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Stellungnahme unserer Justiziarin in Sachen Verlegerurteil

Liebe Mitglieder,

mit Blick auf den gescheiterten Versuch der GEMA, gegen das Revisionsverbot im KG-Urteil vom November 2016 vorzugehen, haben wir bei GEMA-Justiziar Dr. Holzmüller nachgefragt, ob es die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA tatsächlich ausreichend  erfolgversprechend war, oder ob hier unnötig Geld in aussichtslose Rechtsmaßnahmen investiert wurde.

Dr. Holzmüller hat uns darauf geantwortet, die GEMA sei der Auffassung, dass die Entscheidung des Berliner Kammergerichts zur Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof gegen § 543 Abs. 2 ZPO verstößt, welcher die Möglichkeit einer Revision zulässt, wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Entscheidung auf die GEMA und die gesamte Branche messe die GEMA der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung bei. Deshalb habe die GEMA die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Weiter führte Dr. Holzmüller aus, dass nur dann zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens 20.000 Euro erreicht. Im vorliegenden Fall lag jedoch das eingeklagte Aufkommen der klagenden Autoren unter dieser Grenze. Es sei jedoch durchaus umstritten, wie die Beschwer konkret zu ermitteln ist. Bei der GEMA – einer regulierten und zur Gleichbehandlung verpflichteten Gesellschaft – würde die genannte Grenze natürlich weit überschritten, weil das Urteil für alle Mitglieder umzusetzen sei. Das habe die GEMA geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe sich aber auf den rein formalen Parteibegriff bezogen und somit die Beschwerde wegen Nichterreichung der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Frage der entstandenen (unnötigen) Kosten sagte Dr. Holzmüller, dass bei einem Streitwert von 6.000 Euro die Kosten für den einen Schriftsatz an den BGH sehr überschaubar seien und kaum Anlass zur Sorge bei den Mitgliedern geben sollten.

Wegen geringer Erfolgsaussichten habe die GEMA von einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung Abstand genommen. Es habe jedoch ein betroffener Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche jedoch die Rechtskraft des Urteils nicht hemme.

Wir haben unsere Justiziarin, Dr. Kirsten König, darum gebeten, diese Erklärung für uns zu kommentieren. Sie schreibt dazu:

Die Erklärung des Herrn Dr. Holzmüller halte ich für nachvollziehbar. Meiner Meinung nach blieb der GEMA sogar nichts anderes übrig, als den Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zu versuchen. Hätten sie es nicht getan, wäre die Aufregung vermutlich genauso groß, wenn nicht sogar noch größer gewesen. Denn dann hätte man der GEMA vorwerfen können und müssen, nicht alles versucht zu haben, um die weitreichenden und für alle GEMA Mitglieder durchaus auch belastenden Konsequenzen des Kammergerichtsurteils abzuwenden. Damit meine ich den enormen Verwaltungsaufwand und die eingetretene Rechtsunsicherheit. Das Vorgehen der GEMA scheint unter Komponisten verstanden zu werden als ein „auf die Seite der Verleger Schlagen“. Dies ist mit Sicherheit aber nicht die Motivation für die Nichtzulassungs­beschwerde gewesen. Selbst wenn die GEMA mehrere Kanzleien auf Stundenbasis für die Nichtzulassungsbeschwerde bezahlt haben sollte, sind dies doch vergleichsweise winzige Kosten im Vergleich zu dem Aufwand, den die GEMA aufgrund des Urteils jetzt – auf Kosten aller Mitglieder – fahren muss. Ob ein Anspruch der Mitglieder auf Offenlegung der Anwaltskosten besteht, müsste ich auch erst nachlesen. Man könnte die GEMA natürlich einfach mal darum bitten. Da der Wunsch, die Kosten in Erfahrung zu bringen, jedoch offensichtlich durch das Gefühl motiviert ist, dass die GEMA in diesem Punkt die Verlage bevorzugt und den Komponisten in den Rücken fällt, scheint es mir sinnvoller, dies zu hinterfragen. 

Hierzu möchte ich versuchen, das Verständnis der Konsequenzen des KG Urteils zu verbessern:

Das Kammergericht hat NICHT entschieden, dass den Verlagen für ihre Arbeit / aus den Verlagsverträgen keine Vergütung zusteht. Das Kammergericht hat entschieden, dass der FORMALE WEG, auf dem die Verlage die Vergütung erhalten haben, nicht korrekt war. In den Fällen, in denen die Komponisten das GEMA Bestätigungsschreiben für die Vergangenheit NICHT unterschreiben und die von der GEMA an die Verlage ausgeschütteten Gelder von den Verlagen an die GEMA zurückgezahlt und von dort an die Komponisten weiter geleitet werden müssen, muss geprüft werden, ob die Komponisten das Geld dann auch behalten dürfen. Meiner Meinung nach ist dies nicht – zumindest nicht in voller Höhe – der Fall. Denn die Komponisten haben einen Vertrag mit einem Verlag geschlossen, in dem zum einen geregelt ist, dass der Verlag einen Anteil an den (GEMA) Einnahmen des Komponisten erhalten soll, und zum anderen sich der Komponist zur Rechtseinräumung verpflichtet. Letzteres ist dem Komponisten – wie das KG bestätigt hat – jedoch gar nicht möglich, da er die Rechte bereits der GEMA eingeräumt hat. Der Komponist begeht daher eine Vertragsverletzung, die zu Schadensersatzansprüchen des Verlags führen kann. Es fragt sich natürlich, in welcher Höhe. Doch sogar hierfür bietet der Vertrag durch den Verweis auf den GEMA Verteilungsplan Anhaltspunkte. Am Ende des Tages wäre dann also mit viel Zeit- und Geldaufwand das Geld einmal im Kreis gezahlt worden. Hiermit ist keinem der Beteiligten gedient.

Wir kommen nicht um die Tatsache herum, dass zwischen Komponisten und Verlagen durch den Verlagsvertrag eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass der Verlag an den Einnahmen des Komponisten zu beteiligen ist. Einige Juristen halten deswegen das Urteil für falsch. Hierzu zähle ich nicht – meiner Meinung nach ist das Urteil urheberrechtsdogmatisch absolut konsequent. Einen dahingehenden Vorstoß gab es auch schon vor ca. 12 Jahren, als in Sachen Mambo No. 5 entschieden wurde, dass der klagende Verlag gar nicht aktivlegimitiert sei, da er keine Rechte hat. Ich habe diese Argumentation damals in das Verfahren eingebracht – geführt wurde der Prozess von meinem damaligen Chef. Seither wundert es mich, dass alle Beteiligten weiterhin so tun, als hätten die Verlage Rechte und so etwas wie einen Rechtekatalog, auf den sie ja ihren Unternehmenswert stützen.

Aber Dogmatik hin oder her, an der eigentlichen Problematik – den unfairen Machtverhältnissen zwischen Verlagen und Komponisten – ändert das Urteil überhaupt nichts. SELBST WENN jetzt alle die meiner Meinung nach dogmatisch richtige Konsequenz ziehen würden und endlich aufgehört werden würde, so zu tun, als hätten die Verlage Rechte, und Verlagsverträge endlich so aufgebaut würden, wie es meiner Meinung nach korrekt wäre, nämlich ähnlich wie Managementverträge, über die die Verlage für ihre Tätigkeit – ohne Rechtsinhaber zu sein – eine Provision bekommen, könnten und würden die Verlage in den Fällen in denen sie am längeren Hebel sitzen, weil sie sonst einen anderen Komponisten beauftragen, den Komponisten dazu zwingen, einen solchen Vertrag abzuschließen. EVENTUELL könnte sich an der Höhe der Beteiligung zugunsten der Komponisten etwas ändern, weil nicht mehr einfach auf den GEMA Verteilungsplan verwiesen werden könnte. Aber seien wir mal ehrlich, vermutlich würde dies zu LASTEN der Komponisten ausfallen und einfach überall 50/50 festgelegt werden – bis DAS dann mal von einem mutigen Komponisten vor Gericht gebracht und auf Sittenwidrigkeit untersucht wird.

Langer Rede kurzer Sinn: Meiner Meinung nach hat die GEMA richtig gehandelt, und dies ist NICHT als Affront gegen die Komponisten zu sehen.

Von einer Verfassungsbeschwerde ist mir nichts bekannt. Sollte ein Verlag tatsächlich Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, halte ich es für müßig, darüber zu spekulieren, worauf es sich dabei beruft.

 

 

Mit bestem Dank an Dr. König und

freundlichen Grüßen

Euer Vorstand

Das war die GEMA-Mitgliederversammlung 2017

Liebe Mitglieder,

wir möchten euch von der diesjährigen GEMA-Mitgliederversammlung berichten. Die beiden bestimmenden Themen waren

1) YouTube   und 2) Verlegerbeteiligung

1) YouTube: Aus den Schilderungen von Dr. Heker wurde trotz des zwischen der GEMA und YouTube bestehenden Stillschweigeabkommens deutlich, dass der wesentliche Anstieg für die ungefähre Verdopplung der Online-Erlöse im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr im YouTube-Vertrag liegt. Wir gehen vorsichtig von einer Gesamteinnahme der GEMA in Höhe von 40 Mio Euro aus. Allerdings kann aus dieser Summe in Anbetracht der abgedeckten Jahre kein realistischer Jahresdurchschnitt errechnet werden, da die rückwirkenden Zahlungen You Tubes pauschal erfolgten und das Nutzungsvolumen der Plattform ansteigt.

Was die Verteilung der eingenommenen Gelder angeht, so kann es vor Mitte 2018 keine Ausschüttung geben. Die drei Kurien haben nunmehr eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Aufsichtsrat Ralf Weigand legitimiert, ein Regelwerk für die Verteilung zu entwickeln. Dieses ist notwendig, da die von YouTube gelieferten Daten über Musiknutzungen nicht hinreichend für eine Direktverteilung sind. Somit müssen umfassende Analysen der Plattformnutzung unter Zuhilfenahme von GfK-Daten und Experteneinschätzungen vorgenommen werden, um eine sachgerechte Verteilung zu ermöglichen. Der Composers Club hat sich in der Diskussion um die Arbeitsgruppe zusichern lassen, dass Berufsverbände in diese Erörterungen mit einbezogen werden.

2) Verlegerbeteiligung: Die Diskussion um Antrag 21, über den die Verlegerbeteiligung ins Regelwerk der GEMA eingearbeitet werden sollte, verlief in der Komponistenkurie – und offenbar auch in den anderen Kurien – kontrovers und turbulent. Als Novum sieht der Antrag vor, dass eine „verlegerische Leistung“ zur Voraussetzung für die Ausschüttung an Verleger gemacht wird, wobei diese verlegerische Leistung jenseits des klassischen Notendrucks auch in den Bereichen „Promotion und Vermarktung des Werkes“, „Finanzierung und Produktion“ oder „Service und Administration“ erbracht werden kann. Der Composers Club äußerte ausdrückliche Kritik an dieser Kriterienliste, da sie es ermöglichen könnte, dass eine verlegerische Leistung auch durch geringfügige administrative Maßnahmen wie die Werkanmeldung gerechtfertigt werden könne. Dr. Holzmüller (Justiziar der GEMA) erklärte demgegenüber, dass es erst ein anderer im Antrag enthaltener Mechanismus sei, der zum Schutz der Urheber gereiche, nämlich die  „Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle“, die bei Streitigkeiten über das Vorliegen ausreichender verlegerischer Leistungen angerufen werden und eine Schlichtung erzielen könne. Diese paritätisch aus Urhebern und Verlegern besetzte Schlichtungsstelle hätte darauf zu achten, dass im Falle der Verlagerung verlegerischer Tätigkeiten in nur einen der genannten Bereiche der Umfang umfassend genug sei, um eine Verlegerbeteiligung zu ermöglichen. Der Composers Club hielt jedoch an der Kritik fest und forderte präzisere Definitionen der Verlagsarbeit, während der Aufsichtsrat der GEMA dringend zur Annahme des Antrages in der vorliegenden Form riet, da eine hohe Gefahr bestünde, dass internationale Großverlage anderenfalls ihr internationales Repertoire von der GEMA abziehen und letztlich das System GEMA mit der derzeitigen Schlagkraft zerstören könnten. Somit wurde der Antrag schließlich in der Komponistenkurie nach langer Auseinandersetzung angenommen, wohingegen die Textdichter und Verleger den Antrag ablehnten. Beide forderten Modifikationen insbesondere in Bezug auf die Schlichtungsstelle, deren Einsatz sie befristen wollten. Zwischen dem Composers Club und dem Komponisten-Aufsichtsrat der GEMA herrschte Einigkeit über die Einschätzung, dass eine solche Befristung in jedem Fall abzulehnen sei, da eine späterer Neubeschluss über den Einsatz einer Schlichtungsstelle unter den dann gänzlich anderen Kräfteverhältnissen in der Nachwirkung des Kammergerichtsurteils unmöglich sein würde. Somit wurde die Schlichtungskommission beauftragt, eine für alle drei Kurien tragbare Antragsmodifikation zu erarbeiten. Eine solche wurde bei der Hauptversammlung vorgelegt und fand die schnelle Zustimmung aller drei Kurien, da eine Befristung der Schlichtungsstelle nicht mehr vorgesehen war und lediglich – aus unserer Sicht sinnvolle – Klarstellungen zum Umgang mit der Schlichtungsstelle eingearbeitet wurden.

 

Über diese beiden Kernthemen hinaus gibt es aus unserer Sicht folgende Punkte zu berichten:

Rekordinkasso und pauschales Rundfunkinkasso

Die GEMA hat für das Geschäftsjahr 2016 einen deutlichen Inkassozuwachs zu verzeichnen und erstmals über eine Milliarde Euro eingenommen. Hauptgründe dafür sind erhebliche ZPÜ-Nachzahlungen für Smartphones und Tablet-PCs sowie der YouTube-Deal. Wegen des kumulierten Eingangs rückwirkender Zahlungen ist nicht damit zu rechnen, dass dieses Gesamtergebnis auch im Geschäftsjahr 2018 zu halten sein wird. Aber auch die Erträge für Fernsehen sind angewachsen und können durch die neuen Senderverträge gehalten oder ausgebaut werden. Wichtig ist dabei die Information, dass die nunmehr bis 2020 wirkenden Sender-Gesamtverträge pauschal und mit festgeschriebenem Musikanteil abgeschlossen wurden. Die Sender haben somit keinerlei Vorteile mehr, wenn sie an GEMA-Repertoire sparen.

Auszahlungstermine nach Reklamation

Der aus den Reihen des CC gestellte Antrag, dass bewilligte Nachverrechnungsansprüche innerhalb von 4 Wochen fällig werden sollten, erhielt in der Komponistenkurie immerhin 47% Ja-Stimmen. Für uns nicht nachvollziehbar bleibt indes, warum der Rest der Versammlung – inkl. der Textdichter- und Verlegerkurie – den Antrag insgesamt abgelehnt hat – zumal die Antragsteller sich hinsichtlich der 4-Wochen-Frist verhandlungsbereit gezeigt hatten. Das größte Zugeständnis kam immerhin von der Verwaltung der GEMA, die ankündigte, dass die EDV in wenigen Jahren in der Lage sein sollte, Nachverrechnungen auch zu variableren Zahlungsterminen vornehmen zu können.

Neue Regelung bei Fernseh-Coproduktionen

Ein weiterer für uns wichtiger Antrag führte eine neue Verteilungsregelung für Fernseh-Coproduktionen ein. Diese wurden bisher in vielen Fällen (auch abhängig vom Gutdünken des jeweiligen Sachbearbeiters) in der Sparte T-FS abgerechnet und somit nicht wie eine Sender-Eigenproduktion, sondern wie eine Fremdproduktion (Kinofilme, ausländische TV-Serien etc.) behandelt. In der Konsequenz erhielt der Komponist durch den Wegfall des VR-Anteils sowie den niedrigeren Sendungsfaktor nur etwa 2/5 des Inkassos, welches ihm im Falle einer Eigenproduktion zugestanden hätte. Die neue Regelung ordnet die Coproduktionen zwischen einem Sender und einer privaten Filmproduktion von nunmehr eindeutig den Sender-Eigenproduktionen zu.

Elektronische Wahlen und Stellvertreterregelung

Mitglieder- und Hauptversammlung wurden erstmals unter den neuen Möglichkeiten der Stellvertretung sowie der elektronischen Fernwahl abgehalten. Sowohl bei Komponisten als auch bei Verlegern herrschte damit eine durchschnittliche Beteiligung von ca. 320 Stimmberechtigten vor – mehr als bei vorherigen Sitzungen. Gleichzeitig hatten wir nicht den Eindruck, dass die Zahl anwesender Mitglieder durch die neuen Regelungen gesunken ist. Die Wahl über Tablet-PCs hat weitestgehend reibungslos funktioniert. Wir möchten ausdrücklich dafür plädieren, dass bei der nächsten GEMA-Versammlung möglichst viele Mitglieder persönlich erscheinen oder aber anderenfalls ihre Stimme rechtzeitig übertragen.

Rücktritt Enjott Schneiders

Schließlich ist zu berichten, dass am Ende der Hauptvertsammlung der jetzige Aufsichtsratsvorsitzende Enjott Schneider seinen Rücktritt vom Vorsitz bekannt gegeben hat, um zumindest noch bis zu den im kommenden Jahr stattfindenden Aufsichtsratswahlen dem Aufsichtsrat der GEMA weiter anzugehören. Als neuen Aufsichtsratsvorsitzenden hat der Aufsichtsrat der GEMA im Anschluss an die Hauptversammlung Ralf Weigand gewählt. Wir bedauern den Rücktritt von Enjott Schneider und danken ihm ausdrücklich für seine stets souveränen, kenntnisreichen und humorvollen Leitungen der Aufsichtsratssitzungen sowie für seinen überaus engagierten Einsatz für die Belange der GEMA-Mitglieder. Gleichzeitig gratulieren wir dem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Ralf Weigand, wünschen ihm viel Erfolg in der neuen Position und bieten ihm unsere umfassende Unterstützung an.

Mit kollegialen Grüßen
Euer Vorstand

Empfehlungsschreiben des Deutschen Komponistenverband e.V.

CC Composers Club e.V., DEFKOM, FEM und Deutscher Textdichter-Verband schließen sich dem folgenden Statement des DKV an.


Liebe Komponisten-Kolleginnen und Kollegen,

seit Wochen erreichen uns zahlreiche Anfragen von Mitgliedern, die bzgl. des Bestätigungsverfahrens zur Verlegerbeteiligung konkret um Rat bitten.

Wir haben ja in diversen Schreiben seit Dezember vergangenen Jahres versucht, die komplizierte Situation zu erläutern und die Handlungsoptionen aufzuzeigen. Es war uns hierbei immer sehr wichtig, möglichst neutral zu informieren und darauf hinzuweisen, dass jede Musikautorin / jeder Musikautor individuell sein/ihr Verhältnis zum jeweiligen Musikverlag zu überprüfen und zu bewerten hat, um dann ggf. zu jedem verlegten Werk eine angemessene Entscheidung bzgl. Verlegerbeteiligung in Vergangenheit und Zukunft treffen zu können.

Hinzu kamen die ebenfalls sehr detaillierten Informationen seitens GEMA, auch weiterhin nachzulesen unter https://www.gema.de/de/aktuelles/verlegerbeteiligung/ .

Zunächst ist der Hinweis wichtig, dass es bei der Durchführung des elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) KEINE EILE gibt.

Damit die Ausschüttung der Verlegeranteile für gesetzliche Vergütungsansprüche zum 01. September 2017 erfolgen kann, müssen die elektronischen Werklisten sowie die unterschriebene Freistellungserklärung mit Angabe der Referenznummer aus dem EBV bis spätestens 01. Juni 2017 vom Verlag auf www.gema.de/ebv hochgeladen werden. Somit kann jeder Autor in Ruhe seine Verträge prüfen und unter Berücksichtigung seines Vertrags- und sonstigen Verhältnisses zum Verlag eine abgewogene Entscheidung treffen.

Um den Prozess der notwendigen Bestätigung der Verlegerbeteiligung durch die Autoren zu erleichtern, wurde im GEMA-Aufsichtsrat unter Beteiligung aller drei Kurien (Textdichter, Verleger und Komponisten) ein Formschreiben entwickelt und dessen Empfehlung als Musterformular für die Mitglieder mit großer Mehrheit beschlossen. Auch das Dt. Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde der GEMA hat sich wohlwollend dazu geäußert.

In diesem Formular wird der Sachverhalt der gemeinsamen Beteiligung klar dargelegt, inklusiv der möglichen Differenzierung sowohl bei den unterschiedlichen Rechten ( a) Nutzungsrechte und b) gesetzliche Vergütungsansprüche ) als auch bei den unterschiedlichen Zeiträumen ( Vergangenheit seit 01.07.2012 und Zukunft ab 01.01.2017 ).

Das Originalschreiben finden Sie hier  https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Best%C3%A4tigung_der_gemeinsamen_Beteiligung.pdf  sowie in der Anlage zu dieser Mail.

Nun haben leider etliche Verlage dieses Schreiben in einer Weise abgeändert, die die Möglichkeit der Differenzierung bei der Zustimmung nicht mehr einräumt und auch nicht mehr auf diese Möglichkeit hinweist. Dies entspricht nicht der Empfehlung des Aufsichtsrats und auch nicht den Interessen der Urheber.

Wir möchten hier dieses Vorgehen nicht kommentieren; allerdings empfehlen wir unseren Mitgliedern,

alle Formulare, die nicht der GEMA-Fassung entsprechen, nicht zu unterzeichnen und den jeweiligen Verlag um Erklärung zu bitten, warum er hier – zu Ungunsten der Urheber – davon abgewichen ist.

Falls sich ein Mitglied allerdings bereits klar entschieden hat, in welchem Umfang es eine Verlegerbeteiligung genehmigen möchte, kann es auch auf diese Rückfrage verzichten und stattdessen das Original-GEMA-Formular unterzeichnen und an den Verlag zurücksenden.

Damit entfällt das Risiko, dass das vom Verlag abgeänderte Formular evtl. nicht rechtskräftig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Bestätigungserklärung des Autoren auf einer arglistigen Täuschung beruht. Hat der Verlag den Autor also bewusst darüber getäuscht, dass er die Erklärung für gesetzliche Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte differenziert abgeben kann, so kann der Autor seine Genehmigungserklärung ggf. anfechten.

Diese Folgen möchten wir gerne für Verleger, Autoren und nicht zuletzt unsere GEMA vermeiden, und hoffen mit der vorgeschlagenen Lösung wieder eine Vertrauensbasis für eine gedeihliche gemeinsame Zukunft in der GEMA herzustellen.

Diese Empfehlung ist mit unseren Vorstands-Kollegen von DEFKOM, FEM, CC-Composers-Club und DTV – Dt. Textdichter-Verband abgestimmt und geht auch deren Mitgliedern zu.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Geschäftsstelle.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen,

 

Ihr Präsidium und Vorstand DKV

Nachtrag: Verlegerbeteiligung

Liebe Mitglieder,

wir hatten uns Ende letzter Woche mit einem Eil-Newsletter an Euch gewandt, in dem wir darauf hinwiesen, dass die GEMA an Autoren, die einer Verlegerbeteiligung widersprechen, derzeit Mails mit enger Fristsetzung (28.2.2017) für die Einreichung von Werklisten versendet. Ohne Werklisten könne nicht garantiert werden, dass eine Ausschüttung an Verleger zum nächsten Zahlungstermin (1.5.2017) verhindert wird, und an Verleger ausgeschüttete Beträge könnten nicht mehr von der GEMA zurückgeholt werden. Wir haben hierzu das Justiziariat der GEMA befragt und konnten folgendes in Erfahrung bringen:

Es handelt sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist, und die Werklisten werden nur zur Vermeidung von Unklarheiten abgefragt. Auch ohne konkrete Werkliste möchte die GEMA den Widerspruch des Autors so schnell und so weit wie möglich berücksichtigen.

Darüber hinaus möchten wir infolge des Dialogs mit dem GEMA-Justiziariat folgende Punkte klarstellen:

Der Gesetzgeber hat die Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten seit dem 24.12.2016 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die GEMA geht davon aus, nach § 27 Abs. 2 VGG n.F. Autoren und Verleger wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss auf Basis ihres Verteilungsplans beteiligen zu können. Da sich das Kammergerichtsurteil auf andere (ältere) Rechtsgrundlagen stützt, halten wir diese Einschätzung für maßgeblich und weisen darauf hin, dass Autoren, die Verlegerbeteiligungen in der Gegenwart und Zukunft widersprechen, sich hinsichtlich der Berechtigung der GEMA zur Ausschüttung an Verlage nicht auf das Kammergerichtsurteil berufen können. Gleichwohl können sie einer Verlegerbeteiligung an Nutzungsrechten widersprechen, was dann nach Auskunft des GEMA-Justiziariats dazu führt, dass die GEMA nach § 10 des Verteilungsplans das Einverständnis des Verlegers abfragt, das Werk als „unverlegt“ umzumelden. Lässt sich keine Einvernehmlichkeit herstellen, wird die GEMA die Verlegeranteile sperren und die Beteiligten auf den Rechtsweg verweisen. Das Kammergerichtsurteil ist für Autoren in solchen Fällen aber insoweit richtungsweisend als es klarstellt, dass die Rechteübertragung in dem in der Vergangenheit geschlossenen Verlagsvertrag unwirksam sein könnte (und im Fall des Klägers als unwirksam erachtet wurde).

Anders ist die Situation bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen, denn hier wurde durch das neue VGG nicht der gewohnte Status wiederhergestellt. Nunmehr kann ein Autor diese Rechte niemals vor Werkveröffentlichung wirksam an einen Verleger abtreten. Wir meinen daher, dass die GEMA Verlegeranteile an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zurückfordern und an Autoren ausschütten muss, sofern Autoren diese Ansprüche nicht im Bestätigungsverfahren oder auf andere vertragliche Weise nach Werkveröffentlichung an ihre Verleger abgetreten haben.

Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen besteht somit bei jeder neuen Werkveröffentlichung Entscheidungsfreiheit der Autoren über die Verlegerbeteiligung. Jedwede Vorausabtretung an Verlage ist unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

Eilt! Knappe Einreichungsfrist bei Verlags-Nicht-Beteiligung

Liebe Kollegen,

aus gegebenem Anlass möchten wir Euch darüber informieren, dass die GEMA Urhebern, die eine Nicht-Beteiligung bestimmter Verlage geltend machen wollen, in diesen Tagen eine Frist bis zum 28. Februar setzt, bis zu der explizit die nicht zu beteiligenden Verlage genannt und vollständige Listen mit den vom Beteiligungs-Ausschluss betroffenen Werken vorgelegt werden müssen, damit der Ausschluss für die zum 01.05.2017 geplante Ausschüttung noch geltend gemacht werden kann. Auch weist die GEMA, wie wir uns zu gespielten Informationen entnehmen können, darauf hin, dass Gelder, die im Mai an Verlage ausgeschüttet werden, später nicht von der GEMA zurückgeholt werden können. Eine Kommentierung dieses Vorgehens werden wir nach weiteren Beratungen vornehmen und legen Euch an dieser Stelle erstmal zur Vermeidung von unnötigem Ärger dringend ans Herz, der Aufforderung der GEMA nachzukommen und die Werklisten bis zum 28. Februar einzureichen.

Euer Vorstand