Composers-Club e.V.

     Newsletter Newsletter 2003
Newsletter 2003
März 2003

GEMA: Verhandlungen über Absenkung der Vergütung für TV-Spots gehen in die nächste Runde

Liebe Mitglieder,

wie bereits im November mitgeteilt, war es bisher bei den Verhandlungen in der erweiterten Verteilungsplankommission zu keinem Ergebnis gekommen. Die Gegenseite lehnte unser Kompromissangebot kategorisch ab und forderte ihrerseits eine Absenkung der Vergütung für TV-Werbespots um 50 %. Mittlerweile ist sogar die Rede von einer Reduzierung auf ein Drittel (!).

Um die Chance auf ein Verhandlungsergebnis innerhalb der Komponistenkurie zu wahren, lud der CC am 3. Dezember die Komponistenvertreter im Aufsichtsrat Prof. Christian Bruhn, Prof. Harald Banter, Prof. Siegfried Matthus und Karl-Heinz Wahren zu einer Gesprächsrunde in die Generaldirektion der GEMA in München ein. Der CC wurde vertreten durch: John Groves, Jörg Evers, Dr. Ralf Weigand, Klaus Doldinger, Prof. Gottfried Böttger und Christian Wilckens, der die Sitzung leitete. Von Seiten der GEMA nahmen Prof. Kreile und Prof. Karbaum teil.

Anders als in der Sitzung der erweiterten Verteilungsplankommission kam es hier nach zähem Ringen erstmals zu einem Kompromiss: Für die „klassische“ Werbung, also normale Produkt-Werbespots innerhalb des Werbeblocks, einigte man sich auf eine Deckelung bei 5.000 Abrechnungsminuten. Das würde bedeuten: Bis zu diesem Wert bliebe alles wie bisher (Koeff. 3 / Sparte TFS), ab 5.000 Abrechnungsminuten würde jedoch nur noch zu einem Drittel abgerechnet. Mit diesem Kompromiss ist für den CC sicherlich der Punkt des maximalen Entgegenkommens erreicht: Immerhin würde das Inkrafttreten dieser Regelung für viele Mitglieder empfindliche Einbußen bedeuten.

Ein schwieriges Thema ist und bleibt die Einordnung von Musik in der sog. Sendereigenwerbung. Aufgrund von Gerichtsurteilen zur Verwendung von bekannten Songs in Programmtrailern rechnet die GEMA Musik zu „Trailern für sendereigenes Programm“ sowie Tonsignete in der Sparte TFS Werbung ab. Diese Praxis ist, wie wir meinen, nicht mit dem GEMA-Verteilungsplan vereinbar, da es sich hier um Eigen- bzw. Auftragsproduktionen der Sender handelt. Man war sich einig, dass diese Werke (die übrigens die Spitzenplätze in der GEMA-Abrechnungsstatistik einnehmen) nicht in derselben Sparte abzurechnen sein sollten wie Musik zu Produktwerbespots. Anders als die Gegenseite ist der CC jedoch der Meinung, dass Musik in Sendereigenwerbungen unbedingt in der Sparte FS abzurechnen sein sollte, sodass eine Absenkung des Koeffizienten von 3 auf 1 teilweise mit dem Hinzukommen von VR-Anteil und Wertung ausgeglichen würde.

Das von uns ausgehandelte Deckelungsmodell wurde am Folgetag dem GEMA-Aufsichtsrat zur Diskussion vorgelegt. Hierbei soll es zwischen Befürwortern und Gegnern zu „tumultartigen“ Szenen gekommen sein. Unsere Bereitschaft, freiwillig auf einen deutlichen Teil unseres Einkommens zu verzichten, wird offenbar von den altbekannten „Hardlinern“ der Gegenseite nicht gewürdigt. Diese beharren vielmehr auf ihren Maximalforderungen. Es ist also damit zu rechnen, dass es bei der GEMA-Mitgliederversammlung 23. - 25. Juni in München neben dem Kompromissantrag der Komponisten einen sehr viel weiter gehenden Antrag der Gegenseite geben wird, gegen den wir uns - mit maximaler Stimmanzahl - zur Wehr werden setzen müssen.

Euer Vorstand

 
Mai 2003

GEMA: Erneuter Angriff auf die Werbemusik

Liebe Mitglieder,

eigentlich waren wir nach den Verhandlungen im Dezember ganz guter Hoffnung: Der erreichte Kompromiss hätte trotz weitestgehender Zugeständnisse des CC doch wenigstens so etwas wie Ruhe und Planungssicherheit für die Werbekomponisten gebracht.

Mit dieser Ruhe ist es jetzt erst einmal vorbei: In einem Interview mit dem „Musikmarkt“ (Ausgabe 14/2003) anlässlich des hundertjährigen GEMA-Jubiläums schlägt GEMA-Aufsichtsratsvorsitzender Prof. Christian Bruhn altbekannte Töne an:

- „ ... Das Geschäft war früher jedenfalls viel einfacher. Jetzt ist es ausgesprochen kompliziert. Allein die verschiedenen Medien, die ganzen privaten Rundfunkanstalten, die übermäßig häufig gesendete Werbung, die nach wie vor so abgerechnet wird, als wenn es Unterhaltungs- musik wäre. Die Werbemusik nimmt dem eigentlichen Musiktopf viel Geld weg.“

- „ ... Wenn wir z.B. meinen, dass die Werbemusik durch die unablässigen Wiederholungen bei den Privaten ein zu großes Stück vom Kuchen erhält, und wir wollen das ändern, dann kommen 100 Werbekomponisten und verhindern mit einer Sperrminorität diese Änderung. Da kann man nichts machen. Das ist Demokratie.“

Den sachlichen Inhalt dieser Aussagen kommentieren wir wie folgt:

  • Auch Werbemusik ist noch immer „Unterhaltungsmusik“ und wird, anders als behauptet, natürlich anders abgerechnet als andere Sparten. Nämlich ohne VR-Anteil und Wertung.
  • Die Ausschüttungssumme aller TV-Spots wurde künstlich erhöht, weil die GEMA Programmtrailer und Senderkennungen als Werbung abrechnet.
  • Nicht nur die Werbekomponisten, auch viele andere Komponisten haben alle bisherigen Anträge zur Reduzierung des Koeffizienten für Werbung abgelehnt, weil sie eine Umverteilung zugunsten anderer Sparten für unangemessen und ungerecht hielten.

Anstatt anzuerkennen, dass die Werbekomponisten bereit sind, auf einen deutlichen Teil ihres Einkommens zu verzichten, torpediert Christian Bruhn öffentlich den (unter anderem auch von ihm selbst ausgehandelten) gemeinsamen Antrag von Aufsichtsrat und CC. Damit jedoch nicht genug: Er ermutigt seine Aufsichtsratskollegen ausdrücklich, ihre ursprünglichen Maximalforderungen weiter zu verfolgen. So heißt es in dem uns offiziell zugegangenen „Protokollentwurf über die Sitzung des Aufsichtsrats am 12./13. März 2003“:

- „Herr Prof. Bruhn macht darauf aufmerksam, dass dieser gemeinsame Minimalkompromiss von Aufsichtsrat und Vorstand (Anm.: gemeint ist der mit dem CC ausgehandelte Antrag) jedoch kein Aufsichtsratsmitglied daran hindere, einen weitergehenden Antrag zu stellen.“

Soviel zum Thema Planungssicherheit. Somit wird die GEMA-Mitgliederversammlung 23. - 25. Juni in München zum absoluten Pflichttermin.

Euer Vorstand

 
Mai 2003

Achtung: Nun doch Reduzierung für TV-Werbemusik auf ein Drittel geplant!

Liebe Mitglieder,

leider gibt es sehr schlechte Nachrichten: Bei der GEMA-Mitgliederversammlung im Juni wird es neben dem vom CC ausgehandelten Kompromissantrag einen zweiten, für uns brandgefährlichen Antrag geben.

Dieser Antrag sieht vor, dass der Koeffizient für Werbemusik generell von 3 auf 1 abgesenkt wird. Außerdem sollen nachts gesendete Werbespots nochmals gedrittelt werden, was einer Reduzierung auf ein Neuntel (!) entspricht.

Da TV-Werbemusik keinen VR-Anteil und keine Wertung bekommt, bedeutet ein Koeffizient 1 für Werbemusik, verglichen mit Musik des sendereigenen Programms, einen effektiven Koeffizient 0,5.

Besonders enttäuschend ist, dass der Antrag unter anderem von Christian Bruhn und Harald Banter gestellt wird, also ausgerechnet von denen, die mit uns bereits den Kompromissantrag ausgehandelt hatten. Immerhin sind wir vor einem Jahr an den Verhandlungstisch gebeten worden, um jetzt zu erfahren, dass es von vornherein gar keinen Kompromiss geben sollte.

Noch einmal: Die Annahme dieses Antrags würde für jeden Werbekomponisten eine Reduzierung seiner GEMA-Einnahmen um mindestens 66 Prozent bedeuten!

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Regelung für viele Werbekomponisten das wirtschaftliche Aus bedeuten würde. Wir bitten daher auch alle anderen Komponisten, unbedingt nach München zu fahren und ihren Kollegen bei der Abstimmung zur Seite zu stehen.

Weitere Informationen sowie Hilfe bei Hotelbuchungen bekommt Ihr bei Eva Bekker von der CC-Geschäftsstelle unter Tel. 04745 / 931 594.

Euer Vorstand

GEMA-Mitgliederversammlung 23. - 25. Juni 2003
Hotel Hilton München Park
Am Tucherpark 7, 80538 München

 
Juni 2003

Anträge zur GEMA-Mitgliederversammlung liegen vor

Liebe Mitglieder,

leider bestätigen sich die Informationen, die wir Euch im Vorwege gegeben haben. Hier stellen wir Euch ein paar besonders brisante Tagesordnungspunkte vor:

Wahlen zum GEMA-Aufsichtsrat: Wie sich gezeigt hat, ist eine kompetente und mutige Vertretung unserer Interessen im Aufsichtsrat unerlässlich. Wir sollten daher unbedingt so zahlreich wie möglich unsere CC-Kandidaten unterstützen.

Antr. 26 a)+b):
Tägliche Sendungen z.B. Fernsehfilm, Sport- und Info-Serien (5 x wöchentlich):
Koeffizient sinkt von 2 auf 1 (d.h. Kürzung um 50 %), Deckelung ab 5.000
Abrechnungsminuten auf ein Zehntel
TV-Werbespots: Koeffizient sinkt von 3 auf 1 (d.h. Kürzung um 67 %),
Deckelung ab 5.000 Abrechnungsminuten auf ein Zehntel
Radio-Jingles: Deckelung ab 5.000 Abrechnungsminuten auf ein Zehntel
Sämtliche TV-Musik: Nachtabsenkung zwischen 1.00 Uhr und 5.30 Uhr auf 2/3

Aus folgenden Gründen empfehlen wir dringend, diesen Antrag abzulehnen:

  • Gesamte Bereiche lebendiger Musikkultur wären bei Annahme in ihrer Existenz bedroht.
  • Es sind bei täglichen Sendungen sowie Werbespots sämtliche Werke betroffen, also auch solche, die ihren Komponisten keine hohen Ausschüttungen einbringen.
  • Eine Deckelung ab 5.000 Abrechnungsminuten auf ein Zehntel (!) ist völlig unangemessen.
  • Ein einseitiger Nachtabzug für das Fernsehen, nicht aber für das Radio, ist ungerecht.
  • Jedes Jahr subventionieren die Einnahmen aus dem Fernsehbereich die Ausschüttungen im Radiobereich in mehrstelliger Millionenhöhe. Eine Reduzierung der Fernsehausschüttung würde diese ungerechte Umverteilung noch verstärken.
  • Die Begründung zum Antrag ist irreführend: Es entsteht der Eindruck, TV-Werbemusik bekäme die gleiche Vergütungshöhe wie die Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen, die ebenfalls mit Koeffizient 3 abgerechnet wird. Richtig ist jedoch, dass der Koeffizient 3 für TV-Werbemusik aufgrund des Fehlens von VR-Drittel und Wertung effektiv nur einem Koeffizient von ca. 1,5 entspricht.

Bezeichnend ist, dass der Antrag von 38 Verlagen (davon 17 Sikorski-Verlage und 16 Gerig-Verlage) unterschrieben wurde.

Antr. 31: Hierbei handelt es sich um den Kompromissantrag zum Thema TV-Werbespots, an dem auch der CC mitgewirkt hat. Er sieht eine Deckelung ab 5.000 Abr.min. auf ein Drittel (ab 10.000 auf 1/10) sowie eine Absenkung des Koeffizienten für Sendereigenwerbungen, Direct Response, Erotik-Telefondienste, Teleshopping sowie Dauerwerbesendungen auf 1 vor. In der Begründung wird klargestellt, dass Sendereigenwerbungen in der Sparte FS (d.h. mit VR-Anteil) abzurechnen sind.
Was uns zum Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings nicht bekannt war: Ohne uns darüber zu informieren, stellten die Vertreter der Gegenseite gleichzeitig den weitergehenden o.g. Antrag Nr. 26!

Leider müssen wir wohl damit rechnen, bei der GEMA-Mitgliederversammlung am 23. - 25. Juni in München noch weitere böse Überraschungen zu erleben.

Euer Vorstand

 
Juli 2003

Bericht von der GEMA-Mitgliederversammlung und der CC-Jahresversammlung im Juni 2003

Liebe CC-Mitglieder,

die diesjährige Versammlung hat es deutlich gezeigt: Der CC Composers Club ist inzwischen zu einer von allen Seiten ernstzunehmenden Größe in der Vertretung der legitimen Interessen seiner Mitglieder geworden.

So konnte der für viele CC-Mitglieder existenzbedrohende Antrag Nr.26a/b mit deutlicher Mehrheit abgelehnt und statt dessen der zwischen dem CC und der GEMA ausgehandelte Kompromissantrag Nr.31 angenommen werden.

Ein für den CC sensationelles Ergebnis brachte die Aufsichtsrats-Wahl. Gewählt wurden (in alphabetischer Reihenfolge) Prof. Gottfried Böttger (CC), Christian Bruhn, Klaus Doldinger (CC), Jörg Evers (CC), Prof.Dr. Enjott Schneider (CC) und Dr. Ralf Weigand (CC); als Stellvertreter wurden Wolfgang Rihm und Prof. Manfred Schoof (CC) gewählt.
Im Wertungsausschuss wird weiterhin Dr.Rainer Fabich (CC) aktiv sein.
Im Werkausschuss ist Jochen Schmidt-Hambrock (CC) als Stellvertreter mit von der Partie.

Unser Glückwunsch an alle Gewählten und natürlich ein Dank dafür, dass sie sich für diese zeitaufwändige Aufgabe zur Verfügung gestellt haben.

Die CC-Mitglieder-Versammlung war in diesem Jahr recht gut besucht, immerhin 61 Mitglieder fanden in den 15.Stock des Hilton. Es wurde zunächst der 'bürokratische Teil' abgehandelt. Reinhard Besser berichtete von der finanziellen Situation des Vereins. So wurden im letzten Jahr ca. 4000 € mehr ausgegeben als Einnahmen zu verzeichnen waren. Aus Überschüssen vergangener Jahre ließ sich dieser Betrag jedoch abdecken. Für das laufende Jahr ist ebenfalls ein Minus prognostiziert, das wohl auch noch aus Rücklagen beglichen werden kann. Dann wird eventuell eine Spendenaktion notwendig.
Im Anschluss wurde über die Aktivitäten des CC 2002/2003 berichtet: Ermittlung angemessener Tarife für Auftragskomponisten, Verhandlungen mit Spot Control, Münchener Medientage, Hamburger Filmfest u.a., bevor eine ausgedehnte Debatte zu den GEMA-Anträgen begann. Alles in allem war die Versammlung gekennzeichnet durch konzentrierte und konstruktive Zusammenarbeit der Mitglieder.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

 
August 2003

NL Spot Control

Liebe CC-Mitglieder,

wie bekannt ist, hat die Firma Spot-Control urheberrechtlich geschütztes Material von CC Mitgliedern über ihre Internet Seite zum Verkauf angeboten.

Nachdem Spot Control zunächst der Meinung war, es liege keine Rechtsverletzung vor, hatte Reinhard Besser Klage eingereicht. Es kam zu intensiven, außergerichtlichen Gesprächen und Verhandlungen, die im Ergebnis nun zu einem Mustervertrag geführt haben. Alle interessierten CC-Mitglieder können diesen Vertrag mit Spot- Control abschließen.

Im Einzelnen beinhaltet er folgende Punkte:
Das CC Mitglied stellt der Fa. Spot-Control die Nutzungsrechte an seiner Komposition/Produktion während der Vertragslaufzeit nonexklusiv zur Verfügung. Spot-Control darf die Werke ausschließlich auf auf der Website www.spot-control.de verwenden.
Das CC-Mitglied erteilt Spot-Control die Genehmigung, die vertragsgegenständlichen Werke in Einheit mit dem entsprechenden Werbespot auf der Internet Site einzustellen, zu nutzen, zu veröffentlichen, zu streamen, zum Download bereitzuhalten sowie auf Tonträger (CD-ROM ) zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Im Gegenzug erhält das CC-Mitglied von Spot-Control die Schaltdaten der betreffenden Spots zur Kontrolle seiner GEMA-Abrechnung zum Sonderpreis in Höhe von 8 Eurocent pro Schaltdatum.

Die betreffenden Werbespots können als Videofile zum Sonderpreis von EUR 5,-- bezogen werden (wichtig, wenn ich z.B. nachprüfen will, unter welchen Spots meine Musik liegt). Diese Videofiles dürfen darüberhinaus zu eigenen Promotionzwecken (z.B. auf der Internetseite des CC Mitglieds) verwendet werden (sofern alle anderen Rechte, die nicht bei Spot-Control liegen, geklärt sind, z.B. GEMA usw.)

Außerdem erhält das CC Mitglied an jedem von Spot-Control verkauften Werbespot (CD-ROM oder als Download) eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 20 % ab dem 26ten verkauften Spot. Die erste Bestellung/Anfrage läuft zentral über die CC-Geschäftsstelle.

Spot-Control hat bestätigt, dass sie die für diese Nutzung im Internet und für den Verkauf anfallenden GEMA Gebühren abführt.

Interessierte Mitglieder können den Vertrag bei der Geschäftsstelle zu einem Unkostenbeitrag von EUR 50,-- anfordern. Dieser Beitrag dient zum teilweisen Ausgleich der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

 
September 2003

NL Online-Tarife der GEMA

Liebe CC-Mitglieder,

wir hatten zuletzt im Newsletter 12/2002 von der Problematik berichtet, dass auf Grund der GEMA-Tarife VR-W 1 (Nutzung in Websites zu Präsentationszwecken) und VR-W 2 (Nutzung in Websites mit Electronic Commerce) für Musik-Streaming im Internet Kompositionsaufträge in diesem wichtigen Markt fast ausschließlich an GEMA-freie Komponisten vergeben werden.

Von der "Mitglieder-Fachkommission Online", der von Seiten des CC Prof. Gottfried Böttger, Jörg Evers, Wilbert Hirsch, Jochen Schmidt-Hambrock, Dr. Ralf Weigand und Christian Wilckens angehörten, war angeregt worden, bis zur Realisierung des endgültigen Zieles eines Provider-Inkasso diese Tarife anzupassen, um die GEMA- (und damit CC-) Autoren nicht weiter von diesem wachstumsträchtigen Segment auszugrenzen.

Die überarbeiteten Tarife sind nun seit Anfang des Jahres gültig und abzurufen unter http://www.gema.de/kunden/direktion_industrie/tarife/.

Neben der rein kostenmäßigen Anpassung sind zwei weitere wesentliche Änderungen hervorzuheben:

  • Als Berechnungsbasis wurde die "Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung" definiert, also anstatt der reinen "hits" einer Page die tatsächlich musiknutzungsrelevanten Zugriffe.
  • Der Werkbegriff wurde praxisnäher festgelegt: "Als jeweils ein Werk im Sinne der vorstehenden Abschnitte II, III, IV und V gelten auch Einzelwerkteile, die als Einheit beabsichtigt sind, bis zu einer Spieldauer von 5 Minuten." So können also beispielsweise verschiedene Unterversionen, Loops und ID's einer Webpage-Illustrationsmusik als ein Werk angesehen und entsprechend bei der Berechnung nach Tarif berücksichtigt werden.

Diese Änderungen sind ein wichtiger Schritt bei den Bemühungen, Musik von GEMA-Autoren im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang für die Nutzer attraktiv zu positionieren.

Im Rahmen der Fachkommission war vom CC auch angeregt worden, die Änderung und Vereinfachung der Tarife bei den entsprechenden Zielgruppen (Werbe- und Onlineagenturen, Dienstleister im Multimediabereich) angemessen zu kommunizieren.

Das Resultat dieser gemeinsamen Überlegungen ist die Aktion "Let the music play" der GEMA mit Entwicklung der Website http://www.gema.de/multimedia, auf der alle relevanten Schritte zur Lizenzierung von Musiknutzungen im Multimediabereich erläutert werden, sowie weiteren Präsentations- und Mailingaktionen.

Über den Online-Bereich hinaus wurde ein weiteres Tarif-Thema in Angriff genommen:

die Vergütungen für Musik zu Computer-Spielen, bei denen bislang ebenso fast ausschließlich GEMA-freie oder durch Buy-Out im Ausland lizenzierte Musik verwendet wird. Bei den hierzu derzeit stattfindenden Expertengesprächen ist der CC durch Dr. Ralf Weigand vertreten, und es scheint sich dort eine Lösung abzuzeichnen, die in eine neue Rahmenvereinbarung zwischen dem Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland (VUD) und der GEMA münden könnte.

Diese Rahmenvereinbarung würde es Game-Publishern und -Herstellern zukünftig erleichtern, GEMA-lizenzierte Musik einzusetzen, die speziell für diesen Zweck in Auftrag gegeben bzw. aus Musiklibraries übernommen wird.

Wir sind also an diversen Fronten aktiv, um unseren Mitgliedern auch in einem für Autoren immer kompetitiver und schwieriger sich darstellenden Marktumfeld Arbeitsfelder zu akzeptablen Bedingungen zu sichern.

Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang auch einmal die wirklich kooperative und fruchtbare Zusammenarbeit mit der Verwaltung der sonst so viel geschmähten GEMA; dies macht Hoffnung für unser Ziel, an dieser Schnittstelle zwischen Kreativität und Rechtverwertung in den nächsten Jahren zahlreiche weitere Verbesserungen zu erreichen!

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

 
Oktober 2003

CC bei den Münchener Medientagen

Liebe CC-Mitglieder,

der Composers Club veranstaltet im Rahmen der Münchener Medientage 2003 eine Podiumsdiskussion zum Thema:

Musikverlage in der Filmproduktion:

Dienstleister oder Trittbrettfahrer?

Freitag, 24.10.03, 10:00 Uhr

ICM - Internationales Congress Center München, Messegelände

Wie der Titel bereits verrät, beinhalten das Thema der Veranstaltung ebenso wie die Zusam-mensetzung des Podiums reichlich Zündstoff für eine spannende Diskussion:

Begrüßung und Einführung

  • Dr. Rainer Fabich, Komponist, Dozent, Vorstandsmitglied CC, München

Podiumsdiskussion

  • Curt Cress, Musiker, Präsident F.A.M.E., München
  • Jörg Evers, Komponist, GEMA-Aufsichtsrat, Vorstandsmitglied CC, München
  • Mario Lauer, Leiter Musikredaktion Fernsehfilm/Spielfilm, ZDF, Mainz
  • Hans Mai, Copyright-Manager, Melodie der Welt, Frankfurt a.M.
  • Dr. Rolf Moser, Geschäftsführer Bavaria Sonor, München
  • Prof. Dr. Wilhelm Nordemann, RA, Justitiar Deutscher Komponistenverband, Berlin

Moderation

  • Klaus Doldinger, Musiker und Komponist, GEMA-Aufsichtsrat, Icking

Weitere Infos unter:

http://www.medientage-muenchen.de

Der Zutritt zu unserer Veranstaltung ist mit einem kostenfreien Ticket möglich. Es wird vor Ort im ICM vom Akkreditierungsbüro ausgegeben.

Bitte haltet Euch den Termin frei und besucht unsere Veranstaltung.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

 
November 2003

Angriffe gegen den CC

Liebe CC-Mitglieder,

wer geglaubt hat, dass nach der bei der letzten GEMA-Mitgliederversammlung beschlossenen Kompromisslösung endlich Ruhe eingekehrt ist, wird nun leider enttäuscht:

Karl-Heinz Wahren, E-Komponist, im Sommer abgewählter GEMA-Aufsichtsrat und (noch immer) DKV-Präsident, hat in der aktuellen Ausgabe der DKV-Verbandszeitschrift "Informationen" (hier ist er gleichzeitig Chefredakteur) einen Leitartikel veröffentlicht, den wir Euch nicht vorenthalten möchten.

Es steht außer Zweifel, dass wir die hier gemachten Behauptungen und Angriffe gegen uns öffentlich richtigstellen und kommentieren werden. Damit wir die Angelegenheit jedoch schon jetzt bei unseren anstehenden Sektions-meetings diskutieren können, schicken wir Euch hier vorab schon einmal den Wortlaut.

Leider ist der Artikel im Internet nicht mehr verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

 
Dezember 2003

Das Jahr 2003

Liebe Mitglieder des CC Composers Club,

ja, es ist schon wieder soweit: Das Jahr geht zuende, Zeit für den Rückblick! Das Jahr 2003 brachte wieder allerhand Arbeit aber ebenfalls Überraschungen für den CC mit sich.

Auch in diesem Jahr blieb das Thema Zwangsinverlagnahme ein großes Problem. Der CC ist bemüht, diesen Missstand zu beseitigen. Es gab dazu viele Gespräche, unter anderem auch mit der GEMA, um zum einen zu verhindern, dass immer mehr Filmproduktionen sich auf diese Weise einen Teil der Produktionskosten sozusagen durch die Hintertür zurückholen, zum anderen, um unseren Mitgliedern klare Hilfestellung und Argumente an die Hand geben zu können, damit diese unbeschadet ein solches Ansinnen seitens der Produktionsfirmen ablehnen können. Hier seid Ihr nochmals aufgefordert, Euch an den CC zu wenden, wenn Ihr derartige Probleme habt. Das Endziel ist natürlich, dass dieser "neue Brauch" vollständig abgeschafft wird.

Nachdem noch im Dezember 2002 in der erweiterten Verteilungsplankommisson ein Kompromissantrag zum Thema Werbemusik zwischen der GEMA, dem Aufsichtsrat und Vertretern des CC ausgehandelt worden war, pfiffen es schon im Mai die Spatzen von den Dächern: Es solle nun doch ein Antrag auf Absenkung der Ausschüttung für Werbung auf ein Drittel geben. Die Verwunderung aber auch die Enttäuschung über diese Neuigkeiten war groß, hatten sich doch Befürworter des neuen Antrags zuvor nach langen Verhandlungen für den vom CC erarbeiteten Kompromissantrag ausgesprochen.

Zeitgleich wurde in den GEMA-Nachrichten ein Artikel von Prof. Christian Bruhn veröffentlicht, der leider sehr einseitig und stellenweise sachlich unkorrekt Position gegen Werbekomponisten bezog. Der CC nahm öffentlich dazu Stellung und berichtigte die unwahren Behauptungen.

Im Juni fand dann schließlich die GEMA-Mitgliederversammlung in München statt, damit einher ging unsere jährliche Hauptversammlung. Diese war außerordentlich gut besucht, es wurde konzentriert und konstruktiv diskutiert.

Die in diesem Jahr wieder anstehenden Aufsichtsratswahlen brachten eine Überraschung, zugleich waren sie Bestätigung für die ausgezeichnete Arbeit des CC: In den neuen Aufsichtsrat wurden fünf Komponisten (von insgesamt sechs AR-Mitgliedern) aus den Reihen des CC gewählt, bei den beiden Vertretern ist ebenfalls ein CC-Mitglied dabei. Auch im Wertungsausschuss und im Werkausschuss sprachen die GEMA-Mitglieder jeweils einem CC-ler ihr Vertrauen aus. An dieser Stelle sei noch einmal allen, die sich zur Wahl gestellt und dieses Amt angenommen haben, herzlich gedankt - und natürlich auch noch einmal Glückwunsch an alle.

Nach ziemlich langen anwaltlichen Verhandlungen kam der CC im Sommer mit der Firma Spot Control zu einer Einigung. Inzwischen nutzen schon viele CCler den ausgehandelten Vertrag, um die Sendungen ihrer Musiken zu recherchieren.

Im September fand in Hamburg wieder das Filmfest statt. Leider war der CC dieses Jahr nicht in der Lage, wie in der Vergangenheit eine Veranstaltung auf die Beine zu stellen, weil es die finanzielle Situation des Vereins nicht zuließ, eine Förderung seitens der Wirtschaftsbehörde konnte 2003 nicht gewährt werden.

Bei den Münchener Medientagen war der CC allerdings mit einer Podiumsdiskussion vertreten, bei der hochkarätige Teilnehmer über das Thema "Musikverlage in der Filmproduktion - Dienstleister oder Trittbrettfahrer?" und somit zum Problem der Zwangsinverlagnahme sprachen.

Im November gab es für die CCler eine weitere Überraschung, wenn auch keine angenehme: In der Informationsschrift des DKV erschien ein von Herrn Wahren, Vorsitzender des DKV, verfasster Artikel, der in ungerechtfertigter Weise den CC sowie den neugewählten Aufsichtsrat angriff und beide in ein schlechtes Licht zu setzen suchte. Die Reaktion der Mitglieder war überwältigend, ich erhielt viele erboste Kommentare zu dieser Ver-öffentlichung per E-Mail. Der Vorstand wird noch im Dezember zu den Vorwürfen und Ausführungen öffentlich Stellung beziehen.

Die Website des CC wird nun von der Geschäftsstelle aus betreut, d.h. Eure Edress-Änderungen oder unsere Newsletter können von nun an täglich hochgeladen werden. Der Grund dafür, dass wir diese Aufgabe nicht mehr wie bisher an einen 'Webmaster' abgeben, liegt wie auch andere Projekte, die nun auf Eis liegen, in den leeren Kassen des CC. Und das leitet schon auf den nächsten Punkt in diesem Jahresbericht über:

Unser letzter Newsletter (den meisten sicherlich noch in Erinnerung): Es ging ums liebe Geld. Hier möchte ich auch den Mitgliedern herzlich danken, die sich schon bereit erklärten und noch erklären werden, freiwillig zukünftig den doppelten Beitrag zu leisten.

Ich möchte an dieser Stelle gern noch einmal darauf hinweisen, dass die Vorstände des CC jegliche anfallenden Reisekosten aus eigener Tasche bezahlen. Auch investieren sie sehr viel Zeit in Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen auf ehrenamtlicher Basis. Dafür will ich ihnen an dieser Stelle danken.

Noch eine positive Zahl zum Abschluss: Der CC hat am 1.Dezember 2003 185 Mitglieder, eine Zahl, die sich sehen lassen kann!

Nun bleibt mir nur noch, Euch allen einen schönen Jahresausklang zu wünschen und zu hoffen, dass Ihr 2004 mehr Arbeit haben werdet, als Euch lieb ist!

Mit freundlichen und vorweihnachtlichen Grüßen

Eure
Eva Bekker

 
Dezember 2003

Prof. Dr. Wilhelm Nordemann: Ausführungen zum Thema "Zwangsinverlagnahme im Bereich der TV-Werbung" (November 2003)

Zusammenfassung

I.

Der Zweck einer vertraglichen Klausel, nach der es Pflicht des Komponisten ist, dem Auftraggeber auch die Inverlagnahme seines Werks im Musikverlag des Auftraggebers zu gestatten, besteht aus Sicht des Auftraggebers darin, sich 1/3 der GEMA- Tantiemen zu sichern, die ansonsten in voller Höhe dem Komponisten zustünden. Dem Auftraggeber fließen damit Einnahmen zu, die sonst nicht angefallen wären.

Die Aufgabe der Musikverlage ist in erster Linie, Noten herzustellen und zu vertreiben, §§ 1, 14 VerlG. Zusätzlich können dem Verleger noch Rechte zur bühnenmäßigen Aufführung musikdramatischer Werke (z.B. Opern), das Senderecht an Bühnenwerken und anderen nicht mit der Musik verbundenen Werken, bestimmte Bearbeitungsrechte wie die Textübersetzung und die Verfilmung eingeräumt werden. Nicht eingeräumt werden können dem Verlag die Rechte, die die Komponisten regelmäßig schon der GEMA aufgrund von Wahrnehmungsverträgen eingeräumt haben. Hierzu gehören die wichtigsten Aufführungs- und Senderechte für die Komposition als solche sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte (z.B. Schallplattenaufnahmen). Allerdings ist der Verleger im Hinblick auf die Rechte, die durch die GEMA wahrgenommen werden, verpflichtet, eine möglichst umfangreiche Verwertung durch die GEMA zu fördern. Das geschieht vor allem durch ständigen Kontakt zu den Programmgestaltern der Rundfunksender, damit das verlegte Werk möglichst oft gespielt wird. Größere Verleger machen auch oft "Sendereisen" zu diesem Zweck. Daneben versucht jeder Verleger, die Verbreitung ihm anvertrauter Werke über die Tonträgerindustrie zu fördern. Verlagsverträge werden heutzutage de facto nur noch in Verbindung mit einer Plattenproduktion abgeschlossen. Dies gilt vor allem für die sog. U-Musik.

Erst durch diese Tätigkeiten des Verlegers werden dem Komponisten so die eigentlichen, d.h. die allein relevanten Einnahmen über die GEMA beschafft. In diesen Fällen, in denen der Verleger maßgeblich dazu beiträgt, daß das vom Komponisten geschaffene Werk erst lohnend verwertet werden kann, ist auch eine Beteiligung an den GEMA- Einnahmen gerechtfertigt.

Bei Kompositionen von Musik, die für Werbefilme bestimmt ist, macht eine derartige Einräumung von Verlagsrechten in aller Regel aber keinen Sinn. Diese Musik ist — von wenigen Ausnahmen abgesehen — nicht selbständig verwertbar. Dem Verleger ist es in diesen Fällen somit auch gar nicht möglich, das sogenannte Papiergeschäft der Notenherstellung und des Notenvertriebes zu betreiben oder über bestimmte Vermarktungsaktivitäten für GEMA-Einnahmen des Komponisten zu sorgen.

II.

Soweit Komponisten durch vertragliche Klauseln zum Abschluß eines Musikverlagsvertrages verpflichtet werden, sind diese Klauseln AGB- rechtlich unzulässig.

Zunächst einmal unterliegen solche Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung nach § 307 Abs. 3 BGB, denn Gegenstand des Vertrages zwischen Komponist und Auftraggeber ist regelmäßig die Verpflichtung des Komponisten zur Komposition des Musikwerks, sowie die Übertragung der Nutzungsrechte hieran an den Auftraggeber. Die Klausel, nach der der Komponist sich zur Zwangsinverlagnahme verpflichtet, stellt demgegenüber nur eine Nebenabrede dar.

Vor allem ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist bei derartigen Klauseln gegeben. Nach dieser Regelung liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor, wenn die jeweilige vertragliche Klausel mit Grundsätzen der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Komponisten werden durch die Verpflichtung zu Inverlagnahme in unangemessener Weise benachteiligt. Das nach § § 11 und 15 ff. UrhG eingeräumte Recht des Komponisten, über die Verwertung seines Werkes frei zu bestimmen, wird ihm faktisch genommen, da ihm nur die beiden Möglichkeiten bleiben, entweder auf die wirtschaftliche Nutzung des Werkes völlig zu verzichten oder dem Vertragspartner einen Großteil der Verwertungsrechte nach dessen Wünschen zu übertragen. Dies wirkt umso schwerer, da der Komponist meist aus ökonomischen Gründen zum Vertragsschluß gezwungen ist und ihm auch nur ein enger Verhandlungsspielraum zusteht.

Derartige Klauseln verstoßen auch gegen das Prinzip, daß der Urheber stets angemessen an den Früchten seines Werkes zu beteiligen ist. Durch die Verpflichtung zum Abschluß eines Verlagsvertrages wird ihm ein wesentlicher Anteil der Früchte seines Werkes genommen. Der Komponist erhielte nach dem Verteilungsplan ohne Abschluß eines Verlagsvertrages 12/12 der GEMA- Anteile. Sobald indes der Verleger mit der Vervielfältigung und Verbreitung der Werke beauftragt wird, erhält dieser fortan 4/12 der GEMA- Anteile; dem Komponisten verbleiben nur noch 8/12 der Anteile.

Diese Verpflichtung verstößt auch gegen die Regelung des § 22 VerlG, die den grundsätzlichen Anspruch des Urhebers auf Zahlung eines Honorars für die Übertragung der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes an den Verleger normiert. Dieser Regelung liegt ebenfalls der Gedanke zugrunde, daß der Urheber stets an den Früchten seiner Arbeit zu beteiligen ist. Soweit der Komponist verpflichtet wird, daß er unentgeltlich die Verlagsrechte an den Verlag zu übertragen habe, würde dem Urheber eine wesentliche Verwertungsmöglichkeit genommen, ohne daß er eine adäquate Gegenleistung erhielte.

III.

Bei vertraglichen Klauseln, nach denen der Auftraggeber die Auftragserteilung von der Inverlagnahme seines Werkes im Musikverlag des Auftraggebers abhängig macht, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Regelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB vor. Nach dieser Regelung sind alle Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Unangemessenheit einer Regelung dann gegeben, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1993, 2738; BGH NJW- RR 1990, 1075).

Die Verpflichtung des Komponisten zum Abschluß eines Verlagsvertrages dient auch bei objektiver Betrachtung allein dazu, über eine Beteiligung an den GEMA- Anteilen die Produktion zu refinanzieren, ohne daß überhaupt die Bereitschaft zur verlegerischen Tätigkeit und damit einer Gegenleistung bestünde. Allein um des eigenen finanziellen Vorteils willen würden den Komponisten wesentliche Verwertungsmöglichkeiten genommen, ohne daß diese hierfür nennenswerte Gegenleistungen erhielten. Auch das Interesse des Komponisten an freier Disposition über die Verwertung seiner werke werden vernachlässigt, indem er bereits bei Abschluß des Kompositions- und Produktionsvertrages vom Auftraggeber dazu gezwungen wird, die Verlagsrechte einem Dritten einzuräumen.

IV.

Soweit der Komponist sich zur Zwangsinverlagnahme verpflichtet, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten, ist eine solche Klausel auch sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. In solchen Fällen liegt ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Auch eine verwerfliche Gesinnung des Auftraggebers kann hier ohne weiteres angenommen werden. Dies ist auch deshalb der Fall, weil der begünstigte Vertragsteil die wirtschaftlich schwächere Position des anderen teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt und sich gleichzeitig der Einsicht verschließt, daß der andere Teil sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt.

 
Dezember 2003

Achtung: Zwangsinverlagnahme jetzt auch in der Werbung!

Liebe CC-Mitglieder,

im Fernsehbereich müssen wir bereits seit längerem beobachten, dass Auftraggeber die Vergabe von Kompositionsaufträgen vom Abschluss eines Verlagsvertrages abhängig machen, wofür der Komponist in den meisten Fällen noch nicht einmal eine Gegenleistung erhält. Der Kampf gegen diese sogenannte "Zwangsinverlagnahme" ist ein zentrales Anliegen des Composers Club. (Wir berichteten über die vom CC veranstaltete Podiumsdiskussion unter dem Motto ,Musikverlage in der Filmproduktion - Dienstleister oder Trittbrettfahrer?' bei den diesjährigen Münchener Medientagen.) Nun sind offenbar auch einige Werbeagenturen auf die unselige Idee gekommen, sich an den eigentlich den Komponisten zustehenden GEMA-Tantiemen zu bereichern.

Ganz egal, ob Fernseh- oder Werbekomponist, für alle gilt gleichermaßen: Diese Art der erzwungenen Inverlagnahme, die rechtlich verboten ist und überdies auch von der GEMA geahndet werden kann, muss von keinem Komponist akzeptiert werden. Wir sollten unsere Kräfte bündeln und gemeinsam mit allen Mitteln gegen diese schwarzen Schafe vorgehen!

Prof. Dr. Wilhelm Nordemann, Justiziar des DKV und international anerkannter Urheberrechts-Experte (u.a. Mitglied im Sachverständigen-Gremium zur Novellierung des Deutschen Urheberrechts), ist in einem solchen Fall bereits erfolgreich gerichtlich gegen das ZDF vorgegangen, das sich daraufhin schriftlich verpflichtet hat, derartige Verträge nicht mehr abzuschließen. Prof. Nordemann hat kürzlich eine sehr bemerkenswerte und hilfreiche Stellungnahme abgegeben und ausdrücklich die Verbreitung seiner Ausführungen durch den Composers Club autorisiert. Diese könnt Ihr hier abrufen und als Argumentationshilfe zu Eurem eigenen Schutz verwenden.

Warum ist Zwangsinverlagnahme verboten? Hier nur einige Gründe:

  • Nach Deutschem Urhebergesetz hat der Komponist das Recht, über die Verwertung seines Werkes frei zu bestimmen.
  • Ein Verleger ist nach § 1 Verlagsgesetz zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf eigene Rechnung verpflichtet. Im Fernseh- und Werbebereich tut er das in aller Regel nicht.
  • Der Urheber hat grundsätzlich Anspruch auf Zahlung eines Honorars für die Übertragung seiner Rechte an den Verlag (§ 22 VerlG).
  • Vertragliche Klauseln, die eine Auftragsvergabe vom Abschluss eines Musikverlagsvertrages abhängig machen, sind AGB-rechtlich unzulässig.
  • Eine vertragliche Verpflichtung des Komponisten zur Zwangsinverlagnahme ohne Gegenleistung ist im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig.
  • Wer gegenüber der GEMA behauptet "Musikverleger" zu sein, ohne die dafür erforderliche Tätigkeit auszuüben, kann von der Verteilung ausgeschlossen werden. Die GEMA ist aus diesem Grund berechtigt den "Musikverleger" aufzufordern, den Nachweis seiner verlegerischen Tätigkeit zu erbringen. Diese verlegerische Tätigkeit erfordert unbedingt den Druck und Vertrieb von Noten der verlegten Werke.

Lasst Euch also nicht ins Bockshorn jagen und meldet uns unbedingt jeden Fall - gern auch anonym. Wir werden Euch nach Kräften zur Seite stehen und jeden Fall bei der GEMA melden.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand