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Sehr geehrter Herr Dr. Heker,

zu der den GEMA-Mitgliedern per Mail zugegangenen „Mitgliederinformation“ vom 12. Dezember haben wir folgende Fragen und Anmerkungen:

  1. Ordentliche Mitgliedschaft, Gremienzugehörigkeit

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass die GEMA Verleger nicht mehr pauschal an den Ausschüttungen beteiligen darf. Aus diesem Grund sollen nun Verleger und Urheber (von der GEMA vorformulierte) Beteiligungsvereinbarungen schließen, um rückwirkend und für die Zukunft eine Beteiligung der Verleger zu ermöglichen. Ob oder in welchem Umfang es solche Beteiligungsvereinbarungen für sämtliche in Frage kommenden Werke geben wird, ist derzeit naturgemäß nicht bekannt. Wir gehen davon aus, dass für Werke, für welche die Verleger eine solche Bestätigung nicht beibringen können, keine Verlegerbeteiligung erfolgt.

Daraus folgt, dass es möglicherweise Fälle gibt, in denen Verlage die ordentliche Mitgliedschaft auf Basis (aus heutiger Sicht) zu unrecht erfolgter Beteiligungen erlangt haben. Bisher wurde seitens der GEMA nicht beantwortet, wie mit der Teilnahme solcher Verlage in den Gremien der GEMA – Mitgliederversammlung, Ausschüsse und Kommissionen, Aufsichtsrat – zu verfahren ist.

 

Fragen:

Wie schätzt die GEMA diese Problematik ein? Werden solche Fälle im Zuge der Erfassung der Beteiligungsvereinbarungen erkannt? Wird in solchen Fällen der Ausschluss von Verlagen erfolgen? Sind ggf. gefasste Beschlüsse von Gremien der GEMA im Nachhinein unwirksam?

 

  1. Wertungsverfahren

Es steht zu vermuten, dass in zahlreichen Fällen eine nachträgliche Beteiligungsvereinbarung von Urheber und Verleger nicht zustande kommt. Das bedeutet, dass die Verlegerbeteiligungen für diese Werke rückwirkend als unrechtmäßig zu werten sind. Auf Basis solcher zu Unrecht erfolgter Ausschüttungen haben Verlage jedoch ggf. eine höhere Wertungsgruppe erlangt und sind in unrechtmäßiger Höhe am Wertungsverfahren beteiligt worden.

 

Fragen:

Erfasst die GEMA diese Fälle? Wird die GEMA ggf. Zurückstufungen (Wertungsgruppe) und Rückverrechnungen vornehmen?

 

  1. Spätere Ausschüttungstermine 2017

Unstrittig sind die Urheberanteile an sämtlichen Werken. Trotzdem kündigt die GEMA an, die Zahlungstermine für alle Berechtigten (also auch Komponisten und Textdichter) zum 1.April 2017 und 1. Juli 2017 um jeweils zwei Monate zu verschieben. Wir geben zu bedenken, dass die Ausschüttung zum 1. Juli (unter anderem) für TV-Auftragskomponisten den wesentlichen Teil ihres Jahreseinkommens ausmacht. Die Verschiebung des Zahlungstermins ist für sie mit teils erheblichen finanziellen Problemen verbunden. Außerdem weisen wir darauf hin, dass es sich in zahlreichen Fällen um unverlegte Werke handelt (Manuskript), für die keine Beteiligungs­vereinbarung vorgelegt werden muss.

 

Fragen:

Wird es – bzw.: in welcher Form wird es – die Möglichkeit für GEMA-Mitglieder geben, einen Vorschuss zu den regulären Zahlungsterminen zu bekommen?

In welcher Höhe wird dieser Vorschuss gewährt?

 

Der Composers Club protestiert ausdrücklich gegen die zweimonatigen Verschiebungen der Zahlungstermine zum 1.April 2017 und 1. Juli 2017. Wir erkennen an, dass die Erfassung der eingegangenen Beteiligungsvereinbarungen einen erhöhten Aufwand für die Verwaltung der GEMA und somit ggf. einen höheren Zeitbedarf bedeutet. Aus unserer Sicht ist jedoch nicht einzusehen, dass die völlig unstrittigen Urheberanteile ebenfalls zwei Monate später ausgeschüttet werden sollen. Dies gilt insbesondere für die zahlreichen Fälle unterlegter Werke. Wir fordern die GEMA hiermit auf, ihren Beschluss dahingehend abzuändern, dass alle Urheberanteile auch zukünftig zu den festgelegten Zahlungsterminen ausgeschüttet werden.

Mit der Bitte um Beantwortung bis zum 22. Dezember

und den besten Grüßen

Ihr Composers Club

– der Vorstand –