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Empfehlungsschreiben des Deutschen Komponistenverband e.V.

CC Composers Club e.V., DEFKOM, FEM und Deutscher Textdichter-Verband schließen sich dem folgenden Statement des DKV an.


Liebe Komponisten-Kolleginnen und Kollegen,

seit Wochen erreichen uns zahlreiche Anfragen von Mitgliedern, die bzgl. des Bestätigungsverfahrens zur Verlegerbeteiligung konkret um Rat bitten.

Wir haben ja in diversen Schreiben seit Dezember vergangenen Jahres versucht, die komplizierte Situation zu erläutern und die Handlungsoptionen aufzuzeigen. Es war uns hierbei immer sehr wichtig, möglichst neutral zu informieren und darauf hinzuweisen, dass jede Musikautorin / jeder Musikautor individuell sein/ihr Verhältnis zum jeweiligen Musikverlag zu überprüfen und zu bewerten hat, um dann ggf. zu jedem verlegten Werk eine angemessene Entscheidung bzgl. Verlegerbeteiligung in Vergangenheit und Zukunft treffen zu können.

Hinzu kamen die ebenfalls sehr detaillierten Informationen seitens GEMA, auch weiterhin nachzulesen unter https://www.gema.de/de/aktuelles/verlegerbeteiligung/ .

Zunächst ist der Hinweis wichtig, dass es bei der Durchführung des elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) KEINE EILE gibt.

Damit die Ausschüttung der Verlegeranteile für gesetzliche Vergütungsansprüche zum 01. September 2017 erfolgen kann, müssen die elektronischen Werklisten sowie die unterschriebene Freistellungserklärung mit Angabe der Referenznummer aus dem EBV bis spätestens 01. Juni 2017 vom Verlag auf www.gema.de/ebv hochgeladen werden. Somit kann jeder Autor in Ruhe seine Verträge prüfen und unter Berücksichtigung seines Vertrags- und sonstigen Verhältnisses zum Verlag eine abgewogene Entscheidung treffen.

Um den Prozess der notwendigen Bestätigung der Verlegerbeteiligung durch die Autoren zu erleichtern, wurde im GEMA-Aufsichtsrat unter Beteiligung aller drei Kurien (Textdichter, Verleger und Komponisten) ein Formschreiben entwickelt und dessen Empfehlung als Musterformular für die Mitglieder mit großer Mehrheit beschlossen. Auch das Dt. Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde der GEMA hat sich wohlwollend dazu geäußert.

In diesem Formular wird der Sachverhalt der gemeinsamen Beteiligung klar dargelegt, inklusiv der möglichen Differenzierung sowohl bei den unterschiedlichen Rechten ( a) Nutzungsrechte und b) gesetzliche Vergütungsansprüche ) als auch bei den unterschiedlichen Zeiträumen ( Vergangenheit seit 01.07.2012 und Zukunft ab 01.01.2017 ).

Das Originalschreiben finden Sie hier  https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Best%C3%A4tigung_der_gemeinsamen_Beteiligung.pdf  sowie in der Anlage zu dieser Mail.

Nun haben leider etliche Verlage dieses Schreiben in einer Weise abgeändert, die die Möglichkeit der Differenzierung bei der Zustimmung nicht mehr einräumt und auch nicht mehr auf diese Möglichkeit hinweist. Dies entspricht nicht der Empfehlung des Aufsichtsrats und auch nicht den Interessen der Urheber.

Wir möchten hier dieses Vorgehen nicht kommentieren; allerdings empfehlen wir unseren Mitgliedern,

alle Formulare, die nicht der GEMA-Fassung entsprechen, nicht zu unterzeichnen und den jeweiligen Verlag um Erklärung zu bitten, warum er hier – zu Ungunsten der Urheber – davon abgewichen ist.

Falls sich ein Mitglied allerdings bereits klar entschieden hat, in welchem Umfang es eine Verlegerbeteiligung genehmigen möchte, kann es auch auf diese Rückfrage verzichten und stattdessen das Original-GEMA-Formular unterzeichnen und an den Verlag zurücksenden.

Damit entfällt das Risiko, dass das vom Verlag abgeänderte Formular evtl. nicht rechtskräftig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Bestätigungserklärung des Autoren auf einer arglistigen Täuschung beruht. Hat der Verlag den Autor also bewusst darüber getäuscht, dass er die Erklärung für gesetzliche Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte differenziert abgeben kann, so kann der Autor seine Genehmigungserklärung ggf. anfechten.

Diese Folgen möchten wir gerne für Verleger, Autoren und nicht zuletzt unsere GEMA vermeiden, und hoffen mit der vorgeschlagenen Lösung wieder eine Vertrauensbasis für eine gedeihliche gemeinsame Zukunft in der GEMA herzustellen.

Diese Empfehlung ist mit unseren Vorstands-Kollegen von DEFKOM, FEM, CC-Composers-Club und DTV – Dt. Textdichter-Verband abgestimmt und geht auch deren Mitgliedern zu.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Geschäftsstelle.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen,

 

Ihr Präsidium und Vorstand DKV