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Bearbeitungszeiten von Reklamationen werden deutlich verkürzt!

Liebe Mitglieder,

zunächst möchten wir ein wenig über die aktuelle Großwetterlage und über die diesbezüglich vom Vorstandsvorsitzenden der GEMA, Dr. Harald Heker, sowie vom Chefjustiziar der GEMA, Dr. Tobias Holzmüller, gegebenen Informationen sowie die zugehörigen Abstimmungen berichten.

Die GEMA steht, wie Dr. Heker ausführte, hinsichtlich ihres Inkassos stabil da, und es sei zu erwarten, dass auch 2016 ein gutes Jahr wird. Das Rundfunkinkasso war mit 280,5 Mio Euro im Jahr 2015 geringfügig niedriger als im Vorjahr (287,3 Mio Euro). Die Online-Erträge sind geringfügig zurückgegangen, was aber nur darauf zurückzuführen sei, dass im Jahr 2014 viele Beträge nachträglich zusammengeflossen seien. Die Erträge der Bezirksdirektionen sind signifikant gestiegen. Erfreulich ist, dass für Ende des Jahres ein hoher zweistelliger Millionenbetrag von der ZPÜ erwartet wird, so dass erneut mit hohen Nachvergütungen zu rechnen ist. Gleichwohl sei diese Entwicklung kein Garant dafür, dass das so bleiben müsse. Die Verhandlungen der GEMA mit den Rundfunksendern gestalten sich lt. Dr. Heker „äußerst kompliziert“, so dass nur vorsichtig darauf gehofft wird, die Verhandlungen im Sommer 2016 abschließen zu können, um bis zum Ende des Jahres die Verträge ausformulieren und dann die Unterschrift erhalten zu können. Ein besonders komplexer Punkt dabei sei die sogenannte „Mediathekvergütung“. Nähere Details aus den laufenden Verhandlungen wurden nicht gegeben. Für die Zeit bis zum Abschluss der neuen Verträge sei es gelungen, die Vergütungszahlungen ohne Abschläge zu sichern.

Als Meilenstein führte Dr. Heker den Sieg der GEMA in einem Verfahren gegen die Telekom an. Der BGH hat im November 2015 entschieden, dass die Telekom als Access-Provider den Zugang zu Piraterieseiten unter gewissen Voraussetzungen (massenhafte Rechtsverletzungen) sperren muss.

In jedem Fall herrscht aktuell eine Umbruchzeit, die es der GEMA abverlangt, in ihrer Organisationsstruktur auf EU-Gesetzesvorgaben aus Brüssel Rücksicht zu nehmen. Das dominierende Thema auf der Mitgliederversammlung war das neue Verwertungs­gesellschaftengesetz (VGG), das einen einheitlichen EU-weiten Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften bildet, damit das Repertoire grenzüberschreitend angeboten werden kann. Dr. Heker betonte, dass trotz mancher aus Sicht der GEMA ungünstiger Vorgaben die Entwicklung insgesamt positiv zu bewerten sei, da der neue Rechtsrahmen für mehr Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit auf dem europäischen Musiknutzungsmarkt sorgt und uns wettbewerbsfähig macht. Insbesondere sei es gelungen, Standards, die bei der GEMA – anders als bei einigen anderen Gesellschaften – schon seit Jahrzehnten gelebte Praxis sind, europaweit verpflichtend zu machen. Bei der Lizenzierung und Tarifaufstellung müssten jetzt überall die gleichen Grundsätze angewendet werden, damit Lizenznehmer willkürfrei gleichbehandelt werden könnten. Auch Maßstäbe für Verteilung und Datendokumentation seien bedeutsam, um übergreifende Abrechnungen schneller und effektiver zu machen.

Ursprünglich konnte die GEMA davon ausgehen, dass das VGG zum 10. April 2016 in Kraft tritt, jedoch war der Gesetzgeber langsamer als erwartet, und es wird noch Änderungen geben, so dass auch einige gestellte Anträge in den Details nicht abschließend formuliert werden konnten. Ziel dabei war es, alles für zukünftige Richtlinien Notwendige dennoch bereits in der Mitgliederversammlung zu beschließen, um nicht im Herbst eine neue Versammlung einberufen zu müssen. Die Mitgliederversammlung 2017 wird auf jeden Fall unter Geltung des VGG stattfinden.

Zu den wichtigsten unmittelbaren Auswirkungen des VGG:

  • Die GEMA wird – von der Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit befürwortet – in Zukunft vergütungsfreie Lizenzen anbieten, die es den Mitgliedern freistellt, einzelne Werke unwiderruflich für die non-kommerzielle Nutzung freizugeben. Hierzu hatte Dr. Holzmüller bereits auf der MV 2015 ein Modell vorgestellt, das nun nochmals verfeinert wurde durch eine „Mixed-Use-Klausel“, wonach die GEMA bei Verwendung der betreffenden Werke im Kontext normal zu lizenzierender Werke eine Vergütung einziehen darf.
  • Gemäß Antrag 17, der nach intensiver Diskussion als unmittelbar notwendig (weil vom neuen VGG vorgeschrieben) angenommen wurde, können GEMA-Mitglieder in Zukunft ihre Stimme für die Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege abgeben (e-Voting). Hierbei ist zu beachten, dass bei Änderung von Anträgen vor Ort die elektronischen Stimmen ungültig werden und bei technischen Pannen kein Rechtsanspruch auf eine Wiederholung des Wahlverfahrens gegeben sein wird. In der Diskussion zeigte sich bei großen Teilen der Mitglieder und auch beim Aufsichtsrat sowie der GEMA-Verwaltung die Sorge, dass Missbrauch durch sog. „Geschäftsmodelle“ durch e-Voting möglich werden könnte. Dr. Heker betonte, dass es in Zukunft umso wichtiger ist, dass Mitglieder ihr Wahlrecht ausüben und sich gut organisieren, um ein Gegengewicht zu den möglicherweise sich neu einstellenden Stimmverhältnissen zu schaffen. Außerdem besteht sicher die Gefahr, dass über den ebenfalls obligatorisch zur Verfügung zu stellenden Live-Stream vermehrt Mittschnitte aus den Versammlungen gemacht und im Internet verbreitet werden könnten. Die Verwaltung muss sich noch im Detail mit möglichen technischen Hürden befassen.
  • Antrag 16: Ebenso sorgenvoll wurde mehrheitlich betrachtet, dass (ebenfalls aufgrund des VGG) sich ordentliche Mitglieder in Zukunft in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können. Hier war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht klar, wie viele Stimmen übertragbar sein sollen, aber es wird davon ausgegangen, dass ein Vertreter bis zu 10 fremde Stimmen wird ausüben können, und leider wird es wohl auch so sein, dass Stimmen an externe Personen (Freunde, Anwälte, Steuerberater…) übertragbar sein werden. Die GEMA-Verwaltung hat erkennbar alles getan, um dem entgegenzuwirken – ohne Erfolg. Die einzige Restriktion, die in den Antrag aufgenommen wurde, besteht darin, dass bei mutmaßlichem Vorliegen von Interessenkonflikten eine Person als Stellvertreter abgelehnt werden kann. Ein Interessenkonflikt wird vor allem angenommen, wenn Mitglieder einer Kurie Stimmen von Mitgliedern der anderen Kurie übertragen bekommen.
  • Gemeinsame Gesamtverträge. Die EU-Richtlinie sah ursprünglich vor, dass die GEMA ihre Gesamtverträge auf Verlangen der Nutzervereinigungen gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften abschließen muss. Das hätte bedeuten können, dass Nutzer sich weigern, nur mit der GEMA zu verhandeln, um stattdessen gleichzeitig mit GEMA, GVL und anderen Gesellschaften zu verhandeln. Dieser Zwang konnte verhindert werden.
  • Hinterlegungspflicht für gesetzliche Vergütungen. Während es in der Vergangenheit bereits geregelt war, dass Nutzer des GEMA-Repertoires bei Uneinigkeit über die fällige Vergütung den strittigen Betrag hinterlegen müssen, gab es solch eine Hinterlegungspflicht nicht im Bereich der gesetzlichen Vergütungen. Diese Lücke wurde geschlossen. Das weckt die Hoffnung, dass die Durchsetzung der Ansprüche in Zukunft mit weniger Reibung vonstatten geht.

Weitere Gesetzgebungsverfahren, die für die GEMA sehr wichtig, jedoch weiterhin in der Schwebe sind, sind das Urhebervertragsrecht und das Telemediengesetz (Stichwort Providerhaftung). Diese Themen wollen wir an anderer Stelle außerhalb dieses Newsletters aufgreifen, ebenso wie das Thema europaweite Portabilität von Inhalten.

Ein derzeit ebenfalls brennendes Thema ist die Frage der Verlegerbeteiligung. Infolge des BGH-Urteilsspruchs gegen die VG Wort („Vogel-Urteil“) gibt es mögliche Auswirkungen auf die GEMA. Dabei ist stets der Unterschied zu beachten, dass es bei der VG Wort, anders als bei der GEMA, pauschale Verlagsbeteiligung ohne Vorliegen von Verlagsverträgen gab. Jedoch ist die Brisanz solcher Details derzeit nicht genau abzuschätzen, da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Dr. Heker sagte deutlich, dass es zu Rückzahlungsansprüchen gegen Verleger kommen könne. Vor allem gehe man davon aus, dass in der Politik und insbesondere in der großen Koalition ein breiter Konsens herrscht, noch dieses Jahr eine nationale rechtspolitische Lösung für das Fortbestehen der Verlegerbeteiligung herbeizuführen und sich in Brüssel für eine Änderung der Urheberrechtsrichtlinie zwecks Bewahrung des Status Quo für die Verlegerbeteiligung einzusetzen. Ähnlich äußerte sich auch Justizminister Heiko Maas, der am Tag der Hauptversammlung eine Rede hielt und insgesamt einen versierten Eindruck machte. Die Ausschüttungen erfolgten lt. Dr. Heker weiter wie gewohnt unter Vorbehalt.

Dr. Heker berichtete im Rahmen der Hauptversammlung auch ausführlich über die paneuropäische Lizenzierungsstelle ICE. Hintergrund dieses Joint Ventures von GEMA, STIM und PRS ist, dass sich die Lizenzierungssituation insgesamt ändern wird. Bislang ist es Usus, dass eine Verwertungsgesellschaft die Rechte für ihr Territorium wahrnimmt und zusätzlich ausländische Rechte über den Umweg einer Schwestergesellschaft bekommt. Das wird in weiten Teilen auch vorerst so bleiben, allerdings macht vor allem die Online-Lizenzierung alternative Modelle notwendig. Hier gibt es viele Dienste, die Rechte europaweit erwerben wollen, und Musikautoren wären langfristig nicht wettbewerbsfähig, wenn dazu nicht entsprechende Möglichkeiten geschaffen würden. Auch Verlage gehen mehr und mehr dazu über, ihre Rechte europaweit zu vergeben. Insbesondere starken Verwertungsgesellschaften soll es ermöglicht werden, nicht nur ihre eigenen Rechte zu vergeben, sondern auch die Rechte anderer Territorien. Größere Verwertungsgesellschaften mit entsprechenden Datenverarbeitungs-Infrastrukturen fungieren als Lizenz-Plattformen. Kleinen Verwertungsgesellschaften wird im Gegenzug ein Rechtsanspruch zugestanden, auf diesen Plattformen vertreten zu sein. Die GEMA wollte sich diesem Unterfangen nicht allein stellen, sondern hat sich die STIM und die PRS als geeignete Partner gesucht, da sie beide über stark gefragtes internationales Repertoire verfügen.

Antrag 23: Ein wichtiger Punkt war auf der Mitgliederversammlung der redaktionell überarbeitete Verteilungsplan der GEMA, dem es zuzustimmen galt. Die in langen Jahren separat voneinander weiterentwickelten und immer unübersichtlicher gewordenen Verteilungspläne A, B und C werden in dem neuen Text als einheitlicher Verteilungsplan zusammengefasst. Das war zweifellos notwendig, um den Verteilungsplan in der Praxis handhabbar zu halten, und die GEMA-Juristen haben viel Arbeit investiert. Jedoch gab es im Vorfeld der Abstimmung einiges Unbehagen bei vielen Mitgliedern: Während Vorstand und Verwaltung der GEMA stets betonten, die Überarbeitung sei rein redaktionell und beinhalte keine substanziellen Änderungen, fiel vor allem ein Passus als fraglich auf: Unter § 30 (Mittel für soziale und kulturelle Zwecke) fand sich die neue Formulierung, dass der 10 %-Abzug für Kulturelles und Soziales „nur bei Zustimmung dieser Verwertungsgesellschaft [der Schwestergesellschaft]“ erfolgt. Bislang sah der Verteilungsplan den 10 %-Abzug hingegen noch „auf Grundlage der Gegenseitigkeitsverträge“ vor. Dr. Holzmüller erklärte, dass sich hierdurch keine Änderung für die Zukunft ergebe, da es faktisch immer so gewesen sei, dass dem 10 %-Abzug im Rahmen der Wechselseitigkeitsverträge (die nun „Repräsentations­vereinbarungen“ heißen) zugestimmt werden musste. Für uns blieben jedoch gewisse Restvorbehalte, da es sich bei der beantragten Formulierung nach unserer Ansicht um deutlich mehr als eine rein „redaktionelle Änderung“ handelte. Außerdem: Obwohl es in der Vergangenheit nie zu dem Fall der Infragestellung des Abzugs gekommen ist, hätte solch ein Szenario vor dem Hintergrund der geänderten Lizenzierungsrealität nach unserer Einschätzung mit der neuen Formulierung wahrscheinlicher werden können. Weil dieser Passus nicht nur von uns, sondern offenbar auch von Teilen des Aufsichtsrates kritisch gesehen wurde, wurde der Mitgliederversammlung eine „entschärfte“ Version vorgelegt, nach welcher der 10 %-Abzug nun „nach Maßgabe der Repräsentations­vereinbarungen“ erfolgen soll. Die redaktionelle Neufassung des Verteilungsplans (inkl. dieser Änderung) wurde schließlich mit großer Mehrheit in allen Kurien angenommen. Fazit: Wir vertrauen der GEMA hinsichtlich ihrer „guten Absicht“, sind aber dennoch der Meinung, dass diese inhaltliche Abweichung nicht als rein „redaktionelle Änderung“ einzustufen ist und daher streng genommen eines eigenen Antrags auf Änderung der Satzung bedurft hätte. („Zur Sicherheit“ beinhaltet die Neufassung übrigens einen Passus, nach dem im Zweifel die bisherige Formulierung gelten soll).

Antrag 24: (Verteilung AR/VR): Der – aufgrund der bereits vor zwei Jahren vom Composers Club angestoßenen Problematik – von Aufsichtsrat und Vorstand gestellte Antrag zur Neuverteilung von Senderecht und den mechanischen Rechten wurde mit großer Mehrheit in allen Kurien angenommen. Obwohl es sich hierbei „nur“ um eine Kompromisslösung handelt, wird in Zukunft den Inkasso-Realitäten im Sinne der Betroffenen in der Sparte TFS weit mehr Rechnung getragen als bisher: Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass durch die pauschale 2:1-Verteilung von Senderecht und den mechanischen Rechten jahrelang eine erhebliche Umverteilung der TV-Einnahmen für das Senderecht zugunsten der Verteilungssumme für die mechanischen Rechte erfolgte.

Die aus den Reihen des CC gestellten Anträge zur Reklamationsbearbeitung (Anträge 29 – 32) sind, wie nicht anders zu erwarten, nach langer Diskussion mit der Verwaltung der GEMA auf der Versammlung nicht angenommen worden. Trotzdem ist es jedoch sinnvoll gewesen, das Thema zur Sprache zu bringen, denn wir haben äußerst positive Zusagen seitens der GEMA hinsichtlich der Reklamationsbearbeitung erhalten; in Zukunft sollen sich die Bearbeitungszeiten von Reklamationen deutlich verkürzen.

Ein von uns bemängelter Punkt war, dass die GEMA häufig trotz erbrachter Beweise durch ein Mitglied (Mitschnitt oder Tracking-Report) eine Reklamation nur unter Maßgabe der Senderbestätigung akzeptiert. In Zukunft soll es so sein, dass reklamierte Sendetermine stichprobenartig geprüft und auch ohne Senderbestätigung zur Abrechnung freigegeben werden. (Auf unsere Nachfrage bestätigte Dr. Brandhorst ausdrücklich, dass man im Zweifelsfall erst einmal dem Mitglied vertraue, die GEMA aber im Falle von Missbrauch „nicht lustig“ mit ihm umgehen werde…)

Eine sehr gute Nachricht ist übrigens, dass Herr Dr. Holzmüller (Justiziar der GEMA) zu unserem Antrag, Nachverrechnungen innerhalb von vier Wochen auszuzahlen (anstatt erst zum nächsten Abrechnungstermin), folgende Lösung vorschlug: Nachverrechnungen sollen zukünftig sofort ausgezahlt werden, lediglich die detaillierte Abrechnung dazu wird das Mitglied mit dem nächsten Abrechnungstermin erhalten. Wir denken, mit diesem Kompromiss können wir sehr gut leben – und sollten die GEMA hier beim Wort nehmen!

Antrag 28 (aus den Reihen des CC) wurde erfreulicherweise von allen Kurien angenommen: Die Anmeldefrist für Werbespots von Nov./Dez. des Vorjahres wurde aufgrund unserer Initiative auf den 31.3. verlängert (bisher: 31.1.).

Antrag 18 (ebenfalls aus den Reihen des CC) hatte zum Inhalt, dass während der Amtszeit ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder zukünftig durch einen von den Mitgliedern gewählten Stellvertreter ersetzt werden sollen anstatt, wie kürzlich geschehen, durch Ernennung durch den Aufsichtsrat. Von den Textdichtern und den Verlagen wurde dieser Vorschlag im Sinne einer größeren demokratischen Teilhabe mit großer Mehrheit angenommen, lediglich bei den Komponisten kam er „nur“ auf 52 %, womit er – aufgrund der Notwendigkeit der 2/3-Mehrheit – insgesamt abgelehnt wurde.

Trotzdem ist zu konstatieren, dass die Anträge aus den Reihen des Composers Club in diesem Jahr erfolgreich waren, übrigens auch aufgrund der Bemühungen der GEMA-Rechtsabteilung, die im Vorfeld Kompromisse mit den Antragstellern ausgearbeitet hatten.

Um bei den ausgesprochen guten Nachrichten zu bleiben, soll keinesfalls unerwähnt bleiben, dass unser geschätzter Kollege und CC-Mitglied Martin Böttcher von der GEMA für seine 50-jährige (!) Mitgliedschaft geehrt und von allen Versammlungsteilnehmern mit stehenden Ovationen bedacht wurde.

Schließlich wäre noch festzustellen, dass es ­- im Gegensatz zu so mancher GEMA-Mitgliederversammlung der vergangenen Jahre – in diesem Jahr erstaunlich „zahm“ zugegangen ist. So mancher von uns rieb sich verwundert die Augen, weil einige komplexe und zum Teil mit erheblichen Änderungen einhergehende Anträge ohne kritische Nachfragen oder Diskussionen von der Versammlung „durchgewunken“ wurden.