GEMA-MitgliederversammlungLiebe Kollegen, bald ist es wieder soweit: Die GEMA-Mitgliederversammlung steht vor der Tür. Leider ist noch nicht bekannt, welche Anträge Aufsichtsrat und Vorstand stellen werden - es war im Vorwege nichts zu erfahren. Ein Grund mehr, skeptisch zu sein - und auf jeden Fall nach Berlin zu fahren, um gemeinsam das Schlimmste zu verhindern. Darüber hinaus hat der CC eigene Anträge gestellt, für die wir möglichst viele Stimmen brauchen: * Die vor 2 Jahren (leider) beschlossene Drittel-Absenkung für nachts im Fernsehen gesendete Musik soll endlich auch im Hörfunk eingeführt werden. * Wir wollen den Wortlaut sämtlicher gestellter Anträge 7 Wochen (anstatt wie bisher 3) vor der GEMA-Mitgliederversammlung erfahren, um uns zukünftig noch besser vorbereiten zu können. * Wir wollen Einzelaufstellungen, in denen der Sender, die angewandten Koeffizienten, das Sendedatum, die Sendezeit und die Sendelänge des Titels genannt werden - alles Daten, die der GEMA vorliegen, uns jedoch bisher nicht zugänglich waren. Dies soll uns helfen, unsere GEMA-Abrechnungen zu kontrollieren. * Für den Bereich der U-Musik (Live-Aufführungen) soll bereits ab DM 800,- Nettoeinzel-verrechnung erfolgen (bisher: DM 2.000,-). Und das Wichtigste: Wir möchten bei den anstehenden Wahlen einen Kandidaten aus unserer Mitte in den GEMA-Aufsichtsrat wählen. Es ist höchste Zeit, daß dort auch unsere Interessen vertreten werden. Alle hinfahren und mitstimmen! Es geht um Eure Interessen! GEMA-Mitgliederversammlung 3. - 5. Juli 2000 in Berlin Hotel InterContinental, Budapester Straße 2, 10787 Berlin Zimmerreservierung unter Tel. 030 / 26 02 - 1287 - 1289 Außerdem wird am Montag, den 3. Juli um 18.00 Uhr (ebenfalls im Hotel InterConti) die Jahreshauptversammlung des CC stattfinden. Ab 19.30 Uhr sind auch Nicht-Mitglieder herzlich willkommen. Ein wichtiges Thema ist die Diskussion der GEMA-Tagesordnung. Kommt bitte zahlreich! Euer CC-Vorstand |
Bericht von CC-Mitgliederversammlung und GEMA-Mitgliederversammlung 2000Liebe Kollegen, die CC-Mitgliederversammlung am 3. Juli fand, so empfanden wir es, in ausgesprochen freundschaftlicher und konstruktiver Atmosphäre statt. Es hat uns besonders gefreut, viele neue Mitglieder begrüssen zu dürfen und die Meinungen und Erfahrungen der verschiedenen Kollegen zu hören. Anwesend waren 34 Mitglieder. Auch das ist erfreulich, aber es ist klargeworden, dass es uns im nächsten Jahr gelingen muss, auch die übrigen Mitglieder zu mobilisieren, nicht erst am Dienstag zur GEMA-Versammlung anzureisen, sondern schon am Montag an der CC-Versammlung teilzunehmen. Immerhin sind mittlerweile annähernd 80 Komponisten Mitglied im CC! Der bisherige Vorstand (John Groves, Christian Wilckens, Reinhard Besser, Wilbert Hirsch, Lothar Brandes) wurde wiedergewählt. Darüber hinaus wurde der Vorstand um drei auf acht Mitglieder erweitert: Neu gewählt wurden Jörg Evers, Jochen Schmidt-Hambrock und Dr. Ralph Weigand. Ihr werdet uns sicherlich zustimmen: Der Verlauf der GEMA-Mitgliederversammlung war für den CC im Grossen und Ganzen sehr erfolgreich. Die von uns in den vergangenen Jahren vorgebrachten Argumente haben über die Grenzen des CC hinweg offensichtlich viele Kollegen überzeugt. So wurden gleich zwei (!) CC-Mitglieder als Vertreter der U-Komponisten in den Aufsichtsrat der GEMA gewählt. Herzlichen Glückwunsch an Jörg Evers und Gottfried Böttger! Andererseits ist es bedauerlich, dass die bisherige, wie wir meinen, ungerechte Aufteilung der Komponistenvertreter im GEMA-Aufsichtsrat (3 U-Komp./3 E-Komp.) trotz des Protests und gegen den Widerstand der CC-Mitglieder und vieler anderer Kollegen für weitere drei Jahre aufrechterhalten wird. Nicht hinnehmbar ist der hierdurch eingetretene Zustand, dass der viertplatzierte Kandidat der U-Komponisten, nämlich Klaus Doldinger, jetzt lediglich vertretender Aufsichtsrat ist, obwohl er weitaus mehr Stimmen als der Drittplatzierte der E-Komponisten, Prof. Matthus, erhalten hat. Glücklicherweise gelang es uns am Dienstag in der Versammlung der Komponistenkurie, eine Verlängerung der Drittelabsenkung für nächtliche TV-Musik (Antr. 30) zu verhindern, nachdem unser Antrag, die Verrechnung für nächtliche Hörfunkmusik ebenfalls um ein Drittel zu senken, abgelehnt worden war. Doch es kam, wie es kommen musste: Am Mittwoch wurde Wiederaufnahme der Diskussion beantragt und der Antrag 30 erneut abgestimmt. Viele Teilnehmer waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgereist, leider auch viele CC-Mitglieder. Denkbar knapp erreichten wir die für die Ablehnung des Antrags notwendige Sperrminorität von einem Drittel der noch anwesenden Komponisten. Vor dem Hintergrund, dass Textdichter und Verleger einer eigentlich gerechten Absenkung des (subventionierten!) Radiobereichs in absehbarer Zeit nicht zustimmen werden, ist dieser Abstimmungserfolg besonders wichtig. Dem Fernsehbereich ist eine weitere Schlechterstellung, gleich welcher Art, nicht zuzumuten. Abschliessend läßt sich sagen: Insgesamt können wir mit dem Ergebnis sehr zufrieden sein, aber wir haben auch gelernt, dass wir in den nächsten Jahren vieles besser machen müssen: Zum einen sollten wir unseren Auftritt in der GEMA-Versammlung weiter verbessern. Zum anderen müssen wir zukünftig während des CC-Meetings am Vortag unser gemeinsames Abstimmungsverhalten noch sorgfältiger vorbereiten. Aber das Wichtigste ist: Es muss uns gelingen, alle Kollegen, also auch diejenigen, die dieses Jahr - aus welchem Grund auch immer - nicht dabei waren, davon zu überzeugen, dass ihre Teilnahme - von der CC-Mitgliederversammlung bis zum offiziellen Ende der GEMA-Mitgliederversammlung - von existenzieller Wichtigkeit für jeden von uns ist. Euer CC-Vorstand |
GEMA-RundfaxLiebe Kollegen, auch in diesem Jahr subventionieren die Fernsehkomponisten das GEMA-Aufkommen ihrer Hörfunk-Kollegen erneut mit astronomischen Summen: Mehr als ein Drittel (!) des Betrages, der eigentlich der Fernsehmusik zustehen müßte, wird von der GEMA dem Radiotopf zugerechnet. Auf diese Weise wird für Radiomusik weit mehr vergütet, als überhaupt von der GEMA für diesen Bereich inkassiert wird. Dieser unhaltbare Mißstand, verursacht durch den gemeinsamen Minutenwert und die „Feinheiten" des Verteilungsplans, wird von Seiten des GEMA-Aufsichtsrats als „historisch gewachsen" gerechtfertigt. Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA haben bisher nichts gegen diese wohl krasseste Fehlentwicklung in der Verteilung getan; im Gegenteil: Sie haben wiederholt Anträge gestellt, die eine Schlechterstellung von Fernsehmusik zum Inhalt hatten. Eigentlich hatten wir vor, Euch noch rechtzeitig vor der in der nächsten Woche stattfindenden GEMA-Mitgliederversammlung die aktuellen Zahlen für 1999 zukommen zu lassen. Daher hatten wir bereits vor längerem die GEMA-Verwaltung um Herausgabe des Materials gebeten. Leider wurden wir trotz der Zusage des GEMA-Vorstands, uns die Zahlen zur Verfügung zu stellen, bisher immer wieder vertröstet. Zur Erinnerung: Im Jahr 1997 betrug die Subvention des Hörfunkaufkommens durch das Fernsehaufkommen mehr als 63 Millionen DM, Tendenz steigend! Wir erwarten daher gespannt die aktuellen Zahlen für 1999, vielleicht bekommen wir sie ja noch bis zur Mitgliederversammlung. Vor diesem Hintergrund sind die Abstimmungen über die Anträge 26 und 30 der GEMA-Tagesordnung besonders interessant: Unser Antrag 26, das Aufkommen für nachts gesendete Radiomusik um ein Drittel zu kürzen, wäre zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Sollte unser Antrag abgelehnt werden, sollten wir unbedingt gegen den Antrag 30 von Aufsichtsrat und Vorstand stimmen, denn dieser soll die vor zwei Jahren beschlossene (bis 2000 befristete) Drittel-Absenkung für nachts im Fernsehen gesendete Musik festschreiben. Wir können uns also auf eine spannende Auseinandersetzung gefasst machen. Bis Montag in Berlin! Euer CC-Vorstand GEMA-Mitgliederversammlung 3. - 5. Juli 2000 CC-Mitgliederversammlung 3. Juli 18.00 Uhr Hotel InterContinental, Budapester Straße 2, 10787 Berlin Zimmerreservierung unter Tel. 030 / 26 02 - 1287 - 1289 |
Alles wird gut: Neue CC-GeschäftsstelleLiebe Kollegen, in den vergangenen Monaten haben sich viele von Euch darüber beschwert, daß der CC schlecht zu erreichen war - und das zu Recht. Die Zeiten, in denen die Verwaltungsaufgaben unseres Vereins „so nebenbei" von einigen Vorstandsmitgliedern zu erledigen waren, sind erfreulicherweise vorbei. Eine schlagkräftige Interessensvertretung braucht eine stets gut informierte und zuverlässig erreichbare Geschäftsstelle. Daher sind wir froh, daß Eva Bekker, die übrigens jahrelang für Warner Chappell tätig war, diese Aufgabe ab sofort übernimmt. Notiert Euch bitte die neue Adresse: CC Composers Club e. V. Meckelstedter Straße 9 27624 Lintig Meckelstedt Tel./Fax: 04745 / 931 594 e-mail (in Kürze):
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Bei all denen, die sich darüber geärgert haben, daß sie uns nicht erreichen konnten, möchten wir uns auf diesem Wege nochmals entschuldigen - aller Anfang ist bekanntlich schwer (und teuer). Möglich wird diese Verbesserung durch die - erfreulicherweise - stetig steigende Zahl der Mitglieder (mittlerweile über 70!) sowie die Spenden einzelner Kollegen. Wir hoffen, nun auch den letzten Unentschlossenen davon überzeugen zu können, unserem Verein beizutreten, denn: Gemeinsam können wir unsere Interessen am besten vertreten - das hat das bisher Erreichte sicherlich gezeigt. Euer CC-Vorstand GEMA-Mitgliederversammlung 3. - 5. Juli 2000 in Berlin Hotel InterContinental, Budapester Straße 2, 10787 Berlin Zimmerreservierung unter Tel. 030 / 26 02 - 1287 - 1289 |
Unvollständige GEMA-Abrechnungen für FernsehkomponistenLiebe Kollegen, die diesjährige Sommerabrechnung hat es erneut an den Tag gebracht: Offensichtlich erreicht die Fehlerquote der GEMA-Abrechnungen neue Höchststände. Dies berichten uns übereinstimmend Komponisten aus allen Fernsehbereichen. Bereits die Analyse der letztjährigen Reklamationen von 31 Werbekomponisten ergab: Die GEMA hatte durchschnittlich lediglich 37% (!) des eigentlich gerechtfertigten Aufkommens für TV-Werbespots verrechnet. Die Media-Control-Daten, anhand derer die Komponisten die Richtigkeit ihrer Forderungen beweisen, werden von der GEMA nicht akzeptiert: Mit Verweis auf den Verteilungsplan und einen Beschluss des Aufsichtsrates sollen Nachverrechnungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Fernsehsender die Richtigkeit der Reklamationen bestätigen. Offensichtlich bekommt die GEMA jedoch derzeit keine solche Bestätigungen von den Sendern, und so warten viele Berechtigte vergeblich auf ihr Geld. Man bedenke: Die GEMA belastet den Bereich TV-Werbemusik mit einem Kostensatz von annähernd 25% und liefert dafür eine 63% zu niedrige Abrechnung. Dabei wäre alles so einfach: Auf unsere Anfrage hin teilte uns GEMA-Vorstand Prof. Karbaum mit, die Kosten für alle Media-Control-Daten sämtlicher inländischer TV-Werbespots würden für die GEMA jährlich weniger als 1 Mio. DM betragen. Diese Daten müssten dann natürlich noch von der GEMA-Verwaltung weiterverarbeitet werden. Das wäre, wie wir meinen, ein im Vergleich zum gigantischen GEMA-Kostenapparat winziger Mehraufwand im Sinne einer extrem verbesserten Abrechnung. Nur: Die GEMA, eigentlich vertraglich zur Wahrnehmung unserer Interessen verpflichtet, verweigert sich bislang einer solchen Lösung. Der CC ist im Gespräch mit der GEMA, und so hoffen wir immer noch auf eine gütliche Einigung. Übrigens: Wie auch Ihr Eure Werbemusikabrechnung überprüfen könnt, und welche Sonderkonditionen CC-Mitglieder dabei bekommen, könnt Ihr gern telefonisch bei uns erfragen. Auch für alle anderen Fernsehkomponisten (Fernsehfilm, Spielfilm, Dailies etc.) gibt es hoffentlich bald die Möglichkeit zur Überprüfung ihrer GEMA-Abrechnungen: Der CC steht seit kurzem im Kontakt mit einem Anbieter, der das Controlling für diese Sendetermine übernimmt. Für CC-Mitglieder wird es natürlich auch hier Sonderkonditionen geben. Jetzt noch ein Hinweis in eigener Sache: Eva Bekker (CC-Geschäftsstelle) wird vom 29. Sept. — 14. Okt. im (wohlverdienten) Urlaub sein. Während dieser Zeit wendet Euch notfalls bitte an Lothar Brandes unter 040/43 28 41-0. Euer CC-Vorstand |
Die Website des CC wird neu gestaltet!Liebe CC-ler, nun soll es also werden: Die Website des CC wird neu gestaltet! Wir möchten den CC attraktiv der Öffentlichkeit vorstellen, vor allem aber soll hier umfassende Information über die Aktivitäten des CC, dessen Ziele und Aufgaben, sowie dessen Mitglieder angeboten werden. Um unsere Pläne erfolgreich umsetzen zu können, bitten wir Euch, uns möglichst umgehend Eure Web-Adresse mitzuteilen, damit wir entsprechende Links einrichten können. Es ist desweiteren geplant, der Website eine Mitgliedsliste beizufügen. Darüber hinaus können wir auch Eure E-dressen (also e-mail Adressen) veröffentlichen. Wenn Ihr Eure E-dresse also bekanntmachen wollt, dann sendet diese bitte (am liebsten schon gestern) an:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Schönen Dank im voraus und freundliche Grüße Eure Eva Bekker |
Zwangsinverlagnahme von Auftragskompositionen durch das ZDFLiebe Kollegen, der DKIV-Vorstand hat einen Aufruf an seine Mitglieder veröffentlicht, den wir, der Composers Club e.V., inhaltlich voll unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Zwangsinverlagnahme von Auftragskompositionen durch das ZDF (Dany-Musikverlag). Bei diesem Verlag handelt es sich um eine Tochterfirma der ZDF Enterprises GmbH, die keinerlei eigene Verlagstätigkeit entfaltet. Offensichtlich soll sie dazu dienen, die GEMA-Einnahmen der Komponisten um den Verlagsanteil zu mindern, und diesen dem ZDF zufliessen zu lassen. Es hat inzwischen ein Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 7.12.1999 gegeben, in dem das ZDF dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, in Verträge mit Komponisten eine entsprechende Klausel aufzunehmen. Das ZDF hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, Begründungen dafür liegen z.Zt. noch nicht vor. DKIV-Mitglieder berichten jedoch, dass diese Praxis beim ZDF weiterhin fortgesetzt wird, - wobei beim Landgericht Frankenthal mitgeteilt wurde, hierbei handele es sich nur um eine „gelegentlich verwendete Regelung, die auf Wunsch des Komponisten auch ohne weiteres gestrichen werde." Nachfolgend findet Ihr den Aufruf des IDKV als Zitat. Zitat Beginn: Aufruf An alle Mitglieder: Wenn Sie seit dem 7.Dezember 1999 Kompositionsverträge mit dem ZDF geschlossen haben, worin Sie Ihre Verlagsrechte dem Dany-Musikverlag übertragen (das pflegt meistens die Ziffer 13 des Formulars zu sein), dann schicken Sie bitte eine Kopie zur vertraulichen Information an unseren Justiziar, Prof. Dr. Wilhelm Nordemann c/o Boehmert & Boehmert Helene-Lange-Straße 3 14469 Potsdam Fax: 0331 / 2754321 Er wird dann die Verträge, d.h. Name und Adresse des Komponisten, Produktionsvorhaben und Datum des Vertrages sowie sonstige Einzelheiten unkenntlich machen, aus dem Rückschlüsse auf den konkreten Vertragspartner gezogen werden könnten, und Fotokopien der anonymisierten Exemplare sodann dem Oberlandgericht Zweibrücken vorlegen, damit dieses in die Lage versetzt wird, den Wahrheitsgehalt des ZDF-Prozessvortrags richtig einzuschätzen. Bitte tun Sie das noch heute. Sie helfen damit sich selbst und allen anderen Kollegen. Zitat Ende. Solltet Ihr genaueres über das Urteil erfahren wollen, dann wendet Euch bitte an Eva, sie hat das Urteil für Interessierte in der Geschäftsstelle parat. Euer CC-Vorstand |
Medientage in München vom 06. - 08.11.2000Liebe Kollegen, München, wie die meisten sicher bereits wissen, nimmt der CC dieses Jahr bei den Medientagen München vom 6.— 8. 11.2000 im Münchner Messecenter (ICM) teil. Dieses in der Medienbranche in Deutschland mit wichtigste Forum bietet die einmalige Gelegenheit, den CC einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen bzw. ihn im Bewusstsein der Entscheidungsträger von Film, Fernsehen und Werbung zu etablieren. Der CC tritt dabei neben der ifpi (Bundesverband der Phonografischen Wirtschaft), der Fachzeitschrift Der Musikmarkt und der Deutschen Orchestervereinigung e.V. (DOV) als einer der Mitveranstalter beim diesjährigen Special Musik auf. Die Münchner CC-Mitglieder Jörg Evers, Rainer Fabich, Andi Hofner, Enjott Schneider, Jochen Schmidt-Hambrock, Hermann Skibbe und Ralf Weigand haben für diese CC-Veranstaltung (Podiumsdiskussion) ein Konzept entwickelt. Unser Anliegen besteht dabei darin, bei den Medienmachern, die oft hauptsächlich visuell orientiert sind, die Wichtigkeit von guter Musik deutlich zu machen, auf die Belange der Komponisten aufmerksam zu machen und diese so zu präsentieren, dass nicht nur Insider angesprochen werden. Wir haben uns deshalb entschlossen, neben 3 Komponisten auch jeweils eine/n Vertreter/in aus den Bereichen Film, Fernsehen und Werbung einzuladen. Das Thema unsere Veranstaltung lautet: Am Anfang war das Ohr. Musik als emotionale Strategie. Der Ablauf ist wie folgt: Einführungsreferat: Enjott Schneider (Komponist, Professor für Filmmusik, Hochschule für Musik und Theater, München). Podiumsdiskussion Moderation: Enjott Schneider Teilnehmer: - Dagmar Damek (Drehbuchautorin und Filmregisseurin, München)
- Janet Fox (Head of TV-Productions, Heye & Partner, Unterhaching)
- Pit Rampelt (Redakteur, Abt. Fernsehspiel, ZDF/Mainz)
- Wilbert Hirsch (Komponist, Hamburg)
- Jörg Evers (Komponist, München)
- Jochen Schmidt-Hambrock (Komponist, Schlehdorf)
Zeit: Dienstag den 7. November 2000, 16.00 — 17.30 Uhr. Zusammen mit den Medientagen findet die Austellung Digital Signs (Fachausstellung für Broadcast, Film und Neue Medien) statt, sowie parallel hierzu die Systems (Internationale Fachmesse für Informationstechnologie und Telekommunikation). Hotelzimmer dürften u.U. knapp werden. Das 3-Tage Kombiticket (Medientage/Digital Signs) kostet schlappe 550.- DM + 16 % MWSt. bzw. 150.- DM (Studenten, Azubis etc.), die Tageskarte 150.- DM bzw. 80 + MWSt. Es gelang den Zutritt für unsere Verantstaltung kostenfrei ! zu halten. Bitte kommt recht zahlreich zu unserem Auftritt, nehmt Freunde, Interessenten, Presse-vertreter, o.ä. mit, damit die Veranstaltung PR- und Publikums-mäßig ein Erfolg wird, auch im Hinblick auf ähnliche, künftige Projekte. Zudem ist für diesen Tag auch ein CC-Meeting geplant. Weitere Informationen finden sich auf der offiziellen Website der Medientage: http://www.medientage-muenchen.de Eine detailliertere Beschreibung unserer Veranstaltung findet Ihr unter folgendem Pfad : Startseite/Kongresse/Themen/Special/ Dort gibt es wiederum auch einen Link zur Homepage des CC. Wer also seine eigene Seite dort noch nicht verlinkt hat, möge dies aus aktuellem Anaß, im eigenen Interesse schleunigst nachholen. Ein Eintrittsticket für unsere kostenfreie Veranstaltung kann zwar an der Tageskasse erworben werden, um sicher zu gehen, ist jedoch eine Voranmeldung erforderlich, da die Tickets vor Ort nur solange ausgegeben werden, „soweit es die Platzkapazität erlaubt", wie der Veranstalter so schön schreibt. Anmeldeformulare hierzu gibt es beim Veranstalter Medientage München (DVB Multimedia Bayern GmbH, Tel. 089-68999-0, Fax. 089-68999-199). Notfalls können Euch auch Eva (Tel/Fax 04745/931594) oder ich (Tel: 089/332938, Fax 089 344587) welche zufaxen. Herzliche Grüße Euer
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
|
RechtsgutachtenZur Erfassung des Umfangs von Musikwerken in Werbeprogrammen des Ton- und Fernsehrundfunks von Seiten der GEMA Erstattet von Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul-W. Hertin, Berlin im Auftrage des CC Composers Club e.V., Hamburg A. Sachverhalt und Aufgabenstellung Der Auftraggeber dieses Gutachtens, der CC Composers Club e.V., ist ein Verband von Auftragskomponisten in den Bereichen Film/Funk/Fernsehen/Werbung. Das im Verband repräsentierte musikalische Werkschaffen betrifft u.a. auch den Werbebereich. Der Verband setzt den Gutachter über folgenden Sachverhalt in Kenntnis: Bei dem Verband ist es zu einer Häufung von Beschwerden über die mangelnde Erfassung und Berücksichtigung der im Ton- und Fernsehrundfunk ausgestrahlten Werbemusik bei der Verteilung der GEMA-Ausschüttungen gekommen. Während die GEMA bisher die Erfassung und Zuordnung der im Rundfunk gespielten Musik einschließlich der Werbemusik auf Angaben der Rundfunkveranstalter stützt, haben einzelne Werbekomponisten Kontrollerfassungen durch Media Control vornehmen und deren Daten durch Dritte auswerten lassen, und zwar mit dem Ergebnis, dass signifikante Unstimmigkeiten festgestellt worden sind. Diese bestehen primär darin, dass ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Werbemusiken bei den GEMA-Abrechnungen nicht berücksichtigt wird. Die betroffenen Musikurheber haben mit Erfolg Nachverrechnungsansprüche gegen die GEMA gestellt. Der Verband macht geltend, dass maßgebliche Repräsentanten der GEMA in einer Gesprächsrunde am 2. Juni 1999 grundsätzlich das Problem der Unvollständigkeit der Erfassung der Werbemusik anerkannt und dafür - neben angeblich häufiger Unvollständigkeit der Angaben seitens der Werbe- und Mediaagenturen - die lückenhaften Sendeprotokolle verantwortlich gemacht haben, die von den Rundfunkveranstaltern als Abrechnungsgrundlage geliefert werden. Auf die Möglichkeit, sich effektiverer Erfassungsmethoden speziell durch Media Control zu bedienen, habe der zuständige Repräsentant der GEMA, Herr Prof. Karbaum, auf den GEMA-Verteilungsplan verwiesen, der für die Ermittlung der Aufführungsziffern für die Sparten Tonrundfunk und Fernsehrundfunk vorschreibe, dass die Erfassung grundsätzlich nach den von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programmen vorzunehmen sei. Im Zusammenhang mit der Erfassung von Ausstrahlungsdaten bei Werbemusik (Hörfunk- und TV-Spots) liegen dem CC Composers Club e.V. folgende Informationen vor: Die meisten Rundfunkveranstalter (bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten deren Werbetöchter) liefern der GEMA pro Quartal eine Zusammenfassung der Sendehäufigkeit je Spot-Fassung. Angaben über Datum und Uhrzeit der Ausstrahlung werden nicht gemacht, dies im Gegensatz zu den detaillierten Musiklisten, die die Rundfunkveranstalter im redaktionellen Bereich führen lassen. Die Erfassungsprotokolle von Media Control benennen neben dem Sendeunternehmen auch das Ausstrahlungsdatum nebst Uhrzeit, Dauer des Spots sowie (verschlüsselt) die Werbeblocknummer. Die Sendeprotokolle der Sendeunternehmen sehen die Ausweisung der Musikurheber zwar vor, jedoch erweisen sich die Urheberangaben in der Praxis überwiegend als lückenhaft. Die Zuordnung der gemeldeten Werbesendung zu den bei der GEMA angemeldeten Musikwerken ist dadurch erschwert, dass die Art der Benennung der ausgestrahlten Werbeproduktion/Werbemusik seitens der Rundfunkveranstalter und auch bei Media Control nicht übereinstimmen muss mit der Benennung, die bei der Werkanmeldung gegenüber der GEMA verwendet wird. Auch werden Werbespots häufig in unterschiedlichen Fassungen mit unterschiedlicher Dauer eingesetzt (Hauptspot-Reminder). Insoweit machen die Werbekomponisten geltend, dass anhand der präzisen Zeitangaben der Media-Control-Daten (Datum/Länge/Marke/Motiv) und der Angabe des Musikurhebers, in welchem Zeitraum seine Musik zweifelsfrei eingesetzt wurde, verbunden mit der Versicherung, dass der von Media-Control benutzte Motivname mit Sicherheit dem betreffenden Spot zuzuordnen ist, eine Zuordnung von Ausstrahlungsvorgang und Musikurheber möglich sei, während die pauschalierten Angaben der Sendeunternehmen eine solche Zuordnung nicht zuließen. Man sei nach der Formel Senderkoeffizient x Minutenwert AR x Musikminuten x 3 (Koeffizient 3 für TV-Werbemusik laut Verteilungsplan) in der Lage, auf dieser Grundlage das Werkaufkommen präzise zu ermitteln. Die auf Grund von Beschwerden nach dieser Methode durchgeführten Analysen für bisher 31 Werbekomponisten hätten ergeben, dass die GEMA durchschnittlich nur 37 % des eigentlich gerechtfertigten Aufkommens verrechnet habe, mithin 63 % des den betroffenen Komponisten zustehenden Aufkommens nicht verrechnet worden sei. B. Rechtliche Begutachtung Von diesem Sachverhalt ausgehend befasst sich das nachfolgende Rechtsgutachten mit folgenden Fragestellungen: - Ist die GEMA rechtlich verpflichtet, die bisherige Erfassung der Aufführungsdaten bei Werbesendungen in den Sparten Tonrundfunk und Fernsehrundfunk zu ändern? - Wenn ja, welche Maßnahmen sind zu ergreifen, insbesondere besteht ggf. die Verpflichtung, sich des Media-Control-Systems zu bedienen? - Auf welchem Wege sind dahingehende Verpflichtungen der GEMA durchzusetzen? - Welche Rechte ergeben sich für die Wahrnehmungsberechtigten der GEMA bei dem Nachweis von Erfassungsdefiziten, und für welchen rückständigen Zeitraum können Nachbesserungsansprüche geltend gemacht werden? I. Ist die GEMA verpflichtet, ihre bisherige Praxis bei der Erfassung von Aufführungsdaten von Werbesendungen in den Sparten Tonrundfunk und Fernsehrundfunk zu ändern? a) Rechtsgrundlagen Der GEMA obliegt gem. § 2 Ziff. 2 ihrer Satzung die träuhänderische Verwaltung der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte. Sie kann alles tun, was zur Wahrung der ihr übertragenen Rechte erforderlich ist. Die GEMA verteilt die Einnahmen aus dem Senderecht nach der tatsächlichen Nutzung der bei ihr angemeldeten Musikwerke. Im Zusammenhang mit deren Erfassung heißt es in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht wie folgt: III. Programm- und Aufführungserfassung 1. Die Geschäftsleitung sorgt für die Erfassung und Bearbeitung der Programme und hat die Erwerber von Aufführungsgenehmigungen zu verpflichten, der GEMA die zur Aufführung gebrachten Werke genau anzuzeigen. 2. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, auf die Erfassung der Programme die größte Sorgfalt zu verwenden. Sie ist berechtigt, jede ihr geeignet erscheinende Maßnahme zur Erfassung der Programme zu treffen. Für die Vollständigkeit der Programme und der Programmerfassung trägt die Geschäftsleitung keine Verantwortung. ..... V. Ermittlung der Aufführungsziffern der Werke 1. Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, PM, U, UD, VK alljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest. 2. Macht ein Bezugsberechtigter innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnung (vgl. Abschnitt IX Ziff. 5) glaubhaft, dass Aufführungen stattgefunden haben, ohne dass diese in den verwertbaren Programmen enthalten sind, werden diese Aufführungen mit der nächsten Abrechnung in der zuständigen Sparte verrechnet. 3. a) In den Sparten Tonrundfunk und Fernsehrundfunk erfolgt die Feststellung der Aufführungen grundsätzlich auf Grund der durch die Rundfunkveranstalter, ggf. auch durch Dritte, gelieferten Programme. Über nähere Einzelheiten befindet jeweils der Aufsichtsrat. .... Nach § 7 WahrnG unterliegt der Verteilungsplan dem gesetzlichen Willkürverbot, d.h. der Verteilungsplan darf nicht ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleichbehandeln. Die Verwertungsgesellschaft hat das Willkürverbot bezüglich des Verteilungsplans im Verhältnis zu allen Berechtigten zu beachten. Außerdem unterliegt die Beachtung des Willkürverbots der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (§§ 18, 19 MarkenG). Das Willkürverbot kann also sowohl vor den Zivilgerichten als auch im Wege der Einschaltung der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. b) Gleichheitsgebot bei der Verteilung individueller Vergütungsansprüche Die GEMA verteilt die Einnahmen aus dem Senderecht nach Maßgabe der tatsächlichen individuellen Werknutzung. Sie entspricht damit dem Grundsatz, dass der Berechtigte, soweit möglich, genau den Anteil an den von der Verwertungsgesellschaft eingezogenen Tantiemen erhalten muss, der auf die Nutzung seines Werkes entfällt (Melichar, Die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaft, 1983, S. 43; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1990, S. 54). Eine Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, den Ertrag aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche, den sie zunächst für das Kollektiv der Berechtigten pauschal erhebt, in individuelle Vergütungsansprüche zu zerlegen. Zur Ermittlung der tatsächlichen (bzw. einer annähernd wahrscheinlichen) Nutzung der Werke hat sie in vertretbarem Umfang Erhebungen anzustellen, auf deren Grundlage die Erträge dann verteilt werden müssen. Jede Verteilung, die dem Grundsatz der individuellen Zuordnung der Erträge zuwiderläuft, verstößt gegen Art. 14 GG (Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 93). Eine am Ausmaß der jeweiligen Werknutzung orientierte Ausschüttung der Erträge ist jedenfalls dort geboten, wo sich diese problemlos zuordnen lassen, wie dies sowohl beim mechanischen Recht als auch beim Senderecht zu recht praktiziert wird (vgl. Fromm-Nordemann, § 7 WahrnG Bem. 2; Melichar, aaO S. 43). c) Verstoß gegen das Willkürverbot im Verhältnis zwischen Programmnutzung und Werbenutzung Wenn es zutrifft, dass für den Programmbereich des Ton- und Fernsehrundfunks eine individuelle Zuordnung im Wesentlichen beanstandungsfrei praktiziert wird, verlangt es das Willkürverbot, die Urheber von Musikwerken, die für Werbesendungen genutzt werden, gleichzubehandeln und mit vergleichbarer Genauigkeit und Vollständigkeit zu erfassen. Soweit sich die GEMA damit begnügt, die Erfassung gesendeter Musikwerke im Bereich des Werbefunks in nennenswertem Umfang wegen Schwierigkeiten bei der Zuordnung "unter den Tisch" fallen zu lassen, führt dies dazu, dass das zur Verteilung gelangende Vergütungsaufkommen überproportional den Musikwerken zu Gute kommt, die im Programmbereich - dort wesentlich sorgfältiger erfasst - zur Ausstrahlung gelangen, d.h. diejenigen Musikurheber, deren Werke schwerpunktmäßig in der programmlichen Nutzung der Rundfunkanstalter repräsentiert sind, profitieren ungerechtfertigt davon, dass ein Teil des Vergütungsaufkommens, welches seitens der Rundfunkanstalter an die GEMA gezahlt wird, auch für die Musiknutzung im Werbebereich anfällt, dort aber mangels entsprechender Zuordnung nicht berücksichtigt wird. Wenn es zutrifft, dass die von den Veranstaltern der Werbesendungen gelieferten Programme eine solche Zuordnung nicht ermöglichen, darf sich die GEMA mit einem solchen Erfassungsdefizit nicht begnügen, sondern ist rechtlich verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Insoweit gelange ich bis hierher zu dem Ergebnis, dass die GEMA die bisherige Erfassungspraxis in Bezug auf Aufführungsdaten bei Werbesendungen in den Sparten Tonrundfunk und Fernsehfunk zu ändern verpflichtet ist. II. Welche Abänderungsmaßnahmen sind seitens der GEMA zu ergreifen, insbesondere besteht ggf. die Verpflichtung der GEMA, sich des Media-Control-Systems zu bedienen? a) Hierzu prüfe ich zunächst, ob die GEMA entsprechend einer im Vorfeld geltend gemachten Einwendung rechtlich daran gehindert wäre, sich einer Datenerfassung außerhalb der Protokolle der Rundfunkveranstalter zu bedienen, bspw. der Daten von Media Control. Die GEMA hat sich dazu auf ihre Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan berufen. Nach V. Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen erfolgt die Feststellung der Aufführungen in den Sparten Tonrundfunk und Fernsehrundfunk grundsätzlich auf Grund der durch die Rundfunkanstalter, ggf. auch durch Dritte, gelieferten Programme. Die oben unter A zitierte Auffassung eines Repräsentanten der GEMA, sie sei auf Grund der Ausführungsbestimmungen darin gehindert, über die von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programme hinaus anderweitige Informationen zur Feststellung der Aufführungen heranzuziehen, ist schon deshalb nicht haltbar, weil V. Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen ausdrücklich auch eine Heranziehung von Programmen vorsieht, die durch Dritte geliefert werden. Sodann ist hinzuweisen auf III. Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan; danach hat die Geschäftsleitung der GEMA für die Erfassung und Bearbeitung der Programme zu sorgen und die Erwerber von Aufführungsgenehmigungen zu verpflichten, der GEMA die zur Aufführung gebrachten Werke genau anzuzeigen. Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung ist auf die Erfassung der Programme die größte Sorgfalt zu verwenden, wobei die Geschäftsleitung jede ihr geeignet erscheinende Maßnahme zur Erfassung der Programme zu treffen hat. Hieraus ist zu folgern, dass die Geschäftsleitung der GEMA verpflichtet ist, für Abhilfe bei dem aufgetretenen Missstand zu sorgen, wobei ihr alternativ und/oder kumulativ die Möglichkeiten offenstehen, einerseits ihren Einfluss geltend zu machen, dass im Bereich des Werbefunks vollständige und verwertbare Angaben zur Programmerfassung gemacht werden, und andererseits Erfassungsmöglichkeiten, die von dritter Seite bestehen, auszuschöpfen. Selbst wenn die Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan nach ihrem Wortlaut so zu interpretieren wären, wie dies von einem GEMA-Vertreter, wie unter A. dargestellt, referiert wird, ergäbe sich nichts anderes. Denn diese Ausführungsbestimmungen stellen lediglich eine körperschafts-interne, von der GEMA selbst aufgestellte Verfahrensregel dar, die keinen Gesetzescharakter hat. Die allgemeinen Gesetzesregeln genießen in jedem Falle Vorrang vor den GEMA-internen Selbstverwaltungsbestimmungen (§ 134 BGB). Die von der GEMA wahrgenommene Treuhandstellung und das oben unter B. I. b) und c) dargestellte Willkürverbot bei der Handhabung der Einnahmeverteilung aus dem Senderecht, die nach der tatsächlichen Nutzung zu erfolgen hat, würden GEMA-internen Verfahrensbestimmungen entgegenstehen, die zu offensichtlicher Ungleichbehandlung führen. Eine Interpretation der Ausführungsbestimmungen, die sich dem Einsatz der effektivsten Erfassungsmaßnahmen entgegenstellt, würde im Übrigen dem sonst von der GEMA-Leitung vertretenen Selbstverständnis der GEMA widersprochen. So hat der GEMA-Vorstandsvorsitzende das im Zusammenhang mit der Rechtfertigung des neueingesetzten Hochrechnungsverfahrens PRO ergangene Urteil des LG Berlin 16.O.668/99 mit folgenden Worten kommentiert: Die GEMA ist als Treuhänderin aller musikalische Rechte und aller Werke allen Komponisten gegenüber verpflichtet. Sie muss dafür Sorge tragen, dass sie stets mit den neuesten technischen Mitteln die Verteilungsgerechtigkeit bei der Ausschüttung der Lizenzeinnahmen für die Urheber garantieren kann. Daher war die Einführung des neuen Hochrechnungsverfahrens nicht nur rechtsmäßig, sondern erforderlich. (vgl. GEMA-Nachrichten 34/ Mai 2000, Seite 3) c) Für die aktuelle Situation ergibt sich daraus Folgendes: Wenn ich unterstelle, dass die GEMA seit dem Bekanntwerden der in diesem Gutachten thematisierten Missstände ihre Möglichkeiten gegenüber den Rundfunkveranstaltern ausgeschöpft hat, im Bereich des Werbefunks vollständigere und verwertbarere Angaben zur Programmerfassung derart zu machen, um die GEMA selbst in die Lage zu setzen, die im Bereich des Werbefunks verwendeten Musikwerke ihren eigenen Werkanmeldungen zuzuordnen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat, und wenn ich des Weiteren unterstelle, dass es außer Media Control derzeit keine anderen Alternativen gibt, würde bei Ausübung des der GEMA zustehenden Ermessensspielraums das gegebene Ermessen sachgerecht nur so auszuüben sein, dass die GEMA sich der Media-Control-Daten (mangels anderer Alternativen) bedienen müsste. Sollte die GEMA dagegen die ihr zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten gegenüber den Rundfunkveranstaltern noch nicht hinreichend ausgeschöpft haben, wäre im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraums abzuwägen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten die Rundfunkveranstalter zu genaueren Angaben im Bereiche des Werbefunks nachhaltig angehalten werden können, dies ggf. in vergleichender Betrachtung eines zusätzlichen Aufwandes, der bei der GEMA selbst ausgelöst wird, um die modifizierten Rundfunkveranstalter-Protokolle zwecks Zuordnung auszuwerten, dies wiederum im Vergleich zu den Daten, die von Media Control geliefert werden können und dem insoweit anfallenden Aufwand. III. Durchsetzung rechtlicher Verpflichtungen gegenüber der GEMA Zur Durchsetzung von Verpflichtungen im Verhältnis der GEMA gibt es die folgenden nebeneinander einzuschlagenden Wege. Nach § 19 WahrnG hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Darunter fällt auch eine willkürliche Auslegung und/oder Handhabung des Verteilungsplans. Man könnte also den beanstandenswerten Sachverhalt dem Deutschen Patent- und Markenamt mit einer entsprechenden Beschwerdeführung unterbreiten. Die entsprechenden Maßnahmen müssten von Amts wegen von der Aufsichtsbehörde veranlasst werden. Darüber hinaus hat der Wahrnehmungsberechtigte einen zivilrechtlich durchsetzbaren individuellen Anspruch darauf, dass die GEMA die ihm zustehende Ausschüttung korrekt nach dem Verteilungsplan vornimmt und dabei das Willkürverbot beachtet. Im Falle fehlerhafter Nutzungserfassungen besteht mithin ein individuell durchsetzbarer Nachberechnungsanspruch. Inwieweit in der Vergangenheit liegende Versäumnisse geltend gemacht werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen sowie den zwischen dem Wahrnehmungsberechtigten und der GEMA in Normverträgen verabredeten Ausschlussfristen. a) Verjährungsfrist: Die Regelfrist für die Verjährung ist die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Mauhs (Der Wahrnehmungsvertrag, S. 153) vertritt die Meinung, dass eine Anwendung der verkürzten Verjährungsfristen nach §§ 196, 197 BGB ausscheide, weil die dort aufgezählten Ansprüche mit den urheberrechtlichen Ansprüchen nicht vergleichbar seien. Der dortige Hinweis auf BGH Schulze BGHZ Nr. 175, 15 f. ist jedoch nicht einschlägig, weil der BGH dort über Zahlungsansprüche der Verwertungsgesellschaft gegen eine Firma zu urteilen hatte, die in Japan hergestellte Bild-Ton-Aufzeichnungsgeräte importierte. Dazu heißt es in der genannten Entscheidung (aaO S. 16): Darüber hinaus liegen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. § 197 BGB ist im Interesse der Rechtssicherheit nur auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen anzuwenden, die - auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung - bereits bestehen. Das ist hier nicht der Fall. Vorliegend kommt speziell die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB in Betracht. Diese gilt für alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung auf Gesetz, Satzung oder Rechtsgeschäft beruht. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages (Palandt-Heinrichs, § 197 BGB, Anmerkung 1 unter Hinweis auf RGZ 153, 378 und BGHZ 128, 147). Da die GEMA gegenüber ihren Wahrnehmungsberechtigten pro Quartal oder Halbjahr abrechnet, gehe ich davon aus, dass Nachberechnungsansprüche gegen die GEMA nach Ablauf von 4 Jahren ab Fälligkeit gesetzlich verjähren. b) Ausschlussfrist: Von den Verjährungsfristen zu unterscheiden sind die Ausschlussfristen. Nach V. Ziff. 5 des GEMA-Verteilungsplans können Reklamationen an GEMA-Abrechnungen nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Aufstellungen an, eingegangen sind. Sie müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen, und können ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von 10 DM pro Werk erwarten lässt. Eine damit einhergehende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt allgemein als zulässig, weil die Verwertungsgesellschaft davor bewahrt werden soll, einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorsorge treffen zu müssen, noch mehrere Jahre nach Werknutzung wegen rückständiger Ansprüche von Wahrnehmungsberechtigten in Anspruch genommen werden zu können (vgl. Häußer FuR 1980, 57, 68 f.; Fromm-Nordemann, § 6 Bem. 7; Mauhs aaO, S. 155). Fraglich ist allerdings, ob V. Ziff. 5 des GEMA-Verteilungsplanes Nachberechnungsansprüche von Wahrnehmungsberechtigten erfasst. Diese Ausschlussfrist bezieht sich nur auf "Reklamationen an GEMA-Abrechnungen", während die hier diskutierte Nachberechnungsforderung die tatsächliche Erfassung der GEMA-Abrechnung betrifft. Unabhängig davon könnte man daran denken, die Berufung der GEMA auf eine Ausschlussfrist nach dem Verteilungsplan im Hinblick darauf als treuwidrig anzusehen, dass die betroffenen Wahrnehmungsberechtigten darauf vertraut haben, dass die GEMA den Nutzungsumfang im Bereich des Werbefonds sorgfältig erfasst hat, wohingegen man der GEMA vorwerfen müsste, den von Seiten der Musikurheber substantiiert glaubhaft gemachten Beanstandungen nicht mit dem nötigen Nachdruck und der erforderlichen Ausschöpfung aller Mittel nachgegangen zu sein (§ 242 BGB). Darüber hinaus wird gegen eine auf 6 Monate eingeschränkte Ausschlussfrist eingewandt, dass die GEMA häufig von sich aus Nachverrechnungen im Folgequartal vornimmt, ohne dass dies aus der ursprünglichen Abrechnung bereits deutlich wird, und weiter, dass auf Seiten der Musikurheber die Beschaffung und sorgfältige Analyse von Media-Control-Daten, Rückfragen bei Werbeagenturen über Einschaltzeiten und Motive u.a. einen zeitlichen Aufwand in Anspruch nimmt, der innerhalb von 6 Monaten nicht geleistet werden kann. Hierüber hätte ein Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden . Das hierzu erstellende Gutachten beschränkt sich darauf, auf eine in dieser Richtung bestehende Argumentationsebene hinzuweisen. Ergebnis zu b): Ob Ausschlussfristen nach VI. Ziff. 5 des GEMA-Verteilungsplanes (6 Monate ab GEMA-Abrechnung) entgegengehalten werden können, ist fraglich und an dieser Stelle nicht sicher voraussehbar. Berlin, den 04.09.2000 (Prof. Dr. Hertin) |
Einladung DigidesignLiebe hamburger CC-Mitglieder, von Dirk Kiesbye, Hamburg Pro Audio, erhielten wir nachfolgenden Brief. Da wir glauben, daß dieses Thema viele von Euch interessieren dürfte und uns versichert wurde, daß es sich nicht um eine Verkaufsveranstaltung handelt, möchten wir diese Einladung an Euch weiterleiten: Was ist neu bei digidesign? Sehr geehrte Damen und Herren, Hamburg Pro Audio möchte Ihnen die Möglichkeit bieten, die umfangreichen Neuerungen von Pro Tools 5.1 kennenzulernen, und die teilweise verwirrenden Kompatibilitätsprobleme bzgl. Apple, digidesign und Emagic bzw. Steinberg zu klären. Pro Tools ist nun in der Lage Avid kompatibel zu arbeiten und stellt eine neue Midi Sequenzer Integration vor. Weitere Features sind: Surround Recording - Editing + Mixing, Videoediting, neue 9pin Funktionen, "Beat Detective", "Strip Silence" u.v.m. Das Filehandling wurde komplett überarbeitet. Unser Treffen findet am Mittwoch, den 15.11.2000, um 15.00 Uhr bei Hamburg Pro Audio, An der Alster 84, 20099 Hamburg statt. U.A.w.g. bis 3.11.2000 - Tel: 040 - 28 40 65 30 Mit freundlichen Grüßen Dirk Kiesbye www.hamburgproaudio.de Mit freundlichen Grüßen Eure Eva |
Fehlerhafte GEMA-Abrechnungen für TV-WerbekomponistenLiebe Kollegen, wir berichteten: Die GEMA rechnet TV-Werbemusik im erheblichen Maße unvollständig ab. Die Media-Control-Analyse von 31 reklamierenden Komponisten ergab, dass durchschnittlich lediglich 37% des berechtigten Aufkommens verrechnet worden war. Anfänglich kam es noch zu einigen Nachverrechnungen, doch mittlerweile ist die GEMA zu der Praxis übergegangen, die ausstehenden Beträge unter Hinweis auf den Verteilungsplan solange nicht auszuschütten, bis die Sendeanstalten die Richtigkeit der Media-Control-Listen bestätigt haben. Offensichtlich kommt es jedoch zu keinen solchen Bestätigungen, und so warten die Berechtigten auch weiterhin vergeblich auf ihr Geld. Um den juristischen Sachverhalt zu klären, hat der CC ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. Hertin, Berlin in Auftrag gegeben (nachzulesen auf unserer Website unter „Newsletters"). Das Ergebnis ist eindeutig: Die GEMA hat nicht nur die anhängigen Reklamationen zu bezahlen, sie muss auch ihre bisherige Erfassungsmethode dergestalt ändern, dass sie selbst Media-Control- oder vergleichbare Daten verwendet, um ihrem Treuhandauftrag gerecht zu werden. Das Gutachten liegt sowohl dem Vorstand als auch den Aufsichtsräten der GEMA vor, und das Thema war auf Antrag von Jörg Evers Tagesordnungspunkt bei der Aufsichtsratssitzung am 11./12.10.00. Dort wollte man jedoch nicht weiter gehen, als Media-Control-Daten als „verwertbare Hinweise für stattgefundene Sendungen von Werbespots, die durch weitere zusätzliche Angaben der Sendestation vervollständigt werden müssen" zu definieren. Um zu versuchen, doch noch zu einer gütlichen Einigung zu kommen, fand am 26.10.00 auf unsere Anregung hin eine Gesprächsrunde in Berlin statt, an der von Seiten der GEMA Prof. Dr. Kreile, Prof. Dr. Karbaum, Herr Timm und Herr Weißhuhn und von unserer Seite John Groves, Jörg Evers und Christian Wilckens teilnahmen. Abgesehen von den zahlreichen Beteuerungen der GEMA-Seite, sich bei den Rundfunkanstalten intensiv um möglichst vollständige Sendeprotokolle zu bemühen, brachte die vierstündige Sitzung lediglich folgendes Ergebnis: Auf Antrag bezahlt die GEMA umgehend einen Vorschuss i.H.v. 50% auf gerechtfertigt erscheinende Reklamationen, und zwar nicht verrechenbar mit den laufenden, regulären GEMA-Ausschüttungen an den jeweiligen Berechtigten. Ansonsten ändert sich jedoch leider nichts an der Auslegung des Verteilungsplans und der Erfassung der Sendetermine. Die Kosten der Reklamationen sind auch weiterhin von den Berechtigten zu tragen. Wir empfehlen allen Betroffenen, sich den 50%igen Vorschuss erst einmal auszahlen zu lassen. Die Möglichkeiten, auf dem Verhandlungswege mit der GEMA weiter voran zu kommen, scheinen ausgeschöpft. Daher halten wir es für sinnvoll, dass sich alle Werbekomponisten möglichst bald treffen, um über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Euer Vorstand |
Pressemitteilung:Komponisten zwischen Kultur und Kommerz: Spannende Veranstaltung des CC Composers Club auf den Medientagen München Bei der vom Berufsverband der Auftragskomponisten CC Composers Club e.V. veranstalteten Podiumsdiskussion "Am Anfang was das Ohr – Musik als emotionale Strategie" im Rahmen der Münchner Medientage kam es zu einer lebhaften Auseinandersetzung zwischen Komponisten, Regisseuren und Produzenten. Nach dem überaus illustrativen Einführungsreferat von Prof. Enjott Schneider (Hochschule für Musik und Theater, München, Filmkomponist u.a. von "Herbstmilch", "Schlafes Bruder") diskutierten unter dessen Gesprächsleitung: - Dagmar Damek (Regisseurin, Drehbuchautorin)
- Jörg Evers (Komponist, Aufsichtsrat GEMA, Mitglied Deutscher Komponistenverband, Vorstand CC Composers Club)
- Janet Fox (Head of TV-Production, Werbeagentur Heye & Partner)
- Wilbert Hirsch (Komponist, Vorstand CC Composers Club)
- Pit Rampelt (Redakteur Fernsehspiel, ZDF)
- Jochen Schmidt-Hambrock (Komponist, Vorstand CC Composers Club).
Sehr schnell wurde klar, welche wichtige Rolle Musik in den Bereichen Film, Werbung und Image spielt: Weit vor Auge, Geruch und Geschmack dient das Ohr als direkter Zugang zum Unterbewusstsein, und entsprechend kann Musik auf sehr fundamentaler und archaischer Basis Gefühle vermitteln und stimulieren. Mit dieser elementaren Bedeutung seines Beitrags Musik zum Erfolg eines Filmes oder einer Werbekampagne gerät der Komponist zunehmend in das Spannungsfeld zwischen Regisseur, Redakteur und Produzent: Alle Beteiligten wollen ihr spezielles Anliegen in der Musik verwirklicht sehen, und der Komponist weiss oft nicht mehr, wem er es denn nun rechtmachen soll. Nicht selten sehen Regisseure bei TV-Produktionen den künstlerischen Anspruch ihres Films schwinden, sobald der Produzent einen massenkompatiblen "mainstream"-Soundtrack einfordert, vom Redakteur noch unter Druck gesetzt bezüglich Einschaltquoten und Senderimage. Hilfreiche Anregungen und Tips wie "... etwas mehr blau ..." , "... weniger Getrommle ..." oder "... nur keine harten Gitarren, lieber Streicher oder Mundharmonika bei der Verfolgungsjagd ..." verlangen vom Musikautor viel psychologisches Einfühlungs- und Imaginationsvermögen. Eindeutiges Fazit der Veranstaltung: Die Qualität der Musik ist in bislang oft unterschätztem Ausmaß für den künstlerischen und auch kommerziellen Erfolg eines Film oder eines Werbespots entscheidend! Dieser Tatsache muss auch in den entsprechenden Budgets Rechnung getragen werden. Die Kommunikation aller Beteiligten bezüglich der Musik eines Films oder Werbespots muss schon vor Auftragsvergabe an den Komponisten verbessert werden. Die Einsetzung eines speziell für die Musik eines Projektes zuständigen, in Sachen Score erfahrenen Musikredakteurs als letztendlich wichtigstem Ansprechpartner für den Komponisten kann die Zusammenarbeit erheblich vereinfachen. Aufgrund des überaus positiven Echos und zahlreicher begeisterter Publikumsreaktionen soll im nächsten Jahr wieder eine ähnliche Veranstaltung vom CC Composers Club durchgeführt werden. |
Newsletter von Ralf Form Lintig,den 03.Dezmeber 2000 An alle Auftragskomponisten! Der CC Composers Club will sich in einer fundierten PR- und Lobby-Aktion des vieldiskutierten Themas "Zwangsinverlagnahme und Ghostwriting“ annehmen. Viele von uns sind in unterschiedlichster Art und Weise zunehmend damit konfrontiert:f In vielen Bereichen, in denen Auftragskompositionen vergeben werden, wird mittlerweile den Autoren "nahegelegt“, ihre Werke in bestimmten Verlagen zu verlegen. Fast nie handelt es sich dabei um Verlage, die sich im klassischen Sinn um die Verbreitung und Vervielfältigung der Werke kümmern; meist sind es rein bürokratisch geführte Strukturen, wirtschaftlich eng mit den Auftraggebern verbunden mit dem alleinigen Ziel, den Verlagsanteil der GEMA-Lizenzen auf dem eigenen Konto zu verbuchen und damit den Anteil des Autors zu schmälern. Sehr oft wird die Auftragsvergabe ganz unverblümt an diese "Empfehlungs-Inverlagnahme“ gebunden, gern gebrauchte Floskel in diesem Zusammenhang: "... es gibt ja Hunderte Ihrer Kollegen, die den Job mit Kusshand zu unseren Bedingungen übernehmen möchten, kein Mensch zwingt Sie dazu ..." usw. Auch nicht ganz neu in diesem Zusammenhang ist das Auftreten von seltsamen Mittelsmännern unter dem Deckmäntelchen "Musikconsulting“ oder ähnlichen eleganten Bezeichnungen, über die die Auftragsvergabe von Musikprojekten erfolgt. Zunehmend ist hier die Tendenz zu beobachten, dass diese Mittelsmänner dann zusätzlich auch noch als Autoren an den Kompositionen unmittelbar beteiligt werden wollen, als wäre die Vermittlung eines Kompositionsauftrages mit einer Kompositionstätigkeit gleichzusetzen! Gegen diese Unsitten will der CC Composers Club nun also tätig werden und benötigt dazu zunächst Eure Mithilfe: Bitte schreibt, faxt oder mailt uns Eure Erfahrungen in diesem Bereich! Je ausführlicher desto besser, aber da viele von uns erfahrungsgemäß nicht viel Zeit haben, gerne auch nur ein paar Zeilen, Hauptsache, wir bekommen viel Material zusammen. Eure Informationen werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt, wenn überhaupt später mit Namen gearbeitet werden muss, dann nur mit Eurem schriftlichen Einverständnis, welches dann nochmals separat von Euch eingeholt werden müsste. Der Verband ist sich der heiklen und sensiblen Situation der Komponisten in diesem Bereich sehr wohl bewußt, und wir werden zu verhindern wissen, dass die immer wieder beschworenen und in Diskussionen angeführten "schwarzen Listen" von Komponisten, die bestimmte Dinge nicht mit sich machen lassen und damit Aufträge verlieren, jemals Realität werden können. Ganz im Gegenteil: Nur mit der Stärke, der Solidarität und dem gemeinsamen Auftreten der Verbandsmitglieder lassen sich solche Ausbeutungstendenzen verhindern! Schließlich haben ja die vergangenen GEMA-Hauptversammlungen gezeigt, dass wir uns nicht allen Ungerechtigkeiten beugen müssen und sehr wohl mit koordiniertem und wohldurchdachtem gemeinsamen Auftreten in der Lage sind, bedrohliche Entwicklungen aufzuhalten und langfristig konstruktiv zu Verbesserungen unserer Situation beizutragen. Also: Helft mit, Eure eigene Position zu stärken und zu verbessern und sendet Eure Erfahrungen an den CC Composers Club e.V. Meckelstedter Str.9 27624 Lintig Fax: 04745 - 931594 Mit kollegialen Grüßen Der Vorstand |
Ein Jahr geht zuende Lintig im Dezember 2000 Liebe CC-Mitglieder, so geht es also dahin, das Jahr 2000 - gerade noch funkelnagelneu, nun schon verbraucht! In dieser Zeit der Rückblicke will auch ich die Gelegenheit ergreifen, das vergangene Jahr aus Sicht des CC Revue passieren zu lassen. Mit 74 Mitgliedern ging der CC in das neue Jahrtausend. Das bedeutete eine Menge organisatorische Arbeit für den Vorstand. So wurde im Frühjahr beschlossen, eine offizielle Geschäftsstelle einzurichten, in der die Fäden sozusagen zusammenlaufen sollten. Nun, Ihr alle wißt es, mir wurde diese Aufgabe übergeben und seit Mitte Mai bin ich also für Euch da. - Und, das möchte ich hier einmal sagen, es macht mir viel Spaß, für Euch aktiv zu sein. Im Juli bei der GEMA-Hauptversammlung gelang zur Freude aller das unmöglich geglaubte: Zwei unserer Mitglieder, nämlich Jörg Evers und Prof. Gottfried Böttger, wurden in den Aufsichtsrat der GEMA gewählt - ein längst fälliger Generationswechsel wurde damit angestoßen. Ebenso gelang es, bestimmte Anträge der GEMA zu stoppen, dank gut abgestimmter Vorgehensweise der CC-Mitglieder. Allerdings sei an dieser Stelle ewrwähnt, dass der CC sich für das nächste Jahr eine sehr viel stärkere Beteiligung an der Jahreshauptversammlung der GEMA - und zwar bis zum letzten Tag - wünscht, weil sich einmal mehr gezeigt hat, wie ungeheuer wichtig jede einzelne Stimme ist. Auch der CC hielt seine Jahreshauptversammlung im Juli ab. Dabei wurde ein neuer Vorstand gewählt. Ein Antrag auf Erweiterung des Vorstands von fünf auf acht Mitglieder wurde angenommen und bei der Wahl wurden alle bisherigen Vorstandsmitglieder erneut gewählt, dazu kamen dann vier neue Mitglieder (ein Mitglied wurde als Vertreter gewählt). Fast alle von Euch haben in diesem Jahr erneut über die fehlerhaften Abrechnungen seitens der GEMA geklagt, bei manch einem führte die geringe Ausschüttung sogar zur Bedrohung der Existenz. Das kann und darf in keinem Falle so weiter gehen! Aus diesem Grund hat der CC sich stark engagiert, um die Missstände (blöde neue Rechtschreibung!) im Abrechnungswesen aufzudecken und vor allem zu beheben. Es wurde ein Rechtsgutachten zur Situation der fehlerhaften Abrechnung im Bereich Werbung bei Prof. Hertin in Auftrag gegeben. Das Ergebnis bestärkt den CC in seinem Bestreben und unterstreicht die Rechtmäßigkeit Eurer Forderungen. Das Gutachten ist - wie alle wichtigen Informationen des CC - auf unserer Website einzusehen. Aber nicht nur die Werbekomponisten haben Probleme. Auch anderen Komponisten sind mangelhafte Abrechnungen zugegangen. Überdies leiden die meisten TV-Komponisten unter der umsichgreifenden Praxis der Zwangsinverlagnahme. Auch in diesem Bereich ist der CC aktiv. So gibt es jetzt die Möglichkeit, Sendetermine ermitteln zu lassen und die korrekten Abrechnungssummen festzustellen, anhand derer Eure Reklamationen bei der GEMA eingereicht werden können. Der CC hat für seine Mitglieder Sonderkonditionen aushandeln können, ein weiterer positiver Punkt, den der Verband verbuchen kann. Die Medientage in München waren der Hintergrund für eine Podiumsdiskussion, in dem der CC sich einer breiteren Öffentlichkeit vorstellen konnte und in dem einmal die Bedeutung von Musik für das emotionale Erfassen von Bildern deutlich gemacht werden konnte. Die Veranstaltung war ein großer Erfolg und der CC möchte im nächsten Jahr etwas ähnliches auf die Beine stellen. Nicht vergessen werden soll die neue Website. Lange hat es gedauert, aber nun ist es ein tolles und informatives Aushängeschild für den CC geworden. Es sind alle mir bekannten Websites und Edressen der Mitglieder verlinkt. Solltet Ihr dort einen Fehler feststellen, dann lasst es mich bitte wissen, damit es ganz schnell geändert werden kann. Der CC wird nun mit 94 Mitgliedern in das Jahr 2001 gehen - vielleicht sind es bis dahin sogar noch mehr? Auf jeden Fall gibt es viele Pläne. Es soll neben der Behandlung der anstehenden brennenden Themen auch Aktivitäten für den Nachwuchs, also die jüngeren, somit noch nicht so etablierten Auftragskomponisten geben - Ihr werdet sehen! Während des ganzen Jahres haben die Vorstandsmitglieder eine Menge Zeit und auch Geld investiert, um die Interessen der CC-Mitglieder zu vertreten. Ich denke, es ist in Eurem Sinne, wenn ich mich stellvertretend für Euch an dieser Stelle für ihren Einsatz bedanke. Tja, und nun bleibt mir zum Schluss nur noch, Euch allen ein paar schöne und vor allem stressfreie Weihnachtstage und einen sanften Rutsch in das neue Jahr zu wünschen. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Eure Eva Bekker |
|