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Informationen zum neuen Urhebervertragsrecht

Liebe Mitglieder,

wie ihr mitbekommen habt, sind am 1. März 2017 wichtige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft getreten. Insbesondere die neuen Regelungen des Urhebervertragsrechts bringen einige neue Handlungsmöglichkeiten auch für Komponisten mit sich. Auch wenn das Gesetz viele Fragen offen lässt, die wohl erst im Laufe der Zeit durch gerichtliche Entscheidungen beantwortet werden können, möchten wir Euch in Zusammenarbeit mit unserer Justiziarin Dr. Kirsten König einige häufig gestellte Fragen rund um das „Recht zur anderweitigen Werkverwendung nach 10 Jahren“ beantworten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Geltung nur für Verträge ab dem 1.3.2017

Wichtig ist generell zu wissen, dass das neue Gesetz nur für Verträge gilt, die seit dem 1. März 2017 geschlossen wurden. Es gibt keinerlei Rückwirkung auf zuvor geschlossene Verträge (Alt-Verträge), auch wenn sie schon mehr als 10 Jahre alt sind.

Recht zur anderweitigen Verwendung von Werken nach 10 Jahren

Das neue Gesetz sieht vor, dass im Falle einer exklusiven Rechteeinräumung gegen eine Pauschalvergütung („Total- Buyout“) der Urheber nach 10 Jahren das Recht zur anderweitigen Verwendung hat. Das eingeräumte Recht wandelt sich in ein einfaches Nutzungsrecht des Lizenznehmers um, während der Urheber auch anderen Lizenznehmern ein einfaches Nutzungsrecht einräumen darf. Frühestens 5 Jahre nach Vertragsschluss kann jedoch zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber eine unbefristete Exklusivität eingeräumt werden. Hieran schließen viele Fragen an, die wir nachfolgend erörtern.

Verlagsverträge nur am Rande betroffen

Regelmäßig werden Nutzungsrechte und gesetzliche V ergütungsansprüche in dem im jeweiligen Verlagsvertrag festgelegten Umfang Verlagen eingeräumt, wobei der Verlag für die Rechteübertragung eine einmalige nicht verrechenbare Vergütung zahlt. Es stellt sich daher die Frage, in wieweit Verlagsverträge nunmehr nach 10 Jahren „non- exklusiv“ werden und Urheber ihre verlegten Werke anderweitig ohne Verlagsbeteiligung nutzen dürfen. Nach Beratungen mit der GEMA und mit Dr. König kommen wir zu dem Schluss, dass aufgrund der fortlaufenden Beteiligung der Komponisten an den Einnahmen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungen über die GEMA die neue Regelung keine Wirkung auf den Kern üblicher Verlagsverträge hat und keine Non-Exklusivität nach 10 Jahren eintritt. Allerdings sind alle in einem Verlagsvertrag geregelten Rechteübertragungen isoliert zu betrachten, und nahezu jeder Verlagsvertrag enthält Rechteübertragungen für Synch-Rights, die vom Verlag selbst und nicht von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Verlag das Synch-Recht von der GEMA zurück gerufen hat. Sollte in diesem Bereich keine fortlaufende Urheber-Beteiligung (üblich sind 50%) festgelegt, sondern ein Buyout vereinbart worden sein, kann der Urheber nach dem neuen Recht davon ausgehen, dass er ohne anderweitige Vereinbarungen 10 Jahre nach Vertragsschluss unabhängig vom Verlag auch selbst über diese Rechte verfügen und Lizenzierungen vornehmen darf. Beispielsweise könnte 10 Jahre nach Vertragsschluss ein Musiktitel für einen Werbespot lizenziert werden, ohne den Verlag um Erlaubnis zu fragen oder an der Lizenzgebühr zu beteiligen. Die darauf folgenden Einnahmen aus Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungen (von der GEMA wahrgenommen, z.B. aus dem Senderecht) würden aber weiter nach GEMA-Verteilungsplan zwischen Verlag und Urheber aufgeteilt. Auch kann ein verlagsfreier Urheber im Fall, dass er das Filmherstellungsrecht für eine Filmproduktion von der GEMA zurückgerufen und gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, nach 10 Jahren ohne anderweitige Regelungen – die nach 5 Jahren frühestens zu treffen wären – die betreffende Musik auch für andere Filme lizenzieren und muss nicht mehr von der exklusiven Bindung an den Ursprungsfilm ausgehen.

Unbefristete Exklusivität gegen Vergütung

Sollte vom Lizenznehmer 5 Jahre nach Vertragsschluss die unbefristete Exklusivität gefordert werden, sollte ein Urheber diese nur gegen eine gesonderte Lizenzvergütung einräumen.

Wirkung auf Verträge mit ausländischen Verwertern

Dieses komplexe Thema werden wir gesondert behandeln. Wir gehen nach erster Einschätzung davon aus, dass auch das neue Urhebervertragsrecht keine Schwierigkeiten in solchen Vertragsverhältnissen zwischen deutschen Urhebern und ausländischen Verwertern verursachen wird, die in der bisherigen Rechtssituation reibungslos funktionierten.

Häufige Werknutzung ist angemessen zu vergüten

Auch im Bereich des vorher schon bestehenden Rechts auf angemessene Vergütung gibt es eine Neuerung. Nunmehr stellt auch die Häufigkeit der Werknutzung ein Kriterium für die Ermittlung des Nutzungsumfangs dar. Damit entspricht das Gesetz präziser als zuvor dem Verfahren, das die GEMA ohnehin praktiziert, nämlich Werknutzungen einzeln zu vergüten. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass sich für Verwerter weniger Vorteile aus der Nutzung GEMA- freier Musik ergeben. Es ergibt keinen Sinn, aufgrund häufiger Werknutzungen auf GEMA-freie Musik auszuweichen, um dadurch Vergütungen einsparen zu können, denn ein Urheber hat nun per Gesetz das Recht, sich diese Vergütungen einzuholen. Werknutzer, die nicht für die Vergütung häufiger Nutzungen (etwa über die GEMA) sorgen, nehmen somit Rechtsunsicherheit in Kauf.

Verbesserter Auskunftsanspruch

Urheber haben nunmehr einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der Nutzung ihrer Werke. Sie können von einem Verwerter als ihrem Vertragspartner einmal jährlich eine präzise Aufstellung verlangen. Auch von Dritten (also nicht dem direkten Vertragspartner) können Informationen verlangt werden, wenn sie Teil der Verwertungskette sind. Es besteht jedoch keine völlige Klarheit darüber, welche Informationen Verwerter immer bereithalten müssen. Und der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Vergütung des Urhebers nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (etwa durch einen Urheberverband mit einem Verwerter verhandelt) erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

Bericht von der Filmtonart 2016

Liebe Mitglieder,

 

Ende Juni fand beim Bayerischen Rundfunk wieder die FILMTONART statt. Der Composers Club hat die Veranstaltung wie auch im letzten Jahr unterstützt. Vorstandsmitglied Anselm Kreuzer war zu Gast auf dem Panel

„Urhebervertragsrecht in der Reform“.

Wir fanden die Veranstaltung insgesamt sehr gelungen. Die Themen und Gäste umfassten Komponieren für Serien, Fatoumata Diawara, Tatort-Kompositionswettbewerb, Daniel Pemperton, Urhebervertragsrecht, Krieg der Sterne, Dreams Rewired, Klaus Voormann, Virtual Reality, Musik zu Games und Film und Smaragdgrün.

Den Auftakt der Veranstaltung bildete die Ansprache von Schauspielerin Brigitte Hobmeier. die die menschlichen Eigenheiten und skurrilen Situationen innerhalb der Filmbranche – mit besonderem Blick auf die Filmmusik – ins Visier nahm und mit viel Witz pointierte.

Auf dem Panel zum Urhebervertragsrecht, das von Anke Mai (Leiterin Programmbereich Kultur beim BR) moderiert wurde, saßen neben Dr. Anselm Kreuzer der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ansgar Ohly, die auf das Musikverlagswesen spezialisierte Anwältin Ama Walton und der Justiziar des RBB Dr. Reinhard Binder.

Das Gespräch zeigte, dass es trotz unterschiedlicher Interessen sehr wohl möglich ist, das Urhebervertragsrecht konstruktiv zu diskutieren und eine gemeinsame Schnittmenge zu finden. Alle Beteiligten betonten im Verlaufe der Diskussion, dass es wichtig ist, das Recht der Urheber auf angemessene Vergütung (insbesondere nach § 32 UrhG) zu respektieren und in der Praxis umzusetzen.

Im Zentrum der Diskussion stand die Debatte darüber, ob der aktuelle Gesetzesentwurf zum Urhebervertragsrecht gegenüber dem vorangegangenen deutlich schärferen Referentenentwurf eine Verbesserung oder eine Verschlechterung darstelle. Anselm Kreuzer äußerte zu Beginn der Diskussion den dringenden übergreifenden Appell an die Politik, die gemeinsame Wertschöpfungsbasis von Urhebern und Verwertern zu stärken und die im Telemediengesetz festgeschriebenen Haftungsprivilegien für Host-Provider den realen Gegebenheiten anzupassen. Dienste, die von der Vermarktung von Inhalten leben und Inhalte nicht nur passiv speichern, sondern aufbereiten, müssten endlich in die Verantwortung genommen werden, Urheber und Verwerter nach klaren Regeln an den Erlösen zu beteiligen. Die Debatte um das Urhebervertragsrecht könne wesentlich ergiebiger geführt werden, wenn so die Grundparameter der Wertschöpfung gestärkt seien.

Der Vergleich zwischen Referentenentwurf und Gesetzesentwurf wurde von den Teilnehmern in manchen Details unterschiedlich bewertet.

Anselm Kreuzer hob vor allem drei Aspekte aus Urhebersicht hervor: (1) Transparenz: Der Auskunftsanspruch gegenüber den Verwertern sei im Gesetzesentwurf zu Lasten der Urheber entschärft worden, indem er nur noch für direkte Vertragspartner der Urheber gelte. (2) Rückrufrecht: Dieses sei sinnvoll auf 10 Jahre verlängert worden. Im Referentenentwurf war von 5 Jahren die Rede – eine zu kurze Zeit für eine fruchtbare Zusammenarbeit mit manchen Verwertern. Allerdings sei es nunmehr im Gesetzesentwurf unverständlicherweise auf Verträge mit pauschaler Abgeltung der Nutzungen beschränkt worden. Anselm Kreuzer äußerte den Einwand, dass dies in der Praxis u. U. sogar eine Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Urheberrechtsgesetz bedeuten könne, da nun sinngemäß über den Umweg des Rückrufrechts erstmals Total-Buyout-Verträge im Gesetz festgehalten und damit für bestimmte Szenarien „abgesegnet“ seien. (3) Angemessene Vergütung: Die im Referentenentwurf sinnvoll vorgenommene Formulierung, „jede Nutzung“ müsse angemessen vergütet werden, sei dadurch aufgeweicht worden, dass im Gesetzesentwurf für die Bewertung der Angemessenheit nur noch die Häufigkeit als eines von vielen Kriterien aufgeführt wird. In diesem Zusammenhang betonte er, dass es seiner Erfahrung nach viele Verträge zwischen Sendern und insbesondere Musik-Urhebern gäbe, die jetzt schon weitestgehend den Urheber-Forderungen an ein gutes Urhebervertragsrecht gerecht würden, aber dass es insbesondere in den neuen Digital-Märkten zunehmend schwieriger werde, angemessene Nutzungsvergütungen auszuhandeln. Das sei der Hauptgrund dafür, dass das Urhebervertragsrecht gestärkt werden müsse.

Ansgar Ohly äußerte, das Urhebervertragsrecht sei für sich genommen wichtig (unabhängig von den Aspekten der Providerhaftung) und die wissenschaftliche Betrachtung der Situation zeige, dass eine angemessene Vergütung, wie sie im Gesetz steht, in der Praxis häufig nicht Realität sei. Er bestätigte, dass das Auskunftsrecht nicht konsequent umgesetzt sei im Gesetzesentwurf und äußerte, dass nach derzeitigem Gesetzesstand Urheber, die von ihren Auskunftsansprüchen Gebrauch machten, Gefahr liefen, auf Black-Lists gesetzt zu werden. Die Bedenken, eine Umsetzung des Gesetzesentwurfs könne zu einer Festigung von Total-Buyout-Verträgen führen, teilte er nicht.

Reinhard Binder betonte, dass auch die Sender an einer angemessenen Vergütung der für sie arbeitenden Kreativen interessiert seien und dass vor allem lediglich die mögliche Verschärfung der Auskunftsansprüche zu einem u. U. kaum zu handhabenden bürokratischen Aufwand führen könne. Insbesondere der Referentenentwurf sei zu sehr von Worst-Case-Szenarien ausgegangen.

Ama Walton bestätigt die Notwendigkeit, dass die Politik dringend handeln müsse bei der Providerhaftung und erklärte, dass Urheber und Verwerter in einer Symbiose arbeiteten und es Black Lists ihrer Erfahrung nach nicht gebe.

Deutlich wurde am Ende, dass die Zufriedenheit mit dem Gesetzesentwurf auf Verwerterseite größer ausgeprägt ist als auf Urheberseite.

Das Panel wird am 30.07. um 22:30 Uhr auf ARD-Alpha ausgestrahlt.

 

FilmTonArt 2016

Liebe Mitglieder,

wie wir Euch berichteten, fand im Juni die FilmTonArt 2016 in München statt. Der Composers Club hat diese Veranstaltung erneut unterstützt.

Zur von Anke Mai (Leiterin Programmbereich Kultur im BR) geleiteten Podiumsdiskussion „Urhebervertragsrecht in der Reform“ war unser Vorstandsmitglied Dr. Anselm Kreuzer angereist, um mit Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ansgar Ohly, der auf das Musikverlagswesen spezialisierten Anwältin Ama Walton und dem Justiziar des RBB Dr. Reinhard Binder zu debattieren. Da die meisten von Euch der hochinteressanten Veranstaltung nicht beiwohnen konnten, wird es in Kürze einen ausführlichen Bericht geben.

Bis dahin freundliche Grüßen
Eure Eva Bekker