Tel: +49 (0) 4121 7004598 contact@composers-club.de

Virtuelle GEMA-Mitgliederversammlung – Tagesordnung und Informationen

Liebe Mitglieder,

die GEMA hat die Einladung zu ihrer diesjährigen Mitgliederversammlung bereits per Post verschickt. Diese ist hoffentlich bei euch angekommen. Wichtiger Hinweis: bewahrt dieses Einladungsschreiben bitte unbedingt bis nach der Mitgliederversammlung auf, sonst ist die Teilnahme trotz Registrierung leider nicht möglich!
Bitte beachtet, dass für die persönliche Teilnahme an der GEMA-Mitgliederversammlung eine vorherige Online-Registrierung in der Zeit vom 05. Mai (10.00 Uhr) – 04. Juni 2021 (24.00 Uhr) erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu findet ihr in eurer Einladung (z. B. das Passwort für die Registrierung). Haltet bitte auch eure Mitgliedsnummer parat. Eine Teilnahme ohne vorherige Online-Registrierung ist nicht möglich.
Registrierung: https://gema-registration.polyas.com/#!/

Auf https://www.gema.de/musikurheber/mitgliederversammlung/ findet ihr Informationen zur Tagesordnung und zu euren Mitwirkungsmöglichkeiten sowie weiterführende Inforationen (Erklärvideos, Präsentationen, How-to-Tutorial zu euren Mitwirkungsmöglichkeiten). Zudem bietet die GEMA am 02. und 04. Juni 2021 virtuelle technische Schulungen an, in denen ihr die digitale Mitwirkung an der Mitgliederversammlung ausprobieren könnt. Anmeldung:
2. Juni 2021 (15:00 bis 16:30 Uhr, Anmeldeschluss: 31.05.21 (23:59 Uhr): https://bit.ly/33xzy8l
4. Juni 2021 (15:00 bis 16:30 Uhr, Anmeldeschluss: 02.06.21 (23:59 Uhr): https://bit.ly/3h53jVP

Die Tagesordnung findet ihr hier: https://bit.ly/3vNet5P

Bitte lest die Tagesordnung und vor allem die Anträge sehr genau. Bei Fragen oder Anmerkungen könnt ihr euch gerne unter contact@composers-club.de an die Geschäftsstelle werden.

Wir freuen uns sehr, dass es unser Änderungsantrag bzgl. der Detailaufstellungen zum Thema „§ 58 Absatz 2 des Verteilungsplans“ (Jahrbuch Seite 366) auf die Tageordnung geschafft hat. Den Antrag findet ihr auf der Tagesordnung auf Seite 39 (V. Anträge zum Verteilungsplan).

n diesem Zusammenhang ist auch Änderungsantrag 27 (Seite 42) von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA besonders erwähnenswert: Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 63 Absatz 1 Ziffer 8, § 64 Ziffer 7, § 100 Absatz 4 und § 107 des Verteilungsplans (Jahrbuch Seite 372, 374, 388 und 390 f.) einen Änderungsantrag („Regelmäßige Ausstrahlung im Rundfunkbereich“). Besonders wichtig wäre hier folgender Abschnitt: § 59 Reklamationen [1] Reklamationen einer regulären Ausschüttung (Hauptverteilung) können nur berücksichtigt werden, wenn sie in den Sparten der Nutzungsbereiche Sendung, Vorführung und Ausland innerhalb einer Frist von 18 Monaten, in den Sparten der Nutzungsbereiche Aufführung und Wiedergabe innerhalb einer Frist von 9 Monaten (bisher 12) und in den übrigen Sparten innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem jeweiligen Ausschüttungstermin gemäß § 57 bei der GEMA eingehen. In den Sparten GOP und GOP VR beginnt die Dreimonatsfrist mit dem jeweiligen Ausschüttungstermin für die Zuschlagsverteilung gemäß § 182e.FN). Wir werden den Antrag auch auf der CC-Mitgliederversammlung noch einmal diskutieren.

Als außerordentliche und ordentliche Urhebermitglieder könnt ihr an den jeweiligen Versammlungen persönlich per Live-Stream und Live-Diskussion teilnehmen. Die Wahlen und Abstimmungen werden per digitalem Online-Live-Voting durchgeführt.

Wenn ihr nicht an der Versammlung teilnehmen könnt, steht euch für Abstimmungen im Vorfeld das E-Voting zur Verfügung. Ordentliche Urheber- und Verlagsmitglieder und Delegierte der außerordentlichen Mitglieder, die an den Versammlungen der ordentlichen Mitglieder am 9. und 10. Juni 2021 nicht teilnehmen können, können ihre Stimme für die Wahlen und Abstimmungen im Vorfeld per E-Voting abgeben. Wenn ihr daran teilnehmen möchtet, registriert euch bitte vom 5. Mai 2021, 10.00 Uhr bis 11. Mai 2021, 18.00 Uhr:
https://gema-registration.polyas.com/#!/

Nach erfolgreicher Registrierung könnt ihr euch beim E-Voting-System vom 19. Mai 2021 (10.00 Uhr) bis 1. Juni 2021 (18.00 Uhr) anmelden und eure Stimme abgeben: https://gema-registration.polyas.com/#!/

Für ordentliche Urheber- und Verlagsmitglieder besteht die Möglichkeit, einen Stellvertreter für die digitale Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu bevollmächtigen. Wenn ihr in der virtuellen Mitgliederversammlung von einem Stellvertreter vertreten werden möchtet, registriert diesen bitte vom 5. Mai 2021 (10.00 Uhr) bis 25. Mai 2021 (24.00 Uhr): https://gema-registration.polyas.com/#!/

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die geänderte Stellvertreterregelung bei der GEMA-Mitgliederversammlung: Eine Übertragung mehrerer Stimmen auf einen Stellvertreter ist mit dem Online-Live-Voting technisch nicht vereinbar. Ein Stellvertreter kann daher in diesem Jahr ausnahmsweise nur ein Mitglied vertreten und für dieses das Stimmrecht etc. ausüben. Für jedes Mitglied muss daher jeweils ein eigener Stellvertreter über das Online-Registrierungssystem angemeldet werden. Bitte beachtet zudem, dass aus dem gleichen Grund nur externe Stellvertreter (= Keine GEMA-Mitglieder) bevollmächtigt werden können.

Beispiel: Ein ordentliches Urhebermitglied kann bei Bedarf ein Familienmitglied oder eine andere Vertrauensperson als Stellvertreter anmelden. Der Stellvertreter darf kein GEMA-Mitglied sein und kann nur dieses eine Urhebermitglied vertreten.

Im Rahmen der GEMA-Mitgliederversammlung 2021 stehen auch diverse Wahlen an: es werden die Mitglieder des GEMA-Aufsichtsrats, des Beschwerdeausschusses, der Sitzungsgeldkommission, des Werkausschusses, des Wertungsausschusses für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und der Schätzungskommission der Bearbeiter. Kandidaturen und Wahlvorschläge für die genannten Gremien (mit Ausnahme des Werkausschusses) konnten bis zum 13. April 2021 bei der GEMA eingereicht werden. Kandidaturen in der Mitgliederversammlung sind nicht möglich. Vor Beginn der elektronischen Stimmrechtsausübung im Vorfeld der Mitgliederversammlung (E-Voting) am 19. Mai 2021 findet ihr Kurz- und Videoporträts aller zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen auf der GEMA-Homepage im Bereich der Mitgliederversammlung

In der Versammlung der außerordentlichen Mitglieder, die am 8. Juni 2021 ebenfalls in rein virtueller Form stattfinden wird, werden die Delegierten der außerordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Mitgliederversammlungen 2022 – 2024 neu gewählt. Eure Kandidatur für diese Wahl könnt ihr bis zum 4. Juni 2021 hier einreichen: https://bit.ly/3nU5qwV

Ihr könnt euch für die Delegiertenwahl und Ersatzdelegiertenwahl (nur Verlagsmitglieder) auf Wunsch mit einem schriftlichen Kurzporträt mit Foto oder mit einem selbst aufgenommenen Handy-Video auf der GEMA-Webseite vorstellen. WICHTIG: Sofern ihr eine solche Vorstellung mit Foto wünscht, reicht eure Kandidatur und Kurz- bzw. Videoporträt bitte bereits bis zum 14. Mai 2021 unter (wahlen.mitgliederversammlung@gema.de) bei der GEMA ein. Vorlage: https://bit.ly/33mSk1Q

Sofern ihr euch mit einem Handy-Video vorstellen möchtet, beachtet bitte die Anleitung und das Beispielvideo zu beachten. Bitte stellt auch das Handy-Video bis spätestens 14. Mai 2021 auf dem in der Anleitung angegebenen Weg zur Verfügung.
Anleitung Video: https://bit.ly/3vFHPCQ
Beispiel Video: https://bit.ly/3b5sgwB

Die Kurz- und Videoporträts werden spätestens am 28. Mai 2021 auf der GEMA-Homepage im Bereich der Mitgliederversammlung veröffentlicht. Weitere Informationen zur Delegiertenwahl findet ihr in der Ausgabe 4/2020 und in der Ausgabe 1/2021 der „virtuos“.

Solltet ihr Fragen rund um die GEMA-Mitgliederversammlung 2021 haben, so könnt ihr euch gerne unter mitgliederversammlung@gema.de oder unter 030 21245-600 (montags bis freitags von 09:00 – 18:00 Uhr) an die GEMA oder unter contact@composers-club.de an die CC-Geschäftsstelle wenden.

Viele Grüße
euer Vorstand

GEMA-Mitgliederversammlung 2020 – Rückblick

Liebe Mitglieder,

die diesjährige GEMA-MV fand am 30.09. und 01.10.2020 wegen der Corona-Pandemie erstmals online statt. Der Verwaltung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der GEMA gebührt Respekt für die technisch ausgefeilte Umsetzung. Der Ablauf orientierte sich weitgehend an den gewohnten Versammlungen und gewährte umfassende Möglichkeiten zu Diskussion und Meinungsaustausch. Kleinere technische Schwierigkeiten wie das „Nicht-Durchstellen“ von Wortbeiträgen oder Textnachrichten konnten im Verlauf der Versammlung behoben werden.

Inhaltlich war die Mitgliederversammlung stark von der Corona-Pandemie sowie auch generell dem Thema Digitalisierung geprägt. Dr. Heker äußerte unmissverständlich, dass das Inkasso aus den gerade für uns wichtigen TV-Sendeeinnahmen ab 2021 weiter sinken wird. Online-Erlöse sind im Steigen, können aber insgesamt bei weitem noch nicht die Verluste kompensieren, auch wenn gerade in Zeiten der Pandemie die Online-Nutzungen erheblich ansteigen. Die große Hoffnung liegt darin, in den laufenden Verhandlungen mit den deutschen TV-Sendern eine faire Übereinkunft für Online-Nutzungen zu finden, bei der Verluste aus dem Sendebereich kompensiert werden können.

Insgesamt prognostiziert Dr. Heker für das nächste Jahr sinkende Einnahmen, was besonders der Coronakrise geschuldet ist. Der Außendienst wird für 2020 erheblich weniger Einnahmen generieren können, da die meisten Veranstaltungen abgesagt werden mussten und – wie jetzt bekannt ist – auch den Rest des Jahres drastisch eingeschränkt werden müssen.

Ein großes Problem bleibt weiterhin die gerechte Verteilung der Einnahmen aus dem Online-Bereich, da es hier noch immer wenig zuverlässige „Sendemeldungen“ gibt.

Dr. Heker berichtete, dass die GEMA 2019 mit den Einnahmen wieder die 1 Milliarde Euro Marke geknackt hat. Es wurden 1,070 Mill. Euro eingenommen. Die Ausschüttungen betrugen über 900 Millionen Euro. Der Kostensatz liegt mit 15,3 % etwas unter dem des Vorjahres.

Das Tonträgergeschäft befindet sich weiterhin im Sinkflug, es wurden nur noch 61,1 Millionen Euro eigenommen, ca. 20 Millionen weniger als im Vorjahr.

Im Online-Bereich wurde das Ergebnis auf 182 Millionen gesteigert also knapp 72% mehr als letztes Jahr (hauptsächlich im Bereich Videostreaming hier auch Nachberechnungen aus vergangenen Jahren). Bei Rundfunk und Fernsehen zeigt sich ein leichter Rückgang auf 295 Millionen Euro. Hauptsächlich gehen die Werbeeinnahmen der Privaten zurück. Sehr wichtig sind deshalb die Verhandlungen über neue Sendeverträge ab 2021. Hier müssen die Verbände (wir alle) wachsam bleiben und die Entwicklungen begleiten und beobachten.

Außerdem wurden erstmals Einnahmen auf der Basis von „elektronischen“ Sendemeldungen (über „Fingerprinting“ erkannte Beiträge zu Sendungen werden digital abgerechnet) verteilt. Zu Recht fragt man sich: wie zuverlässig ist so ein System? Kann es zu einer genaueren und gerechteren Verteilung der Sendereinnahmen führen? Hier sind wir vom CC sehr engagiert und begleiten den Prozess mit Kritik und Unterstützung. Die GEMA agiert hier sehr offen und partnerschaftlich. Auch die beteiligten Sender versuchen, hier eine faire und gute Lösung zu erreichen.

Der Außendienst konnte sein Ergebnis 2019 um knapp 5% steigern.

Das Online-Portal der GEMA ist ein Erfolg: steigende Nutzungszahlen beweisen das. Das trägt tatsächlich zu mehr Transparenz bei, was ja schon seit Jahren eingefordert wird.

Auf den Erfolg des Erwerbs von Zebralution und die Entwicklung des MusicHubs müssen wir in der nächsten Zeit achten. Prinzipiell halten wir es als CC aber in der aktuellen Situation, in der sich immer mehr Abläufe in die digitale und globale Ebene verlagern, für richtig, hier einen Fuß in die Tür zu bekommen.

Dr. Heker sagte: „Das „klassische“ Tätigkeitsfeld einer Verwertungsgesellschaft bringt tendenziell weniger Ertrag als in der Vergangenheit“. Aus CC-Sicht versucht man so zu Recht, hier neue Felder zu bearbeiten.

Hier findet ihr die Rede von Dr. Heker als Video: https://www.youtube.com/watch?v=7i17aTOC2Q8&feature=emb_logo

Und hier zum Lesen als PDF: https://bit.ly/3oOvDNw

Nachfolgend geben wir euch einen Überblick über die Debatten und Abstimmungsergebnisse zu den aus unserer Sicht wichtigsten Anträgen.

Antrag 15 war unter anderem vom Composers Club mitinitiiert worden und sah die Erweiterung des Vereinszwecks dahin gehend vor, dass der Verein GEMA nicht nur alles tun kann, was für die Wahrung und Wahrnehmung der ihm übertragenen Rechte, sondern – so der Antrag – auch für ihre Lizenzierung erforderlich und förderlich ist. Dieser Antrag war verbandsübergreifend von einer Vielzahl an GEMA-Mitgliedern gezeichnet worden und sollte vor allem symbolisch darauf hinweisen, dass es bei der GEMA großen Handlungsbedarf bei der Entwicklung und Abwicklung von Online-Lizenzmodellen gibt. So ist die GEMA einerseits derzeit nicht fähig zum One-Stop-Shop für Online-Only-Lizenzen, selbst wenn ein Teil der Mitglieder die betreffenden Rechte der GEMA gern übertragen würde. Andererseits gibt es viele Online-Geschäftsbereiche, die mit den Tarifen der GEMA nicht adäquat erfasst werden können. Der Antrag wurde vom Komponisten-Aufsichtsrat wohlwollend und mit der Empfehlung zur Annahme besprochen. Sowohl bei den Textdichtern als auch bei den Komponisten ist der Antrag mit satter Mehrheit angenommen, von den Verlegern jedoch knapp abgelehnt worden. Wir sind überzeugt, dass der Denkanstoß, der durch den Antrag gegeben wurde, Basis von konstruktiven Gesprächen mit den Organen der GEMA sein wird.

Antrag 18 von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA sah die Aktualisierung des Berechtigungsvertrags aufgrund der EU-Richtlinie vor. Kurz umschrieben geht es darum, dass der GEMA von ihren Mitgliedern die Herstellungsrechte für User Generated Content (UGC) übertragen werden, damit die GEMA diese Rechte an Plattformen wie YouTube, Facebook etc. lizenzieren kann und damit einer Forderung der Politik bei der Umsetzung der EU-Direktive nachkommt. Wenn nämlich solche Rechte nicht übertragen werden könnten, könnte die kollektive Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften nicht als Alternative zum Blocken von Inhalten dienen. Konkret sieht der Antrag vor, dass die Herstellungsrechte für non-kommerziellen UGC unwiderruflich der GEMA übertragen werden, während Herstellungsrechte für kommerziellen UGC von den Rechteinhabern auf die aus anderen Bereichen bekannte Weise zur eigenen Ausübung zurückgerufen werden können. Der Antrag löste in der Komponistenkurie einige Diskussion aus.

Anselm Kreuzer führte aus Sicht des CC aus, dass einerseits das Anliegen des Antrags im politischen Sinnen unbedingt unterstützt werden müsse, da sich die GEMA sonst gegen all das stellen würde, was politisch als großer Vorteil der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften angesehen wird, nämlich die Fähigkeit zur flächendeckenden Lizenzierung – auch über die Rechte der eigenen Mitglieder hinaus über sogenanntes „Extended Collective Licensing“. Andererseits stellte er die Frage nach möglichen Gefahren, dass GEMA-Mitglieder aktuell funktionierende Geschäftsmodelle wie das Monetisieren von „non-kommerziellen“ Videos verlieren könnten. Dr. Holzmüller führte aus, dass diese Sorge zwar grundsätzlich berechtigt sei, der Antrag aus juristischer Sicht jedoch genügend Rechtekomponenten bei den Mitgliedern belasse, die zu einer Monetisierung berechtigen. Der Antrag wurde von Komponisten und Textdichtern mit großer Mehrheit angenommen, von den Verlegern jedoch in der Kurienversammlung abgelehnt. In der Hauptversammlung wurde die Debatte erneut aufgenommen, und nach spannender wie langer Diskussion zwischen den Kurien konnten die Verleger knapp zu einer Annahme des Antrags bewegt werden. Der Composers Club begrüßt diesen positiven Ausgang einer konstruktiven Debatte sehr.

Antrag 19 bedeutet eine Neuregelung (Vereinheitlichung) der Verteilungsverhältnisse für die an einem Werk Beteiligten (Komponist, Textdichter, Verleger…). Die bisherige Regelung ermöglichte eine unübersichtliche Vielzahl verschiedenster, teils widersprüchlicher Verteilungsschlüssel. Außerdem ist die bisherige Aufteilung in 1/12- und 1/24-Anteile zweifelsohne überholt und international nicht kompatibel. Soweit die Urheber nichts anderes vereinbaren, wird die „Basisaufteilung“ bei textierten Werken zwischen Musik und Text ab 2021 wie folgt sein:

In den Sparten der öffentlichen Wiedergabe:                     64% Musikanteil / 36% Textanteil

In den Sparten der Vervielfältigung und Verbreitung:         50% Musikanteil / 50% Textanteil

Das bedeutet je nach Sparte der öffentlichen Wiedergabe leichte Verschiebungen im Vergleich zu den bisherigen Verteilungsschlüsseln.

Grundsätzlich wird es auch weiterhin die freie Vereinbarkeit von Musik- und Textanteil geben, wobei die frei vereinbarten Anteile nun mindestens 55% der Anteile der Basisaufteilung betragen müssen. Neu ist außerdem, dass die Verlagsanteile (wie bisher 33,33% in AR und 40% in VR) künftig nicht mehr aus dem Gesamtausschüttungsbetrag pro Werk berechnet, sondern konsequenterweise aus dem Musik- bzw. Textanteil abgeleitet werden.

Nachdem der Antrag in den Kurien der Komponisten und Textdichter angenommen wurde, reichte es bei den Verlegern erst am zweiten Tag nach erneuter Abstimmung zu einer Mehrheit.

Antrag 21 wurde angenommen: „Die gesonderte Anmeldung eines für inländische Nutzungen produzierten audiovisuellen Werbespots ist nicht erforderlich, soweit die darin verwendeten musikalischen Werke bei der GEMA angemeldet und der GEMA zu diesen musikalischen Werken Soundfiles zur Verfügung gestellt worden sind, die den Formvorgaben der GEMA entsprechen.“

Das bedeutet demnach, dass man sich ab sofort die Anmeldung von Werbespots auf dem GEMA-Formular ersparen kann. Stattdessen reicht der Upload der Musik-Files in die GEMA-Datenbank. Das ist zunächst einmal eine gute Nachricht für alle Komponisten von Werbemusik. In der Diskussion zu dem Antrag wiesen wir jedoch darauf hin, dass die GEMA-Abrechnung für 2019 der Sparten TFS und FS immer noch große Lücken aufgewiesen hat. Und das, obwohl die GEMA diese Abrechnungen bereits mithilfe von digitalen Monitoring-Dienstleistungen (Soundmouse, BMAT) erstellt hat. Aus diesem Grund plädierten wir dafür, dass die Möglichkeit der Spot-Anmeldung auf dem GEMA-Formular so lange nicht entfallen darf, bis die digitale Musikerkennung hundertprozentig funktioniert.

Antrag 24 von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA sah eine Neuregelung bei den Koeffizienten im Bereich Fernsehen vor. Hier hatte es im vergangenen Jahr bereits einen Vorstoß von Aufsichtsrat und Vorstand gegeben, der seinerzeit vom Composers Club sowie vielen Medienkomponisten anderer Verbände scharf kritisiert und schließlich von der Komponistenkurie mit großer Mehrheit abgelehnt worden war. Dort waren sehr pauschale Häufigkeitskriterien sowie eine subjektive Bewertung von Formaten durch den Werkausschuss vorgesehen. Der nun in der MV 2020 vorgelegte Antrag orientierte sich weitgehend am Status Quo der Verteilung, wonach – stark verkürzt dargestellt – Musik in Formaten, die fünfmal wöchentlich ausgestrahlt werden, von Koeffizient drei auf zwei gedeckelt wird.

Der Antrag von Aufsichtsrat und Vorstand sah nun eine Korrektur im Bereich der sogenannten Kurz-Serien vor, damit es nicht passieren kann, dass z. B. Musik in einer zehnteilige Kurzserie gedeckelt wird, nur weil die Serie an 2 x 5 Wochentagen ausgestrahlt wird. Die Initiative zu dieser Korrektur war bereits 2018 vom Composers Club in Form eines Antrags gekommen. Dieser Antrag, seinerzeit abgelehnt, wurde nun nahezu identisch durch den Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA in den neuen Antrag übernommen. Zusätzlich wurde eine Verschärfung der Deckelung bei Fremdproduktionen vorgeschlagen, damit hohe Ausstrahlungs-Volumina von fremdproduzierten Serien auch dann zur Deckelung führen, wenn die Ausstrahlungen nur am Wochenende stattfinden.

Der Composers Club hatte aus pragmatischen Gründen zur Annahme des diesjährigen Antrags geraten, da die nun über mehr als zwei Jahre laufende Debatte längst zeigt, dass eine Einigung zwischen den Kurien schwer zu erzielen ist bei substanziellerem Eingriff. So haben insbesondere Berufsgruppen, die wenig von den Deckelungen selbst betroffen sind, regelmäßig ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Minutenwerts, was manche Modifikation hin zu mehr Einzelfall-Gerechtigkeit verhindert. Unmissverständlich machte der Composers Club aber in Kurien- und Hauptversammlung klar, dass der Antrag keineswegs eine langfristig zu begrüßende Verteilung formuliere. So sei es, sobald die GEMA genügend Erfahrungen mit der bereits implementierten Fingerprinting-Technologie gesammelt habe, dringend geboten, Koeffizienten an Fakten zur Repetitivität von Musik anstatt von Mutmaßungen aufgrund pauschaler Format-Einordnungen auszurichten. Überdies weise die GEMA-Satzung ein Manko auf, indem sie an keiner Stelle den Grund dafür benenne, dass Ausschüttungen für Musiknutzungen format- oder auch häufigkeitsabhängig gedeckelt werden müssen. Der Antrag wurde von Textdichtern und Komponisten mit großer Mehrheit angenommen, von den Verlegern jedoch sowohl in ihrer Kuriensitzung als auch in der Hauptversammlung nach Wiederaufnahme der Debatte abgelehnt. Der Composers Club wird nun intensiv das weitere Gespräch mit Aufsichtsrat und Verwaltung der GEMA im Blick auf einen neuen Vorstoß suchen.

Wir hoffen, euch mit diesem Newsletter einen umfassenden und informativen Überblick über die GEMA-Mitgliederversammlung gegeben zu haben.

Viele Grüße
euer Vorstand

Unsere Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung 2016

Liebes CC-Mitglied,

hier findest Du sechs vom CC-Vorstand empfohlene Anträge zur bevorstehenden GEMA-Mitgliederversammlung als PDF zum Download. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen GEMA-Mitglieder sowie alle Delegierten. Wenn Du einen oder mehrere Anträge unterstützen möchtest, schicke sie bitte ausgefüllt und unterschrieben bis zum 29. Februar an die GEMA (Mail- und Postadresse stehen auf den Anträgen).

Hier eine kurze Übersicht der Inhalte:

Antrag Nr. 1: Anspruch auf Nachverrechnung mithilfe von Programmdaten externer Monitoring-Anbieter (TuneSat, Ebiquity, XAD etc.) auch dann, wenn der Sender nicht abgerechnete Aufführungen nachträglich nicht bestätigt.

Antrag GEMA MV 2016 CC Nr1

Antrag Nr. 2: Reklamationen sollen grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten geprüft und nach 6 Monaten abgeschlossen sein.

Antrag GEMA MV 2016 CC Nr2

Antrag Nr. 3: Ergibt sich aus einer Reklamation ein Zahlungsanspruch, so soll dieser innerhalb von 4 Wochen (anstatt erst zum nächsten Zahlungstermin) ausgezahlt werden.

Antrag GEMA MV 2016 CC Nr3

Antrag Nr. 4: Bei Reklamationen sollen auch Aufstellungen sämtlicher Aufführungen eines Werkes als „konkrete Angaben, die eine Prüfung zulassen“ akzeptiert werden.

Antrag GEMA MV 2016 CC Nr4

Antrag Nr. 5: Die Frist für AV-Meldungen (audiovisuelle Produktionen und Werbespots) für Abrechnung zum 1. Juli soll vom 31. Januar auf den 31. März verlängert werden.

Antrag GEMA MV 2016 CC Nr5

Antrag Nr. 6: Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so soll er zukünftig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Stellvertreter ersetzt werden anstatt, wie kürzlich geschehen, durch ein vom Aufsichtsrat bestimmtes Ersatzmitglied.

Antrag GEMA MV 2016 CC Nr6

Wir würden uns über zahlreiche Unterstützer freuen!

Euer Vorstand

Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung

Liebe Mitglieder,

wir möchten Euch darüber informieren, dass etwaige Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung in diesem Jahr bis zum 10. März 0:00 Uhr bei der GEMA eingegangen sein müssen, um Berücksichtigung zu finden. Die Anträge können per Post an die GEMA, – Mitgliederbüro -, Rosenheimer Str.11, 81667 München, oder als pdf an mitgliederversammlung@gema.de oder als Fax an 089 48003555 geschickt werden.
Ordentliche GEMA-Mitglieder und gewählte Delegierte der angeschlossenen und außerordentlichen GEMA- Mitglieder können Anträge stellen. Mindestens 10 GEMA-Mitglieder müssen einen gleichlautenden Antrag stellen, damit er in die Tagesordnung aufgenommen werden kann.
Solltet Ihr Anträge stellen wollen und diese vorher noch diskutieren wollen, bietet sich unsere Mailing-Liste an. Bei Fachfragen könnt Ihr Euch auch gern über die Geschäftsstelle an den Vorstand wenden.
Mit freundlichen Grüßen aus der Geschäftsstelle Eure Eva Bekker
GEMA-MV 5. bis 7. Mai 2015 Hotel Hilton Tucherpark in München

Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung

Liebe Mitglieder,

in der kommenden Woche findet die diesjährige GEMA-Mitgliederversammlung statt. Hier unser Kommentar zu einigen wichtigen Punkten in den verschiedenen Anträgen:

Antrag Nr. 10 „Rundfunkverteilung“: Der CC begrüßt den Grundsatz einer „leistungs- und nutzungsbezogenen Verteilung“. So ist z.B. die beantragte Trennung der Minutenwerte zu befürworten. Ebenso sprechen wir uns grundsätzlich für Maßnahmen zur Kulturförderung aus. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Modells gibt es jedoch einige Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge, weshalb wir empfehlen, den Antrag in der vorliegenden Fassung abzulehnen.

Hörfunk: Die „Kulturfaktoren“ pro Radiowelle bis zu einem Faktor 5,8 sind deutlich zu hoch. Die Folge ist ein dramatisches Absinken des Radio-Minutenwerts. Bezahlt wird die Umverteilung von den Berechtigten von Musik im privaten Hörfunk. Problematisch ist außerdem, dass pauschal das gesamte Programm einer Radiowelle subventioniert wird – anstatt einzelne Werke gezielt zu fördern.

Änderungsvorschlag: Kulturfaktoren bis max. Faktor 2 – das wäre immer noch eine Verdoppelung.

Fernsehen: Schon in § 1 befindet sich der exakte Widerspruch zu einer „leistungs- und nutzungsbezogenen Verteilung“. Die pauschale Verteilung 66,7% Senderecht (AR) zu 33,3% mechanische Rechte (VR) widerspricht nicht nur der Nutzungsrealität, sie führt auch zu einer erheblichen Umverteilung zulasten der Sparte TFS. Die GEMA könnte eine nutzungsbezogene Verteilung vornehmen – und müsste es daher auch.

Änderungsvorschlag: AR/VR-Verteilung nicht pauschal vornehmen, sondern so nah wie möglich am tatsächlichen Nutzungsverhältnis orientieren. Sollte dieser Passus unverändert bleiben, raten wir dringend von einer Annahme des Antrags ab.

Antrag Nr.11 “ Druckbearbeiter „:  Der Antrag soll lt. Antragsteller zwingend sein, weil ein Urteil gegen die GEMA gefällt wurde. Der Kläger war unser ehemaliger Aufsichtsrat-Chef Christian Bruhn. Er selbst wird in der Versammlung zu dem Antrag Stellung nehmen. Kritisch prüfen und ggf. ablehnen!

 Anträge Nr. 15/22/27/28 „Auskunftspflicht: Soll die GEMA verpflichten, „dem Berechtigten auf Antrag Auskunft über die den Nutzungen seiner Werke zugrunde liegenden Tarife und/oder Vergütungsvereinbarungen zu erteilen“Unbedingt unterstützen! 

Antrag Nr. 19 „Programmverrechnungsgrenze“: Dieser Antrag aus den Reihen des CC hat zum Ziel, die Verrechnungsgrenzen, ab welcher die GEMA eine werkbezogene Abrechnung vornimmt, einheitlich anzuwenden und damit die bisherige Ungleichbehandlung zu beenden. Unbedingt unterstützen! 

Antrag Nr. 23 „Telefonwarteschleife“ (von AR und VS der GEMA): Voraussetzung für eine Direktverrechnung soll zukünftig sein, dass „das verwendete Werk ausschließlich für die konkrete Nutzung als Telefonwarteschleife geschaffen wurde und keine Abrechnungen in den Sparten R und M erhält“. Wir fragen uns: Warum sollte es keine Direktverrechnung für ein Werk geben, wenn nachweislich für die Nutzung dieses Werkes eine konkrete Vergütung gezahlt worden ist? Kritisch prüfen und ggf. ablehnen!

Über diese und natürlich alle weiteren Anträge werden wir in unserer CC-Mitgliederversammlung am 7. April ab 16:00 Uhr diskutieren. Die GEMA hat übrigens zugesagt, Vertreter zu unserer Versammlung zu entsenden, um Fragen zu beantworten.

Wir freuen uns über zahlreiches Erscheinen!

Euer Vorstand

 

GEMA-Mitgliederversammlung – 07. Bis 09. April 2014

Hotel Estrel Sonnenallee 225 in 12057  Berlin

 

CC-Mitgliederversammlung 07. April 16 Uhr

Hotel Estrel Sonnenallee 225 in 12057 Berlin

Saal Paris