Brief an Jung von Matt
  01/2006
   
 

Jung von Matt/Alster-Werbeagentur GmbH.
Herrn Holger Jung
Herrn Jean-Remy von Matt
Glashüttenstr. 38
20357 Hamburg

Lintig, den 13.01.2006

Sehr geehrter Herr Jung,
sehr geehrter Herr von Matt,

die Nachricht von der Gründung Ihres Musikverlages "White Horse" ist vom Composers Club mit großem Interesse aufgenommen worden: Immerhin vertritt der CC als Berufsverband der deutschen Auftragskomponisten auch die Interessen der meisten deutschen Werbekomponisten.

Gegen die Gründung eines Musikverlages ist zunächst - auch aus Sicht des Komponisten - nichts einzuwenden: Immerhin ist es Aufgabe des Verlages, eine möglichst umfangreiche Verbreitung des verlegten Werkes zu fördern. Außerdem steht dem Komponisten ein angemessenes Honorar für die Übertragung seiner Rechte an den Verlag zu. (Gemeint sind damit natürlich nicht die ohnehin zu zahlenden Produktionskosten für die Herstellung der Musik). Im Gegenzug verzichtet der Komponist zwar auf den Ertrag aus den übertragenen Rechten, darf jedoch damit rechnen, dass für ihn durch die Aktivitäten des Verlegers unterm Strich ein Mehr an Einnahmen herausspringt. Sollte sich der Komponist jedoch trotz all dieser Vorzüge gegen den Abschluss eines Verlagsvertrages entscheiden, so steht es ihm selbstverständlich frei, sein Werk unverlegt, d.h. als sog. Manuskript, oder im Eigenverlag anzumelden, denn er hat (gemäß Deutschem Urhebergesetz) das Recht, frei über die Verwertung seines Werkes zu bestimmen.

Nun gibt es leider immer wieder Fälle, in denen unseriöse Auftraggeber die Vergabe von Kompositions- und Produktionsaufträgen an die Bedingung knüpfen, dass ihnen die Verlagsrechte an den Auftragswerken übertragen werden. Der Komponist steht demnach vor der Wahl, entweder gegen seinen Willen seine Verlagsrechte abzutreten oder aber bei der Auftragsvergabe leer auszugehen. Natürlich handelt es sich bei einem solchen Auftraggeber nur um einen "Scheinverleger", der an der Entfaltung einer Verlagstätigkeit überhaupt kein Interesse hat und sich schlicht und einfach auf Kosten des Komponisten bereichern möchte.

Diese Praxis der sog. "Zwangsinverlagnahme" ist sittenwidrig und AGB-rechtlich unzulässig.

Wir wollen Ihnen gerne glauben, dass Sie im Gegensatz zu solchen Scheinverlegern "richtige" Verleger sein möchten. Allerdings weisen wir darauf hin, dass für die Verwertung von Werbemusik ein Verlag in aller Regel keinen Sinn macht: Die Verbreitung des Musikwerkes, die ja eigentlich zentrale Aufgabe des Verlages wäre, erfolgt hier ohnehin durch die vorher geplanten Sendetermine.

Sollte es Ihnen lediglich um die Übertragung von Musiknutzungsrechten gehen, so wäre es sinnvoller, dieses in einem reinen Musiknutzungsvertrag zu tun - so wie zahlreiche andere Werbekunden auch. Der Abschluss eines Verlagsvertrages ist hierfür nicht notwendig.

Außerdem entstehen zwangsläufig Probleme zwischen dem Werbetreibenden und einer "verlegenden" Werbeagentur:

  • Erzielt eine Werbeagentur Erlöse aus Verlagsrechten, die sie sich von ihren Auftragnehmern hat übertragen lassen, handelt es sich hierbei um eine Rückbeteiligung der Agentur durch einen Lieferanten. Damit wird dann ein neues Kapitel in der aktuellen Diskussion zum Thema "Kick-Back" in der Werbung aufgeschlagen - verbunden mit schlechter PR für die Werbeagentur ("Agentur XY zockt Komponisten ab").

  • Erteilt eine Werbeagentur Aufträge bevorzugt nur an solche Komponisten, die sich zur Übertragung ihrer Verlagsrechte bereit erklären, nimmt sie einen Qualitätsverlust in Kauf: Die Komponisten, die bereits exklusiv an andere Verlage gebunden sind oder sich einfach weigern, ihre Verlagsrechte an die Agentur abzutreten (und das sind bestimmt nicht die schlechteren), werden zweitrangig oder überhaupt nicht berücksichtigt. Und so steht nur noch eine begrenzte Auswahl kreativen Potenzials zur Verfügung.

Der bekannte Urheberrechtler Prof. Dr. Nordemann (Anwaltskanzlei Boehmert & Boehmert, Potsdam, Justiziar des Deutschen Komponistenverbandes, Berater der GEMA und des Justizministeriums) hat bereits 2003 einen schriftlichen Kommentar zur Inverlagnahme in der Werbung abgegeben, den wir diesem Brief an Sie beilegen. Damals hatte eine Werbeagentur einen Verlag gegründet und Komponisten zur Übertragung ihrer Verlagsrechte "bewegen" wollen. (Dieser Verlag hat seine Tätigkeit übrigens wieder eingestellt.) Schon im Jahr 2000 hatte Prof. Nordemann in einem Musterprozess des Deutschen Komponistenverbandes gegen das ZDF feststellen lassen, dass Auftragskomponisten für Filmmusik nicht zur Inverlagnahme ihrer Werke im Musikverlag des Auftraggebers verpflichtet sind.

Es ist ein zentrales Anliegen des Composers Club, der unseriösen "Geschäftsidee" einiger Auftraggeber, als Scheinverleger bei Komponisten abzukassieren, ein Ende zu setzen. Deshalb gehen wir gegen jeden Fall von Zwangsinverlagnahme mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und auf allen Ebenen vor. Wir hoffen, dass Sie unsere Meinung teilen und würden uns gern mit Ihnen über dieses brisante Thema unterhalten. Bei dieser Gelegenheit könnten Sie uns dann auch über die geplanten Tätigkeiten ihres Verlages in Kenntnis setzen.

Wir würden uns freuen, bis zum

2. Februar ï06

einen Kommentar von Ihnen bzw. einen Terminvorschlag für ein gemeinsames Gespräch zu erhalten. Unsere Mitglieder (Mitgliederliste unter www.composers-club.de), denen der Wortlaut dieses Briefes selbstverständlich ebenfalls zugeht, sehen einem hoffentlich positiven Gesprächsergebnis mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand



 

   
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