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Liebe Mitglieder,

wie viele von Euch sicherlich bereits wissen, liegt die Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung 15. – 17. Mai in Berlin vor. Wir empfehlen – schon im eigenen Interesse – allen Ordentlichen GEMA-Mitgliedern (und Delegierten der Angeschlossenen und Außerordentlichen GEMA-Mitgliedern) die Teilnahme oder, falls sie es nicht einrichten können, die Übertragung ihres Stimmrechts.

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2018/Tagesordnung_2018.pdf

Von besonderer Wichtigkeit für uns alle ist in diesem Jahr die von Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA beantragte Verteilung der YouTube-Erträge (Antrag Nr. 20 ab Seite 41):

1.   Zuschlagsverteilung

Weil der GEMA keinerlei Nutzungsmeldungen vorliegen, werden 96% der Verteilungssumme für  2009 bis 2016 als Zuschlag auf Euer (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen dieser Jahre  verteilt, lt. Auskunft der GEMA: 1 bis 4 Prozent (Ausnahme: Werbung 0,1 bis 0,4 %, siehe Pkt. 2).

Wir weisen darauf hin, dass Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF in der GEMA-Abrechnung ein Vielfaches erbringen – verglichen mit kleineren Sendern wie z.B. KiKA  oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher   ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Dieses Ungleichgewicht entspricht jedoch nicht der Nutzungsrealität auf YouTube und benachteiligt so Urheber von Musik in Beiträgen kleinerer TV-Sender, die häufig auf YouTube genutzt werden.

2.  90%-Abzug für Werbemusik

Der YouTube-Zuschlag soll für die Sparte T-FS Werbung lediglich zu 1/10 erfolgen!

Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten und die Nicht-Berücksichtigung der Rechte für Musik in „Vorschaltwerbung“ im YouTube-Deal angeführt.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang verschiedene TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, behauptet sie im Falle von Werbespots,   dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte. Das halten wir für schlicht falsch.  Außerdem gibt es zweifelsohne viele TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Diese Ungleichbehandlung stellt aus unserer Sicht eine willkürliche Benachteiligung der Urheber  von Werbemusik dar und bedeutet angesichts der zunehmenden Wichtigkeit von Werbung auf  YouTube eine fatale Weichenstellung für die Zukunft.

3.   Kompensationsfonds

Wer nachweisen kann, dass sein Werk mehr als 500.000 Aufrufe auf YouTube (Deutschland, Österreich, Schweiz) hatte, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den  „Kompensationsfonds“ (4 % der Verteilungssumme) wenden. Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird sein Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Jedes GEMA-Mitglied mit einem einigermaßen „relevanten“ GEMA-Aufkommen wird unter diesen Bedingungen keine Direktverrechnung aus dem Fonds erhalten.

 

4.   Mangelnde Mitbestimmung der Mitgliederversammlung

Wir gehen davon aus, dass die GEMA auch zukünftig in nur geringem Umfang Nutzungsmeldungen von „Gemischten Online-Plattformen“ wie z.B. YouTube bekommen wird.

Für den Fall, dass diese Nutzungsmeldungen keinen Rückschluss auf ihren Anteil an der  Gesamtnutzungsdauer zulassen (was nach unserer Einschätzung regelmäßig der Fall sein dürfte),  soll folgende Regelung gelten:

Die Quote zur Verteilung der Erträge mittels

–          Direktverrechnung (auf Basis von Nutzungsmeldungen) und

–          Zuschlagsverteilung (mangels Nutzungsmeldungen)

soll zukünftig vom Aufsichtsrat festgelegt werden.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung über Verteilungsregeln, wie sonst auch, nicht beim Aufsichtsrat sondern bei der Mitgliederversammlung liegen sollte.

 

Voraussetzung für die Annahme des Antrags 20 „YouTube-Verteilung“ wäre aus unserer Sicht eine geeignete Modifikation des Antrags.

 

Bitte informiert Euch bei den bevorstehenden CC-Sektionssitzungen:

Berlin                         Mo., 23.4.

Frankfurt                   Di., 25.4.

Hamburg                   Mi., 25.4.

Köln-Düsseldorf        Mi., 25.4.

München                   Mi., 25.4.

Euer Vorstand