von Eva Bekker | Mrz 17, 2016 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
im Januar schrieb der Vorstand des CC einen Brief an die GVL, in dem wir gegen die Tatsache protestierten, dass unsere Mitglieder, obwohl ihre Musik in erheblichem Umfang genutzt wird,
– im Falle von Fernsehproduktionen, wenn überhaupt, nur marginale
– und im Falle von Werbung seit mittlerweile 5 Jahren überhaupt keine Ausschüttungen von der GVL erhalten.
Unseren Brief schickten wir zur Kenntnis auch an die Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA hat daraufhin die GVL aufgefordert. zu unserer Beschwerde Stellung zu nehmen. Dieses Antwortschreiben an das DPMA liegt uns vor, jedoch machen die darin gemachten Aussagen auf uns den Eindruck, dass die GVL bisher weder einen konkreten Plan noch die konkrete Absicht hatte, die Werbung in absehbarer Zeit an ihrer Verteilung zu beteiligen.
Mit heutiger Post haben wir sowohl an das DPMA als auch an die GVL unseren Kommentar zu der Stellungnahme abgeschickt. In diesem kommentieren wir die Darstellungen der GVL aus unserer Sicht, protestieren erneut auf das Schärfste und bieten der GVL – ebenfalls nicht zum ersten Mal – unsere Hilfe zur Lösung des Problems an.
Wir werden Euch weiterhin berichten, wie sich die Dinge entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Apr 22, 2014 | Inhalte, Newsletter
Liebe CCler,
vorab ist zu sagen, dass alle Kurien (Komponisten, Textdichter und Verleger) der Neuordnung der Rundfunkverteilung mit sehr deutlicher Mehrheit zugestimmt haben und somit die nächste Ausschüttung (1. Juli 2014) voraussichtlich nach dieser Neuordnung vorgenommen wird.
Im Vorfeld der Mitgliederversammlung hatte es einige Irritationen gegeben:
1) Es war durch ein GEMA-Mitglied moniert worden, Verwaltung und Aufsichtsrat hätten den Antrag zur Neuordnung nicht fristgerecht eingereicht. Der Composers Club hatte schon im Vorfeld eine Klärung durch das DPMA sowie Stellungnahmen der GEMA gefordert. Daraufhin war seitens der GEMA-Verwaltung bekräftigt worden, sie selbst und der Aufsichtsrat seien nicht an die in der Satzung verankerte Eingangsfrist gebunden, da Anträge von Aufsichtsrat und Verwaltung nicht erst bei der GEMA „eingehen“ müssten.
2) Viele GEMA-Mitglieder fühlten sich zu einer Annahme der Neuordnung genötigt, da bereits auf der Mitgliederversammlung 2013 durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Heker in Frage gestellt worden war, ob im Falle der Nicht-Annahme der Neuordnung überhaupt eine reguläre Ausschüttung zum 01.07.2014 erfolgen könnte. Auch hier hatte der CC im Vorfeld versucht, die Dinge zu klären, vor allem die Frage, ob tatsächlich das DPMA die GEMA unter Druck gesetzt und einen Ausschüttungsstopp im Falle der Nicht-Annahme angeordnet hatte. Jedoch waren weder von der GEMA noch vom DPMA eindeutige Direktiven vorgelegt worden, vor allem keine schriftliche Anordnung des DPMA.
Beide Irritationen blieben auf der Mitgliederversammlung letztlich bestehen. Die vereinsrechtlich durchaus zweifelhafte Auffassung (Punkt 1) zur Handhabung der Eingangsfristen war auch auf der Mitgliederversammlung durch den Justiziar Dr. Holzmüller bekräftigt worden, damit die Abstimmung durchgeführt werden konnte. Zu Punkt 2 (Eindruck der Nötigung) hatte vor der Abstimmung Dr. Heker Stellung genommen: Im Falle der Nicht-Annahme sei definitiv keine reguläre Ausschüttung möglich. Allenfalls könne eine Abschlagszahlung (Vorschuss) in nur sehr geringem Umfang erfolgen.
Der CC moniert ausdrücklich, dass die GEMA keine Handlungsanweisung des DPMA vorgelegt hat und bei so einer brisanten (für manche Mitglieder existenzbedrohenden) Abstimmung kein klares Prozedere für den Fall der Nicht-Annahme vorgelegt hat. Zu keinem Zeitpunkt ist offenbart worden, in welcher Höhe (und auf Basis welcher Bemessungsgrundlage) Abschlagszahlungen geleistet würden. In der Hauptversammlung am 9. April waren hierzu Fragen von GEMA-Mitgliedern an die Vertreter des DPMA gestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt die drei Kurien der Neuordnung bereits zugestimmt hatten, flüchtete die DPMA-Repräsentantin auf die Position, dass es recht theoretisch sei, darüber zu sprechen, was im Fall der Nicht-Annahme eines Antrags passiert wäre, der ja bereits angenommen wurde. Eine erneute Rückfrage eines Mitglieds mit der Bitte um eine klare JA/NEIN-Antwort wurde dann von Dr. Heker abgefangen mit dem Hinweis, das DPMA habe ja bereits Stellung genommen.
Bei der Abstimmung in der Komponisten-Kurie am 8. April ist es dennoch gemäßigter zugegangen als erwartet. Die Diskussion um die Neuverteilung war sachlich und ohne jede Eskalation. Ein Grund war möglicherweise die Angst vieler Mitglieder vor einem Ausschüttungsstopp, jedoch waren viele Mitglieder sicherlich mit dem Antrag in seiner vorgelegten Form hinreichend zufrieden. Dennoch wurde einige Kritik in der Komponisten-Kurie geäußert.
Der Kern der Neuordnung ist eine stärker Nutzungs- und Inkassobezogene Verteilung von Einnahmen, die die GEMA von den TV- und Radiosendern oder in Form von „sonstigen Zuflüssen“ (etwa Kabelweiterleitung und ZPÜ) erhält. In der Vergangenheit waren Gelder im Bereich der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten pauschal nach Reichweite verteilt worden. Durch neue Gesamtverträge der GEMA mit den Sendern werden aber mittlerweile (vor allem auf Druck der Privatsender) auch von den ÖR-Sendern getrennte Inkassi erhoben, was zu einer entsprechenden Differenzierung bei der Verteilung zwingt.
Der CC begrüßt diesen Versuch einer weniger pauschalierenden und stärker auf tatsächliche Nutzungs- und Inkasso-Verhältnisse eingehenden Verteilung ausdrücklich und dankt Verwaltung, Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA für die Vorlage eines Verteilungsprinzips, das mit Sicherheit zukunftsfähiger ist als der bislang gültige Verteilungsplan. Die GEMA kann schließlich ihre Legitimation zunehmend nur dadurch aufrecht erhalten, dass sie Gelder gerecht und trotz des immer kleinteiliger werdenden Nutzungsmarktes in direktem Bezug zu Inkasso und Nutzung ausschüttet. Bereits zwei Jahre zuvor hatte es mit der Ablösung des PRO-Verfahrens durch das weniger pauschalierende INKA-Verfahren im Bereich der U-Musik eine einschneidende und dringend notwendige Veränderung gegeben. Der CC vertritt den Standpunkt, dass die GEMA hier auf einem guten Weg ist und so weit wie möglich auf pauschale Verteilungen zu verzichten hat, um Gelder unter Wahrung kultureller Aspekte nutzungs- und inkassobezogen ausschütten zu können.
Allerdings weist der nunmehr verabschiedete Rundfunk-Verteilungsplan noch deutliche Mängel in dieser Hinsicht auf, so dass der CC sich hier Nachbesserungen wünscht. Bereits in der Mitgliederversammlung des CC am 7. April hatte GEMA-Justiziar Dr. Holzmüller angemerkt, dass den GEMA-Mitgliedern in den kommenden Jahren wohl noch einige gewichtige Abstimmungen hinsichtlich der Verteilung bevor stehen. Grundsätzlich begrüßt der CC, dass die GEMA-Verwaltung mehr und mehr in einen Dialog mit Verbänden und Mitgliedern tritt, um die Bedürfnislage zu erforschen.
Zu den Kritikpunkten:
1) Bei der Neuverteilung werden Erlöse, die die GEMA bei den Sendern erzielt, nicht nutzungsbezogen zwischen Aufführungsrechten (AR-Anteil) und Vervielfältigungsrechten (VR-Anteil) differenziert. Obwohl Sender für den Umfang an Sendungen, auf die kein (oder nur ein geringer) VR-Anteil entfällt, ihre Vergütung reduzieren können, werden alle gezahlten Sender-Vergütungen von der GEMA in einen Topf geschmissen, der dann pauschal im Verhältnis 2/3 (AR) zu 1/3 (VR) verteilt wird. Auf diese Weise findet eine Umverteilung von AR-Anteilen zu VR-Anteilen in Höhe von geschätzten 10 Mio Euro pro Jahr statt. Dadurch werden Komponisten, die vor allem in der Sparte T-FS abgerechnet werden, nicht unwesentlich benachteiligt. Bedauerlich ist auch, dass die GEMA eine Berechnung der neuen Minutenwerte nie für die Sparte T-FS vorgelegt hatte. Die Prognose in diesem Bereich sieht nämlich wesentlich schlechter aus als im Bereich FS, wo im Bereich privater Fernsehsender bereits deutliche Ausschüttungs-Einbußen für Musikaufführungen hinzunehmen sind.
2) Gelder, die die GEMA von der ZPÜ infolge des gesetzlichen Vergütungsanspruchs von Privatkopien erhält, werden nicht nutzungsbezogen verteilt. Vielmehr schlägt die GEMA diese Gelder proportional (pauschal) auf den nach Inkasso berechneten Sender-Minutenwert auf. Dadurch werden Aufführungen auf Sendern mit starkem Inkasso (z. B. DasErste) zusätzlich belohnt, während Aufführungen auf Sendern mit schwächerem Inkasso trotz vergleichbaren Nutzungsumfangs weniger vom gesetzlichen Vergütungsanspruch bekommen. So bekommen Aufführungen, die auf dem ZDF stattfinden, verglichen mit DasErste ca. 40 % weniger vom gesetzlichen Vergütungsanspruch, obwohl der Sender nicht weniger genutzt wird.
3) Im Radio werden nach neuem Verteilungsplan sogenannte Kulturfaktoren angewendet, da es ansonsten zu drastischen Einbußen bei öffentlich-rechtlichen Radio-Aufführungen kommen würde. Nunmehr steigt ein Sender-Koeffizient (teils deutlich) an, wenn das überwiegend auf dem Sender gespielte Repertoire gewissen im Verteilungsplan definierten Kultur-Kriterien genügt. Die Kulturfaktoren gelten prinzipiell auch für private Radiosender, wirken sich aber statistisch eher günstig auf die Verteilung im öffentlich-rechtlichen Sektor aus. Grundsätzlich begrüßt der CC, dass der kulturelle Gedanke auf diese Weise in die Verteilung eingebaut wurde. Jedoch hat die GEMA zu keinem Zeitpunkt vor der Abstimmung bekannt gegeben, wie stark der Radio-Minutenwert durch Anwendung der Kulturfaktoren absinkt. Somit bestand für Mitglieder nie die Möglichkeit, sich ein echtes Bild davon zu machen, wie sehr die kulturelle Umverteilung das Aufkommen für Aufführungen auf Sendern schmälert, die keinen (oder nur einen geringen) Kulturfaktor bekommen.
4) Manche der Kultur-Kriterien bei der Radio-Verteilung sind durchaus fragwürdig. So erhalten Sender mit überwiegend deutschsprachigem Repertoire eine nicht unerhebliche Kulturförderung, und zwar unabhängig von der Art des Repertoires. Das führt zu einer umstrittenen kulturellen Förderung des deutschen Schlagers. Dieses Thema wurde in der Komponisten-Kurie diskutiert und vom Aufsichtsratsvorsitzenden der GEMA Enjott Schneider damit kommentiert, dass es dem Schlager derzeit recht schlecht ginge. Allerdings dürfte die unmittelbare Intention, den Schlager zu fördern, nie maßgeblich gewesen sein. Vielmehr ist es für die GEMA nicht argumentierbar, deutsches Repertoire (auch solches ohne Text) zu fördern. Die deutsche Sprache dürfte mehr eine Notlösung gewesen sein, um zumindest in gewissem Umfang das deutsche Repertoire zu fördern. Der CC vertritt die Auffassung, dass deutschsprachiges Repertoire allenfalls auf anderer Ebene (etwa nach französischem Vorbild durch eine Radio-Quote), jedoch in keinem Fall durch die GEMA durch ein letztlich unausgewogenes Modell gefördert werden sollte.
Sowohl der Aufsichtsrat als auch die GEMA-Verwaltung stellte Mitgliedern, die Kritik und Verbesserungswünsche geäußert hatten, die Möglichkeit von Nachbesserungen in Aussicht. Auch Vertretern des CC wurde Gesprächsbereitschaft signalisiert. Der CC wird also am Ball bleiben und sich für Korrekturen sowie mehr Transparenz in den Entscheidungsgrundlagen einsetzen.
Ein weiteres auf der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Rundfunkverteilung vom CC vorgebrachtes Thema betrifft die von der GEMA bei Privatsender-Vergütungsberechnungen zugrunde gelegten Musikanteile. Schon im Report vom Dezember 2013 hatte der CC festgestellt, dass der Sender N24 wahrscheinlich deutlich zu geringe Vergütungen bezahlt. Diese Vermutung konnte im Report vom März 2014 auch auf den Sender RTL II ausgeweitet werden. Hier ist mit Nachdruck auf Aufklärung durch die GEMA-Verwaltung zu drängen, denn insbesondere die Ausschüttungen für Aufführungen auf privaten Sendern sind infolge der Neuverteilung deutlich abgesunken. Zwar liegt ein wesentlicher Grund nicht in den faktisch nur leicht gesunkenen Sender-Inkassi, sondern in einer neuen Verteilungsstruktur der „sonstigen Zuflüsse“ zwischen Radio und Fernsehen (Fernsehen bekommt fortan insgesamt deutlich weniger von den sonstigen Zuflüssen, die stärker dem Radio zufließen). Aber es ist in jedem Fall ein korrektes Vorgehen der GEMA bei den Musikanteils-Berechnungen zu fordern.
In der Hauptversammlung zeichnete Dr. Heker ein recht positives Bild über die Situation der GEMA. Die Bundesregierung habe sinnvolle und wichtige Reformpunkte in den Koalitionsvereinbarungen festgehalten, vor allem eine Verschärfung der Host-Provider-Haftung. Jetzt müsse die Regierung aber auch Ergebnisse liefern. Die Inkasso-Gesamtsituation der GEMA sei trotz stetig sinkender physischer Tonträgerverkäufe stabil mit einer Gesamtertragssteigerung von 3,9 %. Insbesondere seien im Rundfunk-Bereich die Sender-Erlöse auf einem Höchststand (Zuwachs von 31,4 % auf 282,2 Mio. EUR). Auch die Online-Erlöse seien im Aufwind (Steigerung von ca. 56 % auf insgesamt 26,4 Mio EUR). Es sei der GEMA gelungen, mit vielen Streaming-Anbietern mit ähnlichen Strukturen wie Youtube, Vergütungsvereinbarungen zu erzielen. Das zeige auch, dass es richtig sei, im Fall von Youtube (wo noch keine Einigung erzielt werden konnte) auszuharren und nicht nach der nächstbesten Lösung zu greifen. Auch manche ausländische Verwertungsgesellschaft hätte der GEMA Respekt für ihre Beharrlichkeit bekundet. Stellvertretend für den Vorstand der GEMA bekam Dr. Heker von den Mitgliedern lang anhaltenden Applaus für eine gute Performance der GEMA in recht schwierigen Zeiten. Gleichwohl räumte Dr. Heker auf Nachfrage auch ein, dass die Gefahr, dass Sendeunternehmen infolge der neuen GEMA-Gesamtverträge vermehrt auf gemafreies Repertoire ausweichen könnten, nicht gebannt sei.
Am Ende der GEMA-Hauptversammlung wurde übrigens deutlich, wie sehr der GEMA-Aufsichtsrat – wohl wegen persönlicher Haftung im Fall der Anwendung eines unzulässigen Verteilungsplans – unter Druck gestanden haben muss. Daher moniert der CC an dieser Stelle ausdrücklich die wenig transparente und in seiner Auskunftsbereitschaft sehr gebremste Haltung des DPMA. Wenn, wie zu erwarten steht, noch viele Verteilungsplan-Fragen in Zukunft zu klären sind, haben die GEMA-Mitglieder ein Anrecht darauf, zu erfahren, welche Direktiven das DPMA gibt. Die wirtschaftliche Existenz vieler Komponisten hängt entscheidend von ihren Gema-Tantiemen ab. Es kann daher nicht sein, dass auch in Zukunft Entscheidungen nach dem Prinzip „friss oder stirb“ forciert werden. Das DPMA hat die Pflicht, darauf zu achten, dass die GEMA ihren Pflichten bei der Wahrnehmung von Urheberrechten nachkommt. Da die Mitgliederversammlung ein entscheidendes Organ der GEMA ist, sieht der CC es auch als die Pflicht der GEMA an, umfassende Informationen für eine fundierte Willensbildung zur Verfügung zu stellen. Wenn das DPMA über Direktiven nicht informiert, sorgt es – entgegen seiner Aufsichtsfunktion – dafür, dass die GEMA dieser Pflicht nicht nachkommen kann. Natürlich sieht es der CC auch als die Pflicht von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA an, entsprechende Klarheit vom DPMA nachdrücklich einzufordern.
Mit kollegialen Grüßen
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Feb 7, 2014 | Inhalte, Newsletter
Liebe Mitglieder,
im Dezember hatten wir den CC-Report „Musikanteil N24“ veröffentlicht. Der Inhalt des Reports lässt sich in aller Kürze wie folgt zusammenfassen:
Der Sender N24 erzielt jährliche Werbeeinnahmen von mehr als 50 Mio. Euro bei einem Musikanteil in seinem Programm von über 50 Prozent. N24 zahlte weniger als 200.000 Euro pro Jahr an die GEMA, hätte jedoch nach Berechnung des CC eine jährliche Vergütung von 1,5 Mio. Euro zahlen müssen.
Den kompletten Report könnt Ihr hier nachlesen:
http://www.composers-club.de/wp-content/uploads/CC-Report-Musikanteil-N24-Links.pdf
Seitdem ist einiges passiert.
Zunächst hat das Deutsche Patent- und Markenamt, an das wir den CC-Report parallel geschickt hatten, die GEMA zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.
Nach längerem Hin- und Her wird es nun in der nächsten Woche ein Treffen des CC-Vorstands mit Vertretern der GEMA (Vorstand, Juristen, Direktoren) geben. Von Seiten des CC wurde die Teilnahme an die Bedingung geknüpft, dass die GEMA die mit den Sendeunternehmen vereinbarten Musikanteile offenlegt.
Wir werden Euch im Anschluss über den Verlauf des Gesprächs informieren.
Euer Vorstand
von Eva Bekker | Dez 11, 2013 | Newsletter
Liebe Mitglieder,
die Diskussion über die folgende Frage wird derzeit immer lauter:
Darf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der GEMA die Rundfunk-Ausschüttung zum 1. Juli 2014 untersagen, wenn die Mitgliederversammlung im April 2014 den Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?
In diesem Fall würde es zum Zahlungstermin 1. Juli 2014 keine TV- und Radioabrechnung von der GEMA geben!
In ihrer Online-Veröffentlichung „Perspektiven für eine Reform der Rundfunkverteilung der GEMA: Fragen und Antworten“ teilt die GEMA Folgendes mit:
„(…) Der Abschluss der Gesamtverträge erfolgte im Jahr 2013. Das DPMA hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass für dieses Jahr keine Ausschüttung nach dem alten Verteilungsmodell mehr erfolgen kann, sondern eine Reform notwendig wird, um die Ausschüttung zu gewährleisten. (…)“
Das entspricht inhaltlich dem, was der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker uns bereits bei der diesjährigen Mitgliederversammlung mitgeteilt hatte.
Der CC hatte daraufhin mit einem offenen Brief an die Präsidentin des DPMA gegen das angedrohte Auszahlungsverbot protestiert – allerdings ohne Erfolg bzw. verwertbare Stellungnahme seitens des DPMA.
Bei der Sitzung der erweiterten Verteilungsplankommission am 15. November wollte sich dann weder der Vertreter des DPMA noch die GEMA eindeutig äußern. Von Seiten der GEMA hieß es zumindest, es gäbe neben der Nicht-Ausschüttung auch die Möglichkeiten einer „Abschlagszahlung“ oder einer „Zahlung unter Vorbehalt“. Immerhin relativierte das die bisherigen Aussagen der GEMA.
Für uns stellt sich also die Frage: Handelt es sich bei der Androhung der Nicht-Ausschüttung um einen „Bluff“, um die GEMA-Mitgliederversammlung zum gewünschten Abstimmungsergebnis „zu bewegen“?
Wir haben daher unsere Justiziarin Frau Dr. Claudia Rossbach um ihre Einschätzung gebeten (Stellungnahme anbei).
Abschließend möchten wir klarstellen, dass es uns nicht um eine grundsätzliche Verhinderung einer (möglicherweise sinnvollen) Verteilungsplan-Änderung geht. Die Bewertung des Antrags sollte erst dann vorgenommen werden, sobald ausreichende Informationen seitens der GEMA vorliegen. Es geht uns vielmehr darum, dass die Mitgliederversammlung im April 2014 als Souverän der GEMA ohne Androhung wirtschaftlicher Konsequenzen über den Antrag abstimmen darf.
Euer Vorstand
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CC-Justiziarin Dr. Claudia Rossbach:
Stellungnahme zur Anfrage des CC-Vorstands
Darf das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 untersagen, wenn die GEMA-Mitgliederversammlung im April 2014 den von GEMA-Vorstand und –Aufsichtsrat gestellten Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ ablehnt?
Wie allseits bekannt, plant die GEMA die „Neuordnung der Rundfunkverteilung“, die auf einer vorgezogenen GEMA-Mitgliederversammlung (07. – 09.04.2014) in Berlin von der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll. Die GEMA hatte mitgeteilt, dass sie vom Patent- und Markenamt (DPMA) angewiesen worden sei, die Rundfunkverteilung neu zu ordnen. Das DPMA hätte im Fall der Ablehnung der neu zu beschließenden Rundfunkverteilung die GEMA angewiesen, zum 01.07.2014 keine TV-/Radioausschüttung an die Berechtigten vorzunehmen.
Nach derzeitigen Erkenntnissen hat das DPMA seine Bedenken in Bezug auf die Verletzung des Willkürverbots gegenüber der GEMA formlos erörtert und kommuniziert, dass diesen Bedenken bei der Verteilung für das Jahr 2013 durch Änderung der Verteilungsbestimmungen Rechnungen zu tragen sei, um eine willkürfreie Verteilung zu gewährleisten.
Die Bedenken des DPMA verbunden mit der Ansage der GEMA, im Fall der Ablehnung des Antrags keine TV-/Radioausschüttung zum 01.07.2014 vorzunehmen, hat bei den betroffenen Berechtigten erhebliche Unsicherheit und Zwangslagen hervorgerufen. Ich habe daher auf Bitten des Vorstands rechtlich geprüft, ob das DPMA der GEMA die Rundfunkabrechnung im Sommer 2014 tatsächlich untersagen könnte, wenn der Antrag einer „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ abgelehnt würde.
1. Das DPMA ist zuständige Aufsichtsbehörde über die GEMA (vgl. § 18 UrhWG). Es hat gem. § 19 Abs. 1 UrhWG darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. So kann das DPMA einer Verwertungsgesellschaft, die ohne gesetzliche Erlaubnis tätig ist, z.B. die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 UrhWG).
2. Darüber hinaus kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt“ (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UrhWG). Zu diesen gesetzlichen Verpflichtungen gehört auch die Verteilung der Einnahmen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen muss (vgl. § 7 UrhWG). Gerade dies hatte das DPMA allerdings im vorliegenden Fall ausdrücklich bemängelt. Doch in welchem Umfang kann das DPMA „alle erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen?
2.1 Welche konkreten Maßnahmen das sind, legt das Gesetz nicht fest, das DPMA besitzt einen Ermessensspielraum, muss dabei allerdings die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit beachten; als Maßnahmen kommen formlose Hinweise, formelle Abmahnungen und Verwaltungsakte in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrecht, Kommentar 4. Aufl. 2013, § 19 UrhWG, Rdnr. 15). Verwaltungsakte sind schriftlich zu begründen und zur Durchsetzung können Zwangsgelder gem. § 21 UrhWG verhängt werden.
2.2 Nach einhelliger Auffassung hat das DPMA allerdings kein Selbsteintrittsrecht, d.h. es kann nicht anstelle der Verwertungsgesellschaft handeln und kann mithin beanstandete Regularien des Verteilungsplans einer Verwertungsgesellschaft nicht durch eigene Entscheidungen ersetzen (vgl. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts 2. Aufl. 2010, § 50 Rdnr. 17 m.w.N.). Eine vom DPMA geforderte Änderung des Verteilungsplans kann satzungsgemäß nur durch die Mitglieder bzw. Gesellschafterversammlung erfolgen; weigert sich diese, ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung machtlos (so wörtlich Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie LG München I vom 19.07.2007, Az. 7 O 7870/06). Der Vorstand der GEMA wäre in diesem Fall ggf. gehalten, die notwendige Änderung des Verteilungsplans notfalls mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, mithin die erforderliche Zustimmung der Mitglieder gerichtlich zu erzwingen (vgl. LG München I, a.a.O. S. 10). Solange dies jedoch nicht der Fall ist und der Verteilungsplan nicht geändert ist, besteht nach Ansicht des LG München I keine Berechtigung der Verwertungsgesellschaft, die Auszahlung zu unterlassen, da ein gültiger Verteilungsplan besteht, und derzeit nach meinen Informationen auch keine anderen Hinderungsgründe ersichtlich sind, die das LG München I erwähnt hatte (z.B. Nichtigkeit des Verteilungsplans).
2.3 Als ultimo ratio bliebe dem DPMA allenfalls noch die Androhung, der GEMA den Entzug der Erlaubnis anzudrohen (so Loewenheim/Melichar, a.a.O. sowie oben Ziffer 1.). Da das DPMA in der Ausübung der „erforderlichen Maßnahmen“ allerdings an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gebunden ist (s.o. 2.1), sind hier strenge Maßstäbe anzulegen und dieses scharfe Mittel dürfte auch nur bei wiederholten massiven Verstößen zur Anwendung kommen (vgl. Loewenheim/ Melichar, a.a.O. Rdnr. 19, 20). Dies könnte meines Erachtens allenfalls dann passieren, wenn der Antrag zur „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ tatsächlich abgelehnt würde und sich die GEMA entsprechend den im Urteil des LG München I ausgeführten Grundsätzen nicht um die Umsetzung eines ordnungsgemäßen Verteilungsplanes bemühen würde. Dies ist meines Erachtens also nach derzeitiger Lage ein höchst unwahrscheinlicher Fall.
Dr. Claudia Rossbach
Rechtsanwältin
von Eva Bekker | Aug 8, 2013 | Newsletter
Nachdem der von vielen CC-Mitgliedern unterstützte Antrag zur diesjährigen GEMA-Mitgliederversammlung, die GEMA-Beteiligung von sog. sendereigenen und -nahen Verlagen auf 1/12 zu reduzieren, (erneut) nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat, ist nun der Berliner Rechtsanwalt Prof. Dr. Hertin aktiv geworden und hat seinerseits eine Beschwerde beim DPMA eingereicht. Sein Ziel ist, die GEMA durch eine „aufsichtsrechtliche Anordnung“ anweisen zu lassen, die sendereigenen und sendernahen Verlage in Bezug auf Medienauftrags- und Medienkoproduktionen von der Verteilung auszuschließen.
Prof. Hertin, selbst Wahrnehmungsberechtigter der GEMA als angeschlossenes Mitglied, weist ausdrücklich darauf hin, dass er das Beschwerdeverfahren unabhängig und in Eigeninitiative betreibt, d. h. ohne Mandat bzw. ohne Absprache mit dritter Seite.
Ein wesentlicher Ansatzpunkt in seiner Antragsbegründung ist die Vorschrift in Berechtigungsvertrag und Satzung der GEMA, nach welcher der Berechtigte die Tarifpartner der GEMA „weder direkt noch indirekt an seinem Aufkommen beteiligen darf, damit diese bei der Nutzung des GEMA-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen“. Gegen diese Regelung wird regelmäßig verstoßen, weil es sich bei den hinter den sendereigenen und sendernahen Verlagen stehenden privaten und öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen um maßgebliche Lizenznehmer der GEMA handelt.
Neben dem Ausschluss von der Verteilung fordert Hertin, dass die GEMA von ihrer satzungsgemäßen Möglichkeit Gebrauch machen solle, die betreffenden Verlage von der (ordentlichen) GEMA-Mitgliedschaft auszuschließen, weil sie ein Geschäftsmodell verfolgen, das vom Ansatz her gegen Satzung und Berechtigungsvertrag der GEMA verstößt.
In der Beschwerde werden die Bemühungen des Composers Club und der ECSA gegen die Zwangsinverlagnahme erwähnt. Unter anderem liegt der 2010 veröffentlichte CC-Report „Angriff auf das Urheberrecht durch Zwangsinverlagnahme und Ghostwriting“ als eine der Anlagen bei.
Wir werden Euch über den Fortgang des Verfahrens informieren.
Euer Vorstand