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Liebe Mitglieder,

wie wir berichteten, haben sich zahlreiche Kollegen darüber beklagt, dass ihre Musik in TV-Eigenwerbungen und -Programmtrailern als „normale“ Werbung abgerechnet worden war. Ihre Werke waren dementsprechend in der Sparte T-FS (Fremdproduktionen) abgerechnet worden, obwohl es sich in den meisten Fällen um Eigenproduktionen der TV-Sender gehandelt hatte. Sender-Eigenproduktionen sind jedoch – eigentlich – in der Sparte FS abzurechnen.

Die Sparte FS bedeutet für das Mitglied – gegenüber Sparte T-FS – eine rd. 50% höhere Ausschüttung, weil der sog. VR-Anteil hier in voller Höhe ausgeschüttet wird. In der Sparte T-FS wird der VR-Anteil hingegen nur zu einem Zehntel abgerechnet.

Ein betroffenes GEMA-Mitglied hat gegen diese Abrechnungs-Praxis der GEMA geklagt und auch in zweiter Instanz gewonnen (Kammergericht Berlin AZ 16 O 463 / 13 vom 08.06.2015). Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Gericht hat zweierlei festgestellt:

1. Musik in Sender-Eigenwerbungen und Programmtrailern ist nicht wie „normale“ Werbung abzurechnen, weil es sich um Sender-Eigenproduktionen handelt. Die Abrechnung hat demnach in der Sparte FS (ohne 90% Abzug im VR) zu erfolgen.

2. Anders liegt der Fall, wenn die Musik vom Sender speziell nur für einen Trailer eingekauft wird und nicht im beworbenen Programm enthalten ist. Dann ist es entweder „echte“ Werbung (z.B. für einen neuen Tonträger), oder der Sender hat die Musik z.B. bei einem Archivmusik-Verlag lizenziert. Da es sich in diesen Fällen um sog. Fremdproduktionen handelt, erfolgt die Abrechnung zurecht in Sparte T-FS. Hier ist der 90%-Abzug im VR also korrekt.

Ein weiterer Punkt ist, dass TV-Werbung mit dem Abrechnungskoeffizienten 2 abgerechnet wird. Es stellt sich daher die Frage, ob Musik in TV-Eigenwerbung und -Programmtrailern (welche lt. Gerichtsurteil nicht wie „Werbung“ zu behandeln ist), sogar mit Abrechnungskoeffizient 3 abzurechnen wäre.

Wir empfehlen allen Mitgliedern, deren Musik in TV-Eigenwerbungen und -Programmtrailern eingesetzt wurde, ihre GEMA-Abrechnungen zu überprüfen und ggf. zu reklamieren.

Euer Vorstand