch sinken würden. Und tatsächlich wurde bestätigt, dass ohne die Anwendung so genannter „Kulturfaktoren“ (mehr dazu weiter unten) die Verteilungssumme für die „betroffenen Berechtigten“ (die offenbar überwiegend im öffentlich-rechtlichen Radio gesendet werden) um rd. 50 Prozent einbrechen würde.

Die o.g. prognostizierten Verschiebungen innerhalb des Radiobereichs würden übrigens trotz Berücksichtigung der geplanten sog. „Kulturfaktoren“ eintreten. Diese Faktoren sollen eingeführt werden, um die Ausschüttungssummen für Radiowellen mit größerem kulturellen Schwerpunkt im Musikprogramm zu erhöhen (und so die befürchteten Verluste zu reduzieren). Derzeit sind folgende 10 „Kulturfaktoren“ geplant (Änderungen noch möglich):

 

1.         Anteil deutschsprachiges Repertoire

2.         Anteil Eigen-/Auftrags-Produktionen

3.         Anteil Live-Produktionen/-Mitschnitte

4.         Anteil redaktionelle Musikbeiträge

5.         Anteil E- / Jazz / Filmmusik

6.         Anteil regionales Repertoire

7.         Anteil Nischenrepertoire

8.         Anteil Nachwuchsbands / -künstler

9.         Schaffung kultureller Ereignisse

10.       Programmvielfalt

 

Um welchen Wert sich die Ausschüttungssumme für einzelne Radiowellen durch die Anwendung der Kulturfaktoren maximal erhöhen lässt, wurde nicht klar.

Insgesamt lässt sich sagen, dass das Gesamtkonzept der „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ außerordentlich komplex ist. Wir hatten den Eindruck, dass sich die meisten der Eingeladenen bei Weitem noch kein vollständiges Bild davon haben machen können. Einige wichtige Aspekte wurden in der Sitzung lediglich pauschal oder überhaupt nicht berücksichtigt, wie z.B.:

 

–           Es fehlte die Aufteilung der „sonstigen Erträge“ im Einzelnen auf TV und Radio nach Beträgen (es handelt sich hierbei um riesige Summen!)

 

–          Es gab keine Zusammenfassung über die genauen Verschiebungen zwischen den einzelnen Sendern

 

–           Es fehlte ein auch nur grober Überblick über die verschiedenen Sender-Erträge, die zukünftig Grundlage für die Abrechnung sein sollen

 

Die vom CC kritisierte, durch die geplanten Veränderungen verstärkte Ungleichbehandlung, dass „kleine“ öffentlich-rechtliche Sender nach Programm abgerechnet werden, während „kleine“ Privatsender unter die „Programm­verrechnungsgrenze“ fallen, soll übrigens beibehalten werden.

 

Wir werden Euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten. Notiert Euch unbedingt den Termin der vorgezogenen

GEMA-Mitgliederversammlung  7. – 9. April 2014 in Berlin und plant Eure Teilnahme!

 

Euer Vorstand

„Neuordnung der Rundfunkverteilung“ Stellungnahme der GEMA zu Fragenkatalog des CC

Liebe Mitglieder,

wie wir Euch bereits mehrfach mitgeteilt haben, stehen aufgrund der neuen Gesamt-verträge mit den Sendeanstalten erhebliche Änderungen des TV- und Radio-Verteilungsplans bevor. Wie uns mitgeteilt wurde, wird sich im für Euch besonders relevanten TV-Bereich die Verteilung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender und zulasten der Privatsender verschieben. Diese Änderungen des Verteilungsplans soll bei einer

 vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung am 7. – 9. April 2014 in Berlin

von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die GEMA hat mitgeteilt, dass sie vom Patent- und Markenamt angewiesen worden sei, im Falle der Ablehnung des Antrags keine TV/Radio-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 vornehmen zu dürfen. Gegen diese Vorbedingung hat der CC Protest beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt.

Da diese „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ für uns alle von außerordentlich großer Bedeutung sein dürfte, haben wir einen zweiten Fragenkatalog an die GEMA geschickt, auf den wir nun nach über vier Wochen endlich Antwort bekommen haben.

Wir haben hier unser Anschreiben, unsere Fragen, die Antworten der GEMA sowie unsere Kommentare dazu für Euch zusammengestellt und empfehlen Euch in Eurem eigenen Interesse, Euch die Zeit zum Lesen zu nehmen:

Schreiben des CC an die GEMA:

 (…) Wie die GEMA auf ihrer Website mitteilt, „erhält die GEMA künftig sowohl von den öffentlich-rechtlichen wie den privaten Rundfunkveranstaltern konkrete programmbezogene Inkassi ( … )“.  Das jeweilige Inkasso wird sich demnach einerseits am Umsatz der Rundfunkveranstalter (geldwerte Vorteile) und an­dere­rseits am Musikanteil des jeweiligen Programms (bzw. der jew. Welle) orientieren. Aus dieser neuen, transparenten Inkassosituation ergibt sich bekanntermaßen die zukünftige Verpflichtung der GEMA, ihre Einnahmen grundsätzlich möglichst nutzungsbezogen zu verteilen.

 

Der GEMA-Mitgliederversammlung wird bei einer vorgezogenen Mitglieder­versammlung 2014 die Aufgabe zufallen, über ein neues Verteilungsmodell TV/Radio abzustimmen. Eine solche wichtige Entscheidung kann jedoch erst dann getroffen werden, wenn konkrete Zahlen zu diesen zentralen Bewertungs­kriterien (s.o.) vorliegen:

 –   jeweiliges programmbezogenes Inkasso

–   jeweiliger Musikanteil der Wellen bzw. Programme

 Aus diesem Grund bitten wir Sie im Namen unserer Mitglieder um die (möglichst zeitnahe) Beantwortung folgender drei Fragen für die jeweils 50 inkassostärksten TV- und Hörfunksender:

 Fragen des CC an die GEMA:

1.                  Wie hoch wird das voraussichtliche Inkasso der GEMA für 2013 pro Sendeunternehmen und Sender sein?

(Falls diese Zahlen noch nicht vorliegen: Wie hoch war das Inkasso für 2012 pro Sendeunternehmen und Sender?)

2.                  Welcher prozentuale Musikanteil am Programm (bzw. Welle) wird nach den neuen Gesamtverträgen pro Sender zugrunde gelegt?

 Antwort der GEMA:

„Zu 1. + 2.:  Die Erträge pro Sender können aufgrund ent­gegenstehender schutzwürdiger Interessen der Sendeunternehmen nicht offengelegt werden. Es wird jedoch mit Hochdruck daran gearbeitet, die tendenziellen finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Parameter des neuen Modells rechtzeitig vor einer mit der Entscheidung befassten Mitgliederversammlung zu ermitteln, um auch insoweit eine informierte Entscheidung der Mitglieder zu ermöglichen.“

 Unser Kommentar: 

Wie Ihr lest, vertritt die GEMA die Ansicht, dass wir die Erträge der einzelnen Sender nicht erfahren dürfen. Wir meinen jedoch, dass die Mitgliederversammlung nicht verantwortungsvoll über einen neuen, inkassobezogenen Verteilungsplan abstimmen kann, wenn ausgerechnet das Inkasso geheim bleiben soll.

Unsere Frage Nr. 2 wurde leider nicht beantwortet. Dabei ist der pro Sender zugrunde gelegte Musikanteil von enormer Wichtigkeit für die Höhe des Inkassos und damit der Ausschüttung an die Berechtigten. Da lt. GEMA der Musikanteil am jeweiligen Programm bereits fest vereinbart wurde, sollten diese Musikanteile den Mitgliedern unbedingt mitgeteilt werden.

Frage des CC an die GEMA:

3.                  Wie wurde bzw. wird dieser prozentuale Musikanteil pro Sender er­mittelt und kontrolliert? 

Antwort der GEMA:

Die neuen Gesamtverträge sehen vor, dass der Musikanteil für das gesamte Programm eines Sendeunternehmens einmalig zu Beginn der Vertragslaufzeit ermittelt wird und mit einer gewissen Toleranzschwelle ausgestattet sein soll, innerhalb derer keine Anpassung des Musikanteils während der Vertragslaufzeit weder nach oben noch nach unten erfolgt. Dies dient der Planungssicherheit sowohl für den Lizenznehmer als auch für die GEMA. Im Hörfunk wird der Musikanteil EDV-gestützt durch die Lizenznehmer ermittelt. Im Fernsehbereich wird der Musikanteil aufgrund der Programmdaten objektiver Dritter in Verbindung mit den Sendemeldungen der Sendeunternehmen an die GEMA festgestellt.

Unser Kommentar: 

Leider erschließt sich aus der Antwort der GEMA nicht eindeutig, wie der Musikanteil der TV-Sendern tatsächlich ermittelt wird. Insbesondere aus der Formulierung „Programmdaten objektiver Dritter“ wird überhaupt nicht ersichtlich, ob der GEMA geeignete technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Musikanteile verlässlich zu kontrollieren.

 Fazit: Wenn die GEMA-Mitglieder bei einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederver­sammlung im April 2014 über einen neuen Verteilungsplan abstimmen sollen, brauchen sie dringend detailliertere Informationen und eine wirklich transparente Darstellung aller wichtigen Parameter, auf Basis derer zukünftig abgerechnet werden soll.

Euer Vorstand

Beteiligung der Werbekomponisten am Wertungsverfahren Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.08.2013 (24 U 32/12) (Vorinstanz LG Berlin Urteil vom 17.01.2012, 16 O 619/10)

Stellungnahme von CC-Justitiarin Dr. Claudia Rossbach

Das Kammergericht Berlin (KG) hat unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Berlin (LG) entschieden, dass die Berufung der GEMA gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen wird und dass die Regelung des § 5 GO Wertung U nichtig ist, soweit zur Ermittlung des Wertungszuschlags das Aufkommen für Werbung in der Sparte T FS nicht berücksichtigt wird. Das Urteil bezieht sich auf die Abrechnungszeiträume 2006 – 2012. Das KG hat die Revision nicht zugelassen. Zwar ist die GEMA berechtigt, eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision einzulegen. Da das KG aber darauf hingewiesen hat, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshof erfordern, wage ich die Prognose, dass die GEMA mit ihrer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Das Urteil des KG ist beschränkt auf die in der Zeit von 2006 bis 2012 geltende Fassung des § 5 Abs. 1 GO Wertung U, die eine Berücksichtigung des Aufkommens aus Werbung in der Sparte T FS (Tonfilm im Fernsehen) nicht vorgesehen hat. Diese Regelung wurde in der GEMA-Mitgliederversammlung vom 27.06.2012 geändert, wonach der Koeffizient für T FS-Werbung von Wert 3 auf den Wert 2 abgesenkt wurde. Gleichfalls wurde beschlossen, dass ab dem Geschäftsjahr 2013 sämtliche Arten von Rundfunkwerbemusiken bei der Berechnung des Wertungszuschlags anteilig berücksichtigt werden. Das Urteil des KG betrifft mithin lediglich die Ansprüche der Berechtigten in der alten Fassung von § 5 GO Wertung U (bis Ende 2012).

Infolge der Nichtigkeit von § 1 Abs. 1 GO Wertung U (a.F.) steht den klagenden Komponisten ein Anspruch auf Berücksichtigung des Aufkommens aus Werbung in der Sparte Tonfilm im Fernsehen (T FS) zur Ermittlung der auf sie jeweils entfallenden Wertungszuschläge zu. Das KG setzt die Begründung des LG fort und unterstreicht die Wertungen des LG als im Wesentlichen zutreffend. Zu dem erstinstanzlichen Urteil hatte ich bereits im CC-Newsletter vom April 2012 ausführlich Stellung genommen. Hierauf möchte ich verweisen.

Wiederum wird als Prämisse hervorgehoben, dass die Regelungen des GEMA-Berechtigungsvertrages, des Verteilungsplanes und dessen Ausführungsbestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und insoweit der Inhaltskontrolle unterliegen (s. hierzu auch BGH GRUR 2013, 375/376 – Missbrauch des Verteilungsplans).

Der von der GEMA jeweils beschworene Ermessensspielraum wird zwar auch vom KG bei der Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens dem Grunde nach bejaht, im vorliegenden Rechtsstreit jedoch sieht das KG diesen Ermessensspielraum als verletzt an. Die GEMA sei verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen (vgl. §6 Abs. 1 S. 2 UrhWG) und habe die Verteilungspläne so aufzustellen, dass sie ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen (vgl. § 7 Abs. 1 UrhWG i.V.m. Art. 3 GG: Willkürverbot). Gegen diese Grundsätze hat die GEMA verstoßen. Das KG führt wörtlich aus: „Denn durch die Nichtberücksichtigung des Werbeaufkommens in der Sparte T FS werden die Komponisten von Musik für Werbefilme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden, bei der Verteilung von Wertungszuschlägen auf ihr jeweiliges Aufkommen ungleich behandelt gegenüber Komponisten von Musik für Werbung, die im Hörfunk gesendet wird, und von Musik, die der Illustration von Eigenwerbung der Fernsehsender oder sonstiger im Fernsehen ausgestrahlter Sendungen dient, deren Aufkommen gem. § 5 Abs. 1 GO Wertung U bei der Ermittlung des Wertungszuschlags berücksichtigt wird“ (s. S. 10 des Urteils).

In diesem Zusammenhang konnte die GEMA mit ihrem Argument, dass diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Hörfunkbereich einem ansonsten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geschuldet sei, nicht durchdringen. Das KG betont ausdrücklich, dass die GEMA diese Behauptung in keiner Weise substantiiert dargelegt hätte durch Angabe, welchen Aufwand sie zur Ermittlung des Aufkommensanteils aus Musik in Hörfunkwerbung überhaupt betreiben müsste, und weshalb dieser außer Verhältnis zu den darauf entfallenden anteiligen Wertungszuschlägen der Sparte R stünde. Offensichtlich hat die GEMA für diese Behauptung im Prozess keinerlei Beweis angetreten.

Auch dem „Argument“ der GEMA, dass Musik in Fernsehwerbung in sogenannten Fremdproduktionen auf der erststufigen Ebene des Verrechnungsverfahrens aufgrund des auf sie angewendeten Koeffizienten 3 erheblich besser gestellt werde als Musik in sonstigen Fernsehsendungen, war kein Erfolg beschieden. Das KG hat klargestellt, dass die beiden Ebenen des Verteilungssystems der GEMA, nämlich Verrechnungs- und Wertungsverfahren, getrennt voneinander ausgestaltet werden müssen und auch getrennt zu beurteilen sind. Eine Vermengung oder gar Verrechnung der beiden Ebenen sei nicht zulässig. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nicht sämtliche Berechtigten der GEMA sowohl am Verrechnungs- als auch am Wertungsverfahren teilnehmen. Denn am Wertungsverfahren beteiligt werden nur Mitglieder der GEMA.

Auch das im erstinstanzlichen Urteil ausgeführte Argument, dass gerade das Wertungsverfahren in besonderer Weise dem in § 7 S. 2 UrhWG verankerten Zweck der Förderung kulturell bedeutender Werke zu dienen hat, wird vom KG aufgegriffen. Danach ist es ausgeschlossen, das Aufkommen aus einzelnen Nutzungsarten insgesamt auszuschließen, zumal auch solche Werke für Wertungszuschläge berücksichtigt würden, bei denen eine höhere Förderungswürdigkeit als derjenigen von Musik in Fernseh-Werbespots nicht erkennbar sei.

Insgesamt gesehen hat das KG die Begründungen im Urteil des LG Berlin konsequent bestätigt und weitergeführt. Dass es die Revision nicht zugelassen hat, ist meines Erachtens zutreffend begründet. Als zusätzliches Argument weist das KG darauf hin, dass die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 1 GO Wertung U durch die im Jahr 2012 beschlossene Neuregelung inzwischen überholt sei (s.o.). Das KG geht insoweit offenbar davon aus, dass ein auf die Zukunft gerichtetes Interesse an einer weiteren Klarstellung nicht mehr erforderlich ist. Ob die neue Fassung von § 5 Abs. 2 GO Wertung U rechtlich unbedenklich ist, wird vom KG nicht weiter geprüft, da dies nicht streitgegenständlich war.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil des KG – auch wenn es als Feststellungsurteil die Nichtigkeit von § 5 GO Wertung U insgesamt bestätigt -, grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet. Eine automatische Erstreckung dieses Urteils im Sinne einer Rechtskraft auch auf sämtliche anderen betroffenen Komponisten findet nicht statt. Auch die Parteien des Rechtsstreits vor dem KG haben mit dieser Feststellung noch keine Nachzahlung beansprucht und erhalten. Das KG führt zwar aus, dass es davon ausgeht, dass sich die GEMA an die Feststellung der Nichtigkeit und mithin an Nachzahlungsansprüche halten würde, mehr jedoch nicht. Insoweit ist die Verjährungsthematik im Auge zu behalten.

Dr. Claudia Rossbach

Rechtsanwältin

CC protestiert in einem offenen Brief an das Deutsche Patent- und Markenamt

26. August 2013

Liebe CC-Mitglieder,

 

zu Eurer Kenntnis erhaltet Ihr hier eine Kopie unseres offenen Briefes, den wir am 07.08. an das DPMA geschickt haben. Unser Protest hat dort nun ein offizielles Aktenzeichen erhalten, uns wurde eine Antwort angekündigt. Wir sind gespannt!

 

Mit freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

 

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Deutsches Patent- und Markenamt

Frau Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer

Zweibrückenstraße 12

80331 München

 

 

07.August 2013

Offener Brief: GEMA – Neuordnung der Rundfunkverteilung

Protest des Composers Club

 

Sehr geehrte Frau Rudloff-Schäffer,

 

wir wenden uns hiermit an Sie als Vertreterin des DPMA als Aufsichtsbehörde der GEMA. Der Composers Club e. V. vertritt die Interessen von mehr als 260 professionell arbeitenden Auftragskomponisten in den Bereichen TV, Film, Radio, TV, Werbung, Games und Online in Deutschland. Für sie bedeuten ihre GEMA-Tantiemen eine wesentliche – häufig ihre wichtigste – finanzielle Grundlage. Es liegt daher auf der Hand, dass jede Änderung auf Inkasso- bzw. Verteilungsseite der GEMA eine erhebliche Bedeutung für unsere Mitglieder hat.

Wir weisen darauf hin, dass sich der Composers Club ausdrücklich für eine Reformierung des GEMA-Verteilungsplans einsetzt, und zwar sowohl unter Berücksichtigung sozialer und kultureller Aspekte, als auch – und insbesondere – unter Berücksichtigung eines größtmöglichen Inkassobezugs. Wir sind gerne bereit, uns an einem konstruktiven inhaltlichen Austausch zu beteiligen.

Bei der diesjährigen GEMA-Mitgliederversammlung in München wurde den Mitgliedern in den jeweiligen Kurienversammlungen am 25. Juni der derzeitige Stand der Überlegungen von Aufsichtsrat und Vorstand hinsichtlich eines Modells einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ präsentiert. Hintergrund hierfür sind die kürzlich abgeschlossenen Tarifverträge zwischen der GEMA und den öffentlich-rechtlichen sowie den privaten Sendeunternehmen, die lt. Darstellung der GEMA eine Inkasso-bezogenere Verteilung und damit eine Änderung des GEMA-Verteilungsplans juristisch notwendig machen.

Der uns – zu wesentlichen Teilen nur mündlich – präsentierte Entwurf eines neuen Verteilungsmodells ist durchaus komplex, weil er neben einem größeren Inkasso-Bezug (durch die Trennung des bisherigen „einheitlichen Minutenwert“ in zwei getrennte „Minutenwerte“ für Radio und Fernsehen) auch eine neuartige Unterstützung kultureller und regionaler Inhalte sowie die Beibehaltung „fester“ (d. h. nicht Inkasso-bezogener) „Koeffizienten“ für die Abrechnung öffentlich-rechtlicher Senderprogramme beinhaltet.

Es wurde allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um ein fertiges Modell, sondern lediglich um, wie gesagt, den derzeitigen Stand der Überlegungen von Aufsichtsrat und Vorstand handele. Die Ausarbeitung im Detail würde noch viel Zeit und Aufwand erfordern. Bei der Präsentation wurden lediglich grobe Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Änderungen in der Verteilung gemacht. Die anwesenden Mitglieder begrüßten grundsätzlich die präsentierten Ideen. Sie wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, eigene Vorschläge und Anregungen bis zum 15.08.2013 an eine hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse zu schicken.

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA Herr Dr. Harald Heker erklärte im Zuge der Aussprache in der Komponistenkurie, dass das DPMA die GEMA angewiesen habe, die TV- und Hörfunk-Verteilung ab 2014 nach neuen (inkasso-bezogeneren) Verteilungsregeln vorzunehmen. Eine Abrechnung nach dem bisherigen Verteilungsplan sei ab 2014 demnach nicht möglich.

Das setzt die GEMA unter enormen Zeitdruck: Damit zum 1. Juli 2014 nach neuen Verteilungsregeln abgerechnet werden kann, muss die GEMA-Mitgliederversammlung bis zum Frühjahr 2014 einen neuen Verteilungsplan für TV und Radio beschließen. Dies kann naturgemäß nur bei einer außerordentlichen oder vorgezogenen ordentlichen Mitgliederversammlung geschehen, bei der Aufsichtsrat und Vorstand den Mitgliedern ein bis dahin fertig entwickeltes Verteilungsmodell als Antrag zur Abstimmung vorlegen.

Herr Dr. Heker wies die Versammlung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, sollte es bei dieser Mitgliederversammlung nicht zu der notwendigen Änderung des Verteilungsplans kommen, die GEMA zum Auszahlungstermin 1. Juli 2014 keine TV- und Radio-Ausschüttungen mehr an die Berechtigten vornehmen würde bzw. dürfe.

Dieses Szenario bringt die GEMA-Mitglieder in eine außerordentlich schwierige Lage, denn sie sind quasi gezwungen, dem neuen Verteilungsmodell – unabhängig davon, ob sie es befürworten oder nicht – zuzustimmen. Die Ablehnung des Antrags würde nämlich zwangsläufig dazu führen, dass keine Rundfunk-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 erfolgt. Betroffene aus dem TV- und Radiobereich könnten sich eine Ablehnung des Antrags schlicht und einfach finanziell nicht leisten. Von einer freien, unabhängigen Abstimmung könnte hier also überhaupt nicht mehr die Rede sein.

Aus diesem Grund protestieren wir ausdrücklich gegen die Einberufung einer GEMA-Mitgliederversammlung zu solchen inakzeptablen Vorbedingungen.

Der Composers Club appelliert an das Deutsche Patent- und Markenamt, die GEMA von der Verpflichtung zu entbinden, die Rundfunkverteilung bereits ab 2014 nach einem neuen Verteilungsschlüssel vornehmen zu müssen.

Wir hoffen, dass Sie sich im Sinne der GEMA-Mitglieder einsetzen werden und würden uns sehr über eine zeitnahe Antwort von Ihnen freuen.

Mit den besten Grüßen
Ihr

John Groves
– Präsident –

 

Aktuelle GEMA-Abrechnung: Sender-Eigenwerbung als Fremdproduktion unter Sparte T-FS abgerechnet?

Wie wir bereits von mehreren Seiten hörten, hat die GEMA in ihrer Abrechnung zum 1. Juli offenbar Sender-Eigenwerbungen (d. h. von TV-Sendern beauftragten Produktionen) in der Sparte T-FS abgerechnet. D. h., dass der so genannte VR-Anteil (der bei TV-Eigen- und Auftragsproduktionen ca. ein Drittel ausmacht), lediglich zu 10 % verrechnet wurde.

Es wurde außerdem berichtet, dass die GEMA zur Begründung angeführt hätte, dass es sich z. B. bei TV-Trailern um Werbung handeln würde, für welche die GEMA das Filmherstellungsrecht nicht vergebe. Das halten wir jedoch für eine falsche Anwendung des Verteilungsplans, weil dieser einzig und allein darauf abstellt, ob es sich um Eigen- oder Fremdproduktionen handelt. Sender-Eigenwerbungen sind immer Eigenproduktionen der Sendeunternehmen.

Die Sparte T-FS VR, in der Fremdproduktionen lediglich zu 10 % verrechnet werden, wurde bei der GEMA-Mitgliederversammlung 2012 eingeführt und kam bei der aktuellen Sommer-Abrechnung erstmals zur Anwendung. Wegen der geringen Beteiligungshöhe ist diese Regelung Gegenstand eines Rechtsstreits beim BGH zwischen betroffenen GEMA-Mitgliedern und der GEMA.

Diejenigen unter Euch, deren Musik in TV-Trailern, Stationdesign o. ä. genutzt wurde, sollten unbedingt ihre aktuelle GEMA-Abrechnung dahingehend überprüfen, ob ihre Werke als Sender-Eigenwerbung in der Sparte T-FS verrechnet worden sind. Bitte informiert uns, wenn auch Ihr betroffen sein solltet.

Euer Vorstand