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Empfehlungsschreiben des Deutschen Komponistenverband e.V.

CC Composers Club e.V., DEFKOM, FEM und Deutscher Textdichter-Verband schließen sich dem folgenden Statement des DKV an.


Liebe Komponisten-Kolleginnen und Kollegen,

seit Wochen erreichen uns zahlreiche Anfragen von Mitgliedern, die bzgl. des Bestätigungsverfahrens zur Verlegerbeteiligung konkret um Rat bitten.

Wir haben ja in diversen Schreiben seit Dezember vergangenen Jahres versucht, die komplizierte Situation zu erläutern und die Handlungsoptionen aufzuzeigen. Es war uns hierbei immer sehr wichtig, möglichst neutral zu informieren und darauf hinzuweisen, dass jede Musikautorin / jeder Musikautor individuell sein/ihr Verhältnis zum jeweiligen Musikverlag zu überprüfen und zu bewerten hat, um dann ggf. zu jedem verlegten Werk eine angemessene Entscheidung bzgl. Verlegerbeteiligung in Vergangenheit und Zukunft treffen zu können.

Hinzu kamen die ebenfalls sehr detaillierten Informationen seitens GEMA, auch weiterhin nachzulesen unter https://www.gema.de/de/aktuelles/verlegerbeteiligung/ .

Zunächst ist der Hinweis wichtig, dass es bei der Durchführung des elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) KEINE EILE gibt.

Damit die Ausschüttung der Verlegeranteile für gesetzliche Vergütungsansprüche zum 01. September 2017 erfolgen kann, müssen die elektronischen Werklisten sowie die unterschriebene Freistellungserklärung mit Angabe der Referenznummer aus dem EBV bis spätestens 01. Juni 2017 vom Verlag auf www.gema.de/ebv hochgeladen werden. Somit kann jeder Autor in Ruhe seine Verträge prüfen und unter Berücksichtigung seines Vertrags- und sonstigen Verhältnisses zum Verlag eine abgewogene Entscheidung treffen.

Um den Prozess der notwendigen Bestätigung der Verlegerbeteiligung durch die Autoren zu erleichtern, wurde im GEMA-Aufsichtsrat unter Beteiligung aller drei Kurien (Textdichter, Verleger und Komponisten) ein Formschreiben entwickelt und dessen Empfehlung als Musterformular für die Mitglieder mit großer Mehrheit beschlossen. Auch das Dt. Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde der GEMA hat sich wohlwollend dazu geäußert.

In diesem Formular wird der Sachverhalt der gemeinsamen Beteiligung klar dargelegt, inklusiv der möglichen Differenzierung sowohl bei den unterschiedlichen Rechten ( a) Nutzungsrechte und b) gesetzliche Vergütungsansprüche ) als auch bei den unterschiedlichen Zeiträumen ( Vergangenheit seit 01.07.2012 und Zukunft ab 01.01.2017 ).

Das Originalschreiben finden Sie hier  https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Best%C3%A4tigung_der_gemeinsamen_Beteiligung.pdf  sowie in der Anlage zu dieser Mail.

Nun haben leider etliche Verlage dieses Schreiben in einer Weise abgeändert, die die Möglichkeit der Differenzierung bei der Zustimmung nicht mehr einräumt und auch nicht mehr auf diese Möglichkeit hinweist. Dies entspricht nicht der Empfehlung des Aufsichtsrats und auch nicht den Interessen der Urheber.

Wir möchten hier dieses Vorgehen nicht kommentieren; allerdings empfehlen wir unseren Mitgliedern,

alle Formulare, die nicht der GEMA-Fassung entsprechen, nicht zu unterzeichnen und den jeweiligen Verlag um Erklärung zu bitten, warum er hier – zu Ungunsten der Urheber – davon abgewichen ist.

Falls sich ein Mitglied allerdings bereits klar entschieden hat, in welchem Umfang es eine Verlegerbeteiligung genehmigen möchte, kann es auch auf diese Rückfrage verzichten und stattdessen das Original-GEMA-Formular unterzeichnen und an den Verlag zurücksenden.

Damit entfällt das Risiko, dass das vom Verlag abgeänderte Formular evtl. nicht rechtskräftig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Bestätigungserklärung des Autoren auf einer arglistigen Täuschung beruht. Hat der Verlag den Autor also bewusst darüber getäuscht, dass er die Erklärung für gesetzliche Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte differenziert abgeben kann, so kann der Autor seine Genehmigungserklärung ggf. anfechten.

Diese Folgen möchten wir gerne für Verleger, Autoren und nicht zuletzt unsere GEMA vermeiden, und hoffen mit der vorgeschlagenen Lösung wieder eine Vertrauensbasis für eine gedeihliche gemeinsame Zukunft in der GEMA herzustellen.

Diese Empfehlung ist mit unseren Vorstands-Kollegen von DEFKOM, FEM, CC-Composers-Club und DTV – Dt. Textdichter-Verband abgestimmt und geht auch deren Mitgliedern zu.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Geschäftsstelle.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen,

 

Ihr Präsidium und Vorstand DKV

Nachtrag: Verlegerbeteiligung

Liebe Mitglieder,

wir hatten uns Ende letzter Woche mit einem Eil-Newsletter an Euch gewandt, in dem wir darauf hinwiesen, dass die GEMA an Autoren, die einer Verlegerbeteiligung widersprechen, derzeit Mails mit enger Fristsetzung (28.2.2017) für die Einreichung von Werklisten versendet. Ohne Werklisten könne nicht garantiert werden, dass eine Ausschüttung an Verleger zum nächsten Zahlungstermin (1.5.2017) verhindert wird, und an Verleger ausgeschüttete Beträge könnten nicht mehr von der GEMA zurückgeholt werden. Wir haben hierzu das Justiziariat der GEMA befragt und konnten folgendes in Erfahrung bringen:

Es handelt sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist, und die Werklisten werden nur zur Vermeidung von Unklarheiten abgefragt. Auch ohne konkrete Werkliste möchte die GEMA den Widerspruch des Autors so schnell und so weit wie möglich berücksichtigen.

Darüber hinaus möchten wir infolge des Dialogs mit dem GEMA-Justiziariat folgende Punkte klarstellen:

Der Gesetzgeber hat die Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten seit dem 24.12.2016 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die GEMA geht davon aus, nach § 27 Abs. 2 VGG n.F. Autoren und Verleger wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss auf Basis ihres Verteilungsplans beteiligen zu können. Da sich das Kammergerichtsurteil auf andere (ältere) Rechtsgrundlagen stützt, halten wir diese Einschätzung für maßgeblich und weisen darauf hin, dass Autoren, die Verlegerbeteiligungen in der Gegenwart und Zukunft widersprechen, sich hinsichtlich der Berechtigung der GEMA zur Ausschüttung an Verlage nicht auf das Kammergerichtsurteil berufen können. Gleichwohl können sie einer Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten widersprechen, was dann nach Auskunft des GEMA-Justiziariats dazu führt, dass die GEMA nach § 10 des Verteilungsplans das Einverständnis des Verlegers abfragt, das Werk als „unverlegt“ umzumelden. Lässt sich keine Einvernehmlichkeit herstellen, wird die GEMA die Verlegeranteile sperren und die Beteiligten auf den Rechtsweg verweisen. Das Kammergerichtsurteil ist für Autoren in solchen Fällen aber insoweit richtungsweisend als es klarstellt, dass die Rechteübertragung in dem in der Vergangenheit geschlossenen Verlagsvertrag unwirksam sein könnte (und im Fall des Klägers als unwirksam erachtet wurde).

Anders ist die Situation bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen, denn hier wurde durch das neue VGG nicht der gewohnte Status wiederhergestellt. Nunmehr kann ein Autor diese Rechte niemals vor Werkveröffentlichung wirksam an einen Verleger abtreten. Wir meinen daher, dass die GEMA Verlegeranteile an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zurückfordern und an Autoren ausschütten muss, sofern Autoren diese Ansprüche nicht im Bestätigungsverfahren oder auf andere vertragliche Weise nach Werkveröffentlichung an ihre Verleger abgetreten haben.

Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen besteht somit bei jeder neuen Werkveröffentlichung Entscheidungsfreiheit der Autoren über die Verlegerbeteiligung. Jedwede Vorausabtretung an Verlage ist unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

Eilt! Knappe Einreichungsfrist bei Verlags-Nicht-Beteiligung

Liebe Kollegen,

aus gegebenem Anlass möchten wir Euch darüber informieren, dass die GEMA Urhebern, die eine Nicht-Beteiligung bestimmter Verlage geltend machen wollen, in diesen Tagen eine Frist bis zum 28. Februar setzt, bis zu der explizit die nicht zu beteiligenden Verlage genannt und vollständige Listen mit den vom Beteiligungs-Ausschluss betroffenen Werken vorgelegt werden müssen, damit der Ausschluss für die zum 01.05.2017 geplante Ausschüttung noch geltend gemacht werden kann. Auch weist die GEMA, wie wir uns zu gespielten Informationen entnehmen können, darauf hin, dass Gelder, die im Mai an Verlage ausgeschüttet werden, später nicht von der GEMA zurückgeholt werden können. Eine Kommentierung dieses Vorgehens werden wir nach weiteren Beratungen vornehmen und legen Euch an dieser Stelle erstmal zur Vermeidung von unnötigem Ärger dringend ans Herz, der Aufforderung der GEMA nachzukommen und die Werklisten bis zum 28. Februar einzureichen.

Euer Vorstand

Erklärung zur Verlegerbeteiligung

Liebe Mitglieder,

wir möchten Euch in Sachen Verlegerbeteiligung darauf hinweisen, dass es im Fall, dass ihr eine Beteiligung nicht bestätigen wollt, zusätzlich ratsam ist, die GEMA diesbezüglich zu informieren und den Wunsch der Nicht-Beteiligung des betreffenden Verlags ausdrücklich gegenüber der GEMA zu erklären. Hintergrund ist, dass die GEMA – wie auf den Roadshows teilweise kommuniziert wurde – Verlagen offenbar die Möglichkeit bietet, im Einzelfall statt eines vom Urheber oder Rechtsnachfolger unterzeichneten Bestätigungsschreibens den Verlagsvertrag im elektronischen Bestätigungsverfahren hochzuladen, verbunden mit der Erklärung, dass der Vertrag eine Beteiligung begründet. Es reicht somit im Zweifelsfall nicht, eine vom Verlag zugesandte Bestätigung nicht zu unterzeichnen.

Euer Vorstand

Offener Brief an den Vorstand der GEMA – Kammergerichtsurteil zur Verlegerbeteiligung

Sehr geehrter Herr Dr. Heker,

zu der den GEMA-Mitgliedern per Mail zugegangenen „Mitgliederinformation“ vom 12. Dezember haben wir folgende Fragen und Anmerkungen:

  1. Ordentliche Mitgliedschaft, Gremienzugehörigkeit

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass die GEMA Verleger nicht mehr pauschal an den Ausschüttungen beteiligen darf. Aus diesem Grund sollen nun Verleger und Urheber (von der GEMA vorformulierte) Beteiligungsvereinbarungen schließen, um rückwirkend und für die Zukunft eine Beteiligung der Verleger zu ermöglichen. Ob oder in welchem Umfang es solche Beteiligungsvereinbarungen für sämtliche in Frage kommenden Werke geben wird, ist derzeit naturgemäß nicht bekannt. Wir gehen davon aus, dass für Werke, für welche die Verleger eine solche Bestätigung nicht beibringen können, keine Verlegerbeteiligung erfolgt.

Daraus folgt, dass es möglicherweise Fälle gibt, in denen Verlage die ordentliche Mitgliedschaft auf Basis (aus heutiger Sicht) zu unrecht erfolgter Beteiligungen erlangt haben. Bisher wurde seitens der GEMA nicht beantwortet, wie mit der Teilnahme solcher Verlage in den Gremien der GEMA – Mitgliederversammlung, Ausschüsse und Kommissionen, Aufsichtsrat – zu verfahren ist.

 

Fragen:

Wie schätzt die GEMA diese Problematik ein? Werden solche Fälle im Zuge der Erfassung der Beteiligungsvereinbarungen erkannt? Wird in solchen Fällen der Ausschluss von Verlagen erfolgen? Sind ggf. gefasste Beschlüsse von Gremien der GEMA im Nachhinein unwirksam?

 

  1. Wertungsverfahren

Es steht zu vermuten, dass in zahlreichen Fällen eine nachträgliche Beteiligungsvereinbarung von Urheber und Verleger nicht zustande kommt. Das bedeutet, dass die Verlegerbeteiligungen für diese Werke rückwirkend als unrechtmäßig zu werten sind. Auf Basis solcher zu Unrecht erfolgter Ausschüttungen haben Verlage jedoch ggf. eine höhere Wertungsgruppe erlangt und sind in unrechtmäßiger Höhe am Wertungsverfahren beteiligt worden.

 

Fragen:

Erfasst die GEMA diese Fälle? Wird die GEMA ggf. Zurückstufungen (Wertungsgruppe) und Rückverrechnungen vornehmen?

 

  1. Spätere Ausschüttungstermine 2017

Unstrittig sind die Urheberanteile an sämtlichen Werken. Trotzdem kündigt die GEMA an, die Zahlungstermine für alle Berechtigten (also auch Komponisten und Textdichter) zum 1.April 2017 und 1. Juli 2017 um jeweils zwei Monate zu verschieben. Wir geben zu bedenken, dass die Ausschüttung zum 1. Juli (unter anderem) für TV-Auftragskomponisten den wesentlichen Teil ihres Jahreseinkommens ausmacht. Die Verschiebung des Zahlungstermins ist für sie mit teils erheblichen finanziellen Problemen verbunden. Außerdem weisen wir darauf hin, dass es sich in zahlreichen Fällen um unverlegte Werke handelt (Manuskript), für die keine Beteiligungs­vereinbarung vorgelegt werden muss.

 

Fragen:

Wird es – bzw.: in welcher Form wird es – die Möglichkeit für GEMA-Mitglieder geben, einen Vorschuss zu den regulären Zahlungsterminen zu bekommen?

In welcher Höhe wird dieser Vorschuss gewährt?

 

Der Composers Club protestiert ausdrücklich gegen die zweimonatigen Verschiebungen der Zahlungstermine zum 1.April 2017 und 1. Juli 2017. Wir erkennen an, dass die Erfassung der eingegangenen Beteiligungsvereinbarungen einen erhöhten Aufwand für die Verwaltung der GEMA und somit ggf. einen höheren Zeitbedarf bedeutet. Aus unserer Sicht ist jedoch nicht einzusehen, dass die völlig unstrittigen Urheberanteile ebenfalls zwei Monate später ausgeschüttet werden sollen. Dies gilt insbesondere für die zahlreichen Fälle unterlegter Werke. Wir fordern die GEMA hiermit auf, ihren Beschluss dahingehend abzuändern, dass alle Urheberanteile auch zukünftig zu den festgelegten Zahlungsterminen ausgeschüttet werden.

Mit der Bitte um Beantwortung bis zum 22. Dezember

und den besten Grüßen

Ihr Composers Club

– der Vorstand –