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Einbußen bis 37 % für Werbung und TFS Spielfilm/Serie erwartet!

Neue Rundfunkverteilung:

Einbußen bis 37 % für Werbung und TFS Spielfilm/Serie erwartet!

Liebe Mitglieder,

das neue Rundfunkmodell wird im privaten TV zu deutlich höheren Einbußen in den Bereichen Werbung und TFS-Spielfilm/-Serie/-Doku führen als bisher angenommen. Die Prognose der GEMA bezog sich bisher nur auf die Sparte FS.

                      FS                 TFS/Werbung
ARD:      +  39,3%          +      25,9%
WDR     + 132,7%          +    110,3%
ZDF        –    2,5%           –     11,8%
RTL        –   15,2%          –     23,3%
RTL2     –     7,3%          –     16,2%
Pro7       –  30,3%          –     37,0%

Basis sind Zahlen, welche die GEMA bei ihrer „Roadshow“ im Januar vorgestellt hat. Glücklicherweise hatten einige Kollegen bei der Veranstaltung in München Fotos von den präsentierten Charts gemacht, sodass wir auch das „Kleingedruckte“ nachlesen konnten. Wir haben die GEMA bereits wiederholt um Prognosen auch für weitere TV-Sender wie SAT.1, VOX etc. gebeten, bisher allerdings ohne Reaktion.

 

Der Grund für die Einbußen in der Sparte TFS ist, dass sich die Gewichtung innerhalb des neu zu schaffenden TV-Minutenwerts erheblich verschiebt, und zwar

zulasten des AR-Minutenwerts und

zugunsten des VR-Minutenwerts,

wobei die Sparte TFS fast ausschließlich zum AR-Minutenwert abgerechnet wird.

Diese Umverteilung zulasten der Sparte TFS widerspricht jedoch inerheblichem Maße dem Gebot einer vergütungsbezogenen Verteilung!

Begründung: Aufgrund der neuen Gesamtverträge mit den Sendern erzielt die GEMA tendenziell – höhere Erträge für das Senderecht (AR) und niedrigere Erträge für die mechanischen Rechte (VR). Das Verhältnis auf Ertragsseite ist schätzungsweise 75% AR zu 25% VR.

Abweichend hiervon verteilt die GEMA die Einnahmen jedoch weiterhin pauschal im Verhältnis 66,7% AR zu 33,3% VR. Und das ohne jeden sachlichen Grund!

Das Verhältnis der Einnahmen entspricht demnach nicht dem Verhältnis in der Verteilung.

Nach unserer Schätzung ergibt sich so eine Umverteilung der TV-Einnahmen zulasten der Sparte TFS in einer Größenordnung von jährlich mehr als 10 Mio. €.

Wir haben die GEMA dringend aufgefordert, im Zuge der neuen Rundfunkverteilung den Verteilungsplan so zu ändern, dass die AR/VR-Verteilung in demselben Verhältnis vorgenommen wird, in dem die Einnahmen erzielt werden.

Leitet diese Information an möglichst viele Kollegen weiter und kommt alle zur GEMA-Mitgliederversammlung 7. – 9. April in Berlin!

Euer Vorstand

Neues Modell der TV- und Radioverteilung

Liebe Mitglieder,

bei der bevorstehenden GEMA-Mitgliederversammlung werden GEMA-Aufsichtsrat und -Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern einen umfangreichen Antrag für ein neues Modell der TV- und Radioverteilung vorlegen.

 FERNSEHEN 

 derzeitige Prognose (Hochrechnung) der GEMA auf Basis der 2012-Zahlen, präsentiert bei den GEMA Info-Veranstaltungen im Januar:

ARD:   +   39,3 %

ZDF:    –      2,5 %

RTL:    –    15,2 % 

 

Pro7:   –    30,7 %

RTL2:  –      7,3 %

WDR: + 132,7 %

 In dem neuen Modell wird es nicht mehr den einheitlichen Senderkoeffizient 10 für ARD und ZDF geben. Die enorme Steigerung für ARD und WDR ergibt sich durch die erheblichen KEF-Zuweisungen (Sportrechte, Eigenproduktionen, Nachrichten etc). „Kleinere“ Dritte Programme wie SR3 oder RB3 werden hingegen aufgrund ihrer geringeren KEF-Zuweisungen sinken. Für weitere Privatsender wie z.B. Sat1, VOX etc. wurden bisher keine Prognosen vorgelegt. Die gesamte Struktur entspricht lt. GEMA dem Verhältnis der jeweiligen Sender-Inkassi bzw. KEF-Zuweisungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens.

Insgesamt lässt sich eindeutig vorhersagen, dass Urheber von Musik im privaten Fernsehen die „Verlierer“ der Reform sein werden. 

Als Grund hierfür gibt die GEMA die sinkenden Erträge von den privaten TV-Sendern auf Basis der 2013 abgeschlossenen Gesamtverträge an. Aus unserer Sicht steht jedoch zu vermuten, dass die GEMA (u.a. wegen der Annahme zu niedriger Musikanteile in den Programmen) von den privaten TV-Sendern ein zu niedriges Inkasso erzielt (siehe „N24-Report“ des CC v. Dez. 2013).

HÖRFUNK 

 Die neue Verteilung soll „grundsätzlich vergütungsbezogen“ erfolgen, sich also möglichst genau an den Einnahmen der unterschiedlichen Sender orientieren. Zumindest im Bereich des Hörfunks weicht das neue Modell jedoch in einigen Punkten von diesem Grundsatz ab:

Die Berücksichtigung der sog. KEF-Zahlen erfolgt nicht konsequent. Die unterschiedlichen KEF-Zuweisungen werden zwar auf Ebene der Rundfunkanstalten berücksichtigt, nicht jedoch auf der Ebene der einzelnen Wellen der Sender, obwohl es für auch diese KEF-Zuweisungen in unterschiedlichen Höhen gibt.

Durch die Anwendung der neuen sog. „Kulturfaktoren“ sind Steigerungen bis zu Faktor 5,8 pro Radiowelle möglich. Den öffentlich-rechtlichen Radiowellen werden dabei durchschnittlich deutlich höhere Kulturfaktoren zugewiesen als den privaten Wellen. Das bewirkt eine Umverteilung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Hörfunks. Die Zuweisung der Kulturfaktoren erfolgt durch ein durch GEMA-Mitglieder besetztes Gremium.

Ohne die Anwendung der Kulturfaktoren würde die Verteilungssumme für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk dramatisch einbrechen. Dieser Effekt wird durch die Anwendung der Kulturfaktoren deutlich „korrigiert“ (zulasten der Verteilungssumme für den privaten Hörfunk). Für deutschsprachiges Repertoire sowie E-Musik, Jazz und „sonstige gehobene Instrumental- und Vokalmusik“ wird es (anstatt des befürchteten Einbruchs) sogar teils deutlich höhere Ausschüttungen geben als bisher.

Beispiel: GEMA-Prognose für die Radiowelle BR Kultur (Senderkoeffizient 1,38 / Kulturfaktor 5):

Ausschüttung + 80% 

Aus diesem Grund wird das neue Verteilungsmodell seinem Anspruch eines größtmöglichen Inkassobezugs nicht gerecht. Es handelt sich eigentlich eher um ein Förderprogramm für Urheber und Verlage deutschsprachiger und „kulturell gehobener“ Musik. Treffender wäre es aus unserer Sicht, wenn die neue Hörfunk-Verteilung unter dem Motto „Kulturförderung“ präsentiert würde (anstatt: „grundsätzlich vergütungsbezogen Verteilung“).

Vielen GEMA-Mitgliedern wird das allerdings recht sein: Zum einen, weil sie eine solche Förderung ausdrücklich begrüßen, zum anderen, weil sie von dem neuen Modell profitieren (bzw. keine größeren Einbußen erleiden) werden.

Erwähnenswert ist noch, dass die überwiegenden Geldmittel für die Radioverteilung nicht von den Radiosendern kommen, sondern aus „sonstigen Zuflüssen“ in Höhe von 54 Mio. Euro, welche im Wesentlichen aus den pauschalen Einnahmen für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und Hörfunksendungen stammen.

Folgendes sollte nachdenklich machen: Nach dem neuen Modell würde die Verteilungssumme für den privaten Hörfunk um 43 % steigen, und zwar trotz Anwendung der neuen Kulturfaktoren. Es ist demnach davon auszugehen, dass in der Vergangenheit die Urheber von Musik im privaten Radio in erheblichem Umfang benachteiligt worden sind.

FAZIT

Das neue Modell der Rundfunkverteilung hat für jedes GEMA-Mitglied spezifische Vor- und Nachteile. Insgesamt lässt sich sagen, dass hier ein Schritt in Richtung „vergütungsbezogene Verteilung“ gemacht wird, der allerdings durch die geplanten Umverteilungen relativiert wird. Ob oder inwieweit das als gerecht empfunden wird, muss jedes Mitglied selbst entscheiden. Wir enthalten uns daher bewusst einer Wahl-Empfehlung und appellieren an jedes stimmberechtigte Mitglied, den Antrag sorgfältig zu prüfen und selbst zu beurteilen.

Die ausführlichen Erläuterungen der GEMA könnt Ihr hier nachlesen:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/rundfunkverteilung.pdf https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/rundfunkverteilung_fragen_antworten.pdf

Die GEMA hat angekündigt, weitere Prognosen und Hochrechnungen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung (6.-9. April) nachzureichen.

Euer Vorstand

GEMA: Info-Veranstaltungen zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“

Liebe Mitglieder,

der Termin der GEMA-Mitgliederversammlung (7.-9. April in Berlin), bei der über die“Neuordnung der Rundfunk­verteilung“ abgestimmt werden soll, rückt näher. Wie angekündigt, wird die GEMA ihre Mitglieder im Januar in einer „Roadshow“ über die Inhalte informieren.

Die Termine:

Hamburg

Donnerstag, 16.01.2014, 18.00 Uhr

Salon Schmidt (in Schmidt Theater an der Reeperbahn)

Spielbudenplatz 27-28, 20359 Hamburg

Berlin

Freitag, 17.01.2014, 18.00 Uhr

GEMA Generaldirektion

Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin

München

Montag, 20.01.2014, 18.00 Uhr

Novotel München City

Hochstrasse 11, 81669 München

Köln

Dienstag, 21.01.2014, 18.00 Uhr

Salon im deutschen Sportmuseum

Im Zollhafen 1, 50678 Köln

Mannheim

Dienstag, 21.01.2014, 18.00 Uhr

Bootshaus, Café Restaurant Events

Hans-Reschke-Ufer 3, 68165 Mannheim

Für jeden von uns werden sich durch den neuen Verteilungsplan mehr oder weniger große Veränderungen ergeben. Nehmt daher unbedingt teil, damit Ihr Euch ein Bild machen könnt!

Euer Vorstand

Darf das DPMA der GEMA Ausschüttungen untersagen? Stellungnahme von CC-Justiziarin Dr. Claudia Rossbach

Liebe Mitglieder,

die Diskussion über die folgende Frage wird derzeit immer lauter:

Darf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der GEMA die Rundfunk-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 untersagen, wenn die Mitgliederversammlung im April 2014 den Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?

In diesem Fall würde es zum Zahlungstermin 1. Juli 2014 keine TV- und Radioabrechnung von der GEMA geben!

In ihrer Online-Veröffentlichung „Perspektiven für eine Reform der Rundfunkverteilung der GEMA: Fragen und Antworten“ teilt die GEMA Folgendes mit:

„(…) Der Abschluss der Gesamtverträge erfolgte im Jahr 2013. Das DPMA hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass für dieses Jahr keine Ausschüttung nach dem alten Verteilungsmodell mehr erfolgen kann, sondern eine Reform notwendig wird, um die Ausschüttung zu gewährleisten. (…)“

Das entspricht inhaltlich dem, was der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker uns bereits bei der diesjährigen Mitgliederversammlung mitgeteilt hatte.

Der CC hatte daraufhin mit einem offenen Brief an die Präsidentin des DPMA gegen das angedrohte Auszahlungsverbot protestiert – allerdings ohne Erfolg bzw. verwertbare Stellungnahme seitens des DPMA.

Bei der Sitzung der erweiterten Verteilungsplankommission am 15. November wollte sich dann weder der Vertreter des DPMA noch die GEMA eindeutig äußern. Von Seiten der GEMA hieß es zumindest, es gäbe neben der Nicht-Ausschüttung auch die Möglichkeiten einer „Abschlagszahlung“ oder einer „Zahlung unter Vorbehalt“. Immerhin relativierte das die bisherigen Aussagen der GEMA.

Für uns stellt sich also die Frage: Handelt es sich bei der Androhung der Nicht-Ausschüttung um einen „Bluff“, um die GEMA-Mitgliederversammlung zum gewünschten Abstimmungsergebnis „zu bewegen“?

Wir haben daher unsere Justiziarin Frau Dr. Claudia Rossbach um ihre Einschätzung gebeten (Stellungnahme anbei).

Abschließend möchten wir klarstellen, dass es uns nicht um eine grundsätzliche Verhinderung einer (möglicherweise sinnvollen) Verteilungsplan-Änderung geht. Die Bewertung des Antrags sollte erst dann vorgenommen werden, sobald ausreichende Informationen seitens der GEMA vorliegen. Es geht uns vielmehr darum, dass die Mitgliederversammlung im April 2014 als Souverän der GEMA ohne Androhung wirtschaftlicher Konsequenzen über den Antrag abstimmen darf.

Euer Vorstand

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CC-Justiziarin Dr. Claudia Rossbach:

Stellungnahme zur Anfrage des CC-Vorstands

 Darf das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 untersagen, wenn die GEMA-Mitgliederversammlung im April 2014 den von GEMA-Vorstand und –Aufsichtsrat gestellten Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?

Wie allseits bekannt, plant die GEMA die „Neuordnung der Rundfunkverteilung“, die auf einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung (07. – 09.04.2014) in Berlin von der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Die GEMA hatte mitgeteilt, dass sie vom Patent- und Markenamt (DPMA) angewiesen worden sei, die Rundfunkverteilung neu zu ordnen. Das DPMA hätte im Fall der Ablehnung der neu zu beschließenden Rundfunkverteilung die GEMA angewiesen, zum 01.07.2014 keine TV-/Radioausschüttung an die Berechtigten vorzunehmen.

Nach derzeitigen Erkenntnissen hat das DPMA seine Bedenken in Bezug auf die Verletzung des Willkürverbots gegenüber der GEMA formlos erörtert und kommuniziert, dass diesen Bedenken bei der Verteilung für das Jahr 2013 durch Änderung der Verteilungsbestimmungen Rechnungen zu tragen sei, um eine willkürfreie Verteilung zu gewährleisten.

Die Bedenken des DPMA verbunden mit der Ansage der GEMA, im Fall der Ablehnung des Antrags keine TV-/Radioausschüttung zum 01.07.2014 vorzunehmen, hat bei den betroffenen Berechtigten erhebliche Unsicherheit und Zwangslagen hervorgerufen. Ich habe daher auf Bitten des Vorstands rechtlich geprüft, ob das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 tatsächlich untersagen könnte, wenn der Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ abgelehnt würde.

1.  Das DPMA ist zuständige Aufsichtsbehörde über die GEMA (vgl. § 18 UrhWG). Es hat gem. § 19 Abs. 1 UrhWG darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. So kann das DPMA einer Verwertungsgesellschaft, die ohne gesetzliche Erlaubnis tätig ist, z.B. die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 UrhWG).

2. Darüber hinaus kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt“ (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UrhWG). Zu diesen gesetzlichen Verpflichtungen gehört auch die Verteilung der Einnahmen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen muss (vgl. § 7 UrhWG). Gerade dies hatte das DPMA allerdings im vorliegenden Fall ausdrücklich bemängelt. Doch in welchem Umfang kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen?

2.1 Welche konkreten Maßnahmen das sind, legt das Gesetz nicht fest, das DPMA besitzt einen Ermessensspielraum, muss dabei allerdings die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit beachten; als Maßnahmen kommen formlose Hinweise, formelle Abmahnungen und Verwaltungsakte in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrecht, Kommentar 4. Aufl. 2013, § 19 UrhWG, Rdnr. 15). Verwaltungsakte sind schriftlich zu begründen und zur Durchsetzung können Zwangsgelder gem. § 21 UrhWG verhängt werden.

2.2 Nach einhelliger Auffassung hat das DPMA allerdings kein Selbsteintrittsrecht, d.h. es kann nicht anstelle der Verwertungsgesellschaft handeln und kann mithin beanstandete Regularien des Verteilungsplans einer Verwertungsgesellschaft nicht durch eigene Entscheidungen ersetzen (vgl. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts 2. Aufl. 2010, § 50 Rdnr. 17 m.w.N.). Eine vom DPMA geforderte Änderung des Verteilungsplans kann satzungsgemäß nur durch die Mitglieder bzw. Gesellschafterversammlung erfolgen; weigert sich diese, ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung machtlos (so wörtlich Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie LG München I vom 19.07.2007, Az. 7 O 7870/06).  Der Vorstand der GEMA wäre in diesem Fall ggf. gehalten, die notwendige Änderung des Verteilungsplans notfalls mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, mithin die erforderliche Zustimmung der Mitglieder gerichtlich zu erzwingen (vgl. LG München I, a.a.O. S. 10). Solange dies jedoch nicht der Fall ist und der Verteilungsplan nicht geändert ist, besteht nach Ansicht des LG München I keine Berechtigung der Verwertungsgesellschaft, die Auszahlung zu unterlassen, da ein gültiger Verteilungsplan besteht, und derzeit nach meinen Informationen auch keine anderen Hinderungsgründe ersichtlich sind, die das LG München I erwähnt hatte (z.B. Nichtigkeit des Verteilungsplans).

2.3 Als ultimo ratio bliebe dem DPMA allenfalls noch die Androhung, der GEMA den Entzug der Erlaubnis anzudrohen (so Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie oben Ziffer 1.). Da das DPMA in der Ausübung der „erforderlichen Maßnahmen“ allerdings an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gebunden ist (s.o. 2.1), sind hier strenge Maßstäbe anzulegen und dieses scharfe Mittel dürfte auch nur bei wiederholten massiven Verstößen zur Anwendung kommen (vgl. Loewenheim/ Melichar, a.a.O. Rdnr. 19, 20). Dies könnte meines Erachtens allenfalls dann passieren, wenn der Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ tatsächlich abgelehnt würde und sich die GEMA entsprechend den im Urteil des LG München I ausgeführten Grundsätzen nicht um die Umsetzung eines ordnungsgemäßen Verteilungsplanes bemühen würde. Dies ist meines Erachtens also nach derzeitiger Lage ein höchst unwahrscheinlicher Fall.

 Dr. Claudia Rossbach

Rechtsanwältin

CC-Sektions-Meetings: Thema „Neuordnung der Rundfunkverteilung“

26.11.2013

Liebe Mitglieder,

in diesen Wochen stehen CC-Sektions-Meetings an:

  • Hamburg: Mittwoch,27.11. im Ristorante Passione, Rothenbaumchausse um 19 Uhr
  • Köln/Düsseldorf: 27.11. bei Peter Riese, Heerstr. 16, Düsseldorf um 19 Uhr
  • Berlin: 16.12. im Bistro Nordwind, Bornimer Straße um 19 Uhr

Da mit der „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ eines der wichtigsten Themen seit langem auf der Tagesordnung steht, bitten wir Euch in Eurem eigenen Interesse um zahlreiche Teilnahme!

Diese von der GEMA geplante Verteilungsplanänderung soll bei einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung (7.-9. April in Berlin) von den Mitgliedern beschlossen werden. Sie wird für uns alle gravierende und langfristige Folgen haben!

Derzeitige Prognose (bei Anwendung der „Kulturfaktoren“):

–           Öff.-rechtl. Fernsehen:         + 10 %

 –           Privates Fernsehen:             – 16 %

 –           Öff.-rechtl. Radio:                –   6 %

 –           Privates Radio:                      + 41 %

Hier noch einmal die wichtigsten Eckpunkte:

–           Der bisherige ‚einheitliche Minutenwert‘ für TV und Radio soll in zwei Minutenwerte

aufgeteilt werden.

–           Für das private Fernsehen wird es erhebliche Einbußen geben.

–           Kulturell „relevante“ Wellen sollen in der Verteilung durch Einführung sog. „Kulturfaktoren“

subventioniert werden.

–           Dem ö/r Radio drohen erhebliche Einbußen ohne Anwendung der „Kulturfaktoren“

 

Folgende Punkte wären zu diskutieren:

1.)        Wie sollen wir ohne transparente Informationen der GEMA über die Sender-Erträge entscheiden?

2.)        Wie sollen wir ohne transparente Informationen über die Zuweisung der „sonstigen Erträge“

(das sind Riesensummen!) entscheiden?

3.)        Wird die Verteilung für das private Fernsehen aufgrund der 2013 abgeschlossenen Gesamtverträge

noch weiter absinken?

4.)        Was ist von den „Kulturfaktoren“ zu halten?

5.)        DPMA und die GEMA drohen, keine Sommer-Ausschüttung 2014 vorzunehmen,

wenn die Mitglieder den ihnen vorgelegten Antrag ablehnen. Wie verhalten wir uns?

 

Kommt alle, informiert Euch und diskutiert mit!

Euer Vorstand

 

Nähere Informationen zum Thema findet Ihr in unserem letzten Newsletter, der hier nachgelesen werden kann:

http://www.composers-club.de/geplante-neuordnung-der-rundfunkverteilung-bericht-von-der-sitzung-der-erweiterten-verteilungsplankommission-am-15-11-in-berlin/