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AVW-Nummern für TV-Werbespots, Inquiry-Listen

Liebe Mitglieder,

im Zuge unseres Dialogs mit der GEMA wurden wir über folgende wichtige Neuerungen informiert:

AVW-Nummern für TV-Werbespots:

Die GEMA führt die Regelung ein, dass jedem TV-Spot verpflichtend eine individuelle AVW-Nummer zugeordnet werden muss. Diese Nummer ist vom Berechtigten, der Werbeagentur, Mediaagentur o.ä. bei der GEMA zu beantragen und in die AV-Anmeldung einzutragen. Die GEMA sagt zu, die AVW-Nummer bei Anfragen zwischen den Werktagen Mo-Do. innerhalb von 24 Std. nach Antrag mitzuteilen, Anfragen am Freitag werden am darauffolgenden Werktag beantwortet. Die Neuregelung wird ab sofort umgesetzt.

Im Falle von TV-Spots wird zukünftig nur noch eine AV-Anmeldung mit Unterschrift des Kunden für den ersten Spot einer Kampagne verlangt, alle Spot-Versionen mit identischem Musikinhalt (hinsichtlich Werk und Spieldauer) können unter derselben AVW-Nummer subsumiert werden und ohne Unterschrift direkt an die GEMA geschickt werden. Im Falle von Cut-Downs (gleiches Werk, aber abweichende Musikdauer) entfällt ebenfalls die Unterschrift, es wird jedoch eine neue AV-vergeben.

Inquiry-Listen„:

Wie wir erst jetzt erfuhren, veröffentlicht die GEMA bereits seit längerem im LogIn-Bereich auf ihrer Website sog. Inquiry-Listen (https://www.gema.de/musikurheber/online-services-fuer-gema-mitglieder/inquiry-listen/) für AV-Produktionen. Es handelt sich dabei um Listen, in denen nicht verteilungsfähige Sendungen der letzten 3 Jahre aufgelistet sind und in denen das Mitglied nach Nutzungen eigener Werke suchen kann. Inquiry-Listen für Werbespots beinhalten das aktuelle und das letzte Geschäftsjahr.

Euer Vorstand

GEMA verliert vor Gericht: Wertung für Werbemusik

Liebe Mitglieder,
der BGH hat im September die von der GEMA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, womit das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 7.8.13 rechtskräftig ist. Das bedeutet: Der Ausschluss der Werbung im Wertungsverfahren war nicht rechtens.
Anstatt jedoch eine umgehende Nachverrechnung für alle Werbekomponisten vorzunehmen, stellt sich die GEMA auf den Standpunkt, dass derzeit keine Regelung zur Berücksichtigung des Werbeaufkommens für die Vergangenheit existieren würde. Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA planen daher einen Antrag zur GEMA-Mitgliederversammlung 2015, um über die Höhe der Wertungsbeteiligung für Werbung für die zurückliegenden Jahre abstimmen zu lassen.
Nach unserer Auffassung zeigt sich die GEMA hier als schlechter Verlierer, enthält sie dochden betroffenen Berechtigten auch weiterhin die ihnen zustehenden Nachzahlungen vor. Man bedenke: Werbemusik ist jahrzehntelang zu Unrecht vom Wertungsverfahren ausgeschlossen worden! Durch die geplante Beschlussfassung in 2015 droht nun die Verjährung eines weiteren Jahres.
Nach unserer Überzeugung ergibt sich aus demKG-Urteil die eindeutige Verpflichtung für die GEMA, die „Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren“ schlicht und einfach ohne den Zusatz „ohne Werbung“ anzuwenden. Das bedeutet: Das Aufkommen für Werbemusik (Sparte T FS) wäre – innerhalb der Verjährungsfristen – gleichberechtigt zu allen anderen Rundfunksparten zu berücksichtigen.
Alle betroffenen Kollegen sollten sich unbedingt die folgende „Handlungsempfehlung“ unserer Justiziarin Dr. Claudia Rossbach sorgfältig durchlesen!
Euer Vorstand

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Handlungsempfehlung
Achtung: Verjährungseintritt 31.12.2014 Hier: Wertungszuschlag zum Aufkommen für Werbung in der Sparte T-FS
Liebe CC–Mitglieder,
das Gerichtsverfahren gegen die GEMA auf die Beteiligung der TV-Werbemusik in der Sparte T-FS in § 5 Abs. 1 GO-Wertung U ist beendet und die klagenden Komponisten waren erfolgreich. Über das Verfahren hatte ich bereits im CC-Newsletter vom April 2012 zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG Berlin berichtet. Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.08.2013 ist nach Zurückweisung der von der GEMA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH im September 2014 inzwischen rechtskräftig, so dass § 5 GO- Wertung U hinsichtlich des Ausschlusses der Werbemusik nichtig ist.
Damit ist für die Komponisten von Werbemusik Handlungsbedarf angezeigt, um eine etwaige Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende 2014 abzuwenden. Denn mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren diejenigen Ansprüche, die nicht innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist von 3 Jahren liegen. Wie mir berichtet wurde, haben bereits einige CC-Mitglieder nach dem o. g. Hinweis im Jahr 2012 gehandelt und von der GEMA Verzichtserklärungen in Bezug auf die Einrede der Verjährung eingeholt. Die GEMA ist dem nach meinen Informationen nachgekommen, hat diesen Verzicht aber wohl zeitlich bis zum Ende des o. g. Rechtsstreits befristet. Wer also bereits solche Erklärungen eingeholt hat, möge rechtzeitig vor Jahresende darauf hinwirken, von der GEMA eine weitere Verzichtserklärung einzuholen. Sollte die GEMA auch insoweit auf einer Befristung bestehen, wäre wohl als Fristende der 31.12.2015 ein vorläufig anzustrebendes Datum. Denn die GEMA hat angekündigt, in der nächsten GEMA-Mitgliederversammlung 2015 einen Antrag zur Höhe der Beteiligung der Werbemusik an der Verteilung stellen zu wollen.
Es wird weiter empfohlen, der GEMA zur Abgabe der Verzichtserklärung eine kurze Frist zu setzen, um einer Verschleppung vorzubeugen.
Sollte jemand noch keine Verjährungsverzichtserklärung eingeholt haben, wird empfohlen, dies nun umgehend von der GEMA einzufordern. Denn ansonsten droht Verjährung.
Ergänzen möchte ich, dass auch die Einreichung einer Klage bei Gericht vor dem 31.12.2014 die Verjährung unterbricht.
gez. Dr. Claudia Rossbach Rechtsanwältin

Media Research-Anbieter XAD bietet CC-Mitgliedern Sonderkonditionen

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns Euch mitzuteilen, dass Euch jetzt ein weiteres Angebot zum Monitoring Eurer TV-Werbespots – und damit zur Überprüfung Eurer GEMA-Abrechnungen – zur Verfügung steht.

Der Composers Club hat mit dem Media Research-Anbieter XAD (www.xad.de) folgendes „Basispaket“ für CC-Mitglieder zu den folgenden Sonderkonditionen vereinbart:

–           Login auf die XAD-Plattform: Einfacher Zugriff auf sämtliche aktuellen und zurückliegenden

Kampagnen, umfangreiche Such-und Filterfunktionen, Infos zu Agenturen und Produktionen etc.

für 29,99 € mtl., Vertragslaufzeit mind. 12 Monate.

 –           Schaltdaten für das Vorjahr: 0,04 € pro Sendetermin, für das laufende Jahr: 0,08 €.

Diese Kosten werden verrechnet mit der Jahresgebühr von 359,88 € (= 12 x 29,99 €).

Das bedeutet, dass für die Überprüfung und ggf. Reklamation Eurer GEMA-Abrechnungen

(Schaltdaten aus dem Vorjahr) die ersten 8.997 Sendetermine kostenlos sind.

–           Promotion: Ihr könnt Euch für Eure TV-Spots als Musikproduktion/Komponist eintragen und Euer

eigenes verlinktes Profil anlegen, sodass Ihr von den über 70.000 Besuchern pro Monat, darunter

zahlreiche Werbeagenturen, gefunden werden könnt.

Alle weiteren Informationen findet Ihr in dem ausführlichen Angebot von XAD an den Composers Club (PDF anbei).

Die CC-Mitglieder haben ab Montag (10.11.) 14 Uhr die Möglichkeit, das Angebot eine Woche lang kostenfrei zu testen. Eine eigens für Euch eingerichtete Eingabemaske findet Ihr hier http://www.composers-club.de/service/media-research-anbieter-xad/ 

CC-Report „Musikanteil N24“

Liebe Mitglieder,

bestimmt haben sich schon viele von Euch gefragt, warum sie für ihre Musik auf kleineren Privatsendern wie z.B. N24 keine GEMA-Abrechnung bekommen. Die aktuelle Recherche des CC liefert Euch die Antwort – und sollte dabei für einigen Diskussionsstoff sorgen!

Zusammenfassung:

 Der Musikanteil im Fernsehprogramm am Beispiel von 24-Stunden im Programm von N24

Fordert die GEMA zu geringe Vergütungen von „kleinen“ privaten TV-Sendern?

Der CC hat in einer Stichprobe für 24 Stunden den exakten Musikanteil im N24-Programm ermittelt und kommt zu folgendem Ergebnis:

1.)   Der CC ermittelt für das Programm von N24 in einer Stichprobe einen Musikanteil von 56,1 Prozent.

2.)   Die GEMA selbst geht offenbar von einem Anteil von unter 10 Prozent aus, verweigert jedoch dem CC gegenüber die Auskunft.

3.)   Nach den Berechnungen des CC hätte N24 für 2011 eine Vergütung von 1,48 Mio. bis 1,77 Mio. Euro zahlen müssen.

4.)   N24 hat für 2011 nachweislich nicht mehr als 204.000 Euro gezahlt.

5.)   Selbst bei Anwendung des halben vom CC ermittelten Musikanteils hätte N24 739.000 bis 990.000 Euro zahlen müssen.

6.)   Den Berechnungen des CC liegen N24-Einnahmen für 2011 von 55 Mio. Euro zugrunde. Hierbei andelt es sich lediglich um „Nettowerbeerträge“, die tatsächlich erzielten Einnahmen waren vermutlich höher.

7.)   Allein der Anteil von Musik in Trailern, On Air Design und Werbung im Programm von N24 betrug in der Stichprobe 18 Prozent. Schon auf Basis dieses Musikanteils hätte N24 deutlich mehr als 400.000 Euro zahlen müssen.

8.)   Die GEMA müsste Musik auf N24 werkbezogen verrechnen, anstatt die Einnahmen als pauschalen Zuschlag an alle Berechtigten zu verteilen.

9.)   Die Urheber von Musik auf N24 erhalten seit Jahren keine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.

10.) Auch für weitere TV-Sender wären die Vergütungen zu überprüfen.

 

Unser Dank gilt allen, die bei der Recherche mitgeholfen haben!

Wir sind gespannt auf die Ergebnisse der nun folgenden Diskussion,

Euer Vorstand

CC-Report Musikanteil N24 als PDF