Composers-Club e.V.

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Satzung

Satzung des „Composers Club e.V.“

vom 15.10.1990, geändert mit Beschluß der Mitgliedsversammlungen vom 12.03.1995 und 28.9.1998, sowie am 24.06.2002

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Composers Club e.V. (C.C.). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der Auftragskomponisten in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen zu einer berufsständischen Ordnung der Auftragskomponisten beizutragen, insbesondere zur Herbeiführung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Vereinbarungen mit Verwerterverbänden einschließlich der Durchführung etwa erforderlich werdender Schlichtungsverfahren.

2. Die Unterhaltung eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitlieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und insbesondere dafür dienliche Informationen beizutragen. Sie sind verpflichtet, die Nennung ihres Namens bei Aktionen und Veröffentlichungen zu dulden.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Gründungsmitglieder sind mit Unterzeichnung der Satzung vom 15.10.1990 Mitglied.

2. Als neue Mitglieder können Auftragskomponisten im Sinne v. § 2 Abs. 1, die Mitglied der GEMA oder einer vergleichbaren Verwertungsgesellschaft sind, auf Antrag aufgenommen werden.

3. Die Mitgliedschaft gilt ab Zahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 7 Abs. 1).

4. Bereits ab Zugang der vorläufigen Aufnahmebestätigung nimmt der Antragsteller an den Rechten und Pflichten des Vereins teil, sofern die Aufnahmegebühr gem. § 7 Abs. 1 gezahlt ist.

5. Stellt der Vorstand fest, daß der Antragsteller das Aufnahmeerfordernis des Auftragskomponisten nicht erfüllt, so lehnt dieser die Aufnahme ab.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Nichtbestätigungsbeschluß
c) Tod oder Auflösung.

2. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zu Händen des Vorsitzenden oder in der Geschäftsstelle des Vereins zum Ende eines Kalenderjahres mit drei Monaten Kündigungsfrist erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 6 Ausschluß

1. Die Mitgliedsversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es im Interessenkonflikt zum Verein steht oder die Interessen des Vereins erheblich verletzt.

2. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliedsversammlung. Der Ausschluß wird zum auf den Ausschlußbeschluß nächstfolgenden Kalenderjahresende wirksam. Der Vorstand leitet das Ausschlußverfahren ein, wenn er Kenntnis von einem Ausschlußgrund erlangt. Bevor der Vorstand den Ausschluß bei der Mitgliedsversammlung beantragt, hat er dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlußgründe Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von einem Monat zu geben.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen mehr als drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluß muß vorher angedroht werden und darf erst vier Wochen nach Absendung der Androhung ausgesprochen werden. Er ist schriftlich zum Jahresende auszusprechen.

§ 7 Gebühren

1. Die Mitgliedsbeiträge bestimmen sich nach einer von der Mitgliedsversammlung zu beschließenden Gebührenordnung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde am 25.06.2000 von der Mitgliederversammlung auf Euro 120,- pro Kalenderjahr festgesetzt.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand
c) evtl. der Geschäftsführer, falls ein solcher von der Mitgliederversammlung ernannt wird

Die Organe bleiben bis zur Neuwahl auch über ihre Amtszeit hinaus im Amt.

2. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Geschäftsführer, der Justitiar und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle erhalten eine mit Ihnen zu vereinbarende, von der Mitgliedsversammlung festzusetzende Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere auch der Reisekosten. Im übrigen werden auch Auslagen und Reisekosten erstattet. Auslagenerstattungen können pauschaliert werden.


§ 9 Mitgliedsversammlung

1. Die Mitgliedsversammlung ist vom Geschäftsführer mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Ladung mit zwei Wochen Frist unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Satzungsänderungsvorschläge müssen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliedsversammlung im Wortlaut zugesandt werden. Mitglieder, die Satzungsänderungsvorschläge beantragen wollen, müssen diese Vorschläge mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliedsversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes einreichen.

2. Die Mitgliedsversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes kann die Leitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die Mitgliedsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder persönlich anwesend vertreten sind. Bei Neueinberufung
nach Beschlußunfähigkeit ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliedsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Für Organwahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in den Mitgliedsversammlungen vertreten lassen und sein Stimmrecht entsprechend übertragen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen ausüben.

3. Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung sind im Versammlungsprotokoll im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben.

4. Zweimal jährlich finden in den Sektionen regional gebundene Mitgliedsversammlungen statt. Die Leitung dieser Versammlungen übernimmt der Sektionsleiter, der für einen Zeitraum von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Sektion gewählt wird.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und acht Vorstandsmitgliedern. Diese werden von der Mitgliedsversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Entfällt ein Vorstandsmitglied, hat die nächstfolgende Mitgliedsversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer seiner Amtszeit zu wählen.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende, am Beschluß mitwirken. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren (Brief/Fax/E-mail) beschließen.

3. Bei Verhinderung des Vorsitzenden bestimmt dieser eines der Vorstandsmitglieder als seinen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat dann die Rechte des Vorsitzenden.

4. Ist kein Geschäftsführer im Amt, übernimmt ein Mitglied aus dem Vorstand die Funktion des Schatzmeisters. Er übernimmt dabei die Verpflichtungen eines Geschäftsführers gemäß § 11 Abs. 2 – 4.

§ 11 Geschäftsführer

Für den Fall einer Geschäftsführung gilt:

1. Der Geschäftsführer wird von der Mitgliedsversammlung jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig der Justitiar des Vereines sein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von
drei Monaten zur nächsten Mitgliedsversammlung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes niederlegen. Die Mitgliedsversammlung kann den Geschäftsführer mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder abwählen. Der Antrag kann von jedem Mitglied auf der Mitgliedsversammlung gestellt werden.

2. Der Geschäftsführer führt selbständig die laufenden Geschäfte des Vereines. Er ist dabei an Weisungen des Vorstandes gebunden. Finanzielle Verpflichtungen des Verbandes von mehr als DM 1.000,- je Geschäft bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedsversammlung beschließt im zweiten Halbjahr den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr. Der Vorstand kann den Geschäftsführer zu Abweichungen vom Haushaltsplan ermächtigen.

3. Der Geschäftsführer hat der Mitgliedsversammlung jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres einen Kassenbericht (Einnahmen- und Ausgabenrechung sowie Vermögensstatus) zu erstatten, der den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliedsversammlung zu übersenden ist. Der Kassenbericht ist vom Steuerberater des Verbandes zu prüfen und mit seinem Testat zu versehen. Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Entlastung für den Geschäftsführer.

4. Dem Geschäftsführer werden seine Auslagen vergütet. Darüber hinaus erhält er für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung. Diese wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.

§ 12 Konditionenempfehlungen

Die Mitgliedsversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes Konditionenempfehlungen. Diese sind beim Bundeskartellamt anzumelden.

§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 14 Vereinsauflösung

Die Mitgliedsversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen. Dabei entscheiden sie auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Geändert: Frankfurt, 12.3.1995
Geändert: Hamburg, 28.9.1998
Zuletzt geändert: Berlin, 24.Juni 2002