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In unserem offenen Brief an die ARD-Intendanten zum Thema Creative-Commons- Lizenzierung von ARD-Inhalten vom 24.09.2014 (http://www.composers-club.de/offener- brief-an-die-intendanten-der-ard-sender/) haben wir geäußert, dass eine solche „freie Lizenzierung“ nicht kompatibel ist mit §32 UrhG, wonach jedem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zusteht.

Diese Äußerung hat unmittelbar das Forum Netzpolitik.org (https://netzpolitik.org/2014/cc-gegen-cc-auftragskomponisten-gegen-creative- commons-in-der-ard/) und nunmehr auch die in Gründung befindliche Verwertungsgesellschaft C3S (https://www.c3s.cc/re-offener-brief-an-die-intendanten- der-ard-sender/#comments) dazu bewogen, uns ein grundlegendes Unverständnis des Creative-Commons-Konzepts vorzuwerfen.

Während sich Netzpolitik.org vage hält und meint, dass Angemessenheit „im Einzelfall zu beurteilen“ sei, wird die C3S konkreter und nennt die sogenannte Linux-Klausel als Grund, weshalb Creative Commons „fraglos kompatibel zum deutschen Urheberrecht“ sei und „entsprechend auch keine Rechtsunsicherheit“ bestehe. Die C3S nennt auch korrekt den Inhalt der Linux-Klausel, nämlich, dass sie es Urhebern erlaubt, „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann“ einzuräumen.

Wir fragen uns, ob der C3S die Ironie bewusst ist, dass sie das Recht auf angemessene Vergütung ausgerechnet in einer Klausel bestätigt sieht, wonach Urheber ein unentgeltliches Nutzungsrecht einräumen dürfen.

Zugleich weisen wir Unterstellungen der C3S zurück. Wir haben unseren offenen Brief weder mit Unterstützung der GEMA veröffentlicht, noch hätte eine Umsetzung unserer Positionen zur Folge, dass eine angemessene Vergütung der C3S-Mitglieder durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk behindert wird. Erstens wären C3S-Mitglieder im Falle einer (noch nicht erfolgten) Zulassung der Verwertungsgesellschaft nicht an Creative Commons gebunden. Zweitens sprechen wir uns in keinster Weise dafür aus, dass die C3S Lizenzvergütungen von öffentlich-rechtlichen Sendern einzieht. Vielmehr ist uns daran gelegen, Komponisten aller Couleur darauf hinzuweisen, dass sie durch Creative Commons – völlig unabhängig von der C3S – unweigerlich einen Teil ihrer Rechte und Vergütungsansprüche aufgeben.

In jedem Fall ist durch die Äußerungen der C3S noch deutlicher geworden, worin das Lizenzkonzept Creative Commons wurzelt und dass unsere Einwände gegen Creative Commons wegen möglicher Aufweichung der angemessenen Vergütung triftig sind. Auch Netzpolitik.org bestätigt uns mit dem Versuch, uns zu widerlegen. Das Forum verweist darauf, dass Erlöse aus Drittverwertungen Sache der Vertragsgestaltung seien. Damit wäre dann das Prinzip der kollektiven Rechtewahrnehmung, wonach die Nutzungsvergütung von der individuellen Vertragsgestaltung entkoppelt ist, außer Kraft gesetzt, und Urheber müssten wieder im Einzelfall für ihre angemessene Vergütungkämpfen. Dass sie hier ins Hintertreffen gegenüber der größeren Verhandlungsmacht der Sender geraten würden, dürfte Netzpolitik.org eigentlich klar sein, auch wenn sich das Forum formal gegen ein Vergütungs-Dumping ausspricht.

Alle Erfahrung zeigt uns, dass es beim Thema angemessene Vergütung nicht auf Bekenntnisse oder Optionen ankommt. Natürlich besteht auch bei Creative-Commons- Lizenzierung die Möglichkeit einer angemessenen Vergütung. Indes wird ein verbindliches Ausschöpfen dieser Möglichkeit in der Praxis nicht vorkommen. So weit darf es unserer Meinung nach nicht kommen. Es ist unser Leben und Beruf, Musik zu schaffen, und wir können es nicht riskieren, angemessene Nutzungsvergütung im „Einzelfall“ unter maßgeblichem Einfluss des stärkeren Vertragspartners regeln zu lassen. Wir setzen uns für den Erhalt verbindlicher Ansprüche ein, auch wenn Gegner der aktuellen Urheberrechtswahrnehmung uns das Wort im Munde herumzudrehen versuchen.