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Nachdem der von vielen CC-Mitgliedern unterstützte Antrag zur diesjährigen GEMA-Mitgliederversammlung, die GEMA-Beteiligung von sog. sendereigenen und -nahen Verlagen auf 1/12 zu reduzieren, (erneut) nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat, ist nun der Berliner Rechtsanwalt Prof. Dr. Hertin aktiv geworden und hat seinerseits eine Beschwerde beim DPMA eingereicht. Sein Ziel ist, die GEMA durch eine „aufsichtsrechtliche Anordnung“ anweisen zu lassen, die sendereigenen und sendernahen Verlage in Bezug auf Medienauftrags- und Medienkoproduktionen von der Verteilung auszuschließen.

Prof. Hertin, selbst Wahrnehmungsberechtigter der GEMA als angeschlossenes Mitglied, weist ausdrücklich darauf hin, dass er das Beschwerdeverfahren unabhängig und in Eigeninitiative betreibt, d. h. ohne Mandat bzw. ohne Absprache mit dritter Seite.

Ein wesentlicher Ansatzpunkt in seiner Antragsbegründung ist die Vorschrift in Berechtigungsvertrag und Satzung der GEMA, nach welcher der Berechtigte die Tarifpartner der GEMA „weder direkt noch indirekt an seinem Aufkommen beteiligen darf, damit diese bei der Nutzung des GEMA-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen“. Gegen diese Regelung wird regelmäßig verstoßen, weil es sich bei den hinter den sendereigenen und sendernahen Verlagen stehenden privaten und öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen um maßgebliche Lizenznehmer der GEMA handelt.

Neben dem Ausschluss von der Verteilung fordert Hertin, dass die GEMA von ihrer satzungsgemäßen Möglichkeit Gebrauch machen solle, die betreffenden Verlage von der (ordentlichen) GEMA-Mitgliedschaft auszuschließen, weil sie ein Geschäftsmodell verfolgen, das vom Ansatz her gegen Satzung und Berechtigungsvertrag der GEMA verstößt.

In der Beschwerde werden die Bemühungen des Composers Club und der ECSA gegen die Zwangsinverlagnahme erwähnt. Unter anderem liegt der 2010 veröffentlichte CC-Report „Angriff auf das Urheberrecht durch Zwangsinverlagnahme und Ghostwriting“ als eine der Anlagen bei.

Wir werden Euch über den Fortgang des Verfahrens informieren.

Euer Vorstand