Tel: +49 (0) 4121 7004598 contact@composers-club.de

Werbemusik: CC-Formtext zur Übertragung von Nutzungsrechten

Liebe Mitglieder,

wir wenden uns heute mit der dringenden Bitte an alle Komponisten von Werbemusik.

Wir empfehlen euch, in allen KVAs und Rechnungen an eure Kunden zukünftig den folgenden und von CC-Justiziar Gunnar Berndorff verfassten Formtext für die Übertragung von Musik-Nutzungsrechten zu Werbezwecken zu verwenden:

Bei den Nutzungsrechten handelt es sich um die Befugnis, mein (unser) Werk in Verbindung mit der (den) von mir (uns) hergestellten Aufnahme(n) für die im Auftrag bezeichneten Werbezwecke/Werbespots zu verwenden. Nicht übertragen werden alle nutzungsabhängigen Rechte, die typischerweise von der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, insbes. Sende-, Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Sämtliche Rechte an Layouts verbleiben bei (Name der/des Urheber/s).

Denkt bitte außerdem daran, in euren Angeboten und Rechnungen die Nutzungsrechte zu spezifizieren:
– Zeitraum, Territorium, Medium
– Soll das musikalische Bearbeitungsrecht mit übertragen werden? Soll die Erlaubnis zur Verbindung mit Werken Dritter erteilt werden?

Hintergrund: Wie wir aktuell von Seiten der GEMA hören, erklären Werbekunden regelmäßig gegenüber YouTube, dass ihnen die Urheber der Musik in ihren Werbespots sämtliche Rechte für die Nutzung auf YouTube übertragen hätten. Aus unserer Sicht ist das jedoch nicht möglich, weil so gut wie alle Werbekomponisten wesentliche Rechte an ihrer Musik bereits an die GEMA (oder eine ausländische Verwertungsgesellschaft) übertragen haben. Im Falle von YouTube nimmt die GEMA das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ für ihre Mitglieder wahr. Demnach können – bzw. dürfen – Urheber von Werbemusik in aller Regel nicht pauschal alle Rechte an ihren Werken an ihre Auftraggeber übertragen.

Uns liegt bisher keine Aussage aus erster Hand vor, welche die Darstellung von YouTube belegen würde. Wir gehen davon aus, dass es sich möglicherweise um ein Gerücht oder eine reine Behauptung seitens YouTube handeln könnte. Auf jeden Fall aber werden wir dieses Thema zum Anlass nehmen, die GEMA aufzufordern, YouTube und andere Online-Plattformen wirksam über den Umfang der von der GEMA wahrgenommenen Rechte in Kenntnis zu setzen.

Die aktuelle Entwicklung zeigt erneut die Notwendigkeit, Werbekunden detailliert über den Umfang der zu übertragenen Nutzungsrechte zu informieren. Bitte informiert also auch andere Kollegen und leitet den „CC-Formtext für die Übertragung von Musik-Nutzungsrechten zu Werbezwecken“ gerne an andere weiter.

Viele Grüße
euer Vorstand

AVW-Nummern für TV-Werbespots, Inquiry-Listen

Liebe Mitglieder,

im Zuge unseres Dialogs mit der GEMA wurden wir über folgende wichtige Neuerungen informiert:

AVW-Nummern für TV-Werbespots:

Die GEMA führt die Regelung ein, dass jedem TV-Spot verpflichtend eine individuelle AVW-Nummer zugeordnet werden muss. Diese Nummer ist vom Berechtigten, der Werbeagentur, Mediaagentur o.ä. bei der GEMA zu beantragen und in die AV-Anmeldung einzutragen. Die GEMA sagt zu, die AVW-Nummer bei Anfragen zwischen den Werktagen Mo-Do. innerhalb von 24 Std. nach Antrag mitzuteilen, Anfragen am Freitag werden am darauffolgenden Werktag beantwortet. Die Neuregelung wird ab sofort umgesetzt.

Im Falle von TV-Spots wird zukünftig nur noch eine AV-Anmeldung mit Unterschrift des Kunden für den ersten Spot einer Kampagne verlangt, alle Spot-Versionen mit identischem Musikinhalt (hinsichtlich Werk und Spieldauer) können unter derselben AVW-Nummer subsumiert werden und ohne Unterschrift direkt an die GEMA geschickt werden. Im Falle von Cut-Downs (gleiches Werk, aber abweichende Musikdauer) entfällt ebenfalls die Unterschrift, es wird jedoch eine neue AV-vergeben.

Inquiry-Listen„:

Wie wir erst jetzt erfuhren, veröffentlicht die GEMA bereits seit längerem im LogIn-Bereich auf ihrer Website sog. Inquiry-Listen (https://www.gema.de/musikurheber/online-services-fuer-gema-mitglieder/inquiry-listen/) für AV-Produktionen. Es handelt sich dabei um Listen, in denen nicht verteilungsfähige Sendungen der letzten 3 Jahre aufgelistet sind und in denen das Mitglied nach Nutzungen eigener Werke suchen kann. Inquiry-Listen für Werbespots beinhalten das aktuelle und das letzte Geschäftsjahr.

Euer Vorstand

GEMA verliert vor Gericht: Wertung für Werbemusik

Liebe Mitglieder,
der BGH hat im September die von der GEMA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, womit das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 7.8.13 rechtskräftig ist. Das bedeutet: Der Ausschluss der Werbung im Wertungsverfahren war nicht rechtens.
Anstatt jedoch eine umgehende Nachverrechnung für alle Werbekomponisten vorzunehmen, stellt sich die GEMA auf den Standpunkt, dass derzeit keine Regelung zur Berücksichtigung des Werbeaufkommens für die Vergangenheit existieren würde. Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA planen daher einen Antrag zur GEMA-Mitgliederversammlung 2015, um über die Höhe der Wertungsbeteiligung für Werbung für die zurückliegenden Jahre abstimmen zu lassen.
Nach unserer Auffassung zeigt sich die GEMA hier als schlechter Verlierer, enthält sie dochden betroffenen Berechtigten auch weiterhin die ihnen zustehenden Nachzahlungen vor. Man bedenke: Werbemusik ist jahrzehntelang zu Unrecht vom Wertungsverfahren ausgeschlossen worden! Durch die geplante Beschlussfassung in 2015 droht nun die Verjährung eines weiteren Jahres.
Nach unserer Überzeugung ergibt sich aus demKG-Urteil die eindeutige Verpflichtung für die GEMA, die „Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren“ schlicht und einfach ohne den Zusatz „ohne Werbung“ anzuwenden. Das bedeutet: Das Aufkommen für Werbemusik (Sparte T FS) wäre – innerhalb der Verjährungsfristen – gleichberechtigt zu allen anderen Rundfunksparten zu berücksichtigen.
Alle betroffenen Kollegen sollten sich unbedingt die folgende „Handlungsempfehlung“ unserer Justiziarin Dr. Claudia Rossbach sorgfältig durchlesen!
Euer Vorstand

————————————
Handlungsempfehlung
Achtung: Verjährungseintritt 31.12.2014 Hier: Wertungszuschlag zum Aufkommen für Werbung in der Sparte T-FS
Liebe CC–Mitglieder,
das Gerichtsverfahren gegen die GEMA auf die Beteiligung der TV-Werbemusik in der Sparte T-FS in § 5 Abs. 1 GO-Wertung U ist beendet und die klagenden Komponisten waren erfolgreich. Über das Verfahren hatte ich bereits im CC-Newsletter vom April 2012 zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG Berlin berichtet. Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.08.2013 ist nach Zurückweisung der von der GEMA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH im September 2014 inzwischen rechtskräftig, so dass § 5 GO- Wertung U hinsichtlich des Ausschlusses der Werbemusik nichtig ist.
Damit ist für die Komponisten von Werbemusik Handlungsbedarf angezeigt, um eine etwaige Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende 2014 abzuwenden. Denn mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren diejenigen Ansprüche, die nicht innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist von 3 Jahren liegen. Wie mir berichtet wurde, haben bereits einige CC-Mitglieder nach dem o. g. Hinweis im Jahr 2012 gehandelt und von der GEMA Verzichtserklärungen in Bezug auf die Einrede der Verjährung eingeholt. Die GEMA ist dem nach meinen Informationen nachgekommen, hat diesen Verzicht aber wohl zeitlich bis zum Ende des o. g. Rechtsstreits befristet. Wer also bereits solche Erklärungen eingeholt hat, möge rechtzeitig vor Jahresende darauf hinwirken, von der GEMA eine weitere Verzichtserklärung einzuholen. Sollte die GEMA auch insoweit auf einer Befristung bestehen, wäre wohl als Fristende der 31.12.2015 ein vorläufig anzustrebendes Datum. Denn die GEMA hat angekündigt, in der nächsten GEMA-Mitgliederversammlung 2015 einen Antrag zur Höhe der Beteiligung der Werbemusik an der Verteilung stellen zu wollen.
Es wird weiter empfohlen, der GEMA zur Abgabe der Verzichtserklärung eine kurze Frist zu setzen, um einer Verschleppung vorzubeugen.
Sollte jemand noch keine Verjährungsverzichtserklärung eingeholt haben, wird empfohlen, dies nun umgehend von der GEMA einzufordern. Denn ansonsten droht Verjährung.
Ergänzen möchte ich, dass auch die Einreichung einer Klage bei Gericht vor dem 31.12.2014 die Verjährung unterbricht.
gez. Dr. Claudia Rossbach Rechtsanwältin

Beteiligung der Werbekomponisten am Wertungsverfahren Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.08.2013 (24 U 32/12) (Vorinstanz LG Berlin Urteil vom 17.01.2012, 16 O 619/10)

Stellungnahme von CC-Justitiarin Dr. Claudia Rossbach

Das Kammergericht Berlin (KG) hat unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Berlin (LG) entschieden, dass die Berufung der GEMA gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen wird und dass die Regelung des § 5 GO Wertung U nichtig ist, soweit zur Ermittlung des Wertungszuschlags das Aufkommen für Werbung in der Sparte T FS nicht berücksichtigt wird. Das Urteil bezieht sich auf die Abrechnungszeiträume 2006 – 2012. Das KG hat die Revision nicht zugelassen. Zwar ist die GEMA berechtigt, eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision einzulegen. Da das KG aber darauf hingewiesen hat, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshof erfordern, wage ich die Prognose, dass die GEMA mit ihrer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Das Urteil des KG ist beschränkt auf die in der Zeit von 2006 bis 2012 geltende Fassung des § 5 Abs. 1 GO Wertung U, die eine Berücksichtigung des Aufkommens aus Werbung in der Sparte T FS (Tonfilm im Fernsehen) nicht vorgesehen hat. Diese Regelung wurde in der GEMA-Mitgliederversammlung vom 27.06.2012 geändert, wonach der Koeffizient für T FS-Werbung von Wert 3 auf den Wert 2 abgesenkt wurde. Gleichfalls wurde beschlossen, dass ab dem Geschäftsjahr 2013 sämtliche Arten von Rundfunkwerbemusiken bei der Berechnung des Wertungszuschlags anteilig berücksichtigt werden. Das Urteil des KG betrifft mithin lediglich die Ansprüche der Berechtigten in der alten Fassung von § 5 GO Wertung U (bis Ende 2012).

Infolge der Nichtigkeit von § 1 Abs. 1 GO Wertung U (a.F.) steht den klagenden Komponisten ein Anspruch auf Berücksichtigung des Aufkommens aus Werbung in der Sparte Tonfilm im Fernsehen (T FS) zur Ermittlung der auf sie jeweils entfallenden Wertungszuschläge zu. Das KG setzt die Begründung des LG fort und unterstreicht die Wertungen des LG als im Wesentlichen zutreffend. Zu dem erstinstanzlichen Urteil hatte ich bereits im CC-Newsletter vom April 2012 ausführlich Stellung genommen. Hierauf möchte ich verweisen.

Wiederum wird als Prämisse hervorgehoben, dass die Regelungen des GEMA-Berechtigungsvertrages, des Verteilungsplanes und dessen Ausführungsbestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und insoweit der Inhaltskontrolle unterliegen (s. hierzu auch BGH GRUR 2013, 375/376 – Missbrauch des Verteilungsplans).

Der von der GEMA jeweils beschworene Ermessensspielraum wird zwar auch vom KG bei der Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens dem Grunde nach bejaht, im vorliegenden Rechtsstreit jedoch sieht das KG diesen Ermessensspielraum als verletzt an. Die GEMA sei verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen (vgl. §6 Abs. 1 S. 2 UrhWG) und habe die Verteilungspläne so aufzustellen, dass sie ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen (vgl. § 7 Abs. 1 UrhWG i.V.m. Art. 3 GG: Willkürverbot). Gegen diese Grundsätze hat die GEMA verstoßen. Das KG führt wörtlich aus: „Denn durch die Nichtberücksichtigung des Werbeaufkommens in der Sparte T FS werden die Komponisten von Musik für Werbefilme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden, bei der Verteilung von Wertungszuschlägen auf ihr jeweiliges Aufkommen ungleich behandelt gegenüber Komponisten von Musik für Werbung, die im Hörfunk gesendet wird, und von Musik, die der Illustration von Eigenwerbung der Fernsehsender oder sonstiger im Fernsehen ausgestrahlter Sendungen dient, deren Aufkommen gem. § 5 Abs. 1 GO Wertung U bei der Ermittlung des Wertungszuschlags berücksichtigt wird“ (s. S. 10 des Urteils).

In diesem Zusammenhang konnte die GEMA mit ihrem Argument, dass diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Hörfunkbereich einem ansonsten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geschuldet sei, nicht durchdringen. Das KG betont ausdrücklich, dass die GEMA diese Behauptung in keiner Weise substantiiert dargelegt hätte durch Angabe, welchen Aufwand sie zur Ermittlung des Aufkommensanteils aus Musik in Hörfunkwerbung überhaupt betreiben müsste, und weshalb dieser außer Verhältnis zu den darauf entfallenden anteiligen Wertungszuschlägen der Sparte R stünde. Offensichtlich hat die GEMA für diese Behauptung im Prozess keinerlei Beweis angetreten.

Auch dem „Argument“ der GEMA, dass Musik in Fernsehwerbung in sogenannten Fremdproduktionen auf der erststufigen Ebene des Verrechnungsverfahrens aufgrund des auf sie angewendeten Koeffizienten 3 erheblich besser gestellt werde als Musik in sonstigen Fernsehsendungen, war kein Erfolg beschieden. Das KG hat klargestellt, dass die beiden Ebenen des Verteilungssystems der GEMA, nämlich Verrechnungs- und Wertungsverfahren, getrennt voneinander ausgestaltet werden müssen und auch getrennt zu beurteilen sind. Eine Vermengung oder gar Verrechnung der beiden Ebenen sei nicht zulässig. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nicht sämtliche Berechtigten der GEMA sowohl am Verrechnungs- als auch am Wertungsverfahren teilnehmen. Denn am Wertungsverfahren beteiligt werden nur Mitglieder der GEMA.

Auch das im erstinstanzlichen Urteil ausgeführte Argument, dass gerade das Wertungsverfahren in besonderer Weise dem in § 7 S. 2 UrhWG verankerten Zweck der Förderung kulturell bedeutender Werke zu dienen hat, wird vom KG aufgegriffen. Danach ist es ausgeschlossen, das Aufkommen aus einzelnen Nutzungsarten insgesamt auszuschließen, zumal auch solche Werke für Wertungszuschläge berücksichtigt würden, bei denen eine höhere Förderungswürdigkeit als derjenigen von Musik in Fernseh-Werbespots nicht erkennbar sei.

Insgesamt gesehen hat das KG die Begründungen im Urteil des LG Berlin konsequent bestätigt und weitergeführt. Dass es die Revision nicht zugelassen hat, ist meines Erachtens zutreffend begründet. Als zusätzliches Argument weist das KG darauf hin, dass die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 1 GO Wertung U durch die im Jahr 2012 beschlossene Neuregelung inzwischen überholt sei (s.o.). Das KG geht insoweit offenbar davon aus, dass ein auf die Zukunft gerichtetes Interesse an einer weiteren Klarstellung nicht mehr erforderlich ist. Ob die neue Fassung von § 5 Abs. 2 GO Wertung U rechtlich unbedenklich ist, wird vom KG nicht weiter geprüft, da dies nicht streitgegenständlich war.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil des KG – auch wenn es als Feststellungsurteil die Nichtigkeit von § 5 GO Wertung U insgesamt bestätigt -, grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet. Eine automatische Erstreckung dieses Urteils im Sinne einer Rechtskraft auch auf sämtliche anderen betroffenen Komponisten findet nicht statt. Auch die Parteien des Rechtsstreits vor dem KG haben mit dieser Feststellung noch keine Nachzahlung beansprucht und erhalten. Das KG führt zwar aus, dass es davon ausgeht, dass sich die GEMA an die Feststellung der Nichtigkeit und mithin an Nachzahlungsansprüche halten würde, mehr jedoch nicht. Insoweit ist die Verjährungsthematik im Auge zu behalten.

Dr. Claudia Rossbach

Rechtsanwältin