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Creative Commons und angemessene Vergütung – Richtigstellung des Composers Club

In unserem offenen Brief an die ARD-Intendanten zum Thema Creative-Commons- Lizenzierung von ARD-Inhalten vom 24.09.2014 (http://www.composers-club.de/offener- brief-an-die-intendanten-der-ard-sender/) haben wir geäußert, dass eine solche „freie Lizenzierung“ nicht kompatibel ist mit §32 UrhG, wonach jedem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zusteht.

Diese Äußerung hat unmittelbar das Forum Netzpolitik.org (https://netzpolitik.org/2014/cc-gegen-cc-auftragskomponisten-gegen-creative- commons-in-der-ard/) und nunmehr auch die in Gründung befindliche Verwertungsgesellschaft C3S (https://www.c3s.cc/re-offener-brief-an-die-intendanten- der-ard-sender/#comments) dazu bewogen, uns ein grundlegendes Unverständnis des Creative-Commons-Konzepts vorzuwerfen.

Während sich Netzpolitik.org vage hält und meint, dass Angemessenheit „im Einzelfall zu beurteilen“ sei, wird die C3S konkreter und nennt die sogenannte Linux-Klausel als Grund, weshalb Creative Commons „fraglos kompatibel zum deutschen Urheberrecht“ sei und „entsprechend auch keine Rechtsunsicherheit“ bestehe. Die C3S nennt auch korrekt den Inhalt der Linux-Klausel, nämlich, dass sie es Urhebern erlaubt, „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann“ einzuräumen.

Wir fragen uns, ob der C3S die Ironie bewusst ist, dass sie das Recht auf angemessene Vergütung ausgerechnet in einer Klausel bestätigt sieht, wonach Urheber ein unentgeltliches Nutzungsrecht einräumen dürfen.

Zugleich weisen wir Unterstellungen der C3S zurück. Wir haben unseren offenen Brief weder mit Unterstützung der GEMA veröffentlicht, noch hätte eine Umsetzung unserer Positionen zur Folge, dass eine angemessene Vergütung der C3S-Mitglieder durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk behindert wird. Erstens wären C3S-Mitglieder im Falle einer (noch nicht erfolgten) Zulassung der Verwertungsgesellschaft nicht an Creative Commons gebunden. Zweitens sprechen wir uns in keinster Weise dafür aus, dass die C3S Lizenzvergütungen von öffentlich-rechtlichen Sendern einzieht. Vielmehr ist uns daran gelegen, Komponisten aller Couleur darauf hinzuweisen, dass sie durch Creative Commons – völlig unabhängig von der C3S – unweigerlich einen Teil ihrer Rechte und Vergütungsansprüche aufgeben.

In jedem Fall ist durch die Äußerungen der C3S noch deutlicher geworden, worin das Lizenzkonzept Creative Commons wurzelt und dass unsere Einwände gegen Creative Commons wegen möglicher Aufweichung der angemessenen Vergütung triftig sind. Auch Netzpolitik.org bestätigt uns mit dem Versuch, uns zu widerlegen. Das Forum verweist darauf, dass Erlöse aus Drittverwertungen Sache der Vertragsgestaltung seien. Damit wäre dann das Prinzip der kollektiven Rechtewahrnehmung, wonach die Nutzungsvergütung von der individuellen Vertragsgestaltung entkoppelt ist, außer Kraft gesetzt, und Urheber müssten wieder im Einzelfall für ihre angemessene Vergütungkämpfen. Dass sie hier ins Hintertreffen gegenüber der größeren Verhandlungsmacht der Sender geraten würden, dürfte Netzpolitik.org eigentlich klar sein, auch wenn sich das Forum formal gegen ein Vergütungs-Dumping ausspricht.

Alle Erfahrung zeigt uns, dass es beim Thema angemessene Vergütung nicht auf Bekenntnisse oder Optionen ankommt. Natürlich besteht auch bei Creative-Commons- Lizenzierung die Möglichkeit einer angemessenen Vergütung. Indes wird ein verbindliches Ausschöpfen dieser Möglichkeit in der Praxis nicht vorkommen. So weit darf es unserer Meinung nach nicht kommen. Es ist unser Leben und Beruf, Musik zu schaffen, und wir können es nicht riskieren, angemessene Nutzungsvergütung im „Einzelfall“ unter maßgeblichem Einfluss des stärkeren Vertragspartners regeln zu lassen. Wir setzen uns für den Erhalt verbindlicher Ansprüche ein, auch wenn Gegner der aktuellen Urheberrechtswahrnehmung uns das Wort im Munde herumzudrehen versuchen.

Offener Brief an die Intendanten der ARD-Sender

An die Intendanten der ARD-Sender

 Ulrich Wilhelm (BR), Dr. Helmut Reitze (HR), Prof. Karola Wille (MDR), Lutz Marmor (NDR), Jan Metzger (RB),

Dagmar Reim (RBB), Thomas Kleist (SR), Peter Boudgoust (SWR), Tom Buhrow (WDR), Peter Limbourg (DW), Willi Steul DLF)

Offener Brief in Kopie an den Intendanten des ZDF, Dr. Thomas Bellut, Deutscher Kulturrat, Prof. Christian Hoeppner,

Initiative Urheberrecht, Dr. Gerhard Pfennig und Katharina Uppenbrink, GEMA, Dr. Harald Heker und Michael Duderstädt,

Programmbeirat Das Erste

 Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Tagen wurde publik, dass die ARD-Sender intendieren, vermehrt auf Creative-Commons-Lizenzierung zu setzen, damit ihre Inhalte sich besser im Netz verbreiten können. Es kursiert dazu ein durch iRights.info veröffentlichtes Positionspapier, von dessen Authentizität wir ausgehen, auch wenn die ARD selbst dieses Papier nicht öffentlich macht. http://irights.info/wp-content/uploads/2014/10/Creative_Commons_in_der_ARD.pdf

Da eine Umstellung auf Creative-Commons nachhaltige Auswirkungen auf das Schaffen von Urhebern hätte und das Musikrecht im Positionspapier als besonderes Hemmnis einer digitalen Senderzukunft dargestellt wird, äußern wir uns mit einer offenen Stellungnahme, um einige unserer Auffassung nach bestehende Missverständnisse frühzeitig zu benennen.

Als Berufsverband der Auftragskomponisten möchten wir, ohne uns gegen eine digitale Innovation der ARD-Sender zu wenden, auf die Gefahren aufmerksam machen, die für Musikautoren und ebenso für den Kulturauftrag und die Legitimation der Sender entstehen, wenn Creative Commons trotz der mit dem Lizenzmodell einher gehenden weit gefächerten Problematik als Schlüssel für die digitale Zukunft der Sender angesehen wird.

Wir werden unsere Positionen im Folgenden kurz zusammen fassen und sie im Anschluss ausführlicher begründen. Uns ist bewusst, dass viele unserer Positionen von Ihnen – den Sender-Intendanten – im Wesentlichen und zum Teil öffentlich bekundet geteilt werden. Es geht uns darum, einer Aufweichung der Positionen durch den Einfluss von finanzstarken Lobby-Organisationen der Netzwirtschaft (als Profiteur von Creative Commons) entgegen zu wirken. Über eine Antwort von Ihnen würden wir uns sehr freuen, da es hier um existenziell wichtige Rahmenbedingungen der Zukunft von Musikautoren und anderen Kreativschaffenden geht.

Unsere wichtigsten Punkte sind:

–       Wir unterstützen das duale Rundfunksystem und treten, wo wir können, für eine nachhaltige Legitimation der öffentlich-rechtlichen Sender ein.

–       Auch wir sind dafür, öffentlich-rechtliche Inhalte umfangreich ins Netz zu bringen und ihren regen Austausch (etwa in Form von Mediathek-Links) durch die Beitragszahler zu fördern, um die Beitragsakzeptanz zu fördern.

–       Das eigentliche Problem beim Vorhalten von öffentlich finanzierten Inhalten im Netz und insbesondere in den dafür konzipierten Mediatheken der Sender ist nicht das Urheberrecht (auch nicht im Speziellen das Musikrecht), sondern die Depublizierungspflicht (Löschpflicht), der die öffentlich-rechtlichen Sender gegenwärtig unterliegen. Diese wettbewerbsrechtliche Regulierung über Creative-Commons-Lizenzierungen zu umschiffen, um Inhalte trotz Depublizierungspflicht auf Fremdplattformen verbreitet zu wissen, hieße, Urheber für ein nicht von ihren Rechten und Ansprüchen verursachtes Problem in Regress zu nehmen, ihre Rechte und Vergütungen strategisch zu beschneiden und sich gleichzeitig als beitragsfinanzierte Sender vermehrt den Bedingungen kommerzieller Fremdplattformen zu unterwerfen. Dagegen wenden wir uns.

–       „Creative Commons“ ist ein Lizenzkonzept, bei dem Erschaffer von Inhalten unweigerlich und endgültig auf einen Teil ihrer Rechte und Vergütungen verzichten. Nichts spricht gegen die Creative-Commons-Lizenzierung einzelner redaktioneller Inhalte (insbesondere von festangestellten Sender-Mitarbeitern) im Ausnahmefall. Aber die Creative-Commons-Lizenzierung als Standard für die Verwendung von zu lizenzierendem (nicht intern hergestelltem) Material sowie von Auftragswerken wäre nicht nur schädlich für die Urheber, sondern würde auch die Legitimation der öffentlich-rechtlichen Sender gefährden, da sie zu einer lizenzbedingten Verengung des Repertoires sowie des Pools an zur Verfügung stehenden Autoren führen würde.

–       Die öffentlich-rechtlichen Sender arbeiten letztlich an ihrer eigenen Abschaffung, wenn sie primär auf kommerzielle Fremdplattformen (Youtube, Facebook etc.) für die digitale Verbreitung ihrer Inhalte jenseits der für sie selbst geltenden Depublizierungspflicht setzen, ihre Lizenzbedingungen zulasten ihrer eigenen Urheber den eigennützigen AGB dieser (von Creative Commons enorm profitierenden) Plattformen anpassen und den Strategen der Plattformen schleichend die Deutungshoheit über die digitale Informationsgesellschaft überlassen.

–       Die Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung“ (im Positionspapier als besonders geeignet dargestellt) ist problematisch, sofern die Verbreitung der Inhalte durch gängige Plattformen erleichtert werden soll, da die Nutzung von Inhalten etwa durch Facebook oder Youtube kommerzieller Natur ist.

–       Öffentlich-Rechtliche Sender brauchen eigene digitale Plattformen und Verbreitungswege, um publizistisch autonom zu bleiben und selbst (gern auch interaktiv mit den Nutzern!) über das Ranking und eventuelle Bewerben von Inhalten entscheiden zu können. Auf den eigenen Plattformen (Mediatheken) ist Creative Commons nicht erforderlich, sofern nicht mit der Creative-Commons-Maßgabe verdeckt das Ziel eines Vergütungs-Dumpings bei Kreativschaffenden verbunden sein sollte.

–       Insbesondere aufwändig produzierte Musik besteht aus Gewerken und resultierenden Rechten (auch Leistungsschutzrechten) unterschiedlichster Personen und ist kaum unter das Creative-Commons-Dach zu bekommen. Selbst wenn die GEMA bestimmte Creative-Commons-Lizenzen zulassen würde, wäre ein Großteil ihres Repertoires nicht in diesem Lizenzmodell zu haben.

–       Dass viele ältere Produktionen – teilweise auch aufgrund nicht geklärter Musikrechte – nicht in die Mediatheken gelangen, ist kein Resultat urheberrechtlicher Hürden in aktuellen Verträgen oder der Gesetzgebung an sich, sondern resultiert aus der Unzulänglichkeit alter Verträge. Hier sind Ergänzungsverträge notwendig. Eine Creative-Commons-Lizenzierung neuerer Inhalte löst dieses Problem nicht, sondern übt nur – dem eigentlichen Anliegen nach unnötigen – Druck auf die Urheber neuer Inhalte in Richtung einer Rechte-Einschränkung aus.

–       Durch Creative-Commons-Lizenzierung öffentlich-rechtlicher Inhalte werden Drittanbieter-Plattformen sowie Suchdienste, die zur Monopolisierung und globalen Machtausweitung neigen, enorm gefördert, ohne dass die Sender ein Mitspracherecht bei deren Gestaltung hätten oder Teile der Erlöse an Sender oder Urheber zurückflössen. Auf diese Weise sorgen öffentliche Mittel indirekt für eine Stärkung von internationalen Marktgiganten, die selbst nicht in die Produktion und Redaktion von Inhalten investieren. Das schwächt privatwirtschaftliche Inhalteanbieter wie den Privatrundfunk und kann nicht Ziel der öffentlichen Rundfunkfinanzierung sein.

–       Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte im Rahmen seines Kultur- und Bildungsauftrags stets in der Lage sein, eine breite Palette an Inhalten wiederzugeben und nicht verführt oder gezwungen sein, sich durch Lizenzrestriktionen zu beschränken. Beitragsakzeptanz ist schließlich auch ein Resultat des inhaltlichen Angebots, nicht nur der freien Verbreitung.

–       Das deutsche Urheberrecht sieht gemäß §32 eine angemessene Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer Werke vor. Creative Commons ist damit nicht kompatibel und somit nicht rechtssicher. Selbst wenn die Sender ihrerseits angemessene Nutzungsvergütungen weiterhin zahlten, würden Urheber um wichtige Erlöse aus Drittverwertungen beschnitten.

–       Nutzungen von Werken im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind – entgegen mancher Hoffnungen von Sendestrategen – in den allermeisten Fällen lizenztechnisch als kommerziell einzustufen, bedingt durch die Geschäftsmäßigkeit des Sendebetriebs, den wirtschaftlichen Vorteil der Werknutzung sowie der mit dem Angebot privater Sender konkurrierenden Nutzungsart (zusammen mit Werbemaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender).

–       Öffentlich-rechtliche Sender haben auch eine Verantwortung gegenüber den für Sie arbeitenden Urhebern und dürfen das Spektrum nicht (zu Lasten der Qualität) auf solche Urheber einschränken, die sich zum partiellen Rechteverzicht in Form von Creative Commons bereit erklären.

–       Durch die Menge der unterschiedlichen Creative-Commons-Lizenzen und ihre immer wieder notwendige Kombination mit nicht Creative-Commons-geeigneten Inhalten wird die primär inhaltliche Orientierung der Sender beeinträchtigt. Das bürokratisch aufwändige Handling der Lizenzen wird in der Praxis viele Rechtsprobleme nach sich ziehen, die durch feste und rechtssichere Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA zugunsten eines reibungslosen Sendebetriebs ausgeräumt wurden und auch für neu hinzukommende digitale Verbreitungswege effektiv ausgeräumt werden können.

 

Im Folgen möchten wir Ihnen unsere Positionen näher erläutern:

Auch wir wollen, dass öffentlich-rechtliche Inhalte im Netz stattfinden !

Zunächst sei nochmals betont, dass wir einen zentralen mit Ihrem Vorstoß verbundenen Wunsch nicht nur gut verstehen, sondern teilen: den Wunsch, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stärker „ins Netz zu holen“ und mit Ihrem hochwertigen Angebot möglichst viele Menschen zu erreichen. Nicht nur teilen wir diesen Wunsch. Wir glauben vielmehr, dass die öffentlich-rechtlichen Sender mittelfristig nur dann eine Chance haben, in ihrer gebührenfinanzierten Form als Garanten einer medialen Grundversorgung weiter legitimiert zu werden, wenn sie und ihre Inhalte auch im Netz stattfinden. Es ist daher ein wichtiger fortlaufender Prozess, nach zeitgemäßen Strategien und Lösungen zu suchen, Inhalte im Netz vorzuhalten und das Netz konstruktiv als interaktives Medium zu nutzen. Schließlich nimmt die Bedeutung linearer Medien wie Radio und Fernsehen ab, und es steht außer Frage, dass das Netz eine Schlüsselrolle in einer sich rasant ändernden Medienlandschaft einnimmt.

Bestehende Rechtsgrundlage – wo ist das Problem ?

An sich erfordern die sich ändernden Rahmenbedingungen keine Neuausrichtung der Lizenzpraxis. Schon jetzt gibt es bei allen ARD-Sendern Mediatheken. Dort können Inhalte unabhängig von der linearen Sendezeit abgerufen werden. Ebenfalls können Mediathek-Links über Social-Media-Plattformen wie Facebook problemlos ausgetauscht und in Blogs eingebunden werden. Neuere Urheber-Verträge beinhalten den dazu nötigen Rechteerwerb standardmäßig. Auch mit den Verwertungsgesellschaften – etwa der GEMA – gibt es klare Übereinkünfte, die Ihnen nach Online-Nutzungsrechteerwerb eine Nutzung Ihrer Inhalte im Netz gegen angemessene Vergütung ermöglichen. Nur hat dieses öffentlich-rechtliche Mediathek-Prinzip jenseits urheberrechtlicher Fragen den zweifellos für die Gebührenzahler und die Sender ärgerlichen Haken, dass Inhalte nicht dauerhaft vorgehalten werden, sondern nach kurzer Zeit (7-Tage-Frist / Depublizierungspflicht) wieder entfernt werden müssen.

Die Abschaffung der Depublizierungspflicht in den Mediatheken – eine Verzerrung des Wettbewerbs ?

Bevor nun aber die Creative-Commons-Lizenzierung zur vermeintlichen Lösung dieses Problems herangezogen wird, muss man den Hintergrund der Depublizierungspflicht betrachten. Ausgangspunkt dieser Regelung war nicht der Druck von Urhebern (etwa von den durch uns als Verband vertretenen Musik-Komponisten), die sich einer Weiterverwendung von Inhalten im Netz hätten verweigern wollen, sondern der Druck privater Sendeunternehmen, die in der dauerhaften Verfügbarmachung öffentlich-rechtlicher Inhalte eine Wettbewerbsverzerrung sahen und sehen. Das Anliegen, bei den ARD-Sendern vermehrt Creative-Commons-Lizenzen zu verwenden ist zweifellos stark von dem Wunsch geprägt, diese Depublizierungspflicht „elegant“ zu umgehen und Inhalte über Drittanbieter (externe Plattformen) dauerhaft im Netz zu halten. Jede der verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen bedeutet schließlich, dass ein Urheber unwiderruflich auf Teile seines Urheberrechts verzichtet und zumindest die „non-kommerzielle“ Verbreitung seiner Inhalte durch Jedermann unentgeltlich zulässt. Es wäre dann für Jedermann legal, die Inhalte herunterzuladen und das Originalmaterial selbst auf weiteren Plattformen – in deren wirtschaftlichem Interesse – einzustellen.

Das bedeutet nun aber, dass Sie mit Ihrem Vorstoß einen partiellen Urheberrechtsverzicht fordern, um wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu unterlaufen. Das würde die eigentlich zu verhindernde Wettbewerbsverzerrung noch vergrößern, und Sie würden die Urheber dieser Inhalte – als schwächere Partei im Vergleich zu den eigentlich zu adressierenden Privatsendern – in Regress nehmen für die gar nicht von den Urhebern herbeigeführte Depublizierungspflicht. Das können wir als Verband der deutschen Auftragskomponisten, die einen wesentlichen Teil Ihres Programmangebots mit gestalten, nicht hinnehmen.

Wer profitiert von CC Lizensierung im öffentl.-rechtl. Rundfunk wirklich ?

Es sind vor allem die zunehmend zur Monopolisierung neigenden Netz-Unternehmen (besonders Google mit der eigenen Videoplattform Youtube, zunehmend auch Facebook mit der Video-Upload-Funktion), die wirtschaftlich von einer Creative-Commons-Lizenzierung öffentlich-rechtlicher Inhalte profitieren würden. Wie Sie selbst in Ihrem Positionspapier ausführen, sichert sich Facebook via AGB Nutzungsrechte an hochgeladenen Videos. Je mehr hochwertige Inhalte auf solche Weise direkt auf den Servern der Plattformen stehen, desto mehr Geld verdienen die Netz-Unternehmen über Werbefinanzierung. Wir sind der festen Überzeugung, dass es das öffentlich-rechtliche System längerfristig delegitimieren wird, wenn die von Gebührenzahlern aufgewendeten Gelder letztlich unter dem Deckmantel des „Public Value“ vor allem die Profite von global aufgestellten Netzunternehmen steigern und diesen Unternehmen die Deutungshoheit über die digitale Medienlandschaft überlassen, während die Unternehmen den „Public Value“ durch ihre eigenen Strategien nach Belieben wieder einschränken können.

Wir wollen damit nicht kritisieren, dass Netz-Unternehmen ausschließlich auf Gewinn ausgerichtet sind und entsprechend agieren. Das liegt in der Natur der Sache. Allerdings: Die kulturelle Konsequenz einer zunehmenden Abhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender von diesen Unternehmen wäre fatal. Schließlich würden private Sendeunternehmen durch die indirekt mit öffentlicher Finanzierung unterstützte Drittanbieter-Konkurrenz im Netz erdrückt, sowohl hinsichtlich der Bereitstellung journalistischer als auch fiktionaler Inhalte. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass private Rundfunksender viel mühsam erwirtschaftetes Geld in die Produktion hochwertiger Inhalte und die Vergütung von Urhebern investieren und mit zunehmender Medienkonvergenz in immer stärkerer Konkurrenz zu den Plattformen stehen. Die Netzplattformen, deren Inhalte mehr und mehr auf den selben Endgeräten konsumiert werden, investieren hingegen kaum in Inhalte und wehren häufig angemessene Urhebervergütungen ab. Sie schöpfen den Rahm des (noch) lebendigen Medienbetriebs ab und machen inhaltlich-redaktionell ausgerichteten Medien gleichzeitig das Leben schwer. Würden Sie nun diese Plattformen durch Creative-Commons-lizenzierte Werke „beschenken“, würde das sehr bald auch die Legitimation der öffentlich-rechtlichen Sender in Frage stellen. Weshalb nämlich sollten Gebührenzahler zur Kasse gebeten werden, um Inhalte zu finanzieren, von denen später vor allem kommerzielle – weitaus weniger regulierte – Plattformen profitieren, die wiederum fast nichts von ihren Profiten an die Sender, Urheber oder die Öffentlichkeit zurückführen, noch nicht einmal Steuerzahlungen in eigentlich fälliger Höhe?

Wir sind der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund die Creative-Commons-Lizenzierung von Inhalten kein Schlüssel für die digitale Zukunft der öffentlich-rechtlichen Sender sein kann. Vielmehr sind die Sender in der Verantwortung, ihre eigenen unabhängigen Plattformen im Netz zu halten bzw. auszubauen und sich den wettbewerbsrechtlichen Herausforderungen ebenso zu stellen wie den Lizenzvergütungsfragen. Nur so können ein Gleichgewicht in der dualen Medienlandschaft sowie die Rahmenbedingungen dafür gewahrt werden, dass Urheber eine Basis haben, von ihrem Schaffen zu leben und die Sender weiter mit hochwertigen Inhalten beliefern zu können.

Auch Werknutzungen durch die öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten sind zumeist lizenztechnisch kommerzieller Natur !

In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass es ein Irrtum ist zu glauben, dass Creative-Commons-Lizenzen mit Ausschluss kommerzieller Nutzung (CC-NC) angemessen für öffentlich-rechtliche Sender wären, weil die Sender selbst „non-kommerziell“ aufgestellt seien. Allein schon die Geschäftsmäßigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbetriebs, aber auch die Einbindung von Werbung, der Weiterverkauf von Inhalten sowie die Konkurrenz mit den Privatsendern werden in letzter Instanz immer dazu führen, dass die Nutzung von Werken durch einen öffentlich-rechtlichen Sender im lizenztechnischen Sinne als kommerziell einzustufen ist. Es kommt bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen kommerzieller und non-kommerzieller Nutzung sowieso nicht auf die Aufstellung des Nutzers an, sondern auf die Art der Nutzung. Die Art, wie öffentlich-rechtliche Sender Werke nutzen, gleicht in weiten Teilen der Nutzung im privaten Rundfunk, bringt ebenfalls (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) einen wirtschaftlichen Vorteil und ist somit als „kommerziell“ einzustufen. Die unbegrenzte Nutzung gegen Einmalzahlung etwa von Creative-Commons-Musik zum Kostensparen bei den ARD-Sendern ist daher rechtlich nicht gedeckt.

Es gibt ein Recht auf angemessene Vergütung !

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schreibt aus gutem Grund in §32 eine angemessene Vergütung von Autoren vor. Autoren sollen am wirtschaftlichen Vorteil der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden. Im Falle der von uns vertretenen Auftragskomponisten bedeutet das: Wenn sie von den Landesrundfunkanstalten dazu gedrängt werden, ihre Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz zu veröffentlichen, würden sie unweigerlich und unwiderruflich auf mögliche Vergütungen für Zweit- und Drittverwertungen von Werken verzichten. Die wirtschaftliche Existenz der ohnehin häufig am Existenzminimum agierenden Kreativschaffenden würde dadurch weiter gefährdet. Dort, wo öffentlich-rechtliches Programm Creative-Commons-Musik bereits jetzt vorzieht, ist klar erkennbar, dass der Wunsch nach Einsparung von Lizenzkosten sogar Vorrang vor der Verfügbarmachung der Inhalte hat. Es werden nämlich die mit der Creative-Commons-Musik vertonten Sendungen bisweilen nicht zu gleichen Konditionen ins Netz gestellt. Diese Praxis kann man eigentlich nur als Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Vergütung interpretieren. Ohnehin erscheint uns die Nutzung von partiell rechtefreier Musik – sei es durch CC-Lizenzen oder so genannte „GEMA-freie Musik“ – durch gebührenfinanzierte Sender als weder fair noch konform mit dem §32 UrhG. Nicht nur aktuell für die ARD-Anstalten tätige Auftragskomponisten, sondern auch die Komponisten vorbestehender Werke, die im Programm aus gutem Grund in hohem Umfang genutzt werden, kämen bei einer Ausweitung dieser Politik in ein existenzbedrohendes Dilemma. Sie müssten sich entweder entscheiden, das weltweite Auswertungspotenzial ihrer Werke zugunsten der Nutzbarkeit im deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk über eine Creative-Commons-Lizenzierung (oder die Nicht-Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft) zu beschneiden, oder sie müssten auf Nutzungsvergütungen aus dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk verzichten, weil die Werke hier nicht mehr genutzt werden dürften. Beides wäre für Ihre Schaffens-Autonomie und ihre finanzielle Existenz zerstörerisch.

Das Repertoire der Welt und die Repertoire-Reduktion durch Creative Commons …

Die ARD-Sender müssten bei einer Fokussierung auf GEMA-freie oder Creative-Commons-lizenzierte Musik auf all die hochwertigen Werke solcher Komponisten, die eine umfassende weltweite Verwertung anstreben, verzichten. Das widerspricht dem im Rundfunkstaatsvertrag formulierten Kulturauftrag und der Programmvielfalt. Gerade öffentlich-rechtliche Sender sollen durch die Haushaltsabgabe dazu befähigt sein, ein breites Spektrum an Inhalten ohne die Aushöhlung von Schutzrechten der Allgemeinheit zugänglich machen zu können. Sie sollen nicht verführt oder gezwungen sein, auf Lizenzbedingungen mit Gratis-Komponente zu schielen. Tun sie dies aber doch, riskieren sie als Konsequenz des ARD-Vorstoßes eine unverantwortbare Einengung Ihres Repertoires und damit die Legitimation der Haushaltsabgabe.

Insbesondere ermöglicht das bestehende System der kollektiven Rechtewahrnehmung – im Musikbereich vor allem durch die GEMA – der ARD die geforderte Programmvielfalt, denn ein breites Spektrum an Musik kann gegen klar ausgehandelte tarifliche Vergütungen vielfältig und rechtssicher genutzt werden. Selbst wenn die GEMA aufgrund von EU-Richtlinien mittelfristig ausgewählte Creative-Commons-Lizenzierungen zulassen sollte, hieße das immer noch, dass ein Großteil des Weltrepertoires eben nicht zu diesen Bedingungen für die ARD erhältlich wäre. Die LRA müssten Ihr Repertoire nach Lizenzen selektieren und zusätzlich hohen Aufwand betreiben, für genutzte Werke die Rechte zu klären. Schließlich gibt es unterschiedlichste Creative-Commons-Varianten; jede von ihnen erfordert, dass alle beteiligten Rechteinhaber zu den gleichen Verzichts-Konditionen bereit sind. Für die Musik hieße das, dass die LRA bevorzugt auf Werke ausweichen müssten, bei denen der betreffende Urheber gleichzeitig auch Interpret ist, weil sonst Leistungsschutzrechte berührt werden, die vom Creative-Commons-Modell gar nicht erfasst sind. Das wiederum würde die Redaktionen zwingen, auf den Einsatz hochwertiger Produktionen mit vielen Interpreten, z.B. Orchesterproduktionen, aus praktischen Gründen zu verzichten – auf Kosten der Programmqualität.

Da Creative Commons Lizenzen aus all den genannten Gründen im vielfältigen Sendealltag niemals rechtssicher sind, wird ihr Einsatz Probleme nach sich ziehen, deren aufwändige Vermeidung die redaktionelle Freiheit beeinträchtigen wird.

Warum wird iRights in die Entscheidung und Diskussion einbezogen, aber kein Berufsverband der betroffenen Urheber ?

Nicht zuletzt möchten wir Sie auch bitten, gründlich nach den Motivationen von politisch wirksamen Plattformen wie iRights.info zu fragen, bevor Sie eine Allianz mit ihnen im Creative-Commons-Vorstoß eingehen. Das vorher angeblich vertrauliche ARD-Positionspapier wurde von dieser Plattform veröffentlicht und – erwartungsgemäß positiv – kommentiert. Für uns wirkt es befremdlich, dass die ARD-Sender die Kommunikation (oder gar die Konzeption?) ihrer strategischen Ziele einer Plattform mit politischer Agenda überlassen. Wir fragen uns: Wie gelangt überhaupt ein bislang nicht veröffentlichtes Positionspapier der ARD an iRights.info? Es ist hinreichend bekannt, dass iRights.info auf breiter Front Lobbyarbeit für Creative Commons und somit die Profiteure dieses Lizenzmodells in der Netzwirtschaft leistet, jedoch bleibt dabei weitgehend intransparent, wer die Geldgeber hinter der Plattform sind. Es besteht der Verdacht, dass hier im Namen einer verbraucherorientierten Einflussnahme auf die Politik (entsprechend dem im ARD-Papier genannten „Public Value“) letztlich Lobbyarbeit der Internet-Konzerne stattfindet und daher die Creative-Commons-Lizenzierung von Inhalten entsprechend der Maßgaben von Internetkonzernen als vermeintlich beste Lösung des öffentlich-rechtlichen Dilemmas propagiert wird. Wir würden es begrüßen, wenn öffentlich-rechtliche Sender hier kritisch und unabhängig blieben und sich nicht in Panik vor der digitalen Zukunft instrumentalisieren ließen.

In diesem Zusammenhang finden wir es auch beschämend, wenn ein Mitverfasser des ARD-Papiers, Thomas Laufersweiler, auf dem Zündfunk-Netzkongress des Bayerischen Rundfunks als Kongressreferent während seiner eigenen öffentlichen Veranstaltung postuliert: „Künstler haben einen Ausschließlichkeits-Sklaven-Vertrag mit der GEMA gemacht“ (Quelle: https://twitter.com/Isarmatrose/status/520873220715843584). Solche Äußerungen sind nicht nur ein Affront gegen eine ganze Berufsgruppe, sie sind gezielte ideologische Meinungsmache im Sinne von global operierenden Internetmonopolisten und greifen direkt die Rechte von Kreativschaffenden an. Wir meinen, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte sich entschieden davon distanzieren.

Mit allem Nachdruck weisen wir daher darauf hin, dass die Ausschließlichkeit der Rechte-Übertragung von Komponisten auf die GEMA ohne die Möglichkeit zur Herausnahme einzelner Werke das einzig wirksame Mittel gegen eine Versklavung von Komponisten durch ihre Auftraggeber ist. Gäbe es diese Vereinbarungen nicht, würde jeder Auftraggeber die Komponisten nötigen, einzelne Werke oder Rechte aus der GEMA herauszunehmen, um kostengünstigere Konditionen, etwa über eine non-restriktive Creative-Commons-Lizenz, zu bekommen.

Beteiligen Sie uns an den Gesprächen und den Entscheidungen !

Statt nur einzelnen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, eine Debatte im Namen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu führen, wünschen wir uns, Teil dieser Debatte zu werden. Durch gemeinsame Gespräche mit Urheberverbänden, Verwertungsgesellschaften und externen Beratern könnten nachhaltige Lösungen für eine urheberrechts- und persönlichkeitsrechtskonforme Nutzung von Inhalten im Netz erarbeitet werden. Der Grundstein dazu ist ja mit den Mediatheken bereits gelegt. Dass manche ältere Inhalte aufgrund unzeitgemäßer Verträge dort nicht problemlos genutzt werden können, kann nicht den Urhebern aktuell produzierter Inhalte angelastet werden. Deshalb macht es auch keinen Sinn, deren Rechte jetzt und in Zukunft massiv zu beschneiden. Gerade diese Urheber stehen der Mediatheknutzung nämlich NICHT im Wege, sondern haben größtes Interesse an einer Lösung. Das bestehende wettbewerbsrechtliche Problem sollte im Dialog mit den privaten Rundfunkanbietern und durch ein Überdenken der eigenen Programmstruktur gelöst werden, nicht durch partielle Entrechtung von Urhebern.

Dabei gilt es unserer Auffassung nach auch zu bedenken: Je mehr das öffentlich-rechtliche Programm einseitig auf Quote und Massenverbreitung ausgerichtet ist, konkurriert es direkt mit den Angeboten privater Sendeunternehmen. Dadurch wird die lästige Depublizierungspflicht zementiert. Denn die Privatsender sehen sich dann mit gutem Recht einer Disbalance im Wettbewerb ausgesetzt. Die ARD und die LRA sind also auch im Kern ihrer eigenen Entscheidungskompetenz – nämlich der eigenen Programmausrichtung – gefragt, eine nachhaltige Lösung herbeizuführen. Das Urheberrecht ist nur ein – in diesen Tagen gern genutzter – Sündenbock für Probleme auf ganz anderen Ebenen.

Wir wissen, dass bislang sowohl Ideen und Thesen für eine Creative-Commons-Politik der ARD-Sender geäußert wurden als auch konkrete Informationsveranstaltungen statt gefunden haben. Daher wollen wir uns mit unserer Position einbringen und hoffen, dass Sie in unserem Beitrag den Wunsch und die Bereitschaft zu einer konstruktiven Mitarbeit an der digitalen Zukunft der öffentlich-rechtlichen Medien erkennen. Uns ist ebensoviel an einer langfristigen und weitreichenden Legitimierung des dualen Rundfunksystems gelegen wie an einer breiten Verfügbarkeit von Inhalten im Netz. Nur darf diese Verfügbarkeit nicht über „den kurzen Dienstweg“ der Rechtebeschneidung von Urhebern – und letztlich auf Kosten der Legitimierung der Gebührenfinanzierung – geschehen.

Natürlich sind wir uns auch bewusst, dass gerade von Ihnen, den Intendanten, sehr wohl an verschiedenen Stellen Gedanken geäußert wurden, die ganz in unserem Sinne sind und die kulturelle Verantwortung der Sender betonen. Dafür möchten wir uns bedanken und Sie durch unseren offenen Brief bestärken, diese Gedanken in der Praxis umzusetzen. Wir möchten Sie aber auch ermutigen, bei der Umsetzung den Dialog mit uns zu suchen.

Wir stehen für eine Mitwirkung an der Erarbeitung von nachhaltigen Lösungen stets bereit und sind sicher, dass auch die Vertreter anderer Urheber-Berufsverbände sowie unserer Verwertungsgesellschaften bereit sind, Energie und Elan in die Gestaltung unserer gemeinsamen medialen Zukunft zu investieren. Bei der sicherlich schwierigen Positionsfindung brauchen wir Sie genauso wie Sie uns. Denn uns eint das Interesse an einem starken, unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, damit nicht finanzstarke Lobby-Organisationen der Netzwirtschaft allein das mediale Ruder übernehmen und die Zukunft unserer Gesellschaft in ihrem Sinne bestimmen.

CC Composers Club e.V.

– Der Vorstand –