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CC-Positionspapier zur YouTube-Zuschlagsverteilung

Liebe Mitglieder,

in diesen Tagen erhaltet Ihr von der GEMA die Abrechnung für die YouTube-Vergütung 2009 – 2016. Fast die gesamte Verteilungssumme wird als Zuschlag (u.a.) zu den Abrechnungssparten TV, Radio und Online dieser Jahre verteilt. Dieser Zuschlag wird allerdings für die Werbung lediglich zu 10% gezahlt (siehe unser Newsletter vom März: https://www.composers-club.de/youtube-verteilung/). Im Zuge unseres Austausches mit der GEMA zu diesem – aus unserer Sicht rechtswidrigen – 90%-Abzugs hat der Vorstand des Composers Club nun folgendes Statement zur Nutzungspraxis von Werbung, TV-und Radio-Inhalten im Content-Bereich von YouTube vorgelegt:

  1. Werbung im Content-Bereich von YouTube

So gut wie alle TV-Spots sind auch im „Content“-Bereich (Video-Bereich) von YouTube verfügbar und erreichen dort teils sehr hohe Aufrufzahlen.

Die 10 besten Werbespots (Content) auf YouTube 2017:            https://onlinemarketing.de/news/10-besten-deutschen-werbeclips-youtube-2017

Die Häufigkeit der Ausstrahlungen eines Werbespots im Fernsehen steht nicht im Verhältnis zu seinen Abrufzahlen auf YouTube. Viele Werbekampagnen werden gezielt für die Verbreitung auf YouTube konzipiert.

Die Werbewirtschaft investiert nicht nur hohe Summen in „PreRoll“-Werbung (Vorschaltwerbung), sondern auch in die Verbreitung ihrer Spots im Content-Bereich von YouTube. Typischerweise sind die Spots hier häufig deutlich länger als ihre TV-Pendants: Spieldauern von 2 bis 3 Minuten sind keine Seltenheit.

Und es fällt auf, dass sich in diesem Bereich der Werbung ein neues Genre hochwertiger und liebevoll gemachter Kurzfilme entwickelt hat, das sich sehr großer Beliebtheit erfreut. Ein Beispiel dafür ist der Edeka-Spot „Weihnachten“ (2015), der nur dreimal im Fernsehen gesendet wurde, bisher aber 59 Millionen Mal auf YouTube angeschaut wurde.

Firmen wie Nivea, OTTO, Volkswagen, Maybelline u.v.m. präsentieren ihre Spots auf eigenen YouTube-Channels, die Abonnenten im 5-stelligen Bereich haben. Die Spots in den Channels erreichen regelmäßig Aufrufe im Millionenbereich.

Werbespots werden auf den Websites der Werbetreibenden „embedded“, d.h. auf YouTube verlinkt. Wer sich zum Beispiel auf nivea.de einen Werbespot anschaut, sieht ihn tatsächlich auf YouTube.

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung erfolgreicher Spots und ihrer Aufrufzahlen im YT-Content-Bereich. Die TV-Versionen sind natürlich meist kürzer.

Edeka „Weihnachten 2117“   4,0 Mio. Aufrufe seit 11/2017 https://www.youtube.com/watch?v=aknucxb0xSo&t=23s

Netto „Ostern“   13,5 Mio. Aufrufe seit 03/2017 https://www.youtube.com/watch?v=nd1MrTqnDd0

Edeka „Herren des Feuers“     4,2 Mio. Aufrufe seit 05/2017 https://www.youtube.com/watch?v=noEKku7eJOk&t=40s

ALDI „Raumstation“       3,3 Mio. Aufrufe seit11/ 2017 https://www.youtube.com/watch?v=tzoAKhSY2UU&t=2s

Lufthansa „Lofoten“    2,2 Mio. Aufrufe seit 09/2017 https://www.youtube.com/watch?v=lZdrznxHNmU&t=91s

Edeka „Dorfdrift“      5,6 Mio. Aufrufe seit 10/2015 https://www.youtube.com/watch?v=klPJZ_hR0hI

Edeka „Eatkarus“     4,4 Mio. Aufrufe seit 02/2017 https://www.youtube.com/watch?v=To9COZq3KSo

Ikea „Gäste“:        1,2 Mio. Aufrufe seit 09/2014 https://www.youtube.com/watch?v=EuFqGE6wGD4

Lidl „Ist Hamma“      2,6 Mio. Aufrufe seit 09/2018 https://www.youtube.com/watch?v=klPJZ_hR0hI

Immowelt  „Wohne wie auch immer“    24,3 Mio. Aufrufe seit 02/2017 https://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=0wlnoX3krcM

Saturn „Anna“     4,3 Mio. Aufrufe seit 11/2017 https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=Ww1TpTh2Z2Q

Apple Music / Telekom   3,4 Mio. Aufrufe seit 11/2017      https://www.youtube.com/watch?time_continue=2&v=baO2JlHP-8I

Check24 „Lass das Licht an“   10,7 Mio. Aufrufe seit 09/2016  https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=lQ8XjJ6JcdM

Edeka „Weihnachten“   59,9 Mio. Aufrufe seit 11/2015  https://www.youtube.com/watch?v=V6-0kYhqoRo&t=2s

Diese Beispiele verdeutlichen, dass

  • Werbespots im Content-Bereich von YouTube beliebt sind
  • die Werbespot-Hits auf YouTube nicht dieselben sind wie im Fernsehen

Neben den „klassischen“ Werbespots gibt es auf YouTube aber noch zahlreiche weitere Formen von Werbung:

Der auf YouTube massenhaft verfügbare „User Generated Content“ ist voll von Inhalten, die keinen unmittelbaren Werbesport-Charakter haben, aber letztlich doch Werbung sind – zum Beispiel die sogenannte Influencer-Werbung oder Reportagen und Dokumentationen mit Product Placements: Zahlreiche Videos, die zunächst wie nicht-werbliche User-Uploads wirken, entpuppen sich bei genauerer Betrachtung als versteckte Produktwerbung, die von der Werbeindustrie hoch bezahlt wird.

In der Praxis dürfte es sowohl für YouTube als auch für die GEMA unmöglich sein, zuverlässig zwischen Werbung und Nicht-Werbung im Content-Bereich zu unterscheiden.

Hinzu kommt, dass häufig Werbespots im Content-Bereich mit vorgeschalteter Werbung (PreRoll-Werbung) monetarisiert werden.

  1. Fernsehsendungen (Sparte FS) auf YouTube

Zunächst ist festzustellen, dass das private Hochladen von Fernsehsendungen auf YouTube streng genommen nicht erlaubt ist. Tatsächlich aber stammen die meisten auf YouTube verfügbaren TV-Beiträge von privaten Uploadern. Es ist davon auszugehen, dass diese Videos, sofern sie nicht wieder entfernt werden, in der Regel lediglich geduldet werden.

Siehe z.B. ARD Nutzungsbedingungen: http://www.ard.de/home/ard/Nutzungsbestimmungen_ARD_de/77962/index.html

Die Sendeunternehmen selbst stellen lediglich ausgewählte eigene Produktionen auf YouTube bereit, und das auch nur innerhalb der lt. Rundfunkstaatsvertrag geltenden Fristen. Im Anschluss an diese Fristen verschwinden diese Sender-Uploads wieder. Fremdproduktionen wie z.B. „Harry Potter“ oder „James Bond“ dürfen natürlich überhaupt nicht auf YouTube hochgeladen werden (siehe Punkt 3.), das gilt auch für den ausstrahlenden Sender.

https://www.daserste.de/specials/ueber-uns/verweildauer-100.html

Um zu demonstrieren, welche Abweichungen durch das Zuschlagsmodell in der Sparte FS entstehen, haben wir für drei Sendungen exemplarisch die FS-Ausschüttung (verbunden mit dem dadurch entstehenden Anspruch auf einen Zuschlag aus dem YouTube-Topf) mit der tatsächlichen Nutzung auf YouTube (Anzahl der Aufrufe) verglichen.

Als Berechnungsgrundlage diente uns dabei die „Karriere“ der jeweiligen Sendung im TV für den Berechnungszeitraum 2009 – 2016. Vereinfachend sind wir bei der Berechnung von einem durchschnittlichen Zuschlag von 3 % ausgegangen. Außerdem haben wir zur Vereinfachung die Senderkoeffizienten und Minutenwerte des Jahres 2017 genommen.

Unsere drei Beispiele sind ein „Tatort“, eine Kindersendung und eine N24-Doku. Dabei haben wir mehrere dieser Sendungen zu einem Durchschnittswert zusammengefasst, damit die Berechnung nicht durch den Vergleich einzelner „YouTube-Klick-Champions“ verzerrt wird.

Beim „Tatort“ (Länge 90 Minuten, Musikanteil 50 Minuten) sind wir genauso vorgegangen: Ein beliebter Tatort mit Til Schweiger erlangt 84.000 Klicks, während ein „Allerwelts“-Tatort nur wenige Tausend Klicks erreicht – der von uns ermittelte Durchschnittswert ist 34.800 Klicks. Dieser Durchschnittswert bezieht sich allerdings auf sämtliche „Tatort“-Suchergebnisse bei YouTube; enthalten sind demnach sowohl ganze „Tatort“-Folgen (Länge 90 Min.) als auch Ausschnitte und Zusammenfassungen wie z.B. Trailer (Länge 1:30 Min.).

Bei der Kindersendung haben wir uns eine Folge der zweiten Staffel der Serie „Pettersson und Findus“ (Länge 15 Minuten, Musikanteil 8 Minuten) angesehen. Dort haben wir dann jedoch nicht den Klick-Champion „Wie Findus zu Pettersson kam“ genommen, der 5,2 Mio. Klicks erreicht hat, sondern einen Mittelwert aus mehreren Folgen gebildet (2,4 Mio).

Bei N24-Dokumentationen (Länge 45 Minuten, Musikanteil 30 Minuten) fallen die Klickzahlen sehr unterschiedlich aus. Einige Dokus erreichen mehrere Millionen Klicks (z.B. „Lebendig begraben – Leben in Isolationshaft“), während andere Beiträge nur einige Tausend Klicks erreichen. Wir haben einen Durchschnittswert von 800.000 Klicks in der Rechnung verwendet.

Bei den Klickzahlen stehen uns natürlich nur die aktuellen Daten zur Verfügung, denn seit November 2016 sind selbstredend weitere Klicks hinzugekommen. Hier müssen wir schlicht davon ausgehen, dass sich die Zuwächse der drei zu vergleichenden Sendungen linear zueinander verhalten, sodass sich idealerweise in der Rechnung die Zuwächse gar nicht bemerkbar machen.

Unsere Sendedaten haben wir der Seite fernsehserien.de sowie den Programm-Informationen von N24 entnommen. Für die Berechnung kamen folgende Sendedaten zur Anwendung:

„Tatort“: 3 Ausstrahlungen auf „Das Erste“, 30 Ausstrahlungen auf regionalen ARD-Anstalten, 50 Ausstrahlungen auf 1festival (heute One)

„Pettersson und Findus“: 2 Ausstrahlungen im ZDF, 12 Ausstrahlungen auf KI.KA

N24-Doku: 20 Ausstrahlungen auf N24

Untenstehende Tabelle setzt nun das Inkasso aus dem YouTube-Zuschlag mit der tatsächlichen Nutzung auf YouTube ins Verhältnis. Zum Vergleich haben wir auch noch das Inkasso, das sich aus einer Direktverrechnung mit 0,00015 € pro Aufruf ergeben würde, aufgeführt. Außerdem gibt es einen Quotienten, den wir „Wirkfaktor“ genannt haben. Er setzt den Zuschlag mit einer (theoretischen) Direktverrechnung (0,00015 € pro Aufruf) ins Verhältnis, sodass man die Wirkung des Zuschlagsmodells bei den drei Sendeformaten direkt miteinander vergleichen kann.

TatortPettersson & FindusN24-Doku
Ausschüttung in FS57.392,00 €3.633,00 €4.136,00 €
Youtube-Zuschlag1.721,76 €108,99 €124,08 €
Direktverrechung mit 0,00015 € pro Klick5,22 €360,00 €120,00 €
YouTube-Aufrufe34.8002.400.000800.000
Wirkfaktor          (Verhältnis Zuschlag zu Direktverrechnung)329,840,301,034

Der „Tatort“-Komponist ist demnach klar im Vorteil, denn sein Zuschlag erbringt ihm ungefähr das 330-Fache dessen, was er im Zuge einer Direktverrechnung bekommen hätte.

Der Komponist der Kindersendung „Pettersson & Findus“ ist hingegen im Nachteil: Sein Zuschlag macht nur ein Drittel dessen aus, was er im Falle der Direktverrechnung bekommen hätte.

Im Falle der N24-Doku halten sich Zuschlags- und Direktverrechnung in etwa die Waage.

Wir sehen also, dass die Zuschlagsverteilung in der Sparte FS durch die Kombination aus hohen bzw. niedrigen Senderkoeffizienten einerseits und hoher bzw. niedriger Nutzungsintensität auf YouTube andererseits zu extremen Verwerfungen führt.

Durch den „Wirkfaktor“ wird auffällig, dass der „Tatort“ durch das Zuschlagsmodell im Vergleich zur Kindersendung um den Faktor 1.000 besser behandelt wird. Im Vergleich zur N24-Doku ist es eine Besserbehandlung um Faktor 319. Das liegt, wie gesagt, zum einen an den Senderkoeffizienten, die das Ergebnis drastisch verzerren und zum anderen am Nutzerverhalten bei YouTube:

  • –          Quotenstarke Primetime-Spielfilme im Programm von Sendern, die hohe  Vergütungen an die GEMA zahlen, finden bei YouTube kaum Zuschauer. Das Primetime-Publikum konsumiert Filme im TV oder über die sendereigenen      Mediatheken.
  • –          Kinder hingegen konsumieren Filme sehr häufig auf YouTube, wie nicht nur das Beispiel „Pettersson und Findus“ zeigt.

Dokumentationen mit bestimmten Themen (Hitler, Krieg, Superwaffen etc.) sprechen ebenfalls ein jüngeres bzw. „Internet-affineres“ Publikum an und haben dadurch eine deutlich höhere Relevanz auf YouTube.

Bei Dokumentationen wie der Sendereihe „Terra X“ (ZDF), von denen manche auf YouTube durchaus eine gewisse Relevanz haben, sieht es wiederum völlig anders aus: Diese Sendungen erbringen wegen des starken ZDF-Senderkoeffizienten einen so hohen Zuschlag, dass es erst bei Klickzahlen im 7-stelligen Bereich gelingt, den Wert einer Direktverrechnung zu erreichen.

Daraus lässt sich ableiten, dass das Zuschlagsmodell Musik in Sendungen auf inkassostarken Sendern wie z.B. ARD / Das Erste und ZDF zu Ungunsten anderer Bereiche besserstellt.

Vielleicht ist es in diesem Zusammenhang noch erwähnenswert, dass ein Vergleich der Top10-„Tatorte“ in der Nutzungsrealität auf YouTube zeigen würde, dass diese nicht einmal 1% Ihres Zuschlagsinkassos erreichen würden.

 

  1. Sendungen, die überhaupt nicht oder sporadisch auf YouTube verfügbar sind

Für komplette Bereiche innerhalb des TV- und Hörfunk-Programms wird der YouTube-Zuschlag in voller Höhe gezahlt, obwohl die einzelnen Sendungen in aller Regel überhaupt nicht oder, wenn überhaupt, unvollständig bei YouTube verfügbar sind.

 So macht es z.B. in Fällen tagesaktueller Berichterstattung und Unterhaltung (z.B. in TV-Magazinen) naturgemäß keinen Sinn, jede Sendung in voller Länge als YouTube-Video zu veröffentlichen.

Ein Beispiel: Pro Jahr sendet SAT.1 rd. 250-mal ein 4,5-stündiges „Frühstücksfernsehen“. Welcher YouTube-Nutzer interessiert sich schon für das komplette SAT.1-Frühstücksfernsehen vom 2. Februar 2015? Dementsprechend findet man auf YouTube lediglich ausgewählte Beiträge oder kurze Szenen dieser Sendereihe (z.B. „Tonpanne im SAT.1-Frühstücksfernsehen“ vom 01.08.2017, Länge 0:39)

Hier eine Liste von täglichen Fernsehsendungen (Sparte FS, mit relevantem Musikanteil), die typischerweise überhaupt nicht oder nur ausschnittsweise auf YouTube verfügbar sind:

            ARD/ZDF Morgenmagazin

SAT.1 Frühstücksfernsehen

Buffet (DasErste)

drehscheibe (ZDF)

ARD/ZDF Mittagsmagazin

Brisant (DasErste)

hallo Deutschland (ZDF)

taff (Pro7)

red (Pro7)

Exclusiv (RTL)

Prominent! (VOX)

(u.s.w.)

 

Sparte T-FS:

Ein weiterer großer Bereich des Fernsehens, der ebenfalls überhaupt nicht oder nur unvollständig auf YouTube abgebildet wird, sind – meist aus rechtlichen Gründen – fremdproduzierte Spielfilme und Serien. Insbesondere ganze Filme und ganze Serienfolgen sind auf YouTube meist Fehlanzeige.

In den allermeisten Fällen dürfte das Fehlen auf YouTube daran liegen, dass der Upload illegal wäre bzw. die Rechtsinhaber die (kostenlose) Nutzung auf YouTube untersagen und stattdessen eine kostenpflichtige Vermarktung (Netflix, Amazon, Maxdome etc.) vorsehen. Aus diesem Grund werden privat bzw. illegal hochgeladene Sendungen in vielen Fällen schnell wieder entfernt.

YouTube bietet übrigens ein kostenpflichtiges Streaming an („Harry Potter“ oder div. „Tatorte“ mit Til Schweiger u.v.m. für 3,99 €), welches jedoch nichts mit der YouTube-Vergütung für die (gratis-) Videos im Content-Bereich zu tun haben dürfte. Da in solchen Fällen für die Musik im Film der YouTube-Zuschlag und zusätzlich eine direkte Lizenz gezahlt wird, profitiert der Berechtigte vermutlich gleich doppelt.

Hier nun eine Auswahl von Filmen und Serien (Sparte T-FS, mit relevantem Musikanteil), die überhaupt nicht oder nur in kurzen Ausschnitten (kostenlos) auf YouTube verfügbar sind:

„Titanic“

„Keinohrhasen“

„Harry Potter“

„Das Leben der Anderen“

„Big Bang Theory“

„Navy CIS“

„Dr. House“

(u.v.m.)

Musik im Hörfunk:

Es liegt auf der Hand, dass Radiojingles, Wetter- und Nachrichtenbetten, Zwischenmusiken etc. selten oder überhaupt nicht als YouTube-Videos verfügbar sind.

Trotzdem wird auch für diese – eigentlich speziell für den Hörfunk konzipierte – Formatmusik der YouTube-Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

4. Fazit

Anders, als noch von der GEMA bei der diesjährigen Mitgliederversammlung dargestellt, wird auf YouTube „die komplette Vielfalt des Fernsehprogramms“ nicht abgebildet.

Viele TV-Inhalte sind auf YouTube nicht zu finden. Verfügbare TV-Beiträge stammen meist von privaten Uploadern und dürften daher, rechtlich gesehen, lediglich geduldet sein.

Die GEMA zahlt demnach den YouTube-Zuschlag für die Fernsehsparten teilweise auf Basis von Nutzungen innerhalb einer rechtlichen Grauzone.

Die Suche nach weiteren Musiksparten, für die der YouTube-Zuschlag gezahlt wird, obwohl eine Nutzung auf YouTube nicht oder nur selten stattfindet, würde vermutlich zu vielen weiteren „Treffern“ führen. Trotzdem geht es uns nicht um weitere „Abwertungen“ innerhalb des Zuschlagmodells.

Uns ist klar, dass man bei einem (pauschalen) Zuschlagsmodell derartige Abweichung schlicht akzeptieren muss, weil es ohne Nutzungsmeldungen von YouTube keine andere Möglichkeit der Abrechnung gibt.

Dieser Zuschlag muss aber – weil pauschal – für alle in gleicher Höhe gelten.

Was wir daher für nicht akzeptabel halten, ist der 90%-Abzug für die Werbung, der damit begründet wird, dass im Content-Bereich die Werbung unterrepräsentiert sei und YouTube für den PreRoll-Bereich keine Vergütung zahlt.

Dass vielmehr große Teile von FS und T-FS auf YouTube stark unterrepräsentiert sind, haben wir bereits dargestellt.

Zwar ist unbestritten, dass die Spitzenreiter unter den TV-Spots meistens keine vergleichbare Nutzungshäufigkeit auf YouTube haben. Anders herum gibt es aber, wie beschrieben, viele Werbespots, die zwar weniger im Fernsehen, dafür aber häufig auf YouTube genutzt werden. Außer im Falle von Kindersendungen und einigen Dokus kann man das wohl von kaum einer TV-Sendung behaupten.

Nun stellt sich noch die Frage, ob die YouTube-Vergütung für sämtliche Content-Videos gilt, also auch für die Werbung im Content-Bereich von YouTube. Da, wie beschrieben, angesichts der zahllosen verschiedenen Formen von Werbung im Content-Bereich von YouTube (Werbespots, Influencer-Videos, Dokus mit Produktplatzierungen etc.) eine Abgrenzung zu allen anderen Inhalten unmöglich ist, kann die YouTube-Vergütung aus unserer Sicht nur für sämtliche Videos im Content-Bereich inklusive der Werbung gelten.

– Composers Club, der Vorstand –

WICHTIG: Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung liegen vor

Liebe Mitglieder,

wie viele von Euch sicherlich bereits wissen, liegt die Tagesordnung zur GEMA-Mitgliederversammlung 15. – 17. Mai in Berlin vor. Wir empfehlen – schon im eigenen Interesse – allen Ordentlichen GEMA-Mitgliedern (und Delegierten der Angeschlossenen und Außerordentlichen GEMA-Mitgliedern) die Teilnahme oder, falls sie es nicht einrichten können, die Übertragung ihres Stimmrechts.

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Mitgliderversammlung/2018/Tagesordnung_2018.pdf

Von besonderer Wichtigkeit für uns alle ist in diesem Jahr die von Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA beantragte Verteilung der YouTube-Erträge (Antrag Nr. 20 ab Seite 41):

1.   Zuschlagsverteilung

Weil der GEMA keinerlei Nutzungsmeldungen vorliegen, werden 96% der Verteilungssumme für  2009 bis 2016 als Zuschlag auf Euer (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen dieser Jahre  verteilt, lt. Auskunft der GEMA: 1 bis 4 Prozent (Ausnahme: Werbung 0,1 bis 0,4 %, siehe Pkt. 2).

Wir weisen darauf hin, dass Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF in der GEMA-Abrechnung ein Vielfaches erbringen – verglichen mit kleineren Sendern wie z.B. KiKA  oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher   ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Dieses Ungleichgewicht entspricht jedoch nicht der Nutzungsrealität auf YouTube und benachteiligt so Urheber von Musik in Beiträgen kleinerer TV-Sender, die häufig auf YouTube genutzt werden.

2.  90%-Abzug für Werbemusik

Der YouTube-Zuschlag soll für die Sparte T-FS Werbung lediglich zu 1/10 erfolgen!

Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten und die Nicht-Berücksichtigung der Rechte für Musik in „Vorschaltwerbung“ im YouTube-Deal angeführt.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang verschiedene TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, behauptet sie im Falle von Werbespots,   dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte. Das halten wir für schlicht falsch.  Außerdem gibt es zweifelsohne viele TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Diese Ungleichbehandlung stellt aus unserer Sicht eine willkürliche Benachteiligung der Urheber  von Werbemusik dar und bedeutet angesichts der zunehmenden Wichtigkeit von Werbung auf  YouTube eine fatale Weichenstellung für die Zukunft.

3.   Kompensationsfonds

Wer nachweisen kann, dass sein Werk mehr als 500.000 Aufrufe auf YouTube (Deutschland, Österreich, Schweiz) hatte, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den  „Kompensationsfonds“ (4 % der Verteilungssumme) wenden. Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird sein Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Jedes GEMA-Mitglied mit einem einigermaßen „relevanten“ GEMA-Aufkommen wird unter diesen Bedingungen keine Direktverrechnung aus dem Fonds erhalten.

 

4.   Mangelnde Mitbestimmung der Mitgliederversammlung

Wir gehen davon aus, dass die GEMA auch zukünftig in nur geringem Umfang Nutzungsmeldungen von „Gemischten Online-Plattformen“ wie z.B. YouTube bekommen wird.

Für den Fall, dass diese Nutzungsmeldungen keinen Rückschluss auf ihren Anteil an der  Gesamtnutzungsdauer zulassen (was nach unserer Einschätzung regelmäßig der Fall sein dürfte),  soll folgende Regelung gelten:

Die Quote zur Verteilung der Erträge mittels

–          Direktverrechnung (auf Basis von Nutzungsmeldungen) und

–          Zuschlagsverteilung (mangels Nutzungsmeldungen)

soll zukünftig vom Aufsichtsrat festgelegt werden.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung über Verteilungsregeln, wie sonst auch, nicht beim Aufsichtsrat sondern bei der Mitgliederversammlung liegen sollte.

 

Voraussetzung für die Annahme des Antrags 20 „YouTube-Verteilung“ wäre aus unserer Sicht eine geeignete Modifikation des Antrags.

 

Bitte informiert Euch bei den bevorstehenden CC-Sektionssitzungen:

Berlin                         Mo., 23.4.

Frankfurt                   Di., 25.4.

Hamburg                   Mi., 25.4.

Köln-Düsseldorf        Mi., 25.4.

München                   Mi., 25.4.

Euer Vorstand

YouTube-Verteilung

YouTube-Millionen: Wie soll das Geld verteilt werden?

  1. 98 % der YouTube-Verteilungssumme für die vergangenen Jahre werden als Zuschlag zu GEMA-Abrechnungssparten verteilt
  2. „YouTube-Hits“: Lediglich 2 % der Verteilungssumme werden auf Antrag direkt verrechnet
  3. Werbemusik geht (fast) leer aus: 90%-Abzug für T-FS Werbung, keine Vergütung für Musik in YouTube-Vorschaltwerbungen

Liebe Mitglieder,

die GEMA und YouTube haben sich für die Jahre 2009 bis 2016 auf einen zweistelligen Millionenbetrag geeinigt und darüber hinaus eine Vereinbarung für die Zukunft geschlossen. Nähere Inhalte des Vertrages (und damit auch die exakte Höhe der gezahlten Vergütung) unterliegen leider der Geheimhaltung.

In den vergangenen Wochen hat die GEMA bei Infoveranstaltungen in verschiedenen Städten unter anderem ein Modell für die YouTube-Verteilung präsentiert, welches bei der diesjährigen GEMA- Mitgliederversammlung (15. – 17. Mai in Berlin) zur Abstimmung kommen soll.

Ein kurzer Überblick ist auf der GEMA-Website zu finden:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/News_Daten/2018/Roadshow2018_Verteilung-GOP-GOP_VR- YouTube.pdf

Diese Zusammenfassung gibt allerdings nur einen kleinen Teil der von der GEMA bei ihren Veranstaltungen präsentierten Inhalte wieder. Insbesondere einige kontrovers diskutierte Aspekte fehlen aus unserer Sicht.

1. Zuschlag zur FS- und T-FS-Verteilung

Für die Jahre 2009 bis 2016 hat die GEMA von YouTube zwar eine Summe im zweistelligen Millionenbereich, jedoch keinerlei Nutzungsmeldungen erhalten.

Statistische Erhebungen darüber, in welchem Umfang verschiedene Musikinhalte (zum Beispiel in Fernsehbeiträgen) auf YouTube vorhanden sind bzw. genutzt werden, sind laut Darstellung der GEMA nicht aussagekräftig und können daher als Grundlage für eine Verteilung nicht herangezogen werden.

Aus diesem Grund ist seitens der GEMA vorgesehen, fast die gesamten YouTube-Einnahmen als Zuschlag zu den Mitglieder-Abrechnungen 2011 bis 2016 zu verteilen. D.h., jedes GEMA-Mitglied bekommt einen pauschalen Zuschlag auf sein GEMA-Aufkommen dieser Jahre in (unter anderem) den Abrechnungssparten für Fernsehen, Radio und Online.

Ein Viertel der gesamten YouTube-Verteilungssumme soll dabei als Zuschlag zu den TV- Abrechnungssparten verteilt werden

Die Höhe dieses Zuschlags wird derzeit mit 1 bis 4 Prozent (je nach Abrechnungsjahr) auf das (verteilungsrelevante) GEMA-Aufkommen angegeben, wobei FS VR – wegen des geringeren Rechteumfangs – lediglich zu 10 % berücksichtigt wird, übrigens ebenso wie, als einzige Ausnahme, die Sparte T-FS Werbung (siehe Pkt. 3 auf Seite 4).

Diese Zuschlagsverteilung sehen wir aus folgenden Gründen kritisch:

Musiknutzungen auf großen Sendern wie ARD/Das Erste oder ZDF erbringen in den GEMA-Abrechnungen ein Vielfaches verglichen mit kleineren Sendern wie zum Beispiel KiKA oder n-tv. Dementsprechend wird der YouTube-Zuschlag für ARD-Sendungen deutlich höher ausfallen als der Zuschlag für KiKA.

Nach unserer Einschätzung findet sich dieses erhebliche Ungleichgewicht in der YouTube-Nutzungsrealität nicht wieder: Es ist beispielsweise nicht davon auszugehen, dass ARD-Sendungen auf YouTube zehnmal häufiger angeschaut werden als KiKA-Sendungen.

Im Gegenteil: Viele KiKA-Beiträge erreichen höhere YouTube-Abrufzahlen als ARD-Beiträge.

Unsere Empfehlung:

Die TV-Zuschlagsverteilung sollte zumindest um die TV-Senderkoeffizienten bereinigt werden, um die erheblichen Unterschiede in der Berechnungsgrundlage auszugleichen.

2. Der „Kompensationsfonds“

Wer nachweisen kann, dass seine Werke in größerem Umfang auf YouTube (Deutschland, Österreich und Schweiz) genutzt wurden, kann sich mit einem Antrag auf Direktverrechnung an den sog. „Kompensationsfonds“ wenden. Dieser beinhaltet 2 % der gesamten YouTube-Verteilungssumme, das sind nach unserer Schätzung weniger als 1 Mio. Euro.

Der Betrag pro YouTube-Abruf wird von der GEMA mit 0,015 Cent (= 0,00015 Euro) angegeben. Ansprüche können pro Werk ab 500.000 Clicks (= 75,- Euro) geltend gemacht werden.

Der Anspruch eines Mitglieds an den Fonds kann allerdings erst gestellt werden, wenn der daraus resultierende Anspruch mindestens das Doppelte des erhaltenen Zuschlags beträgt. Darüber hinaus wird der Anspruch mit dem YouTube-Zuschlag auf sein gesamtes (zuschlagsrelevantes) GEMA-Aufkommen verrechnet.

Wir haben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe und Ausgestaltung des Fonds.

Die Verrechnung der Zahlung aus dem Fonds mit dem gesamten YouTube-Zuschlag hat zur Folge, dass letztendlich nur Berechtigte ohne nennenswertes GEMA-Aufkommen tatsächlich mit Geld aus dem Fonds rechnen können.

Hingegen dürften zum Beispiel TV-Auftragskomponisten, die außerdem YouTube-Hits hatten, bei der Direktverrechnung aus dem Fonds für diese Hits leer ausgehen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob ihre YouTube-Hits auch im Radio und Fernsehen erfolgreich waren oder nicht.

Es ist logisch, dass ein und dasselbe Werk nicht gleichzeitig an Zuschlags- und Direktverrechnung partizipieren sollte. Andererseits gibt es zahlreiche YouTube-Hits, die überhaupt nicht in Radio und Fernsehen stattfinden. Hat ein Urheber gleichzeitig einen solchen „reinen“ YouTube-Hit und ein nennenswertes GEMA-Aufkommen aus Radio und Fernsehen, so bringt ihm sein YouTube-Hit nichts ein.

Unsere Empfehlung:

Eine Zahlung aus dem Kompensationsfonds sollte nicht mit dem YouTube-Zuschlag auf das gesamte (zuschlagsrelevante) GEMA-Aufkommen verrechnet werden, sondern lediglich – abzüglich eines statistisch ermittelten Anteils – mit dem Zuschlag auf das GEMA-Aufkommen für das betreffende Werk.

Weil auf diese Weise deutlich mehr Berechtigte mit Zuwendungen aus dem Fonds zu rechnen hätten, würden wir eine dementsprechend deutliche Erhöhung der Mittel für den Kompensationsfonds empfehlen.

3. Zuschlag für T-FS Werbung nur zu 1/10, keine Vergütung für Vorschaltwerbung

Urheber von Werbemusik sind die klaren Verlierer der geplanten YouTube-Verteilung.

Laut eigener Aussage ist es der GEMA nicht gelungen, Musiknutzungen in sog. „Vorschaltwerbungen“ zum Teil des YouTube-Deals zu machen. Das bedeutet, dass Urheber dieser Musik hierfür keine GEMA erhalten.

Anders ist die Situation bei den Werbespot-Videos auf YouTube: Laut GEMA ist die darin enthaltene Musik Teil der mit YouTube verhandelten Rechte.

Allerdings soll es beim YouTube-Zuschlag für die Sparte T-FS Werbung einen 90%-Abzug geben. Als Begründung hierfür wird seitens der GEMA eine geringere Nutzungsintensität von Werbespot-Videos auf YouTube im Vergleich zu allen anderen TV-Inhalten angeführt.

Der geplante 90 %-Abzug für T-FS Werbung ist willkürlich.

Obwohl die GEMA laut eigener Aussage keine Informationen hat, ob bzw. in welchem Umfang die verschiedenen TV-Sparten auf YouTube genutzt werden, geht sie im Falle von Werbespots davon aus, dass diese auf YouTube zehnmal weniger angeklickt werden als alle anderen TV-Inhalte.

Dabei wird schlicht ignoriert, dass so gut wie sämtliche Werbespots auch als YouTube-Video vorliegen und dort häufig (z.B. als „embedded“ Spots) auf YouTube sehr hohe Klickzahlen erreichen. Darunter sind viele Spots, die wenig oder überhaupt nicht im Fernsehen stattfinden, während sie auf YouTube Millionen von Klicks erzielen. Eine geringere Nutzungsintensität von TV-Spots auf YouTube lässt sich also nicht belegen.

Andererseits gibt es zweifelsohne eine Unmenge sonstiger TV-Sendungen, für welche der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird, obwohl sie in nur geringem Umfang oder überhaupt nicht auf YouTube genutzt werden.

Was die fehlende Rechtewahrnehung bei der YouTube-Vorschaltwerbung betrifft, ist festzustellen: Wer im guten Glauben seine Online-Rechte zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen hat und dementsprechend davon ausgehen durfte, dass die GEMA seine Online-Rechte auch im Falle der YouTube- Vorschaltwerbung wahrnehmen würde, muss jetzt erkennen, dass man seine Interessen zugunsten des Zustandekommens des YouTube-Deals geopfert hat.

Unsere Empfehlung:

Zum 90%-Abzug: Wenn die GEMA mangels Kenntnis der Nutzungshäufigkeit von TV-Inhalten auf YouTube pauschal per Zuschlag verteilt, dann hat sie den Zuschlag folgerichtig für alle TV-Sparten gleichermaßen anzuwenden. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend die Gleichbehandlung für die Werbemusik.

Zur Vorschaltwerbung: Dass die GEMA die ihr übertragenen Rechte ohne jeden Ausgleich für die Betroffenen schlicht und einfach „untergehen“ lässt, ist nicht akzeptabel. Das weitere Vorgehen sollte daher geprüft werden.